Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.41/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_41/2014

Urteil vom 28. Januar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt, Klybeckstrasse 15, 4057 Basel, vertreten durch das
Departement für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, Generalsekretariat, Rheinsprung
16-18, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 29. November 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. Januar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 29.
November 2013 mit Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Sache zur erneuten Prüfung
und Berechnung der Rückerstattungsforderung im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückwies und weiter anordnete, über die damit
einhergehenden Zinsforderungen entsprechend den Erwägungen des Departementes
für Wirtschaft, Soziales und Umwelt im Entscheid vom 2. Januar 2013 ebenfalls
neu zu entscheiden,
dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen Zwischenentscheid im
Sinne von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass ein Nachteil im Sinne von lit. a erst irreparabel ist, wenn er nicht
später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE
137 III 522 E. 1.3 mit Hinweisen, S. 525),
dass ein solcher Nachteil überdies bei der Beschwerde führenden Person
ausgewiesen sein muss,
dass solches weder geltend gemacht (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE
134 III 426 E. 1.2 in fine mit Hinweisen) noch erkennbar ist, steht dem
Beschwerdeführer doch gegen die neu von der Beschwerdegegnerin zu fassende (n)
Verfügung (en) erneut der Rechtsmittelweg offen (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S.
484 und Urteil 8C_188/2012 vom 27. März 2012),
dass ebenso wenig ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf lit. b
angezeigt ist,
dass nämlich die Rückweisung kein neues, weitläufiges Beweisverfahren auslöst,
sondern die Verwaltung lediglich angewiesen ist, die im Streit stehenden
Forderungen im Sinne der Erwägungen neu zu berechnen,
dass sich dergestalt die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig
erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
erledigt wird,
dass aus gleichem Grund das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen
ist, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet
wird (Art. 66 Abs. 1 letzter Satz BGG),

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Januar 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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