I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.569/2014
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8C_569/2014 Verfügung vom 13. Februar 2015 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Hofer. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch ihren Ehemann, Beschwerdeführerin, gegen Fürsorgebehörde Ingenbohl, Parkstrasse 1, Postfach 535, 6440 Brunnen, vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Sozialhilfe, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 2. Juli 2014. Nach Einsicht in das Schreiben vom 10. Februar 2015, worin A.________ die Beschwerde vom 13. August 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 2. Juli 2014 zurückzieht, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. Luzern, 13. Februar 2015 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Leuzinger Die Gerichtsschreiberin: Hofer Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben