Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.516/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_516/2014 {T 0/2}     

Urteil vom 6. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente, Revision, Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 22. Mai 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1957 geborene A.________ war Inhaber eines Carunternehmens und
selbstständiger Chauffeur. Am 4. Januar 1999 meldete er sich bei der IV-Stelle
des Kantons Aargau zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 5. Juli 2001 sprach
ihm diese ab 1. Januar 1999 eine Viertelsrente zu. Mit Verfügung vom 26. April
2005 gewährte sie ihm auf sein Revisionsgesuch hin ab 1. Dezember 2002 bis 31.
März 2003 eine halbe und ab 1. April 2003 eine ganze Invalidenrente.
Im April 2006 leitete die IV-Stelle eine Revision ein. Mit Verfügung vom 9.
März 2011 sistierte sie die Rente vorsorglich ab sofort, was das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom      8. März 2012
bestätigte. Die IV-Stelle holte beim Zentrum C.________ ein Gutachten vom 29.
Januar 2013 ein. Mit Verfügung vom 5. Juli 2013 hob sie die Rente ab 1.
Dezember 2002 auf. Mit Verfügung vom 10. September 2013 wies sie das Gesuch des
Versicherten um unentgeltliche Verbeiständung ab. Mit Verfügung vom 21.
November 2013 forderte sie von ihm für die Zeit von Dezember 2008 bis März 2011
zu viel ausgerichtete Renten im Betrag von Fr. 75'127.- zurück.

B. 
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Juli 2013
änderte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau diese insoweit ab, als es
die Rente ab 30. November 2006 aufhob; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. November 2013 sowie die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wies es ab
(Entscheid vom 22. Mai 2014).

C. 
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, die Verfügungen vom       5. Juli und
21. November 2013 seien vollständig aufzuheben; der kantonale Entscheid sei
insoweit aufzuheben, als er die Beschwerden abweise; die ihm gemäss
Rentenentscheid vom 26. April 2005 zustehende ganze Invalidenrente sei ihm ab
Datum der Sistierung wieder auszurichten; ab 21. März 2013 sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere für das vorinstanzliche
und das bundesgerichtliche Verfahren.

Die IV-Stelle schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme. Mit Eingabe vom
12. September 2014 verlangt der Versicherte die Gutheissung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. 
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
rückwirkend ab 21. März 2013, mithin auch für den Zeitraum des
Verwaltungsverfahrens. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die IV-Stelle mit
Verfügung vom 10. September 2013 sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
abwies. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte keine Beschwerde, was
unbestritten ist. Soweit er in der vorinstanzlichen Beschwerde vom 28. November
2013 gegen die Rückforderungsverfügung vom 21. November 2013 die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ab 21. März 2013 verlangte, war damit die
30-tägige Beschwerdefrist gegen die Verfügung vom         10. September 2013
nicht gewahrt. Diesbezüglich ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2
BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen
sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den
Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund dieser
Berichte gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und
die konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S.
397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009
IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]).

3. 
Unbestritten und nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche Feststellung,
dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der dem Versicherten mit Verfügung
vom 26. April 2005 ab 1. Dezember 2002 zugesprochenen Rente im Sinne einer
prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) nicht erfüllt sind.

4. 
Streitig und zu prüfen ist, ob beim Versicherten bis zum massgebenden Zeitpunkt
der Verfügung vom 5. Juli 2013 (BGE 132 V 215          E. 3.1.1 S. 320) in
gesundheitlicher oder erwerblicher Hinsicht eine erhebliche Verbesserung
eintrat, die eine Rentenaufhebung rechtfertigt. Die Vorinstanz hat die
Grundlagen über die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 31 IVG; Art.
86ter ff. IVV; BGE 134 V 131 E. 3         S. 132), die Invaliditätsbemessung
nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), den Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und den Beweiswert von
Arztberichten (E. 1 hievor; BGE 125 V 351) richtig dargelegt. Darauf wird
verwiesen. Zu ergänzen ist Folgendes: Da der Versicherte die Rente bei
Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 bereits bezog, ist an sich das davor
geltende Recht massgebend (Art. 82 Satz 1 ATSG; BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 446);
doch zeitigt dies keine Folgen, da das ATSG bei der Invaliditätsbemessung keine
Änderungen brachte (BGE 135 V 215, 130 V 343 und 393; Urteil 8C_475/2012
vom         25. Oktober 2012 E. 2).

5. 
Im internistischen, rheumatologischen, psychiatrischen und orthopädischen
Gutachten des Zentrums C.________ vom 29. Januar 2013 wurden folgende Diagnosen
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: 1. Rezidivierende
depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leicht- bis
mittelgradiger depressiver Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.0/10);
2. Status nach lumbo-radikulärem Reiz- und motorischem Ausfallsyndrom L5 links
bei sequestrierter Diskushernie mit Status nach Fenestration LWK4/5 und
Sequesterektomie sowie interspinöser Stabilisation L4/L5 und Thermokoagulation
des Fazettengelenks L4/5 links am 23. Februar 2012; 3. Chronisches
Schmerzsyndrom Schulter rechts. Gesamt-medizinisch sei dem Versicherten ab der
Untersuchung im Januar 2013 in jeglicher leichter bis intermittierend
mittelschwerer rückenadaptierter Tätigkeit eine psychisch bedingte 20%ige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren.

6. 
Streitig und zu prüfen ist als Erstes die somatische Problematik.

6.1. Die Vorinstanz stellte auf das Gutachten des Zentrums C.________ vom 29.
Januar 2013 ab, wonach der Versicherte somatischerseits seit Januar 2013 in
einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (zur
Arbeitsfähigkeit vor diesem Zeitpunkt vgl. E. 9 hienach). Er reicht neu
Berichte des Dr. med. B.________, Röntgeninstitut, betreffend die MRI der HWS
und LWS vom 15. Oktober bzw.. 21. Oktober 2013 ein, legt jedoch nicht dar, dass
ihm deren vorinstanzliche Beibringung trotz hinreichender Sorgfalt prozessual
unmöglich bzw. objektiv unzumutbar war. Diese Berichte sind somit unbeachtlich
(Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteil 8C_458/2014 vom 16. September 2014 E. 4.3.2).

6.2. Weiter rügt der Versicherte, die Vorinstanz ignoriere, dass er sich am 23.
Februar 2012 einer Wirbelsäulenoperation habe unterziehen müssen. Dem ist
entgegenzuhalten, dass das Gutachten des Zentrums C.________ vom 29. Januar
2013 in Kenntnis dieser Operation erstattet wurde. Zudem bringt der Versicherte
vor, die Gutachter des Zentrums C.________ hätten keine neuen Bilder der
Wirbelsäule angefertigt. Damit sei das Gutachten unvollständig und wenig
überzeugend. Hierzu ist festzuhalten, dass es grundsätzlich den
Gutachterpersonen überlassen blieb, über Art und Umfang der aufgrund der
konkreten Fragestellung erforderlichen Untersuchungen zu befinden. Aufgabe des
Versicherers und des Gerichts ist es alsdann, das Gutachten bei der
Beweiswürdigung u.a. darauf zu prüfen, ob es für die streitigen Belange
umfassend ist und auf allseitigen Untersuchungen beruht (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232; Urteil 8C_450/2014 vom 24. Juli 2014 E. 4.2). Im orthopädischen
Teilgutachten des Zentrums C.________ wurde ausgeführt, seitens der LWS
drängten sich derzeit keine weiteren medizinischen Massnahmen auf. Eine
relevante muskuläre Dekonditionierung liege trotz vorgetragener massivster
Entlastung des linken Beins nicht vor, weder lumbal noch im Bereich der unteren
Extremitäten. Eine weitergehende Bildgebung dränge sich erst auf bei neu
auftretenden, klinisch-neurologisch feststellbaren neurologischen Ausfällen.
Wenn die Vorinstanz dem folgte, ist es im Lichte der eingeschränkten Kognition
(E. 2 hievor) nicht zu beanstanden. Im Übrigen erhebt der Versicherte keine
substanziierten Einwände, welche das somatische Ergebnis des Gutachtens des
Zentrums C.________ vom 29. Januar 2013 zu entkräften vermögen. Dies gilt auch
für die von ihm angerufenen Berichte der Klinik D.________ vom 15. März 2012
und des Dr. med. E.________, Neurochirurgie FMH, Klinik F.________, vom 19.
Oktober 2012. Denn die Gutachter des Zentrums C.________ gaben an, ab
Klinikeintritt des Versicherten am 11. Januar 2012 habe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestanden; im Übrigen äusserten sie
sich nur zur Arbeitsfähigkeit ab der Untersuchung im Zentrum C.________ im
Januar 2013 (vgl. auch E. 9 hienach).

7. 
In psychischer Hinsicht prüfte die Vorinstanz, ob die im Gutachten des Zentrums
C.________ vom 29. Januar 2013 festgestellte 20%ige Arbeitsunfähigkeit im
Lichte der sog. "Foerster-Kriterien" gemäss der Rechtsprechung zur
willentlichen Überwindbarkeit von somatoformen Schmerzstörungen (vgl. BGE 139 V
547 E. 9.1.1 S. 565) nachvollziehbar sei und damit übernommen werden könne. Sie
verneinte eine Ausnahmesituation, die gegen die Zumutbarkeit einer
willentlichen Schmerzüberwindung und einen 100%igen Wiedereinstieg in den
Arbeitsprozess spreche. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Denn im Gutachten
des Zentrums C.________ vom 29. Januar 2013 wurde keine psychiatrische Diagnose
aus dem Formenkreis der somatoformen Störungen bzw. der
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne
nachweisbare organische Grundlage gestellt, bei der nach den sog.
"Foerster-Kriterien" zu prüfen ist, ob deren willentliche Überwindbarkeit
ausnahmsweise zu verneinen ist (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13 f.; Rz. 1003
des BSV-Kreisschreibens über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März
2011 des IVG, gültig ab 1. April 2014 [KSSB]). Vielmehr wurde die psychisch
bedingte 20%ige Arbeitsunfähigkeit mit der rezidivierenden depressiven Störung
mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger depressiver
Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.0/10) begründet; dieses
Störungsbild kann auf Grund klinischer psychiatrischer Untersuchungen klar
diagnostiziert werden und ist damit überprüf- bzw. objektivierbar (vgl. BGE 139
V 547 E. 7.1.4 S. 562). Ob die Feststellung einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit
bei diesem Beschwerdebild plausibel bzw. aus rechtlicher Sicht gerechtfertigt
ist (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3 und 4.1 S. 296 ff.), kann hier offen bleiben.
Denn selbst bei Annahme einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit entfällt der
Rentenanspruch ab 1. September 2013 (vgl. E. 10 hienach).
Unbehelflich ist die Berufung des Versicherten auf die Berichte des
behandelnden Psychiaters Dr. med. G.________ vom 6. Juni 2012 und 11. Januar
2013, der von voller Arbeitsunfähigkeit ausging. Denn die unterschiedliche
Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes
einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen
Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) lässt es nicht zu, ein
Administrativ- oder Gerichtsgut-achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass
weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden
Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine
abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein
subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei
der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil 8C_847/2013
vom 14. Februar 2014 E. 5.1.2). Solche Aspekte legt der Versicherte nicht
substanziiert dar und sind nicht ersichtlich. Die weiteren von ihm angerufenen,
vor dem Gutachten des Zentrums C.________ vom 29. Januar 2013 erstellten
psychiatrischen Berichte, vermögen dieses ebenfalls nicht zu entkräften (vgl.
auch E. 9 hienach).
Der Versicherte bringt insbesondere vor, im Gegensatz zum Gutachten des
Zentrums C.________ vom 29. Januar 2013 sei in den Berichten des Dr. med.
G.________ vom 14. Juli 2003 und 11. Juni 2013 sowie im Gutachten des Dr. med.
H.________, Leitender Arzt Forensik, und des med. pract. I.________,
Assistenzarzt Forensik, Dienste K.________, vom 8. September 2003 eine
Wahnstörung diagnostiziert worden. Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass
gemäss dem Bericht der Klinik L.________ vom 24. August 2011, wo der
Versicherte vom 25. Juli bis 10. August 2011 hospitalisiert war, keine Hinweise
auf ein wahnhaftes Erleben gefunden werden konnten. Auch Dr. med. G.________
diagnostizierte im anschliessenden Bericht vom 6. Juni 2012, worin er auf diese
Hospitalisation verwies, keine Wahnstörung. Im psychiatrischen Teilgutachten
des Zentrums C.________ vom 10. Januar 2013 wurde eingehend begründet, weshalb
sich aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde die Diagnose einer wahnhaften
Störung nicht bestätigen liess; wenn die Vorinstanz letztlich hierauf
abstellte, ist dies im Lichte der eingeschränkten bundesgerichtlichen Kognition
(E. 2 hievor) nicht zu beanstanden. Der Versicherte bringt keine
substanziierten Einwände vor, die den Schluss nahelegen, die Vorinstanz habe
den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt offensichtlich unrichtig
ermittelt.

8.

8.1. Entgegen dem Versicherten kann nicht gesagt werden, das Gutachten des
Zentrums C.________ vom 29. Januar 2013 beinhalte bloss eine unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, die im
revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich wäre (nicht publ. E. 3.2 des Urteils
BGE 136 V 216, veröffentlicht in SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1 E. 3.2 [8C_972/2009]).
Die diesbezüglichen Vorbringen des Versicherten erschöpfen sich - soweit sie
nicht bereits entkräftet wurden (E. 6 f. hievor) - in einer appellatorischen
Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und an dem dieser zur Hauptsache
zugrunde liegenden Gutachten des Zentrums C.________ vom 29. Januar 2013, auf
die mit Blick auf die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2 hievor)
nicht einzugehen ist.

8.2. Der Versicherte wendet weiter ein, es habe lediglich eine strengere
Beurteilung des gleich gebliebenen Gesundheitszustandes nach der neuen Schmerz-
bzw. Überwindbarkeitspraxis stattgefunden, deren Heranziehung vorliegend
unzulässig sei. Richtig ist, dass diese Praxis - entgegen der Vorinstanz - hier
nicht anwendbar ist (E. 7 hievor); indessen ändert dies nichts an der
Rentenaufhebung ab 1. Sep-tember 2013 (E. 10 hienach).

9.

9.1. Weiter erwog die Vorinstanz, zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des
Versicherten in retrospektiver Hinsicht hätten sich die Ärzte im Gutachten des
Zentrums C.________ vom 29. Januar 2013 einzig dahin gehend geäussert, dass
aufgrund der Rückenbeschwerden mit Operation am 23. Februar 2012 eine volle
Arbeitsunfähigkeit vom 11. Januar 2012 bis 9. Januar 2013 (Zeitpunkt der
rheumatologischen Begutachtung) bestanden habe. Im Übrigen hätten die Gutachter
dargelegt, sie könnten dies nicht beurteilen. Aus den (nicht-medizinischen)
Akten gehe jedoch hervor, dass der Versicherte überwiegend wahrscheinlich seit
längerer Zeit eine Erwerbstätigkeit ausübe. So hätten vier Chauffeure der
M.________ Reisen GmbH resp. der N.________ Transporte GmbH am 29. November
2010 erklärt, er gehe einer Erwerbstätigkeit in diesem Unternehmen nach. Auch
der von ihm in der Firma M.________ Reisen GmbH eingesetzte Geschäftsführer
habe am 30. November 2010 dargelegt, dass er in dieser Firma tätig gewesen bzw.
sogar Chef gewesen sei. In der polizeilichen Einvernahme vom 15. Dezember 2010
habe der Versicherte zunächst auch bestätigt, dass er in dieser Firma gewisse
Arbeiten erledige und dort als Arbeitgeber auftrete. Demnach habe er bei dieser
Einvernahme auch Angaben über Arbeitsabläufe sowie den Umstand, dass einem
Chauffeur Fahrtenscheinbeinlageblätter gestohlen worden seien, machen können.
Weiter sei am 15. April 2010 eine Fahrerkarte auf ihn ausgestellt worden.
Gegenüber PD Dr. med. O.________, FMH Innere Medizin, Pneumologie und
Schlafmedizin, habe der Versicherte gemäss Bericht vom 6. Oktober 2011
angegeben, er fahre wegen seinem Beruf viel Auto. Weiter habe auch seine
Ex-Ehefrau am 27. November 2006 erklärt, er sei noch erwerbstätig. Diese
Angaben stimmten mit dem Handelsregistereintrag überein, wonach er ab 15.
Dezember 2006 bis 20. Juni 2007 wieder Geschäftsführer der M.________ Reisen
gewesen sei. Zusammenfassend sei der Versicherte (mindestens) seit 27. November
2006 als voll erwerbsfähig zu beurteilen. Dies stehe zwar im Widerspruch zu den
echtzeitlichen ärztlichen Berichten, insbesondere jenen des behandelnden
Psychiaters Dr. med. G.________; jedoch sei diesbezüglich zu beachten, dass die
behandelnden Ärzte über den Umfang seiner Aktivitäten keine Kenntnisse gehabt
hätten. Nach dem Gesagten habe sich der Sachverhalt seit der Rentenzusprache
mit Verfügung vom 26. April 2005 überwiegend wahrscheinlich seit 27. November
2006 verändert, weshalb die Revisionsvoraussetzungen erfüllt seien.
Der Versicherte wendet im Wesentlichen ein, der IV-Stelle sei im Zeitpunkt der
Rentenverfügung vom 26. April 2005 bekannt gewesen, dass er im Rahmen seiner
bescheidenen Möglichkeiten weiterhin aktiv gewesen sei und ein bescheidenes
Resterwerbseinkommen, zuletzt bei der M.________ Reisen GmbH erzielt habe.
Seine Einkommen hätten Fr. 10'400.- im Jahre 2008sowie je Fr. 12'000.- in den
Jahren 2009 und 2010 betragen. Dies sei weniger als 20 % des von der IV-Stelle
am 26. April 2005 veranschlagten, ohne Gesundheitsschaden erzielbaren
Valideneinkommens von Fr. 64'155.-. Es sei unzulässig und verletze den
Untersuchungsgrundsatz, ihn gestützt auf nicht-medizinische Angaben für voll
arbeitsfähig zu erklären. Die Arbeitsfähigkeit sei medizinisch abzuklären und
nicht gestützt auf Meldungen Dritter, die zudem ihm gegenüber teilweise
befangen seien (Ex-Ehefrau, ehemalige Arbeitnehmer).

9.2. Die Arbeitsfähigkeit kann grundsätzlich nicht allein gestützt auf Aussagen
von nicht-medizinischen Personen festgelegt werden. Vielmehr sind ihre Angaben
- gleich wie das Ergebnis einer zulässigen Observation (BGE 137 I 327 E. 7.1 S.
337) - durch eine Arztperson zu beurteilen. Im Gutachten des Zentrums
C.________ vom 29. Januar 2013 wurde ausgeführt, mangels klinischer Angaben in
der Aktenlage und auch entsprechend den anamnestischen Schilderungen könne aus
rheumatologischer Sicht retrospektiv keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor
der akuten Schmerzproblematik im Januar 2012 gemacht werden; ab Klinikeintritt
am 11. Januar 2012 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit
bestanden. Im Übrigen äusserten sich die Gutachter nur zur Arbeitsfähigkeit ab
der Untersuchung im Januar 2013. Wenn der RAD-Psychiater Dr. med. P.________ in
der Aktenstellungnahme vom 12. März 2013 in Würdigung dieses Gutachtens
ausführte, vor dem Auftreten der akuten Rückenbeschwerden habe aus körperlichen
Gründen für eine angepasste Tätigkeit im administrativen Bereich oder auch als
Chauffeur keine reduzierte Arbeitsfähigkeit und aus psychischen Gründen
langdauernd eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, kann darauf nicht
abgestellt werden. Denn abgesehen davon, dass Dr. med. P.________
somatischerseits die Fachkompetenz fehlt, lieferte er keine Begründung, weshalb
er entgegen dem Gutachten des Zentrums C.________ in der Lage sei, eine
rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen; er nahm auch nicht
Stellung zu den von der Vorinstanz zitierten Angaben des Versicherten und der
nicht-medizinischen Drittpersonen (E. 9.1 hievor). Weiter äusserte sich PD Dr.
med. O.________ im von der Vorinstanz zitierten Bericht vom 6. Oktober 2011
weder zur Arbeitsfähigkeit noch zum effektiven Ausmass der Arbeitstätigkeit des
Versicherten. Somit fehlt eine hinreichende ärztliche Stellungnahme zum Grad
seiner Arbeitsfähigkeit ab 27. November 2006 bis Januar 2012.
Auch aus den von der Vorinstanz angeführten Angaben des Versicherten in der
polizeilichen Einvernahme vom 15. Dezember 2010 kann nicht geschlossen werden,
in welchem Umfang er seit 27. No-vember 2006 tatsächlich arbeitete bzw.
arbeitsfähig war. Denn er legte damals dar, die Firma N.________ Transporte
GmbH habe er für seinen Sohn gegründet. Inhaber der Firma M.________ Reisen
GmbH seien der Versicherte, sein Bruder und seine Tochter. Der Versicherte sei
in diesen Firmen lediglich behilflich gewesen. In der erstgenannten Firma sei
Q.________, in der zweitgenannten R.________ Geschäftsführer. Die Vorinstanz
hat auch nicht belegt, dass der Versicherte seit 27. November 2006 effektiv
Einkommen erzielt hätte, die eine Aufhebung oder eine Herabsetzung der Rente
rechtfertigen würden. Vielmehr führte sie aus, über seine effektiven Erwerbs-
und Einkommensverhältnisse seit dem Jahr 2006 bestünden keine verlässlichen
Angaben, weshalb für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschadens erzielbaren
Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen sei.

9.3. Nach dem Gesagten sind medizinische oder erwerbliche Tatsachen, die eine
rückwirkende Rentenaufhebung oder -herabsetzung rechtfertigen würden, nicht
rechtsgenüglich bewiesen. Demnach ist die Rückforderungsverfügung vom 21.
November 2013 aufzuheben.

10.

10.1. In Frage kommt demnach nur eine Rentenrevision für die Zukunft nach
Verfügungserlass am 5. Juli 2013 (E. 4 hievor; Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
Unbestritten ist im Rahmen des Einkommensvergleichs (hierzu vgl. BGE 135 V 297
E. 5.1-5.3 S. 300 ff., 132 V 393 E. 3.3    S. 399) die vorinstanzliche
Feststellung, dass das Valideneinkommen des Versicherten als
selbstständigerwerbender Carunternehmer im Jahre 2006 Fr. 65'898.40 betragen
hätte (Fr. 60'978.- [Durchschnitt der Jahre 1995-1997] x 112.5/104.1; vgl.
Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.1.93_I, Nominallohnindex, Männer,
1993-2010, Abschnitt I, Verkehr und Nachrichtenübermittlung). Im Jahre 2010
hätte es gemäss dieser Tabelle Fr. 70'233.- (Fr. 65'898.40 x 119.9/112.5)
ergeben. Im massgebenden Jahr 2013 hätte sich das Validenein-kommen
schliesslich auf Fr. 71'576.- belaufen (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle
T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2013, Wirtschaftszweig H, Verkehr und
Lagerei: 2011: 0.5 %, 2012: 0.9 %, 2013: 0.5 %).

10.2. Zum Invalideneinkommen ist Folgendes festzuhalten: Der Versicherte
arbeitet gemäss seinen Angaben im Rahmen des Gutachtens des Zentrums C.________
vom 29. Januar 2013 nicht mehr. Laut diesem Gutachten ist ihm jedoch die - auch
zuletzt als Gesunder hauptsächlich ausgeübte - Tätigkeit im administrativen
Bereich ab Januar 2013 zu 80 % zumutbar. Es kann offen bleiben, ob bei der
Bestimmung des Invalideneinkommens das Kompetenzniveau 3 (Komplexe praktische
Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen)
oder 2 (Praktische Tätigkeiten, wie unter anderem Datenverarbeitung und
Administration) der LSE-Tabelle TA1 für das Jahr 2012 heranzuziehen ist; denn
selbst im zweitgenannten Fall resultiert kein Rentenanspruch, wie die folgenden
Erwägungen zeigen. Im Kompetenzniveau 2 betrug der monatliche Bruttolohn
(Zentralwert) für Männer im Wirtschaftszweig Landverkehr (Ziff. 49-52), bei 40
Wochenarbeitsstunden monatlich Fr. 5'820.- bzw. jährlich Fr. 69'840.-. Unter
Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42,4
Stunden im Jahre 2013 im Abschnitt Verkehr und Lagerei (vgl. Staatssekretariat
für Wirtschaft, Die Volkswirtschaft, 10-2014, S. 84, Tabelle B9.2 lit. H) und
der Nominallohnentwicklung von 0,5 % (vgl. E. 10.1 hievor), ergibt sich für das
Jahr 2013 ein Jahreseinkommen von Fr. 74'401.- bzw. bei der 20%igen
Arbeitsfähigkeit des Versicherten von Fr. 59'521.-.
Die Vorinstanz verneinte einen Tabellenlohnabzug. Indessen führt auch der
eingeschränkte Beschäftigungsgrad des Versicherten nicht zu einem Abzug, der
den rentenbegründenden Invaliditätsgrad von   40 % ergibt (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Denn selbst in den beiden berufli-chen Stellungen "Oberstes, oberes und
mittleres Kader" (1 + 2) sowie "Unteres Kader" (3), in denen
teilzeitbeschäftigte Männer weniger verdienen als vollzeitbeschäftigte Männer,
beträgt der Minderverdienst bei Teilzeitarbeit zwischen 75 % und 89 % im
erstgenanten Fall rund 12 % und im zweitgenannten Fall rund 4 % (vgl. Bundesamt
für Statistik, Tabelle Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach
Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und
öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften,
Kirchen] zusammen, 2012). Selbst ein Abzug von 12 % führt zu einem
Invalideneinkommen von Fr. 52'378.- (88 % von Fr. 59'521.-) bzw. verglichen mit
dem Valideneinkommen von Fr. 71'576.- zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 27
% (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121). Die vorinstanzliche Verneinung des
Tabellenlohnabzugs nach den übrigen Merkmalen (vgl. BGE 135 V 297 S. 301 E.
5.2) beanstandet der Versicherte nicht, weshalb es damit sein Bewenden hat.
Somit entfällt der Rentenanspruch ab 1. September 2013 (Art. 88bis Abs. 2 lit.
a IVV).

11. 
Der Versicherte rügt die Verneinung des Anspruchs auf unentgeltliche
Rechtspflege im kantonalen Verfahren (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 61 lit. f
ATSG). Die unentgeltliche Rechtspflege setzt voraus, dass der Prozess nicht
aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung
gerechtfertigt ist (SVR 2014 EL Nr. 8 S. 21 E. 1 [9C_622/2013]). Die Vorinstanz
erwog unter anderem, in Bezug auf die Liegenschaft in ........ behaupte der
Versicherte, es handle sich um das von seinen Eltern erbaute Haus, das seinem
Sohn gehöre. Beides seien durch nichts belegte Behauptungen und auch nicht
glaubhaft. Nachdem der Versicherte laut Katasteramtsauszug vom 1. Oktober 2012
als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen gewesen sei, hätte er ohne Weiteres
eine seitherige Handänderung dokumentieren können, wenn eine solche
stattgefunden hätte.
Der Versicherte wendet ein, er habe der Vorinstanz offeriert, sie in einer
Parteiaussage über die Vermögensverhältnisse zu informieren; diese
Beweisofferte sei stillschweigend abgewiesen worden, was eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs und der gleichen Spiesse im Beschwerdeverfahren sei. Dieser
Einwand ist unbehelflich. Bezüglich der Eigenschaft des Versicherten als
Grundeigentümer konnte sich die Vorinstanz auf den Katasteramtsauszug vom 1.
Oktober 2012 stützen; diesbezüglich war die Aktenlage klar, weshalb er keinen
Anspruch auf Parteibefragung hatte. Die Feststellung der Vorinstanz, dass er
Grund-eigentümer sei, ist somit nicht zu beanstanden. Er hat nicht dargetan,
dass ihm eine Hypothekarbelastung des Grundeigentums zwecks Begleichung der
Verfahrenskosten unmöglich oder unzumutbar sei (vgl. nicht publ. E. 5b und c
des Urteils BGE 119 Ia 11; Urteil 4D_41/2009 vom 14. Mai 2009 E. 3). Die
Verneinung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege ist somit rechtens.

12. 
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten den Parteien je zur
Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG). Im
bundesgerichtlichen Erhebungsbogen für die unentgeltliche Rechtspflege hat der
Versicherte das Grundstück in ........ nicht erwähnt. Sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist daher wegen unvollständiger Angaben abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Mai 2014 und die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 5. Juli 2013 werden insoweit
abgeändert, als die Invalidenrente ab 1. September 2013 aufgehoben wird. Die
Rückforderungsverfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 21. No-vember 2013
wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.

5. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
zurückgewiesen.

6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Januar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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