Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.574/2014
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_574/2014

Urteil vom 24. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schuldirektion B.________,
Staatsrat des Kantons Wallis,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht
(fristlose Entlassung; Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Wallis
vom 16. Juni 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________ war als Lehrperson für das Fach Religion an der Schule B.________ im
Teilamt tätig. Mit Schreiben vom 21. März 2012 informierte sie die Schulleitung
darüber, dass die Pensenzuteilung (rund 10 bis 12 Lektionen) im Rahmen der
Gesamtorganisation der Schule erfolgen werde. Im Schuljahr 2012/2013
unterrichtete A.________ sieben Lektionen konfessionellen (katholischen)
Religionsunterricht und drei Wochenstunden "Ethik, Religion und Gemeinschaft".
Am 8. März 2013 erklärte sie aus Gewissensgründen den Austritt aus der
katholischen Kirche. Mit Schreiben vom 24. Mai 2013 teilte ihr der Bischof mit,
dass ihr ab dem Zeitpunkt des Kirchenaustritts alle kirchlichen Beauftragungen
oder Mandate entzogen seien. Insbesondere sei es ihr nicht mehr möglich, im
Auftrag der katholischen Kirche den Beruf einer Diplomierten Religionspädagogin
RPI auszuüben. Im Rahmen einer Besprechung vom 4. Juni 2013 informierte die
Schuldirektion A.________ darüber, dass sie ab sofort den konfessionellen
Unterricht nicht mehr erteilen dürfe. Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 löste das
Departement für Bildung und Sicherheit (DBS) des Kantons Wallis die Anstellung
von A.________ mit Bezug auf den konfessionellen Religionsunterricht mit
Wirkung ab 4. Juni 2013 auf. Die Anstellung für den Unterricht im Fach "Ethik,
Religion und Gemeinschaft" und allenfalls anderen Fächern war ausdrücklich
nicht betroffen. Die von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde wies der
Staatsrat mit Entscheid vom 29. Januar 2014 ab, soweit sie die Kündigung für
die Tätigkeit als konfessionelle Religionslehrerin betraf. Da für die drei
Unterrichtslektionen in "Ethik, Religion und Gemeinschaft" bisher keine
Kündigung ausgesprochen worden war, hiess der Staatsrat die Beschwerde insofern
teilweise gut, als A.________ dafür bis zur rechtskonformen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses zu entschädigen sei.

B. 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis
mit Entscheid vom 16. Juni 2014 ab, soweit es darauf eintrat.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Zudem verlangt sie Einsicht in
die Akten der Vorinstanz unter Ansetzung einer Nachfrist zur
Beschwerdeergänzung. Überdies ersucht sie um unentgeltliche Verbeiständung und
Prozessführung für das letztinstanzliche Verfahren und Gewährung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das vorinstanzliche Verfahren.
Das kantonale Gericht und die Schuldirektion B.________ verzichten auf eine
Vernehmlassung. Am 7. Oktober 2014 hat sich A.________ nochmals geäussert.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr Akteneinsicht zu gewähren. Im
angefochtenen Entscheid hält das kantonale Gericht fest, die Beschwerdeführerin
habe am 27. Mai 2014 Einsicht in die Akten genommen und anschliessend einen
Nachtrag zur Beschwerde eingereicht. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar,
welche Akten ihr nicht zur Verfügung gestanden hätten. Das Bundesgericht hat
die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Vernehmlassungen wurden nicht
eingereicht und es sind auch keine weiteren, der Beschwerdeführerin nicht
bekannte, entscheidwesentliche Unterlagen eingegangen. Wie die nachstehenden
Erwägungen zeigen, kann zudem auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstand
nicht eingetreten werden. Die verlangte Akteneinsicht erübrigt sich daher. Weil
eine Verlängerung der gesetzlich bestimmten (vgl. Art. 47 Abs. 1 und Art. 100
Abs. 1 BGG) Beschwerdefrist ausser Betracht fällt und ergänzende
Beschwerdeschriften nur unter den engen - hier nicht erfüllten -
Voraussetzungen von Art. 43 BGG möglich sind, kann die Beschwerdeführerin nicht
damit rechnen, wegen Beantragung der Akteneinsicht beim Bundesgericht
Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerdeschrift nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist zu erhalten (Urteil 8C_300/2008 vom 28. November 2008 E.
2.2). Unter diesen Umständen ist das Begehren um Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeergänzung gegenstandslos.

2. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen).

3. 
Der angefochtene Entscheid ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art.
86 Abs. 1 lit. d BGG) und betrifft ein öffentlich-rechtliches
Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von
Art. 82 lit. a BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit,
weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG nicht gegeben ist. Entgegen
Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG enthält die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen
Entscheids keine Streitwertangabe. Es kann jedoch davon ausgegangen werden,
dass der massgebende Streitwert erreicht wird (Art. 51 in Verbindung mit Art.
85 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin verlangt eine Entschädigung für
mindestens sieben entgangene Lektionen (monatlich je rund Fr. 343.-,
entsprechend einem Jahresgehalt von Fr. 28'800.-).

4.

4.1. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
BGG). Dieses ist unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach Treu und
Glauben auszulegen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136; 123 IV 125 E. 1 S. 127; 105 II
149 E. 2a S. 152). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist
ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin
darf sich daher grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache
stellen. Sie hat demnach anzugeben, welche Teile des Entscheiddispositivs
angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Ein Antrag auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung oder blosse
Aufhebungsanträge genügen grundsätzlich nicht und machen die Beschwerde
unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das
Bundesgericht im Falle der Gutheissung nicht selbst in der Sache entscheiden
könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
fehlen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E.
3.1 S. 489).
Hat die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt und demnach die Sache
materiell nicht beurteilt, so kann das Bundesgericht im Falle der Gutheissung
der Beschwerde nicht reformatorisch entscheiden, sondern müsste die
Angelegenheit zum Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückweisen.
Entsprechend kann sich die Beschwerde nicht auf die materielle Beurteilung
beziehen, sondern nur gegen das Nichteintreten richten. Ein materieller Antrag
ist daher in solchen Fällen nicht erforderlich (Urteil 4A_241/2014 vom 21.
November 2014 E. 1.2 mit Hinweisen).

4.2. Die Beschwerdeführerin stellt einzig einen Aufhebungsantrag. Die
Vorinstanz ist in den Punkten Unterrichtslektionen im Fach "Ethik, Religion und
Gemeinschaft" und Verletzung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes auf die
Beschwerde nicht eingetreten. Eine Rechtsverletzung hinsichtlich des vom
kantonalen Gericht getroffenen Nichteintretens auf die geltend gemachten
Lektionen im Fach "Ethik, Religion und Gemeinschaft" und auf Rechtsansprüche
aus Daten- und Persönlichkeitsschutzgründen macht die Beschwerdeführerin nicht
geltend (Art. 42 Abs. 2 BGG). Aus der Beschwerdebegründung geht hervor, dass
sie nebst der gemäss Staatsratsbeschluss vom 29. Januar 2014 zugesprochenen
Entschädigung von drei Lektionen "Ethik, Religion und Gemeinschaft" bis zur
rechtskonformen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine Vergütung für zehn bis
vierzehn zugesicherte Unterrichtsstunden verlangt. Die Beschwerde ist daher
unter dem Gesichtspunkt des Antragserfordernisses zulässig.

5.

5.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 134 V 418 E. 5.2.1 S. 426; 131 V 164
E. 2.1 S. 164; 125 V 413 E. 1a S. 414 mit Hinweisen). Streitgegenstand im
System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis,
welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes
- den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen
Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach
identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht
sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung
bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten -
verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-,
nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; 125 V 413 E. 1b
in Verbindung mit E. 2a S. 414 ff.).

5.2. Anfechtungsgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren bildete der Beschluss
des Staatsrats vom 29. Januar 2014 und damit die fristlose Kündigung vom 20.
Juni 2013. Damit wurde die Anstellung für die Erteilung des konfessionellen
Religionsunterrichts ab dem 4. Juni 2013 aufgelöst. Die Anstellung für den
Unterricht im Fach "Ethik, Religion und Gemeinschaft" wie auch allfällige
andere Fächer wurden davon nicht tangiert. Ein Anspruch auf Erteilung einer
bestimmten Anzahl Lektionen in konfessionsunabhängigen Fächern wurde im Rahmen
dieser Kündigung nicht zugesichert. Es ging lediglich um die von der
Beschwerdeführerin unterrichteten sieben Lektionen Religionsunterricht, nicht
aber um die damals erteilten drei anderen Lektionen, für welche sie gemäss
Entscheid des Staatsrates vom 29. Januar 2014 Anspruch auf Entschädigung hat.
Die Vorinstanz hat das Fach "Ethik, Religion und Gemeinschaft" betreffende
Einwände der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt mit der Begründung, sie
bildeten nicht Gegenstand der Verfügung und seien somit von der Kündigung vom
20. Juni 2013 nicht berührt. Weiter hält das kantonale Gericht fest, die
Kündigung für die Lektionen in "Ethik, Religion und Gemeinschaft" sei am 30.
Januar 2014 auf Ende des Schuljahres 2013/14 (31. August 2014) erfolgt. Nicht
ersichtlich sei, ob die Beschwerdeführerin diese Verfügung angefochten habe
oder ob sie rechtskräftig geworden sei. In beiden Fällen bilde diese Kündigung
nicht Gegenstand des Verfahrens. Gleiches gelte, soweit die Beschwerdeführerin
einwende, es seien ihr für das Schuljahr 2013/14 weitere Lektionen im Fach
"Ethik, Religion und Gemeinschaft" zugesagt worden. Da ihr solche im Rahmen der
Kündigung vom 20. Juni 2013 nicht zugesichert wurden, hatte die Vorinstanz über
damit in Zusammenhang stehende Begehren nicht zu entscheiden. Die
Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde auch nicht dar, inwiefern das
kantonale Gericht damit Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 95 BGG).

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, im Schuljahr 2013/14 sei das Fach
Religion an der Schule nicht mehr geführt worden. Sie habe auch klar
kommuniziert, dass sie keine sogenannt konfessionelle Fenster im Auftrag der
Kirche mehr unterrichten wolle. Streitgegenstand bilde indessen die Frage, ob
der Arbeitgeber willkürlich gehandelt und gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben verstossen habe, indem er ihr, ohne rechtmässig gekündigt zu haben, für
das Schuljahr 2013/14 zehn bis vierzehn Wochenlektionen entzogen habe, die sie
im Fach "Ethik, Religion und Gemeinschaft" hätte erteilen können. Entsprechend
habe sie nicht nur Anspruch auf eine Entschädigung von drei Lektionen, sondern
von zehn bis vierzehn Unterrichtsstunden.

6.2. Die Beschwerde richtet sich somit nicht gegen die Kündigung vom 20. Juni
2013. Nur diese bildet jedoch Anfechtungsgegenstand des Verfahrens. Über die
Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Anspruch auf die beantragten
Leistungen hat, müsste zuerst die zuständige Anstellungsbehörde befinden. Nicht
näher einzugehen ist zudem auf den Einwand einer Verletzung des Schutzes der
Privatsphäre infolge Veröffentlichung des Kirchenaustritts durch einen
Kirchenvertreter. Darüber ist in diesem Verfahren ebenfalls nicht zu
entscheiden, wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat. Auf die Beschwerde
ist demnach nicht einzutreten.

7. 
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale
Verfahren. Dabei stellt sich die Frage nur unter dem Aspekt der unentgeltlichen
Verbeiständung, nachdem die Vorinstanz keine Verfahrenskosten erhoben hat.
Das kantonale Gericht hat erwogen, Beschwerde und Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege seien von der Beschwerdeführerin ohne Rechtsbeistand eingereicht
worden. Der Anwalt habe lediglich eine Vollmacht und ein Schreiben der
Rechtsschutzversicherung beigebracht, ansonsten jedoch keine Rechtsvorkehr
getroffen. Mit ihren Eingaben hat die Beschwerdeführerin bewiesen, dass sie
keiner Rechtsvertretung bedurfte. Zudem war die Sach- und Beweislage im
Rechtsmittelverfahren von Anfang an relativ klar, sodass in tatsächlicher
Hinsicht keine umfangreichen Abklärungen und heikle Beweiswürdigungen
erforderlich waren. Da in keiner Weise ersichtlich ist, inwiefern der
Rechtsanwalt für die von der Beschwerdeführerin selbst verfassten Eingaben
tätig geworden ist, musste die Vorinstanz dem Antrag auf einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand nicht stattgeben. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt
abzuweisen.

8. 
Aufgrund der besonderen Umstände des Falles wird auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch
der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos, soweit es
sich auf die unentgeltliche Prozessführung bezieht. Dem Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung im Sinne der Beigabe eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands kann infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht
entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 24. Februar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben