Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.430/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_430/2014 {T 0/2}     

Urteil vom 21. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung
(Invalidenrente, Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 22. April 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1979 geborene A.________ war als Gipser der B.________ GmbH bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen
versichert, als er am 6. Mai 2010 mit der rechten Hand in eine
GipsSpritzmaschine griff und diese aus unbekannten Gründen plötzlich zu laufen
begann. Dabei zog er sich eine Amputation des Zeigefingers und eine subtotale
Amputation des Mittelfingers zu, wobei der Mittelfinger in der Folge operativ
replantiert werden konnte. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die
Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit
Verfügung vom 15. März 2012 und Einspracheentscheid vom 4. Mai 2012 sprach die
SUVA dem Versicherten eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 %
zu. Zudem sprach die Anstalt dem Versicherten mit Verfügung vom 30. November
2012 ab 1. Februar 2012 eine Invalidenrente bei einer Erwerbseinbusse von 29 %
zu. Auf Einsprache des Versicherten hin erhöhte die Anstalt den für die
Rentenzahlungen massgebenden Invaliditätsgrad mit Entscheid vom 4. Oktober 2013
auf 31 %.

B. 
Die von A.________ gegen diese beiden Einspracheentscheide erhobenen
Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 22. April 2014 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei unter Anpassung der
Einspracheentscheide und Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids eine Rente
bei einem Invaliditätsgrad von 47 % und eine Integritätsentschädigung für eine
Einbusse von 30 % zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es seien
ihm unabhängig vom Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen und es sei
ihm für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr.
5'000.- zuzüglich MWST zuzusprechen.
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

D. 
In seiner Stellungnahme vom 11. November 2014 hält A.________ an seinen
Anträgen fest.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 

2.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 %
invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

2.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die
versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,
namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V
472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).

2.3. Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche
Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er
in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene
Integritätsentschädigung.

3. 
Vorinstanz und Verwaltung gingen gestützt auf die Stellungnahme des
SUVA-Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 14. März 2012 (bestätigt durch die
Beurteilung des SUVA-Arztes Dr. med. D.________ vom 3. Mai 2012) von einem
Integritätsschaden von 10 % aus. Auf die Berichte verwaltungsinterner
medizinischer Fachpersonen kann dann abgestellt werden, wenn auch keine
geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer Feststellungen
bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471). Wie der Beschwerdeführer
letztinstanzlich selber einräumt, wurde diese Einschätzung von keiner
medizinischen Fachperson bestritten. Was der Versicherte gegen sie vorbringt,
vermag auch keine geringen Zweifel an der Angemessenheit dieser Einschätzung zu
begründen, zumal sie auch im Einklang mit den einschlägigen Richtlinien steht
(vgl. Tabelle 3 der von der SUVA herausgegebenen Richtlinien betreffend
Integritätsschaden bei einfachen und kombinierten Finger- Hand- und
Armverlusten; zur Bedeutung dieser sogenannten Feinraster: BGE 124 V 29 E. 1c
S. 32 f., 209 E. 4a/cc S. 211 und RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416, E. 5.1, U 134/
03). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bestehen auch keine
hinreichenden Anzeichen für eine im Sinne von Art. 36 Abs. 4 UVV voraussehbare
Verschlimmerung des Integritätsschadens. Die Beschwerde des Versicherten ist
somit insoweit abzuweisen, als sie die Integritätsentschädigung betrifft.

4. 
Streitig und zu prüfen ist im Weiteren, ob der Beschwerdeführer für die Zeit ab
1. Februar 2012 Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene Invalidenrente
der Unfallversicherung hat.

4.1. Gemäss der Einschätzung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. C.________, Facharzt
für Chirurgie FMH, vom 26. Januar 2012 ist dem Versicherten eine leichte
Tätigkeit mit beidhändig zu hantierenden Lasten von fünf bis zehn Kilogramm
zumutbar; feinmotorische Tätigkeiten sind mit der rechten dominanten Hand nicht
mehr möglich. Gegenstände kann der Beschwerdeführer noch halten, allerdings
dürfen diese nicht kantig sein. Es bestehen auch keine geringen Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser Feststellung, stimmt doch das
Zumutbarkeitsprofil des Dr. med. C.________ mit den übrigen medizinischen
Unterlagen und insbesondere auch mit dem Resultat der beruflichen Abklärungen
in der Klinik D.________ überein. Entgegen seinen Ausführungen in der
Beschwerde trifft es somit nicht zu, dass der Versicherte nur noch für
einhändig zu verrichtende Tätigkeiten geeignet wäre.

4.2. Es ist letztinstanzlich nicht mehr streitig, dass der Versicherte im Jahre
2012 ohne den Unfall ein Valideneinkommen von Fr. 90'082.60 erzielt hätte.
Diesem Valideneinkommen stellten Vorinstanz und Verwaltung ein gestützt auf
DAP-Zahlen ermitteltes Invalideneinkommen von Fr. 61'757.- gegenüber.

4.3. Die Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ist eine Sammlung von
Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Neben
allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen
Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der
Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen
medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und
Leistungsprüfung). Vor Schaffung der DAP hatte die SUVA die mutmasslichen
Verdienstverhältnisse von Invaliden aus der jährlichen "Lohn- und
Gehaltserhebung" des damaligen Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit
(BIGA, heute seco) abgeleitet, wobei das Eidgenössische Versicherungsgericht
(heute: I. und II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) von den
Zahlen der BIGA-Lohnstatistik je nach Beruf, Behinderung und weiteren
allenfalls lohnwirksamen Faktoren des Einzelfalls Abzüge zwischen 10-35 %
vorzunehmen begann, da die Statistik keine entsprechenden Differenzierungen
enthielt. In der seit 1994 durchgeführten LSE werden personen- und
arbeitsplatzbezogene Merkmale zwar erfasst, konnten aber von den
Rechtsanwendenden im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur schwer mit der
erforderlichen statistischen Zuverlässigkeit auf den Einzelfall übertragen
werden; dies führte in BGE 124 V 323 zur Weiterführung der Praxis zum Abzug von
den Tabellenlöhnen und in BGE 126 V 77 zu deren Präzisierung. Die SUVA
entschloss sich deshalb 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das
Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie
möglich ermitteln zu können (KLAUS KORRODI, SUVA-Tabellenlöhne zur Ermittlung
des Invalideneinkommens, in: Rechtsfragen der Invalidität in der
Sozialversicherung, 1999, S. 117-124; STEFAN A. DETTWILER, Suva "DAP"t nicht im
Dunkeln - Invalidenlohnbemessung anhand konkreter Arbeitsplätze [DAP], in: SZS
2006, S. 6-15). Das Bundesgericht hat die grundsätzliche Zulässigkeit einer
Bemessung des Invalideneinkommens ausgehend von DAP-Zahlen unlängst bestätigt
(vgl. BGE 139 V 592). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was ein
Zurückkommen auf dieses Urteil rechtfertigen würde.

4.4. Die Rechtsprechung hat betont, die DAP-Methode habe zum Ziel, die
Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln (vgl. BGE 139 V 592 E.
7.1 S. 596). Entsprechend müssen die im Einzelfall ausgewählten fünf
DAP-Stellenprofile der versicherten Person in jeder Hinsicht zumutbar sein
(vgl. Urteil 8C_107/2014 vom 24. Juli 2014 E. 5.3 und 8C_215/2015 vom 17.
November 2015 E. 4.6). Entgegen seinen Ausführungen erscheinen die fünf von der
SUVA ausgewählten Stellenprofile dem Beschwerdeführer zumutbar: Mit "Anlehre"
ist eine in der Regel kurz dauernde Einarbeitung in den neuen Arbeitsbereich
gemeint (vgl. Urteil 8C_215/2015 vom 17. November 2015 E. 4.7.2), welche ihm
auch mit geringen Deutschkenntnissen zumutbar ist. Gemäss Zumutbarkeitsprofil
stehen dem Versicherten auch leichte Tätigkeit mit beidhändig zu hantierenden
Lasten von fünf bis zehn Kilogramm offen (vgl. E. 4.1 hievor); keines der
Stellenprofile verlangt eine feinmotorische Tätigkeit mit der rechten
dominanten Hand.

4.5. Der Versicherte weist wie schon vor Vorinstanz darauf hin, dass er nur
unzureichend deutsch spricht, so dass er vermutlich zahlreiche der im
DAP-Abfrageresultat enthaltenen Stellen nicht ausüben könnte. Dies betreffe in
erster Linie die höher entlöhnten Stellen, so dass der Durchschnittslohn der
für ihn überhaupt in Frage kommenden Stellen wesentlich tiefer liege als der
Durchschnittslohn des Abfrageresultats. Hiezu ist festzuhalten, dass dem
Durchschnittslohn bei der Überprüfung des Auswahlermessens der SUVA nicht jene
Bedeutung zukommt, die ihm der Beschwerdeführer offenbar zumisst. Aus diesem
Grund schadet es nicht, wenn im Gesamtresultat allenfalls einzelne Stellen
vorhanden sind, für welche die versicherte Person aus invaliditätsfremden
Gründen (wie bspw. mangelnde Sprachkenntnisse) weniger geeignet erscheint.
Zudem korrelieren mangelnde Sprachkenntnisse und insbesondere auch die
mangelnde Fähigkeit, sprachliche Defizite innert nützlicher Frist
auszugleichen, mit einem tiefen Bildungsniveau; diesem Umstand wurde im
vorliegendem Fall mit der Beschränkung der Abfrage auf Profile, welche
lediglich die Ausbildungsanforderungen "Grundschule" und "Anlehre" verlangen,
ausreichend Rechnung getragen (vgl. auch Urteil 8C_215/2015 vom 17. November
2015 E. 4.7.2).

4.6. Durften Vorinstanz und Verwaltung somit grundsätzlich zur Bemessung des
Invalideneinkommens auf die DAP abstellen und waren die fünf konkret
ausgewählten Arbeitsplätze für den Versicherten zugänglich, so ist die
Zusprache einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 31 % nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde des Versicherten ist somit auch bezüglich der
Invalidenrente abzuweisen.

5. 
Gemäss Art. 65 ff. BGG richten sich die Kostenfolgen eines bundesgerichtlichen
Urteils in der Regel nach Massgabe des Obsiegens bzw. des Unterliegens.
Entgegen dem Antrag des Versicherten sind vorliegend keine Gründe ersichtlich,
um von diesem Grundsatz abzuweichen. E ntsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Dezember 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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