Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.448/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_448/2014

Urteil vom 29. Dezember 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Einkommensvergleich),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 5. Mai 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der am 31. Dezember 1951 geborene A.________ stürzte am 31. Juli 1998 beim
Wasserskifahren und zog sich dabei eine Distorsion des rechten Schultergelenkes
zu. Am 7. August 1998 kam es beim Heben einer Kiste aus dem Auto zu einer
erneuten Verletzung der rechten Schulter. Wegen zunehmender rechtsseitiger
Schulterbeschwerden erfolgte am 16. April 2010 eine Rückfallmeldung zu den 1998
erlittenen Unfällen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),
welche im Zusammenhang mit diesen beiden Unfällen seinerzeit für Heilungskosten
aufgekommen war und Taggelder ausgerichtet hatte, anerkannte einen Rückfall zum
Unfall vom 7. August 1998 und sprach mit Verfügung vom 18. Juni 2011 zunächst
rückwirkend ab 1. März 2011 eine Invalidenrente aufgrund einer 10%igen
Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sowie eine Entschädigung von Fr.
9'720.- für eine Integritätseinbusse von ebenfalls 10 % zu. Dies bestätigte sie
mit Einspracheentscheid vom 13. September 2011. Als A.________ hiegegen beim
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hatte Beschwerde erheben lassen,
kam sie lite pendente darauf zurück, worauf das Gericht das Verfahren
abschrieb. Die SUVA verneinte nach zusätzlichen medizinischen und erwerblichen
Abklärungen mit Verfügung vom 31. Januar 2013 jeglichen Rentenanspruch;
gleichzeitig forderte sie für die Zeit ab 1. März 2011 bereits ausgerichtete
Rentenbetreffnisse im Gesamtbetrag von Fr. 8'006.30 als unrechtmässig bezogen
zurück. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. März 2013 fest.

B. 
Das kantonale Versicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit
Entscheid vom 5. Mai 2014 dahingehend gut, dass es den angefochtenen
Einspracheentscheid vom 21. März 2013, soweit in diesem ein Rentenanspruch
verneint worden war, mit der Feststellung aufhob, bei einem Invaliditätsgrad
von 53,8 % bestehe ab 1. März 2011 ein Rentenanspruch. Zur Bestimmung des
versicherten Verdienstes und zur Berechnung der einzelnen Rentenzahlungen wies
es die Sache an die SUVA zurück. In seinen Erwägungen hielt es fest, dass mit
der Anerkennung eines Rentenanspruches die Rückforderung von Fr. 8'006.30
hinfällig werde.

C. 
Die SUVA lässt beschwerdeweise die Aufhebung des kantonalen Entscheids
beantragen.

A.________ schliesst - anwaltlich vertreten - auf Abweisung der Beschwerde. Das
vorinstanzliche Gericht sieht von einer materiellen Stellungnahme zur Sache ab.
Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Im kantonalen Rechtsmittelverfahren hatte der heutige Beschwerdegegner die
Zusprache einer mindestens 10%igen Invalidenrente beantragt, was er damit
begründete, dass er einen höheren als den vom Unfallversicherer ermittelten
Invaliditätsgrad von lediglich 6,45 % aufweise. Die Vorinstanz ihrerseits
ermittelte einen Invaliditätsgrad von 53,8 %, womit sie dem Rentenbegehren im
nunmehr von der SUVA angefochtenen Entscheid insoweit entsprechen konnte, als
sie die Sache nach grundsätzlicher Bejahung eines Rentenanspruches an den
Versicherer zurückwies, damit dieser die für die betragliche Bestimmung der
geschuldeten Leistungen erforderlichen Grundlagen, namentlich die Höhe des
versicherten Verdienstes, kläre, um anschliessend über den geschuldeten
Rentenbetrag neu verfügen zu können.

1.2. Dieser vorinstanzliche Rückweisungsentscheid stellt formell einen
selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dar,
gegen welchen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur
zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Erstere Voraussetzung ist
hier erfüllt, da das kantonale Gericht einen Rentenanspruch grundsätzlich
bejaht hat und die Rückweisung letztlich nurmehr der Umsetzung dieser
vorinstanzlichen Erkenntnis dient. Weil der Unfallversicherer - ohne dass ihm
ein nennenswerter Entscheidungsspielraum verbliebe - gezwungen wäre, eine
seines Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen, könnte der
vorinstanzliche Entscheid für ihn einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
zur Folge haben (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.). Rechtsprechungsgemäss
hat der angefochtene Entscheid vom 5. Mai 2014 bei dieser Konstellation
materiell doch als nach Art. 90 BGG anfechtbarer Endentscheid zu gelten, gegen
welchen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans
Bundesgericht zulässig ist (Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1 mit
Hinweisen, publiziert in: SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131; vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG). Auf das - im Übrigen form- und fristgerecht ergriffene - Rechtsmittel ist
daher einzutreten. Ob die in Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG genannte
Eintretensvoraussetzung ebenfalls erfüllt wäre, kann dahingestellt bleiben.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist weder an die in der
Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz
gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund
gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der
Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit
Hinweisen).

2.2. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht
frei, ob der vorinstanzliche Entscheid von einem richtigen Verständnis der
Rechtsbegriffe ausgeht und auf der korrekten Subsumtion des Sachverhalts unter
die einschlägigen Rechtsnormen beruht (Urteil 8C_648/2013 vom 18. Februar 2014
E. 1 mit Hinweis; ULRICH MEYER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2.
Aufl., Basel 2011, N. 4 zu Art. 97). Es prüft indessen - unter Beachtung der
Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) -
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist nicht gehalten,
wie eine erstinstanzliche Behörde allen sich stellenden Fragen nachzugehen,
also auch solchen, die vor Bundesgericht nicht mehr aufgeworfen werden (BGE 133
II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.3. Die für die materielle Beurteilung des umstrittenen Invaliditätsgrades und
damit des Rentenanspruches massgebenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 16 in
Verbindung mit Art. 7 und Art. 8, je Abs. 1, ATSG, Art. 18 und 20 Abs. 1 UVG)
sowie die von der Rechtsprechung hiezu weiter konkretisierten Grundsätze sind
im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend dargelegt worden. Dies gilt auch für
die beweisrechtlich zu beachtenden Regeln bei der Prüfung ärztlicher
Stellungnahmen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf
kann verwiesen werden.

3. 

3.1. Dass der heutige Beschwerdegegner eine Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit aufweist, welche auf mindestens einen der beiden im Jahre 1998
erlittenen Unfälle zurückzuführen, mithin unfallkausal ist, wird auch von der
Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Deren Kreisärzte, die Chirurgen
Dres. med. B.________ und C.________, erachteten laut Bericht über die
Abschlussuntersuchung vom 7. September 2010 aber dennoch einen ganztägigen
Einsatz bei körperlich leichten bis höchstens mittelschweren Tätigkeiten als
zumutbar; einschränkend sei zu beachten, dass Gewichte nur körpernah und bis
Hüfthöhe gehoben oder getragen werden sollten und Tätigkeiten über
Schulterniveau ebenso wenig möglich seien wie Arbeiten, die axiales Stossen
erfordern; mit diesen Einschränkungen sei eine entsprechende Tätigkeit ganztags
möglich. Das kantonale Gericht hat diese ärztliche Beurteilung des verbliebenen
Leistungsvermögens im angefochtenen Entscheid ebenfalls angeführt, ohne dass es
irgend welche Zweifel an deren Zuverlässigkeit geäussert hätte.

3.2. Die nach dem vom Beschwerdegegner ergriffenen Rechtsmittel gegen den
Einspracheentscheid vom 13. September 2011 und nach Aufhebung desselben von der
Beschwerdeführerin erneut angeordnete kreisärztliche Untersuchung vom 28. März
2012 bei Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, förderte keine wesentliche
Veränderung der schon von den Dres. med. B.________ und C.________ bei der
kreisärztlichen Untersuchung vom 7. September 2010 hinsichtlich der
Funktionalität der rechten Schulter erhobenen Befunde zutage. Das damalige
Zumutbarkeitsprofil konnte weiterhin unverändert Geltung beanspruchen, sprach
Dr. med. D.________ doch von einer lediglich leichten Befundverschlechterung
ohne wesentliches Ausmass auf die Schulterfunktionalität und beschrieb denn
auch das Leistungsprofil praktisch gleich wie schon die Dres. med. B.________
und C.________ weniger als zwei Jahre zuvor.

3.3. Dennoch ist das kantonale Gericht zum Schluss gelangt, dass das Salär,
welches der Beschwerdegegner mit seiner bloss noch 50%igen Teilzeitarbeit als
Chauffeur bei der E.________ AG aktuell erzielt, mit dem in den
Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG einzusetzenden Invalidenlohn, dem
Verdienst also, welchen er trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung
zumutbarerweise zu erzielen in der Lage wäre, gleichgesetzt werden könne. Gegen
diese Annahme setzt sich die Beschwerdeführerin zur Wehr.

4. 

4.1. Das kantonale Gericht hat sich bei der Festsetzung des Invalideneinkommens
(E. 3.3 hievor) von der Überlegung leiten lassen, dass der Beschwerdegegner,
welcher seit dem 1. Juni 1978 in der E.________ AG gearbeitet hatte und diese
Anstellung trotz unfallbedingter Behinderung behalten konnte, obschon er nach
seinen Unfällen im Jahre 1998 nur noch für leichte körperliche Arbeiten
einsetzbar war, dort - ohne einen Soziallohn zu beziehen - optimal
eingegliedert sei. Diese Auffassung misst dem Umstand keine Bedeutung bei, dass
mit dem auf bloss noch 50 % reduzierten Arbeitspensum nur die Tätigkeit als
Chauffeur ausgeübt werden kann und die früher zusätzlich wahrgenommene Funktion
als Lagerist aufgegeben worden ist. Laut einer von der Vorinstanz am 20. März
2014 telefonisch eingeholten Auskunft der Arbeitgeberfirma fällt dort eine
Erhöhung des Pensums auf - wie früher - insgesamt wiederum 100 % aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr in Betracht.

4.2. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsschrift richtig ausführt, kann
bei der Bestimmung des Invalideneinkommens von den mit der aktuell ausgeübten
Arbeit effektiv erzielten Einkünften nur ausgegangen werden, wenn ein besonders
stabiles Arbeitsverhältnis eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
praktisch erübrigt, wenn mit der ausgeübten Arbeit die verbliebene
Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird und wenn das
erzielte Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als
Soziallohn erscheint. Diese auch von der Vorinstanz erkannten, kumulativ
erforderlichen Voraussetzungen mögen insoweit erfüllt sein, als der
Beschwerdegegner für seine Chauffeurtätigkeit keinen Soziallohn erhält. Ein
besonders stabiles Arbeitsverhältnis, welches angesichts der jahrzehntelangen
Beschäftigung am selben Ort früher zweifellos gegeben war, dürfte mit der
Reduktion des Arbeitspensums auf 50 % allerdings dahingefallen sein und auch -
darin vor allem ist der Beschwerdeführerin beizupflichten - von voller
Ausschöpfung des verbliebenen Leistungsvermögens kann mit einer bloss 50%igen
Arbeitstätigkeit bei einer ärztlicherseits festgestellten ganztägigen
Einsatzmöglichkeit nicht gesprochen werden.

4.3. Damit sind die Voraussetzungen nicht gegeben, um das Invalideneinkommen
nach Massgabe des aktuell in der früheren Arbeitgeberfirma mit einem noch
50%igen Arbeitspensum als Chauffeur erzielten Verdienstes zu bestimmen. Daran
vermag auch das relativ hohe Alter des Beschwerdegegners nichts zu ändern.

4.3.1. Das trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare
Einkommen ist in aller Regel bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu
ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und
Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Dem
fortgeschrittenen Alter eines Leistungsansprechers - obschon an sich ein
invaliditätsfremder Aspekt - trägt die Rechtsprechung dabei im Rahmen der
Invaliditätsbemessung Rechnung, indem dieses als Kriterium anerkannt wird,
welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu
führen kann, dass die verbliebene Arbeitsfähigkeit als auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt gilt und deren
Verwertung trotz Selbsteingliederungspflicht als nicht mehr zumutbar erscheint.
Fehlt es (ganz oder teilweise) an einer wirtschaftlich verwertbaren
Restarbeitsfähigkeit, liegt eine Erwerbsunfähigkeit vor, welche je nach deren
Ausmass Anspruch auf eine Invalidenrente zu begründen vermag. Der Einfluss des
Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich dabei nicht nach einer
allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles
ab. Massgebend können Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner
Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem
Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur der betroffenen Person, deren
Begabungen und Fertigkeiten, ihre Ausbildung, ihr beruflicher Werdegang oder
die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem bisherigen angestammten
Tätigkeitsbereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 459 f. mit Hinweisen). Nicht
zuletzt hängt die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, auch davon ab, welcher Zeitraum der
versicherten Person für die Ausübung einer neuen beruflichen Tätigkeit und für
einen allfälligen Berufswechsel voraussichtlich noch zur Verfügung steht.

4.3.2. Wie das Bundesgericht in BGE 138 V 457 erkannt hat, ist als
massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit
der Restarbeitsfähigkeit derjenige Zeitpunkt zu betrachten, in welchem aus
medizinischer Sicht die Zumutbarkeit einer zumindest teilweisen
Erwerbstätigkeit feststeht (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 461 f.).

4.3.2.1. Aufgrund der überzeugend begründeten und von Dr. med. D.________
bestätigten Ansicht der Dres. med. B.________ und C.________ im
Abschlussgutachten vom 7. September 2010 könnte davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdegegner aus medizinischer Sicht mit den in E. 3.1 hievor genannten
Einschränkungen in jenem Zeitpunkt schon für leichte bis mittelschwere
körperliche Tätigkeiten ganztags einsatzfähig gewesen wäre. Damals war er knapp
59 Jahre alt, sodass angesichts der voraussichtlich noch mehr als fünfjährigen
Aktivitätsdauer bis zur ordentlichen Pensionierung nicht gesagt werden kann,
die vollständige Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt wäre altersbedingt nicht mehr zumutbar gewesen. Nach
der Rechtsprechung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 106/89
vom 13. August 1990 E. 4, publiziert in: RKUV 1990 Nr. U 115 S. 389) liegt ein
"vorgerücktes Alter" - wie es in Art. 28 Abs. 4 UVV angesprochen wird und
welches mit der hier zur Diskussion stehenden Altersfrage vergleichbar ist - in
der Regel im Bereich von 60 Jahren, wobei dies keine absolute Limite darstellt,
sondern berufsspezifischen Gewohnheiten und allfälligen besonderen Umständen
des Einzelfalles zusätzlich Rechnung getragen werden kann. Da es dem
Beschwerdegegner nach der medizinischen Aktenlage zumutbar gewesen wäre, eine
angepasste Tätigkeit noch vollzeitlich auszuüben, er seine bisherige Stelle
aber dennoch teilweise aufgegeben hat, wäre er im Hinblick auf seine
Schadenminderungspflicht gehalten gewesen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
eine neue Beschäftigung zu suchen. Dabei realisierbare Einkünfte hätte er sich
im Rahmen eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG anrechnen lassen müssen.

4.3.2.2. Im Ergebnis zu keiner anderen Betrachtungsweise führt der Umstand,
dass sich die Beschwerdeführerin nach erhobener Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 13. September 2011 zu weiteren medizinischen
Abklärungen veranlasst gesehen und deshalb die zusätzliche Expertise des
Kreisarztes Dr. med. D.________ vom 28. März 2012 eingeholt hat. Diese konnte
lediglich bestätigen, dass an der früheren Beurteilung der Leistungsfähigkeit
durch die Dres. med. B.________ und C.________ nach wie vor festzuhalten sei
(vgl. E. 3.2 hievor). Spätestens zu dieser Zeit war nicht mehr anzunehmen, dass
der Beschwerdegegner, welcher damals nicht - wie von der Vorinstanz angenommen
- 62 Jahre alt, sondern erst seit knapp 3 Monaten über 60-jährig war, was an
der untersten Grenze des vergleichsweise beizuziehenden "vorgerückten Alters"
im Sinne von Art. 28 Abs. 4 UVV liegt, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine
dem ärztlich bescheinigten Leistungsprofil entsprechende zumutbare Stelle mehr
hätte finden können, an welcher auf seine leidensbedingten Limitierungen hätte
Rücksicht genommen werden können. Daran ändert nichts, dass die
Vermittelbarkeit altersbedingt allenfalls erschwert gewesen sein mag, wie auch
die Beschwerdeführerin einräumt. Die vom Beschwerdegegner behauptete
Altersschwäche und Altersgebrechlichkeit ist ärztlicherseits jedenfalls nicht
als das Leistungsvermögen beeinträchtigend ausgewiesen und die
Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass dieser ihr gegenüber
anlässlich einer persönlichen Befragung am 9. Juni 2010 erklärt hatte,
abgesehen von den Schmerzen an der rechten Schulter keine das Leistungsvermögen
schmälernde leidensbedingte Beeinträchtigungen aufzuweisen und an keinen
weiteren unfall- oder krankheitsbedingten Gesundheitsschäden zu leiden.

4.4. Der Beschwerdeführerin ist demnach darin beizupflichten, dass das Alter
des Beschwerdegegners im spätestens massgebenden Zeitpunkt der Untersuchung bei
Dr. med. D.________ resp. der Berichterstattung darüber am 28. März 2012 keinen
Grund darstellt, um das ihm zumutbare Leistungsvermögen bei der
Invaliditätsbemessung tiefer anzusetzen als es ärztlicherseits eingeschätzt
worden ist. Damit trifft aber auch ihr Einwand zu, dass die verbliebene
Restarbeitsfähigkeit mit der bloss noch 50 % eines Vollpensums ausmachenden
Tätigkeit als Chauffeur nicht voll ausgeschöpft wird und daher mit diesem
Einsatz in der früheren Arbeitgeberfirma nicht von optimaler Eingliederung
gesprochen werden kann. Die vorinstanzliche Beurteilung des Invalideneinkommens
hält daher einer bundesgerichtlichen Überprüfung nicht stand, sondern bedarf
einer Berichtigung zufolge rechtswidriger Subsumption (vgl. E. 2.2 hievor) und
auch fehlerhafter Sachverhaltsfeststellung, wobei Letztere nicht - wovon der
Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung vom 25. August 2014 und in der
Ergänzung dazu vom 12. September 2014 fälschlicherweise auszugehen scheint -
offensichtlich sein müsste, geht es doch um geldwerte Leistungen der
Unfallversicherung (vgl. E. 2.1 hievor).

5. 

5.1. Übt eine versicherte Person nach Eintritt eines unfallbedingten
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aus, so dass bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht
von dem mit der aktuellen erwerblichen Betätigung erzielten Verdienst
ausgegangen werden kann, sind nach der Rechtsprechung bei der
Invaliditätsbemessung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die
Zahlen der SUVA-internen Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) heranzuziehen (
BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f. mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin hat sich
für die zweite Variante entschieden und den Einkommensvergleich nach Art. 16
ATSG gestützt auf ihrer DAP entnommene Werte vorgenommen. Dagegen lässt sich
dem Grundsatz nach nichts einwenden.

5.2. Die von ihr beigebrachten Unterlagen aus ihrer DAP genügen den in BGE 129
V 472 aufgestellten Erfordernissen an eine Invaliditätsbemessung gestützt auf
die DAP in jeder Hinsicht. So hat die Beschwerdeführerin nebst fünf
DAP-Blättern mit ihrer Ansicht nach für den Beschwerdegegner trotz Behinderung
geeigneten Stellen namentlich hinreichende Auskünfte über die Gesamtzahl in
Frage kommender dokumentierter Arbeitsplätze aufgelegt, welchen die dort
jeweils zu erwartenden Höchst- und Tiefstlöhne sowie auch die dabei
durchschnittlich erzielte Entlöhnung entnommen werden können. Das angewandte
Auswahlermessen und die Repräsentativität der ausgewählten DAP-Blätter sind
damit hinreichend überprüfbar. Auch konnten in der - wie in BGE 129 V 472 E.
4.2.2 S. 480 vorgesehen - gegen die Verfügung vom 31. Januar 2013 gerichteten
Einsprache keine begründeten Einwände gegen die als für den Beschwerdegegner
geeignet vorgesehenen fünf Arbeitsplätze aus der DAP erhoben werden.

5.3. Der an den ausgewählten fünf DAP-Blättern erzielbare Lohn beläuft sich
(aufgerundet) auf durchschnittlich Fr. 53'737.- im Jahr ([Fr. 55'200.- + Fr.
53'950.- + Fr.53'870.- + Fr. 53'014.- + Fr. 52'650.- = Fr. 268'864.-] / 5 = Fr.
53'736.80) resp. bei einer Herabsetzung um 7,2 % zufolge Parallelisierung noch
auf Fr. 49'868.-. Verglichen mit dem laut Beschwerdeführerin ohne
Gesundheitsschädigung mutmasslich erreichten Jahreslohn (Valideneinkommen) von
Fr. 53'300.- ergibt sich - unabhängig davon, ob sich eine Parallelisierung der
Vergleichseinkommen überhaupt rechtfertigen lässt oder davon abgesehen wird -
ein Invaliditätsgrad von weniger als 10 %. Dies vermag ebenso wenig einen
Rentenanspruch auszulösen wie ein Vergleich mit dem von der Vorinstanz auf Fr.
52'794.- festgesetzten mutmasslichen Einkommen ohne Invalidität (vgl. Art. 18
Abs. 1 UVG). Die Beanstandung des angenommenen Valideneinkommens durch den
Beschwerdegegner ist im Übrigen bereits im Einspracheentscheid vom 21. März
2013 als unbegründet verworfen worden. Der dortigen Argumentation der
Beschwerdeführerin ist seitens des Bundesgerichts nichts beizufügen. Keinen
anspruchsrelevanten Einfluss auf den Invaliditätsgrad hätte schliesslich - wie
die Beschwerdeführerin richtig aufzeigt - die umstrittene Berücksichtigung des
von der Arbeitgeberin des Beschwerdegegners nachträglich geltend gemachten
Spesenanteils am Validenlohn. Weitere Ausführungen erübrigen sich auch dazu.

6. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdegegner als unterliegender Partei zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2014 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 21. März 2013
bestätigt.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Dezember 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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