Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.434/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_434/2014

Urteil vom 19. Dezember 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
1.       A.________,
2.       B.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Martin Heuberger,
Beschwerdeführer,

gegen

SOLIDA Versicherungen AG,
Saumackerstrasse 35, 8048 Zürich,
vertreten durch Fürsprecher Martin Bürkle,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 1. April 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1977 geborene A.________ arbeitete in einem vollen Pensum als Kundenberater
bei der Unternehmung C.________ und war dadurch bei der Helsana Versicherungen
AG (nachfolgend: Helsana) unter anderem gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Daneben war er im Sinne einer
Nebenbeschäftigung seit dem 1. August 2011 bei der Firma B.________ AG im
Bereiche des EDV-Supports tätig und dabei bei der SOLIDA Versicherungen AG (im
weiteren: Solida) gemäss UVG versichert, als er am 24. September 2011 bei
Gartenarbeiten verunfallte. Er zog sich dabei einen Schädelbruch mit
Hirnblutungen zu. Beiden Versicherungen wurde der Nichtberufsunfall gemeldet.
Mit Verfügung vom 20. August 2012 teilte die Solida A.________ mit, für den
Unfall vom 24. September 2011 bestehe keine Deckung, da er bei dieser
Versicherung nur für Berufsunfälle versichert sei. Daran hielt die
Unfallversicherung auch auf Einsprache) hin fest (Entscheid vom 13. Mai 2013).

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden mit Entscheid vom 1. April 2014 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lassen A.________
(Beschwerdeführer 1) und die B.________ AG (Beschwerdeführerin 2) die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides und die Ausrichtung der gesetzlichen
Leistungen durch die Solida beantragen.
Die Solida schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind.

1.2. Im Streit, ob für ein Unfallereignis Versicherungsdeckung besteht, kommt
die Ausnahmeregelung des Art. 105 Abs. 3 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2) BGG
ungeachtet dessen, dass von der Beurteilung der Streitfrage auch Ansprüche auf
Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung abhängen können, nicht
zur Anwendung. Das Bundesgericht kann somit die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 (in
Verbindung mit Art. 97 Abs. 1) BGG überprüfen (BGE 135 V 412). Demnach legt es
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.3. Dem kantonalen Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der
Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b
S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das
Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse
zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (
BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5
mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben
soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E.
1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie
für das Unfallereignis vom 24. September 2011, welches unstreitig als
Nichtberufsunfall zu qualifizieren ist, eine Leistungspflicht der Solida
mangels Versicherungsdeckung verneinte.

2.1. Der Unfallversicherer hat - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt -
die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten zu erbringen (Art. 6 Abs. 1 UVG). Als Berufsunfälle gelten
Unfälle, die dem Versicherten bei Arbeiten, die er auf Anordnung des
Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt (Art. 7 Abs. 1 lit. a UVG),
während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich
befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen
Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält (Art. 7 Abs. 1 lit. b UVG),
zustossen. Alle anderen Unfälle, bei denen keines dieser genannten Kriterien
erfüllt ist, fallen unter den Begriff des Nichtberufsunfalls (Art. 8 Abs. 1
UVG). Nur Teilzeitbeschäftigte, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem
Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle
versichert (Art. 7 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m. Art. 13 UVV).

2.2. Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gestützt auf Art. 16 Abs. 1 UVG
Anspruch auf ein Taggeld, welches gemäss Art. 17 Abs. 1 UVG bei voller
Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes beträgt und bei teilweiser
Arbeitsunfähigkeit entsprechend gekürzt wird. Taggelder und Renten werden nach
dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG). Als versicherter
Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem
Unfallereignis bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 erster Teilsatz UVG). Nach Art. 15
Abs. 3 UVG erlässt der Bundesrat Bestimmungen über den versicherten Verdienst
in Sonderfällen. Gestützt auf diese Delegation wird in Art. 23 Abs. 5 UVV für
Versicherte, welche vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig waren,
der Gesamtlohn als massgebend erklärt.

3. 
Zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer 1 während mindestens acht
Stunden in der Woche bei der B.________ AG tätig und damit bei der Solida auch
für die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert war. Darüber hinaus ist
umstritten, ob für die Bemessung des versicherten Verdienstes für Taggeld
überhaupt relevant ist, ob der Beschwerdeführer 1 sowohl bei der Helsana als
auch bei der Solida gegen Nichtberufsunfälle versichert war.

4. 
Die Beschwerdeführer bringen vor, gemäss Art. 23 Abs. 5 UVV sei für die
Bemessung des versicherten Verdienstes für Taggeld der Gesamtlohn beider
Arbeitgeber massgebend. Dies gelte unabhängig davon, ob er bei beiden
Arbeitgebern auch gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert gewesen
sei. Dieses Argument ist vorab zu prüfen, da bei dessen Bejahung die Frage nach
den vom Beschwerdeführer geleisteten wöchentlichen Arbeitsstunden offenbleiben
kann.

4.1. War die versicherte Person bei mehr als einem Arbeitgeber beschäftigt, so
ist gemäss Art. 23 Abs. 5 UVV der Gesamtlohn massgebend. Dies gilt auch dann,
wenn die Tätigkeiten bei unterschiedlichen Versicherungsträgern versichert
sind. Indessen gilt rechtsprechungsgemäss, dass nur Löhne, auf welchen Beiträge
zur Finanzierung des versicherten Risikos erhoben worden sind, zum massgebenden
Lohn gehören (BGE 126 V 26 E. 3c S. 29; ALFRED MAURER, Schweizerisches
Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 328). Dies ist namentlich bei
Nichtberufsunfällen von Bedeutung, wenn die versicherte Person neben ihrer
Haupterwerbstätigkeit noch eine Nebenerwerbstätigkeit im Umfang von weniger als
acht Stunden ausübt. Diesfalls ist bei der Bemessung des versicherten
Verdienstes lediglich das Einkommen aus der Haupterwerbstätigkeit massgebend (
ANDRÉ PIERRE HOLZER, Der versicherte Verdienst in der obligatorischen
Unfallversicherung, SZS, 54/2010 S. 218).

4.2. Angesichts der dargelegten Rechtsprechung bleibt für die in der Beschwerde
vorgebrachte Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen kein Raum. Daran ändert
auch der Umstand nichts, dass der Bundesrat in seiner Botschaft vom 30. Mai
2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (BBl 2008
5395) unter anderem vorgeschlagen hatte, dass - in Konkretisierung und
Ergänzung von Art. 15 UVG - für die Bemessung der Taggelder und Renten künftig
der bei allen Arbeitgebern erzielte Gesamtlohn massgebend sein soll. Dies gelte
unabhängig davon, ob bei allen eine Nichtberufsunfallversicherung bestehe und
ob eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit ausgeübt werde, für
welche eine freiwillige Versicherung bestehe. Wie das Bundesgericht in BGE 139
V 148 E. 724 S. 158 bereits ausführte, war schon im Zeitpunkt der
Urteilsfällung nicht absehbar, ob das Gesetz tatsächlich in diesem Sinne
abgeändert werde. Inzwischen hat der Bundesrat mit Datum vom 19. September 2014
eine Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die
Unfallversicherung erlassen (BBl 2014 7911). Darin wird unter anderem
beantragt, den erwähnten Entwurf gemäss Botschaft vom 30. Mai 2008
abzuschreiben. Im neuen Entwurf wird von einem Antrag zu Art. 15 UVG abgesehen.
Damit besteht auch für das Bundesgericht kein Anlass, von seiner ständigen
Rechtsprechung abzuweichen. Art. 23 Abs. 5 UVV gilt demnach in Nachachtung des
Äquivalenzprinzipes nur für Einkommen, für welche eine Versicherungsdeckung
besteht. Bei einem Nichtberufsunfall wie dem Vorliegenden ist dafür - wie
dargelegt (E. 2.1) - vorausgesetzt, dass die wöchentliche Arbeitszeit des
Arbeitnehmers mindestens acht Stunden beträgt (Art. 13 Abs. 1 UVV).

5. 
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer 1 bei der B.________ AG während
mindestens acht Stunden in der Woche gearbeitet hatte.

5.1. Die Vorinstanz hat nach eingehender Würdigung der gesamten Aktenlage
erkannt, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der
Verunfallte während mindestens acht Stunden pro Woche für die genannte Firma
gearbeitet habe. Demgegenüber stellen sich die Beschwerdeführer auf den
Standpunkt, das kantonale Gericht habe zu Unrecht nicht auf die Angaben in der
Schadenmeldung UVG vom 7. Oktober 2011 abgestellt, wonach der Verunfallte zu
einem Grad von 20 % beschäftigt sei. Dies habe den vertraglichen Abmachungen
entsprochen. Die Angaben im Fragebogen vom 21. Oktober 2011 - wöchentliche
Arbeitszeit von 5 bis 6 Stunden - habe er nicht selbst gemacht, sondern die
Angaben seiner Ehefrau bloss unterzeichnet. Wegen seines damaligen
Gesundheitszustandes sei ihm zuzugestehen, dass er damals geschäftsunfähig
gewesen sei, weshalb die gemachten Angaben nicht übernommen werden dürften.

5.2. Die Tatsachenfeststellung des kantonalen Gerichts, dass sich weder aus der
Aktenlage noch aus den Ausführungen der Parteien eruieren lasse, ob der
Beschwerdeführer 1 tatsächlich während acht Stunden pro Woche für die
Beschwerdeführerin 2 gearbeitet habe, womit die Beschwerdeführer die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen hätten, ist im letztinstanzlichen Prozess
grundsätzlich verbindlich (E. 1.2 und 1.3 hievor). Im Rahmen der
eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe
des Bundesgerichts, die schon im vorinstanzlichen Verfahren im Recht gelegenen
Berichte neu zu würdigen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung des
kantonalen Gerichts zu korrigieren.

5.3.

5.3.1. Die Einwände der Beschwerdeführer wiederholen in weiten Teilen das schon
vor dem kantonalen Gericht Vorgebrachte und beinhalten darüber hinaus eine
unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung.
Diese kann zum vornherein nicht beachtet werden (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG), da sie nicht geeignet ist, die vorinstanzlichen Feststellungen
als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu
lassen.

5.3.2. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde hat das kantonale Gericht
nicht einzig auf die Angaben im Fragebogen vom 21. Oktober 2011 abgestellt und
dabei die Schadenmeldung vom 7. Oktober 2011 ausser Acht gelassen. Vielmehr hat
es eingehend begründet dargelegt, dass hinsichtlich der Anzahl Stunden, die der
Verunfallte wöchentlich bei der Firma seines Vaters gearbeitet hatte, keine
widerspruchsfreien Äusserungen vorliegen. Diese Feststellungen sind nicht
aktenwidrig. Auch aus der Schadenmeldung können keine Angaben über wöchentliche
Arbeitsstunden entnommen werden. Es ist lediglich vermerkt, der Arbeitnehmer
arbeite "ca. 20 %" für die B.________ AG. Später äusserte sich der Vater des
Beschwerdeführers 1 als Firmeninhaber der Beschwerdeführerin 2 gegenüber der
Helsana am 7. November 2011 dahin gehend, sein Sohn habe im Rahmen von 25 bis
30 % für die B.________ AG gearbeitet. Schliesslich konnte der Vater des
Verunfallten am 8. November 2011 gar keine Angaben über die geleisteten
Arbeitsstunden machen, weil darüber keine vertraglichen Abmachungen getroffen
worden seien und auch keine Abrechnungen über geleistete Stunden vorliegen
würden. Die Vorinstanz hat sich mit allen Vorbringen der Beschwerdeführer
auseinandergesetzt und diese gewürdigt. Sie durfte ob dieser widersprüchlichen
Angaben den Schluss ziehen, es sei nicht rechtsgenüglich erhärtet, dass der
Verunfallte wöchentlich mindestens während acht Stunden für die B.________ AG
gearbeitet hatte. Jedenfalls ist eine entsprechende Feststellung und die daraus
gezogene Schlussfolgerung weder offensichtlich unrichtig noch eine Missachtung
des dem kantonalen Gericht zustehenden Ermessensspielraumes. Damit bestand für
das Unfallereignis vom 24. September 2011 keine Deckung bei der Solida, weshalb
diese auch keine Versicherungsleistungen zu erbringen hat.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Dezember 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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