Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.580/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_580/2014

Urteil vom 11. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stephan Mullis,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 10. Juni 2014.

Sachverhalt:

A. 
Nachdem sich die 1987 geborene A.________ am 4. November 2005 unter anderem
wegen einer schweren Depression zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung für Erwachsene angemeldet hatte, veranlasste die
IV-Stelle des Kantons St. Gallen berufliche und medizinische Abklärungen. Nach
verschiedenen Vorbereitungsmassnahmen erteilte die IV-Stelle am 7. Juni 2007
Kostengutsprache bezüglich der Mehrkosten der erstmaligen beruflichen
Ausbildung zur Kauffrau Profil B, welche in der Folge diverse Male modifiziert
bzw. verlängert wurde, bis mit (in Rechtskraft erwachsener) Verfügung vom 16.
Juni 2010 die Abweisung des Leistungsgesuchs erfolgte. Gleichzeitig wurde
A.________ darauf hingewiesen, dass ihr aus medizinischer Sicht eine
klinikinterne Suchtentzugsbehandlung zumutbar sei.

Am 17. August 2010 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug bei der
Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle erteilte wiederum mehrere
Kostengutsprachen im Zusammenhang mit den Mehrkosten der erstmaligen
beruflichen Ausbildung zur Kauffrau Profil B. Mit Mitteilung vom 27. November
2012 stellte sie fest, dass die erstmalige berufliche Ausbildung aus
gesundheitlichen Gründen per 30. Oktober 2012 habe abgebrochen werden müssen.
Im Rahmen der Abklärung der gesundheitlichen Entwicklung holte sie unter
anderem ein Gutachten bei Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, vom 27. Mai 2013 ein. Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte sie mit Verfügung vom 5.
September 2013 einen Rentenanspruch unter Hinweis auf einen 25%igen
Invaliditätsgrad.

B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene
Beschwerde ab (Entscheid vom 10. Juni 2014).

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei eine
Invalidität von 100 % anzuerkennen und es sei ihr gestützt darauf eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung
an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Ferner wird um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen zur Invalidität im
Allgemeinen ([vgl. Art. 4 IVG in Verbindung mit] Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und zum nach dem Grad der Invalidität
abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (mit dem hierfür erforderlichen
Invaliditätsgrad von mindestens 40 %; Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

2.2.

2.2.1. Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und
Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des
Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn
sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein
körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender
Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines
körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt
(BGE 124 V 265 E. 3c S. 268). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die
Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden
zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt
vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur
anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbstständiger
Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG).
Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder
soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen
Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) : Wo die Gutachter im
Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende
Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender
psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen
ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer
(angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen
Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des
Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil 9C_856/2012 vom
19. August 2013 E. 2.2.1).

2.2.2. Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120
V 95 E. 4c S. 103; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz. 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht
entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen
Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs
mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind
reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein
leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich
relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen
Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht -
einem Symptom gleich - Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b
S. 30); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren
Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische
Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine
Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer
Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht
erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die
Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale
Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den
Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil 9C_856/
2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

3. 
Das kantonale Gericht stützt sich auf das Gutachten des Dr. med. B.________ vom
27. Mai 2013. Darin werden - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine
emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, eine Störung
durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, eine Störung durch
Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, und eine
Störung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Substanzgebrauch,
diagnostiziert. Die Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten
Beschäftigung beziffert der Experte auf 75 %. Arbeiten in den Nachtstunden oder
zu unregelmässigen Zeiten seien ungünstig, Arbeitsplätze in einem Milieu mit
leichtem Zugang zu Suchtmitteln (zum Beispiel im Bereich der Gastronomie,
Freizeitindustrie oder im Gesundheitswesen) und in der Erziehung oder Betreuung
von Kindern seien ungeeignet. Die Ausbildungsfähigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt sei gegeben.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass zwischen der gutachterlichen
Einschätzung und den medizinischen Beurteilungen der behandelnden Fachpersonen
Divergenzen betreffend Diagnosen und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
bestehen. Zudem habe Dr. med. B.________ die neuropsychologischen Aspekte nicht
abgehandelt, nachdem der Hausarzt und die behandelnde Psychiaterin
diesbezügliche Abklärungen als notwendig erachtet hätten.

4.1.1. Die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts beschlägt Fragen
tatsächlicher Natur und ist daher für das Bundesgericht grundsätzlich bindend
(E. 1 hiervor). Eine Bindungswirkung fehlt, wenn die Beweiswürdigung
willkürlich ist, was nicht bereits dann zutrifft, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn
der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I
54 E. 2b S. 56; vgl. auch BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.). So verhält es sich hier
nicht, denn das kantonale Gericht setzt sich hinsichtlich des
Gesundheitszustandes und der Auswirkungen auf die Ausbildungs- und
Arbeitsfähigkeit einlässlich mit den im kantonalen Beschwerdeverfahren
erhobenen Einwendungen der Versicherten auseinander und legt in Nachachtung
seiner Pflicht zu umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) willkürfrei dar, weshalb das
Gutachten des Dr. med. B.________ vom 27. Mai 2013 als voll beweiskräftig
einzustufen ist.

4.1.2. Soweit die Versicherte moniert, es fehle eine neuropsychologische
Untersuchung, ist dem entgegenzuhalten, dass es grundsätzlich Dr. med.
B.________ überlassen blieb, über Art und Umfang der aufgrund der konkreten
Fragestellung erforderlichen Untersuchungen zu befinden (Urteil 8C_450/2014 vom
24. Juli 2014 E. 4.2). Wenn er angesichts der von der Versicherten
geschilderten Beschwerden eine neuropsychologische Abklärung offensichtlich
nicht als notwendig erachtete, ist es im Lichte der eingeschränkten Kognition
(E. 1 hiervor) nicht zu beanstanden, wenn sich die Vorinstanz dennoch auf seine
psychiatrische Fachmeinung abgestützt hat. Es kann ihr entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art.
29 Abs. 2 BV) vorgeworfen werden, weil sie sich mit dem Fehlen einer
neuropsychologischen Abklärung nicht auseinandergesetzt hat. Denn das Gericht
muss sich bei der Begründung seines Entscheids rechtsprechungsgemäss nicht mit
allen Parteistandpunkten einlässlich befassen und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegen, sondern es kann sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken (zur Begründungspflicht: BGE 138 I 232 E. 5.1
S. 237 mit Hinweisen).

4.1.3. Die Kritik, Vorinstanz und IV-Stelle hätten sich ausschliesslich auf das
"für sie günstige Gutachten" gestützt und die übrigen medizinischen Vorakten
nicht gewürdigt, ist unbegründet. Der psychiatrische Gutachter stellt keinen
Zusammenhang zwischen der Drogensucht und dem eigenständigen Befund einer
emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Boderline-Typ fest. Vielmehr
geht er davon aus, dass die Drogenproblematik bisher falsch eingeschätzt worden
sei. Invalidenversicherungsrechtlich ist bei dieser Ausgangslage lediglich die
vom ihm auf 25 % bezifferte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die
Persönlichkeitsstörung relevant, da dieser Gesundheitsschaden offenbar nicht
geeignet ist, das Suchtverhalten aufrecht zu erhalten oder dessen Folgen
massgeblich zu verstärken (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin
übersieht, dass die übrigen medizinischen Berichte in ihrer Einschätzung der
Leistungsfähigkeit nicht zwischen Drogensucht und versichertem
Gesundheitsschaden differenzieren, weshalb sie von vornherein keine
zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Auswirkungen des versicherten
Gesundheitsschadens bilden konnten.
Es trifft sodann nicht zu, dass das Gutachten nicht in Kenntnis der
wesentlichen Vorakten erstellt wurde. Auf den Austrittsbericht des
Psychiatrischen Zentrums C.________, vom 27. Juni 2013 hatte der Experte zwar
keinen Zugriff, da dieses Schriftstück erst nach Ablieferung des Gutachtens
(vom 27. Mai 2013) datiert. Dr. med. B.________ hatte jedoch im Rahmen seiner
Abklärungen am 27. Mai 2013 mit der behandelnden Psychologin der
Psychiatrischen Tagesklinik, D.________, telefoniert und deshalb Kenntnis von
ihrer Einschätzung, so namentlich von ihrer Diagnose einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, abhängigen und
selbstunsicheren Anteilen sowie einer mittelgradigen Depression und ihrem
Attest einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Mit dieser Beurteilung setzte er sich
in der Expertise ausführlich auseinander, ebenso mit den bisher erfolglosen
Erstausbildungsversuchen der IV-Stelle. Der langzeitliche Krankheitsverlauf
fand zweifellos Eingang in die Expertise.

4.2. Soweit die Versicherte schliesslich darauf hinweist, dass sie seit Oktober
2013 wieder in der Psychiatrischen Klinik behandelt werde, kann sie daraus
schon deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil das Datum der
rentenablehnenden Verfügung (5. September 2013) die zeitliche Grenze der
richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 134 V 392 E. 6 S. 397). Die von
ihr angekündigte Nachreichung eines neuen Arbeitsunfähigkeitszeugnisses und
eines aktuellen medizinischen Berichts der Psychiatrischen Dienste E.________
muss vom Bundesgericht nicht abgewartet werden, weil es sich dabei ohnehin um
unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handeln würde.

5. 
Gegen den Einkommensvergleich der IV-Stelle, der keinen rentenbegründenden
Invaliditätsgrad ergibt, bringt die Versicherte keine Einwände vor, weshalb
darauf nicht weiter einzugehen ist.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die
Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65
Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Ersuchen um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Art. 64 Abs. 1
und 2 BGG) kann jedoch entsprochen werden, da die Bedürftigkeit als ausgewiesen
gelten kann, das Rechtsbegehren nicht als von vornherein aussichtslos anmutet
und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin als
geboten erscheint (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235
f.). Es wird aber ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht,
wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird,
wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Stephan Mullis, Staad, wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt,
indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.-- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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