Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.484/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_484/2014

Urteil vom 1. April 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalität),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 14. Mai 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die 1965 geborene A.________ war seit 1999 bei der B.________ AG, als
Bedienerperson angestellt und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 26. August 2010 kam der vom Ehemann gelenkte Personenwagen in
einer Kurve von der Strasse ab und prallte in einen Telefonmast, worauf sich
das Fahrzeug mehrfach überschlug (vgl. Schadenmeldung UVG vom 7. Oktober 2010
sowie Rapport der Legione Carabinieri C.________, Stazione D.________, vom 18.
Dezember 2010). Dr. E.________, Ospedale F.________, wohin die Versicherte
eingeliefert worden war, diagnostizierte bei Austritt am 4. September 2010 eine
"Frattura della clavicula" an der rechten Schulter und eine radiologisch durch
ein entsprechendes Korrelat nicht nachgewiesene "Distorsione cervicale" (vgl.
auch Berichte der Dr. med. G.________, Ospedale F.________ [undatiert], sowie
Dr. med. H.________, Specialista in Ortopedia e Traumatologia, vom 8. September
2010). Nach weiteren Abklärungen gelangte die SUVA mit Verfügung vom 13.
September 2012 zum Schluss, dass die Nasenscheidewandverkrümmung und
Geruchsstörung (Hyposmie) nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 26. August 2010 zurückzuführen seien.
Eine Einsprache wies sie ab (Einspracheentscheid vom 14. November 2012). Mit
einer weiteren Verfügung vom 9. April 2013 eröffnete sie der Versicherten
gestützt auf den kreisärztlichen Bericht des med. pract. I.________, Facharzt
für Chirurgie FMH, vom 9. November 2012 die Einstellung der Leistungen auf den
30. April 2013 und verneinte zugleich einen Anspruch auf Invalidenrente und
Integritätsentschädigung. Zur Begründung gab sie an, die geklagten Beschwerden
(diffuse Schulterschmerzproblematik unklarer Genese; Verdacht auf Status nach
Commotio cerebri mit postkontusioneller Hyposmie; Distorion und Kontusion der
Halswirbelsäule [HWS]) stünden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum
versicherten Ereignis. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest
(Einspracheentscheid vom 1. Juli 2013).

B. 
Gegen die genannten Einspracheentscheide liess A.________ Beschwerden
einreichen. Das Kantonsgericht Luzern vereinigte die Verfahren und wies die
eingelegten Rechtsmittel mit Entscheid vom 14. Mai 2014 ab.

C. 
Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, den Sachverhalt
mittels technischer/biomechanischer Expertisen bzw. die natürliche Kausalität
mittels neutralem medizinischem Gutachten abzuklären, und sie habe die
Leistungen weiterhin auszurichten; eventuell sei die Vorinstanz zu
verpflichten, die natürliche und adäquate Kausalität anzuerkennen.

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262, 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss
Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht
prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie
eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.

2.1. Die vom Unfallversicherer einmal anerkannte Leistungspflicht entfällt
erst, wenn dieser nachweist, dass der Gesundheitszustand erreicht ist, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder wie er sich
nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne
Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; RKUV 1994 Nr. U
206 S. 328 f., U 180/93 E. 3b mit Hinweisen). Trifft ein Unfall auf einen
vorgeschädigten Körper und steht aus ärztlicher Sicht fest, dass weder der
Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können, so
spricht die Rechtsprechung von einer richtunggebenden Verschlimmerung (vgl.
RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4.
Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 54 mit Hinweis auf das Urteil 8C_467/2007 vom
25. Oktober 2007 E. 3.1).

2.2.

2.2.1. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber
die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE
119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

2.2.2. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei Entscheiden
gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen
oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger
stammen, an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind. Bestehen
auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische
Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten
anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff., 122 V 157 E. 1d S. 162).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin benennt kein Aktenstück, woraus zu schliessen wäre,
dass im Zeitpunkt des Fallabschlusses (30. April 2013) von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
hätte erwartet werden können (vgl. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Die Vorinstanz
hat gestützt auf die zutreffend zitierte Rechtsprechung (vgl. BGE 134 V 109 E.
3 bis 6 S. 112 ff. [1 S. 4 unten]) sowie anhand der einlässlich dargestellten
medizinischen Aktenlage festgehalten, dass eine ins Gewicht fallende Besserung
nicht mehr zu erwarten war. Das Bundesgericht verweist in diesem Kontext
vollumfänglich auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen
Entscheid, welchen nichts beizufügen ist.

3.2. Die Vorinstanz hat weiter geprüft, ob der Unfall vom 26. August 2010 und
die dabei erlittenen Verletzungen natürlich kausale Ursache der geltend
gemachten Geruchsstörung waren. Sie hat die Frage mit einlässlicher Begründung
verneint. Was die Beschwerdeführerin in Wiederholung der kantonalen Beschwerde
vorbringt, ist nicht stichhaltig. Zur Verdeutlichung der vorinstanzlichen
Erwägungen ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. J.________, HNO Praxis,
(Bericht vom 14. Juni 2012), zwar festhielt, am wahrscheinlichsten habe durch
das Coup-contre-Coup-Problem das olfaktorische System an der Schädelbasis
Schaden genommen; er machte diese Annahme indessen vom Nachweis abhängig, dass
die Filiae olfactori zerrissen wurden. Auf dem Bild der von ihm empfohlenen, am
26. Juni 2012 durchgeführten Computertomografie war keine fassbare Pathologie
an der Schädelbasis oder am olfaktorischen System zu ersehen (Bericht des
Spitals K.________ vom 26. Juni 2012). Damit stehen die schlüssigen Darlegungen
des SUVA-Kreisarztes med. pract. I.________, entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin, in keinem Widerspruch zur diesbezüglichen medizinischen
Aktenlage, worin sich nirgends die vorbehaltlose Ansicht einer überwiegend
wahrscheinlichen Unfallkausalität der Geruchsstörung findet. Zudem spricht auch
der Umstand, dass die Versicherte erstmals gegenüber Dr. med. L.________,
Spezialarzt FMH für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Hals- und
Gesichtschirurgie, darauf hinwies, ihre Geruchswahrnehmung sei seit dem Unfall
vom 26. August 2010 deutlich eingeschränkt gewesen, gegen eine unfallbedingte
Schädigung (Berichte vom 4. März und 1. April 2011). Abschliessend ist in
Wiederholung der nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Erwägungen darauf
hinzuweisen, dass die versicherte Person hinsichtlich der Frage, ob ein
Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben war, beweisbelastet ist (vgl.
RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 54). Daher hat das kantonale Gericht zu Recht
festgestellt, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der Hyposmie und
dem Autounfall nicht überwiegend wahrscheinlich ist und die SUVA von weiteren
Abklärungen absehen durfte, zumal davon keine neuen Erkenntnisse mehr zu
erwarten gewesen wären.

3.3.

3.3.1. Das kantonale Gericht hat weiter erwogen, dass der Versicherte beim
Unfall vom 26. August 2010 eine Clavicula- (Schlüsselbein) -Fraktur an der
rechten Schulter erlitten habe. Zunächst habe sich eine Pseudarthrose
(Scheingelenk an Bruchstellen von Knochen bei ausbleibender Heilung)
entwickelt, die gemäss Bericht des behandelnden Dr. med. M.________, Spital
K.________, vom 13. Juli 2011 radiologisch nunmehr vollständig konsolidiert
gewesen sei. Die von diesem Arzt danach vorgenommenen invasiven Massnahmen und
deren Folgen (Vernarbungen) seien, wie Kreisarzt med. pract. I.________ in
Übereinstimmung mit dem Hausarzt (vgl. Telefonnotiz vom 31. Oktober 2012)
überzeugend dargelegt habe (vgl. Bericht vom 9. November 2012), auf die
vorbestehende, durch den Unfall traumatisierte Acromioclavicular- (AC)
-Gelenksarthrose an der rechten Schulter zurückzuführen. Weiter könne offen
bleiben, ob die geltend gemachten, klinisch/radiologisch nicht objektivierbaren
Folgen des Schleudertraumas der HWS bzw. der leichten Commotio cerebri ohne
organisches Korrelat und die psychiatrischen Befunde (rezidivierende depressive
Störung [ICD-10: F33.1]; teilremittierte posttraumatische Belastungsstörung
[ICD-10: F43.1]) in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 26.
August 2010 ständen, zumal die nach den Regeln der sogenannten
Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109; 117 V 359) zu prüfende Adäquanz zu
verneinen sei.

3.3.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, med. pract.
I.________ gehe davon aus, die vorbestehende AC-Gelenksarthrose sei beim Unfall
traumatisiert worden und die Behandlung sei nicht abgeschlossen gewesen. Erst
im Bericht vom 9. November 2012 habe er die Kausalität verneint. Überhaupt habe
die Vorinstanz die ihr obliegende Pflicht, den Sachverhalt umfassend zu
würdigen, verletzt, indem sie zur Beurteilung der zur Diskussion stehenden
Fragen hauptsächlich auf die widersprüchlichen Auskünfte des med. pract.
I.________ abgestellt habe. Weitere Abklärungen seien daher indiziert.

3.4.

3.4.1. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin versuchte der Kreisarzt
den geklagten Beschwerden geeignet zu begegnen, indem er sämtlichen Therapien
den nötigen Zeitbedarf einräumte. Dahin gehend sind auch seine zusätzlichen
Abklärungen zu verstehen, bis sich schliesslich der behandelnde Orthopäde Dr.
med. M.________ von weiteren Behandlungsmassnahmen keine Besserung mehr
versprach. So sind alle Auskünfte des med. pract. I.________ hinsichtlich der
Problematik am rechten Schultergelenk in sich stimmig. Er hielt zunächst
mehrfach fest, dass die von Dr. med. M.________ mit invasiven und anderen
Massnahmen behandelte, vorbestandene und beim Unfall traumatisierte
AC-Gelenksarthrose nichts mit der Schlüsselbeinfraktur zu tun habe (vgl.
Berichte vom 19. Juli und 30. August 2011, sowie vom 29. Mai und 6. Juni 2012).
Im Bericht vom 5. Juli 2012 wies er einzig darauf hin, dass die
Brückensymptomatik noch nicht schlüssig geklärt und die Ergebnisse der weiteren
von Dr. med. M.________ propagierten chirurgischen Versorgung abzuwarten seien.
Laut Bericht des Dr. med. M.________ vom 5. Oktober 2012 konnten von seinem
Fachbereich (Orthopädie) her gesehen die Schmerzen der Patientin nicht
gelindert werden, weshalb er eine stationäre Schmerztherapie empfahl. Dem
darauf folgenden Bericht des Zentrums N.________, vom 11. Oktober 2012 ist zu
entnehmen, dass die Versicherte bereits im Februar 2005 an einem cervicalen
Schmerzsyndrom litt. Vorliegend handle es sich demnach um ein bereits
vorbestehendes Leiden im Sinne eines chronischen Schmerzsyndroms, während ein
CTS rechts ausgeschlossen werden könne. Nach einer Standortbestimmung im
Zentrum für Schmerzmedizin des Zentrums N.________ berichteten die Ärzte am 19.
Dezember 2012, die Versicherte zeige ein stark somatisiertes Schmerzbild.
Angesichts der medizinischen Aktenlage, welche bereits vom kantonalen Gericht
schlüssig wiedergegeben wurde, ist entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, dass der Kreisarzt in seinem Bericht
vom 9. November 2012 schlussfolgerte, dass keine unfallbedingten Beschwerden
mehr bestünden. Er ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass der Status quo sine
erreicht sei. Damit besteht keine Veranlassung, an seinen fachärztlichen
Äusserungen und an der Verlässlichkeit seiner Schlussfolgerungen hinsichtlich
des Erreichens des Status quo sine (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326, U 180/93 E. 3b)
zu zweifeln. Es besteht keine Notwendigkeit weiterer Abklärungen.

3.4.2. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern von zusätzlichen medizinischen
Abklärungen in Bezug auf die geltend gemachten, aus dem Schleudertrauma der HWS
abgeleiteten Nacken-Schulter-Arm-Hand-Beschwerden rechts neue Erkenntnisse zu
erwarten wären. Auch in diesem Punkt verweist das Bundesgericht auf die nicht
zu beanstandenden Erwägungen des kantonalen Gerichts, wonach ausweislich der
medizinischen Akten weder echtzeitlich noch im Zeitpunkt der
Leistungseinstellung (30. April 2013) medizinisch ein unfallbedingter
objektivierbarer Befund festgestellt werden konnte.

3.5.

3.5.1. Mit Blick auf die körperlich geklagten Leiden, die die
Beschwerdeführerin aus dem erlittenen Schleudertrauma der HWS ableitet, konnte
aus ärztlicher Sicht kein wesentliches organisches Korrelat gefunden werden,
mit dem die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit zu begründen wäre. Die
Vorinstanz wendete zu Recht die Schleudertrauma-Praxis an und verneinte die
adäquate Kausalität der Beschwerden, was nicht zu beanstanden ist:

3.5.2. Das kantonale Gericht hat den Unfall zutreffend dem Bereich der
mittelschweren Ereignisse im engeren Sinn zugeordnet. Diese Einschätzung steht
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit anderen
vergleichbaren, vom Bundesgericht beurteilten Fällen (vgl. die von RUMO-JUNGO/
HOLZER, a.a.O., S. 65 zitierten Urteile). Von den daher weiter zu prüfenden,
objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden
oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien
in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, kann gemäss vorinstanzlichem
Entscheid keines als erfüllt betrachtet werden, weshalb die adäquate Kausalität
zu verneinen sei.

3.5.3. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, dringt nicht durch. Das
Bundesgericht hat das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder
der besonderen Eindrücklichkeit in einem vom Unfallgeschehen her betrachtet
vergleichbaren Fall mit dem Hinweis verneint, die versicherte Person vermöge
sich - wie vorliegend geltend gemacht wird an das Unfallgeschehen nicht zu
erinnern (vgl. Urteil 8C_624/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2); daher ist der
Hinweis darauf, die im Fond des Unfallwagens sitzenden Nichten seien schwer
verletzt worden, nicht hilfreich. Weiter hat die Vorinstanz richtig
festgehalten, dass die beim Unfall erlittenen Verletzungen (HWS-Distorsion und
Claviculafraktur) nicht schwer oder von besonderer gewesen waren, zumal die
Versicherte - entgegen ihren Vorbringen - ihre angestammte Arbeitstätigkeit bei
der B.________ AG gemäss kreisärztlichem Abschlussbericht des med. pract.
I.________ vom 9. November 2012 (10/D/270 S. 5 unten) wieder vollzeitlich hätte
aufnehmen können (vgl. 1 S. 22 unten f.). Der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit
standen gemäss dem in E. 3.4.3 hievor Gesagten auch die psychiatrischen
Befunde, soweit sie unfallbedingt sind, nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin
übersieht zum einen, dass der Schlüsselbeinbruch trotz der sich zunächst
gebildeten Pseudarthrose nach den von Dr. med. M.________ durchgeführten
invasiven Eingriffen folgenlos ausheilte, zum anderen, dass auch aus
psychiatrischer Sicht kein unfallbedingt relevanter Befund mehr vorlag. Zu den
übrigen unfallbezogenen Kriterien (fortgesetzt spezifische, belastende
ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche
die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener
Anstrengungen; vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130) wird auf die nicht zu
beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen, welchen nichts
beizufügen ist.

4. 
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mangels eines
erheblichen, auf den Unfall vom 26. August 2010 zurückzuführenden
Gesundheitsschadens keinen Anspruch auf Invalidenrente oder
Integritätsentschädigung hat.

5. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der unterliegenden Beschwerdeführerin
auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. April 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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