Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.446/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_446/2014

Urteil vom 12. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 1. Mai 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________ meldete sich im Oktober 1998 zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 21. März 2000 verneinte die
IV-Stelle des Kantons Solothurn einen Leistungsanspruch. Das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess die dagegen erhobene
Beschwerde am 18. September 2001 insofern gut, als es die Sache wegen
Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung zu neuem Entscheid
zurückwies. Gestützt auf das Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Mai 2002, sprach die IV-Stelle am 1.
November 2002 ab 1. April 1998 eine halbe sowie ab 1. August 2000 eine ganze
Invalidenrente zu. Mit Mitteilung vom 1. Dezember 2005 bestätigte die IV-Stelle
den bisherigen Rentenanspruch.
Im Rahmen der 2008 eingeleiteten erneuten Revision teilte die IV-Stelle
A.________ gestützt auf das Gutachten des Instituts C.________, vom 27. Oktober
2009 mit, es bestehe nur noch Anspruch auf eine halbe Rente. Im Rahmen seiner
Einwendungen liess A.________ je ein Gutachten des Prof. Dr. med. D.________,
Facharzt für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie, sowie
des Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3.
Oktober 2010 einreichen. Am 9. Mai 2011 teilte die IV-Stelle mit, angesichts
des nunmehr ermittelten Invaliditätsgrades von 39 % beabsichtige sie, die Rente
einzustellen. Mit Verfügung vom 4. Januar 2013 reduzierte die IV-Stelle den
Rentenanspruch auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 42 %.

B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 1. Mai 2014 gut, hob die Verfügung vom 4. Januar
2013 auf, stellte fest, A.________ habe weiterhin Anspruch auf die bisherige
Rente, und wies die Sache zur Prüfung sowie allfälligen Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle zurück.

C. 
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Antrag, es sei in Gutheissung der Beschwerde der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben und die Verfügung vom 4. Januar 2013 zu bestätigen; eventualiter sei
der vorinstanzliche Entscheid soweit aufzuheben, als festgestellt werde,
A.________ habe weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente. Zudem beantragt die
IV-Stelle, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf
eingetreten werden könne. Eventualiter seien bei Gutheissung der Beschwerde der
vorinstanzliche Entscheid in Dispositivziffer 1 sowie die Verfügung vom 4.
Januar 2013 aufzuheben; subeventualiter seien bei Gutheissung der Beschwerde
der vorinstanzliche Entscheid in Dispositivziffer 1 sowie die Verfügung vom 4.
Januar 2013 aufzuheben, verbunden mit der Feststellung, die IV-Stelle habe ihm
eine Dreiviertelsrente, subsubeventualiter eine halbe Rente zukommen zu lassen.
Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Die
Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D. 
Mit Verfügung vom 23. September 2014 gewährte das Bundesgericht der Beschwerde
der IV-Stelle die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.

1.1. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht
abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheide sind; sie können formell-
oder materiellrechtlicher Natur sein. Formeller Natur sind die in Art. 92 BGG
genannten, zwingend selbständig anzufechtenden Entscheide über Zuständigkeit
und Ausstand, aber auch weitere prozessuale Anordnungen. Materiellrechtliche
Grundsatzentscheide, die einen Teilaspekt einer Streitsache (z.B. eine von
mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantworten und bisher
in der verwaltungsrechtlichen Praxis des Bundesgerichts als (Teil-)
Endentscheide betrachtet wurden, gelten nach der Systematik des BGG nicht als
Teil-, sondern als materiellrechtliche Zwischenentscheide (BBl 2001 4334).
Solche Entscheide sind unter den alternativen Voraussetzungen von Art. 93 Abs.
1 lit. a oder b BGG anfechtbar. Namentlich mit der Voraussetzung gemäss lit. b
("wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde") kann dem prozessökonomischen Anliegen Rechnung
getragen werden, welches bisher mit der Qualifikation von Entscheiden über
materielle Teilfragen als Teilendentscheide verfolgt wurde (BGE 133 V 477 E.
4.1.3 S. 481 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 II 137 E. 1.3.2 und 1.3.3).

1.2. Die IV-Stelle hat gemäss Anordnung der Vorinstanz die bisherige ganze
Invalidenrente auszubezahlen; diesbezüglich hat sie - ungeachtet davon, ob ihre
Abklärungen einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ergeben oder nicht -
keinen Ermessensspielraum mehr. Insofern unterscheidet sich der vorliegende
Sachverhalt von jenem gemäss Urteil 9C_711/2012 vom 25. Oktober 2012, da dort
keine Weiterausrichtung der Rente vom kantonalen Gericht angeordnet worden war
und der mit der Rentenaufhebung verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung
demnach auch während der Eingliederungsabklärungen andauerte. Damit erwächst
vorliegend der IV-Stelle ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Entgegen den Ausführungen des Versicherten ist die
kumulative Erfüllung der Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht
notwendig. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2. 
Der Versicherte stellt in seiner Vernehmlassung über die Abweisung der
Beschwerde hinausgehende materielle Anträge im Sinne einer Anschlussbeschwerde.

2.1. Im Verfahren vor Bundesgericht gibt es keine Anschlussbeschwerde (BGE 134
III 332 E. 2.5 S. 335). Wer mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden
ist, muss diesen selbst innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) anfechten.
Sodann kann das Bundesgericht nicht über die fristgerecht gestellten
Rechtsbegehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Gibt die
Vorinstanz beiden Parteien teilweise Recht und erhebt nur eine Partei
Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, es sei ihr vollumfänglich Recht zu
geben, so kann deshalb die andere Partei nicht im Rahmen der Vernehmlassung zu
dieser Beschwerde wieder diejenigen Anträge stellen, bezüglich welcher die
Vorinstanz ihr Unrecht gegeben hat. Auf den vom Beschwerdegegner gestellten
Antrag wäre deshalb nicht einzutreten, soweit dieser über den Antrag auf
Abweisung der Beschwerde hinausgeht.
Anders verhält es sich mit Bezug auf Rückweisungsentscheide der Vorinstanz,
welche nur nach Massgabe von Art. 93 BGG anfechtbar sind. Denn nach der
gesetzlichen Konzeption ist die Anfechtung in diesem Fall fakultativ; die vor
der Vorinstanz unterlegene Partei kann auf eine selbstständige Anfechtung des
Rückweisungsentscheids verzichten und sich gegen das darin Entschiedene noch im
Rahmen der Beschwerde gegen den Endentscheid wenden, soweit es sich auf dessen
Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Erhebt nun gegen einen
Rückweisungsentscheid, der beiden Parteien teilweise Recht gibt, nur die eine
Partei Beschwerde und erlässt daraufhin das Bundesgericht einen Endentscheid,
so wird dadurch der anderen Partei die Möglichkeit genommen, das im
vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid zu ihrem Nachteil Entschiedene
anzufechten. Es ist ihr auch nicht möglich, eine bedingte Beschwerde für den
Fall zu erheben, dass die Gegenpartei den Rechtsmittelweg einschlägt (BGE 134
III 332). In dieser Konstellation muss demnach derjenigen Partei, welche den
Rückweisungsentscheid nicht selbst angefochten hat, die Möglichkeit eingeräumt
werden, in der Beschwerdevernehmlassung auch diejenigen Punkte zu
thematisieren, bezüglich welcher sie vor der Vorinstanz unterlegen ist (vgl.
Hansjörg Seiler, Rückweisungsentscheide in der neueren
Sozialversicherungspraxis des Bundesgerichts, in:
Sozialversicherungsrechtstagung 2008, S. 9 ff., 38 f.). Dies muss umso mehr
gelten, wenn die vor Vorinstanz teilweise unterlegene Partei mangels nicht
wieder gutzumachenden Nachteils oder mangels Aufwandersparnis zur
selbstständigen Anfechtung des Rückweisungsentscheides gar nicht berechtigt
wäre (BGE 138 V 106 E. 2 S. 110).

2.2. Nach dem Gesagten ist auf die im Falle der Beschwerdegutheissung
gestellten materiellen Anträge des Versicherten einzutreten, sofern das
Bundesgericht der Darstellung der IV-Stelle folgen sollte.

3.

3.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art.
97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach
Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage
geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung
einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge
Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt.
Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG
genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr
ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen
darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung
einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind.
Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den
Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt
werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 IV
286 E. 6.2 S. 288; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).

4.

4.1. Es ist unbestritten, dass die Rechtsprechung von SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86
(Urteil 9C_163/2009) auf jene Fälle zu beschränken ist, in welchen die
versicherte Person über 55 Jahre alt ist oder seit mehr als 15 Jahren eine
Rente bezieht (vgl. etwa SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010). Streitig ist
hingegen, ob die Verwaltung auch vorliegend, da der Versicherte bei Erlass der
rentenaufhebenden Verfügung am 4. Januar 2013 knapp 54 Jahre alt war und seit
14 Jahren und 11 Monaten eine Invalidenrente bezog, gehalten gewesen wäre, vor
der Rentenaufhebung Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und durchzuführen.

4.2.

4.2.1. Für die Ermittlung, ob die Eckwerte des 55. Altersjahres resp. des
15-jährigen Rentenbezugs vorliegt, hat das Bundesgericht in anderen Fällen ohne
einlässliche Begründung auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung resp.
auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung und nicht auf den
Zeitpunkt der Einleitung des Revisionsverfahrens oder der ärztlichen
Begutachtung abgestellt (vgl. etwa SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104 E. 3.2.1, 9C_363/
2011, sowie Urteil 9C_178/2014 vom 29. Juli 2014 E. 7.2, Urteil 9C_920/2013 vom
20. Mai 2014 E. 4.5, Urteil 9C_128/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2.1, Urteil
8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.2 und Urteil 9C_254/2011 vom 15. November
2011 E. 7.2). Daran ist festzuhalten. Denn massgeblicher Gedanke bei der
Einführung dieser zu berücksichtigenden Parameter ist der Schutz der
versicherten Person, welcher infolge eines langjährigen Rentenbezugs eine
Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGE
139 V 442 E. 4.2.2.2 S. 448). Bei Einleitung des Revisionsverfahrens ist der
Ausgang der Überprüfung in aller Regel noch offen und die versicherte Person
muss namentlich bei den periodisch durchgeführten Revisionen nicht von
vornherein mit der Aufhebung ihrer Rente rechnen. Auch die Erstattung des
medizinischen Gutachtens kann nicht als massgebend erachtet werden, da zu
diesem Zeitpunkt das Ergebnis der Rentenüberprüfung ebenfalls noch nicht
abschliessend feststeht, weil bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades noch
weitere Faktoren mitspielen (etwa Abklärungen zur Festlegung der anwendbaren
Methode [z.B. Haushaltsabklärung] oder zu den beruflichen
Einsatzmöglichkeiten). Mit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung ist jedoch
für die versicherte Person ohne Zweifel klar, dass ihr Rentenanspruch unsicher
ist und sie sich neu orientieren muss. Diese Überlegungen stimmen denn auch mit
jenen zur Schutzbedürftigkeit der versicherten Person beim andauernden Entzug
der aufschiebenden Wirkung in Fällen der Rückweisung zu weiteren Abklärungen
überein, wo die versicherte Person ab Erlass der strittigen Verfügung mit der
Rentenaufhebung rechnen und bereits während des Rechtsmittelverfahrens
entsprechend anders disponieren muss (SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96 E. 4.2.2, 8C_451
/2010). Auch stellt diese Anknüpfung an die rentenaufhebende Verfügung einen
klar terminierten Fixpunkt dar (vgl. BGE 139 V 442 E. 4.2.2.2 S. 449). Damit
ist die Vorinstanz zu Recht von einem massgebenden Alter von knapp 54 Jahren
sowie einem Rentenbezug von 14 Jahren und 11 Monaten ausgegangen ist. Entgegen
der Ansicht der IV-Stelle spielt es für die Berechnung der 15-jährigen
Bezugsdauer denn auch keine Rolle, ob es sich dabei um eine Voll- oder eine
Teilrente handelt, denn massgebend ist die andauernde Abwesenheit vom
Arbeitsmarkt (vgl. etwa BGE 140 V 15 E. 5.2; 139 V 442 E. 5.1 S. 450).

4.2.2. Nach der Rechtsprechung kann die Eingliederung auch in Grenzfällen wie
dem vorliegenden (Renteneinstellung im Alter von knapp 54 Jahren und nach einem
Rentenbezug von 14 Jahren und 11 Monaten) angeordnet werden, wenn aus den Akten
hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne
vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung
der versicherten Person nicht möglich ist (vgl. etwa in BGE 139 V 442 nicht
publizierte E. 5.2 oder SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104 E. 3.1, 9C_363/2011). Das
bedeutet nicht, dass sich die versicherte Person auf eine Bestandesgarantie
berufen kann, sondern lediglich, dass ihr zugestanden wird, dass ihre Rente
erst nach Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eingestellt
wird (vgl. etwa Urteil 9C_920/2013 vom 20. Mai 2014 E. 4.4 mit Hinweis auf SVR
2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010). Angesichts der konkreten Umstände, wonach
der Versicherte bei Rentenaufhebung seit mindestens 13 Jahren keiner
Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, nur eine rudimentäre berufliche
Ausbildung aufweist und sowohl bezüglich des Alters als auch des Rentenbezugs
die vorgegebene Grenze nur knapp nicht erreicht, ist nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz die Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vor
Aufhebung der Rente anordnete (vgl. insbesondere SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104 E.
3.2.1, 9C_363/2011).

4.2.3. Soweit die IV-Stelle geltend macht, angesichts der subjektiven
Krankheitsüberzeugung seien Eingliederungsmassnahmen sinnlos, ist festzuhalten,
dass sich aus den Akten Hinweise auf eine überhöhte Krankheitsüberzeugung
finden (vgl. etwa das Gutachten des Instituts C.________ vom 27. Oktober 2009,
wie auch die Gutachten des Dr. med. E.________ vom 3. Oktober 2010 resp. des
Prof. Dr. med. D.________ vom 3. Oktober 2010). Es ist jedoch unzulässig,
allein daraus auf die Aussichtslosigkeit von Eingliederungsmassnahmen zu
schliessen, da solche durchaus geeignet sein können, den Eingliederungswillen
zu fördern, was der Versicherte denn auch selbst beantragt. Insofern ist die
Vorinstanz bei ihrer Beurteilung nicht von einem willkürlich festgestellten
Sachverhalt ausgegangen.

4.2.4. Was schliesslich den Einwand der IV-Stelle betrifft, der vorinstanzliche
Entscheid stelle einen Verstoss gegen die Rechtsprechung zum Entzug der
aufschiebenden Wirkung (BGE 129 V 370; SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96, 8C_451/2010)
dar, kann ihr nicht gefolgt werden. So ergibt sich etwa aus den vorerwähnten
Urteilen 9C_920/2013 vom 20. Mai 2014 E. 4.4 und 9C_178/2014 vom 29. Juli 2014
E. 7.1.2 sowie SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104 E. 3.1 (9C_363/2011), dass die
Aufhebung der bisherigen Rente erst nach Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen erfolgen kann, mithin in Fällen der nicht zumutbaren
Selbsteingliederung die Prüfung und allfällige Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen Voraussetzung der Rentenaufhebung darstellen. Etwas
anderes kann auch nicht aus dem Urteil 9C_711/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 2
abgeleitet werden. Jene Ausführungen beziehen sich auf die
Eintretensvoraussetzungen im Sinne von Art. 93 BGG; hingegen fand keine
materielle Beurteilung statt. Auch aus dem Urteil 8C_502/2013 vom 11. November
2013 kann die IV-Stelle nichts zu ihren Gunsten ableiten; denn dort waren
ebenfalls mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Fragen
(Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung, kantonaler Nichteintretensentscheid)
streitig.

5. 
Nachdem die Beschwerde der IV-Stelle vollumfänglich abzuweisen ist, erübrigt
sich eine Auseinandersetzung mit den Anträgen des Versicherten (E. 2.2), welche
nur für den Fall der Gutheissung der Beschwerde gestellt wurden.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende IV-Stelle hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Versicherte hat Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Januar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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