Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.536/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_536/2014

Urteil vom 20. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Advokatin Christl Schaefer-Lötscher,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung
(Invalidenrente; Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 18. März 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die 1957 geborene gelernte Buchhändlerin A.________ arbeitet seit 1997 als
Sachbearbeiterin in der Auslieferung und im Einkauf beim Verlag B.________. In
dieser Eigenschaft war sie bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA)
obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert,
als sie sich am 4. Februar 2010 bei einem Treppensturz eine kombinierte Fraktur
der distalen Ulna und des Radius rechts sowie eine Distorsion des rechten
oberen Sprunggelenkes zuzog. Die Unfallversicherung gewährte Heilbehandlung und
richtete Taggeld aus. Trotz mehreren operativen Eingriffen am rechten Unterarm
blieben Beschwerden und Funktionseinschränkungen der rechten oberen Extremität
bestehen. Die AXA gab daher beim Spezialarzt für Chirurgie FMH, speziell
Handchirurgie, Dr. med. C.________ eine gutachterliche Untersuchung in Auftrag.
In der Expertise vom 8. November 2011 wird die Diagnose einer radiocarpalen,
ulnocarpalen und radioulnaren Arthrose wegen Fehlstellung nach Osteosynthese
eines distalen Vorderarmbruches rechts mit nicht versorgter in Fehlstellung
verheilter Ulnafraktur rechts gestellt. Der Arzt macht zudem differenzierte
Angaben über die verbleibende zumutbare Leistungsfähigkeit der Explorandin. Mit
Verfügung vom 14. September 2012 sprach die AXA A.________ ab dem 1. Juni 2012
eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbseinbusse von 27 % und eine
Integritätsentschädigung für einen entsprechenden Schaden von 20 % zu. Auf
Einsprache gegen die Höhe der verfügten Invalidenrente hin bestätigte die
Unfallversicherung diese mit Entscheid vom 23. April 2013.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Versicherte um Zusprechung
einer Rente von mindestens 44,88 % ersuchte, hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt in dem Sinne gut, als es die
AXA anwies, A.________ eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad
von 40 % auszurichten. Im Weiteren verurteilte das kantonale Gericht die
Unfallversicherung dazu, die Kosten eines im Beschwerdeverfahren neu
eingereichten Berichts des Dr. med. C.________ vom 27. Mai 2013 in der Höhe von
Fr. 450.- zu bezahlen.

C. 
Die AXA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdegegnerin
sei eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von maximal 30 % bis 35 %
zuzusprechen. Darüber hinaus sei von der Auferlegung der Kosten für den Bericht
des Dr. med. C.________ abzusehen.
Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet
das Bundesamt für Gesundheit auf eine Stellungnahme.

D. 
Mit Verfügung vom 26. September 2014 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde
die von der AXA beantragte aufschiebende Wirkung zu.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder Unfallversicherung ist es nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.

2.1. Vor Bundesgericht ist im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades nur
noch das Einkommen strittig, das die Versicherte trotz ihrer gesundheitlichen
Beeinträchtigungen zumutbarerweise verdienen könnte (Invalideneinkommen). Dabei
ist insbesondere zu prüfen, ob dem kantonalen Gericht gefolgt werden kann, wenn
es bei der Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der Durchschnittslöhne
gemäss Tabelle TA1 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach
Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht -
Privater Sektor) der vom Bundesamt für Statistik alle zwei Jahre erstellten
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) einen Abzug von 15 % vornahm. Die
Beschwerde führende Unfallversicherung geht davon aus, dass ein Abzug nicht
mehr gerechtfertigt sei. Allenfalls sei ein solcher von 5-10 % begründet.

2.2. Ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind,
hängt nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid von
sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab, die nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Relevante Merkmale sind
leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Die
Frage, ob eine Herabsetzung des statistischen Lohnes wegen besonderer Umstände
(aufgrund der Behinderung der versicherten Person oder aus anderen Gründen)
angezeigt ist, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage.
Demgegenüber ist die Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich
angezeigten) Leidensabzuges eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung
letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale
Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also
Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 137 V
71 E. 5.1 S. 72 f.).

3.

3.1. Während die Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid vom 23. April 2013
davon ausging, der Versicherten sei eine sehr leichte manuell belastende
Arbeit, bei welcher die rechte Hand nicht eingesetzt werden müsse, zu 100 %
zumutbar, stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdegegnerin sei selbst in
einer Tätigkeit für funktionell Einarmige in ihrer Leistungsfähigkeit
eingeschränkt. Es sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Sowohl im
Einspracheentscheid als auch im angefochtenen Entscheid vom 18. März 2014 wurde
vom mittels LSE-Tabellen errechneten hypothetischen Einkommen ein Abzug von 15
% vorgenommen.

3.2. Mit der Beschwerde macht die Unfallversicherung nunmehr geltend, mit dem
im Einspracheentscheid vorgenommenen Abzug habe sie die behinderungsbedingte
Einschränkung der Versicherten bereits berücksichtigt. Wenn hingegen von einer
bloss 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde, dürfe kein zusätzlicher Abzug
vorgenommen werden.

4.

4.1. Aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Ergänzungsberichten
des Gutachters Dr. med. C.________ vom 27. Mai 2013 und vom 20. November 2013
geht unmissverständlich hervor, dass es der Versicherten bei einer einhändig zu
verrichtenden, sehr leichten Arbeit zwar zumutbar ist, ganztägig, das heisst zu
100 % anwesend zu sein. Hingegen schätzt der Arzt die während dieser Zeit
zumutbarerweise zu erwartende Leistung auf höchstens 75 % ein. Dies aufgrund
von schmerzbedingter Verlangsamung der Arbeitsprozesse, schmerzbedingten Pausen
und schmerzbedingten Arbeitsausfällen. Bei der ausgeprägten radiocarpalen und
radioulnaren Arthrose mit Radiusfehlstellung, mit Gelenkstufe in der
Radiusgelenkfläche, der Verschmälerung bis Aufhebung des radioulnaren
Gelenkspaltes und dessen Inkongruenz seien Schmerzen völlig normal und
glaubhaft. Sie seien auch ohne Betätigung oder Belastung des Armes zu erwarten.
Bei rein einarmiger Tätigkeit sei mit schnell auftretenden
Überlastungsbeschwerden des linken Armes zu rechnen. Damit hat das kantonale
Gericht zu Recht erkannt, dass die dem angefochtenen Einspracheentscheid zu
Grunde liegende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu hoch lag. Unter
Berücksichtigung weiterer ärztlicher Stellungnahmen, insbesondere diejenige des
Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung vom 14. Juli 2011 und
verschiedenen im deutschen Rentenverfahren eingeholten Gutachten, kam die
Vorinstanz zur Erkenntnis, die Arbeitsfähigkeit sei mit 80 % zu beziffern.

4.2. Die AXA nahm in der Verfügung vom 14. September 2012 mit der Begründung
einen Abzug von 15 % vor, die Arbeitsfähigkeit von 100 % könne nur noch ohne
Einsatz der rechten Hand verwertet werden, weshalb das Invalideneinkommen
zusätzlich um einen leidensbedingten Abzug reduziert werden müsse. Dabei sei
neben der Einschränkung auch das Alter angemessen berücksichtigt. Weitere
Gründe für einen Abzug lägen nicht vor. Auch im Einspracheentscheid vom 23.
April 2013 bekräftigte die Beschwerdeführerin, der Abzug erfolge wegen der
verletzungsbedingten Einschränkung. Die Vorinstanz begründete den von ihr
vorgenommenen Abzug in derselben Höhe nicht. Sie hielt lediglich fest, dieser
sei unbestritten. Damit hat sie jedoch ihre Begründungspflicht verletzt. In der
Beschwerde wird nun geltend gemacht, für die gesundheitsbedingten
Einschränkungen dürfe kein weiterer Abzug vorgenommen werden, wenn diese
bereits im Rahmen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden seien.

4.3. Wurde bei der Festsetzung des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein
bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ist nicht vom
von der IV-Stelle - beziehungsweise der Unfallversicherung - oder von der
Vorinstanz vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen.
Vielmehr haben das kantonale Gericht oder das Bundesgericht den Abzug
gesamthaft neu zu schätzen (vgl. SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E.
4.2.1; Urteil 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2). Nichts anderes gilt,
wenn ein Merkmal oder ein Aspekt davon zu Unrecht berücksichtigt wurde. Auch
dies bedingt eine gesamthafte Neuschätzung.
Nach ständiger Rechtsprechung können gesundheitliche Einschränkungen, welche
bereits bei der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthalten
sind, nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges
einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes
führen (Urteile 9C_422/2011 vom 19. September 2011 E. 2.5; 8C_261/2011 vom 5.
Juli 2011 E. 7.3, 8C_530/2010 vom 24. Januar 2011 E. 4.2) Dabei rechtfertigt
der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte
Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, an sich
keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil, in SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90 mit
Hinweisen).

4.4. Es liegen keine ausserordentlichen Aspekte - wie beispielsweise zu
erwartende Beschwerdeschübe, welche zu nicht vorhersehbaren und damit nicht
oder nur schwer kalkulierbaren Arbeitsabsenzen führen, oder eine Leistung von
50 %, die lediglich über einen ganzen Arbeitstag verteilt erbracht werden kann
und nicht beispielsweise vormittags oder nachmittags, und daher aus
betriebswirtschaftlicher Sicht (Auslastung des Arbeitsplatzes) als lohnmässig
relevante Erschwernis für die erwerbliche Verwertung der verbliebenen
Arbeitsfähigkeit anzuerkennen sind - vor (vgl. Urteil 9C_ 728/2099 vom 21.
September 2010 E. 4.3.2), die es rechtfertigen könnten unter dem Stichwort
eines leidensbedingten Erschwernisses einen Abzug vorzunehmen. Damit ist ein
Abzug von 15 % als unbegründet zu bewerten.
Die Beschwerde führende Unfallversicherung hält einen leidensbedingten Abzug
von 5 %, maximal 10 % unter dem Aspekt des (fortgeschrittenen) Alters der
Versicherten für allenfalls gerechtfertigt. Berücksichtigt man einen solchen
von 5 %, ergibt das bei der vorinstanzlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit
von 80 % ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 40'073.- (Fr. 52'728.- x 0.8
x 0.95). Verglichen mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 60'995.-
beträgt der Invaliditätsgrad (gerundet) 34 %. Die AXA hat der
Beschwerdegegnerin eine entsprechende Rente auszurichten.

5. 
Schliesslich rügt die AXA die Auferlegung der Kosten für einen ergänzenden
Bericht des Dr. med. C.________ vom 27. Mai 2013 im Betrage von Fr. 450.-. Mit
der Erteilung des Gutachtensauftrages an diesen Arzt sei sie ihrer Pflicht zur
Sachverhaltsabklärung nachgekommen.
Wie das kantonale Gericht in Übereinstimmung mit der konstanten Rechtsprechung
ausführte, sind die Kosten eines von der versicherten Person veranlassten
Gutachtens vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der
Sachverhalt erst aufgrund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses
schlüssig feststellen lässt und dem Unfallversicherer insoweit eine Verletzung
der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (RKUV 2004 Nr. U 503 S.
186, U 282/00 E. 5.1).
Im angefochtenen Entscheid wurde festgestellt, die Stellungnahme des Dr. med.
C.________ habe massgebend zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes
beigetragen. Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, inwiefern diese
Feststellung rechtsverletzend zu Stande gekommen sei. Das wäre auch chancenlos,
steht doch erst nach den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
ergänzenden Berichten nunmehr unbestritten fest, dass die Arbeitsfähigkeit der
Versicherten in jeglicher Tätigkeit eingeschränkt ist. Die Kosten für die
entsprechende Aktenergänzung wurden damit zu Recht der Unfallversicherung
überbunden. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

6. 
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Deren geringfügiges Obsiegen bei der Kostentragung
für den Arztbericht vom 27. Mai 2013 rechtfertigt keine andere Kostenverlegung
und begründet auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1
und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. März 2014 und der
Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 23. April 2013 werden
bezüglich der Höhe der Invalidenrente aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat
Anspruch auf eine solche von 34 %. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Januar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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