Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.366/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_366/2014

Urteil vom 1. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Heine,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Fürsprecher Dr. Guido Fischer und
Advokatin lic. iur. Elisabeth Freivogel,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schulpflege B.________,
Beschwerdegegnerin,

Kanton Aargau, handelnd durch das Departement Bildung, Kultur und Sport,
Rechtsdienst, Bachstrasse 15, 5001 Aarau 1 Fächer.

Gegenstand
Rechtsgleichheit, Gleichstellung von Mann und Frau,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom
27. November 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1960 geborene A.________ ist als Primarlehrerin an der Schule
B.________ tätig. Mit Verfügung vom 1. Mai 2012 reihte die Schulpflege
B.________ sie in die Lohnstufe 5 ein, wobei der Verdienst ab 1. Januar 2012
auf brutto Fr. 115'727.- (bei einem Pensum von 100 %) bzw. Fr. 61'996.60 (bei
einem effektiven Beschäftigungsgrad von 53,57 %) festgelegt wurde.

A.b. In der Folge gelangte sie - samt zahlreichen anderen Lehrpersonen
Kindergarten bzw. Primarstufe/Einschulungsklasse sowie dem Aargauischen
Lehrerinnen- und Lehrerverband - an die Schlichtungskommission für
Personalfragen. Sie liess im Wesentlichen beantragen, die Schlichtungsstelle
habe festzustellen, dass die Lohneinstufung geschlechtsdiskriminierend erfolgt
sei, und den Anstellungsbehörden sei auf dieser Basis zu empfehlen, die
Differenz zwischen dem Verdienst bei einer diskriminierungsfreien Neueinstufung
und dem effektiv ausgerichteten Lohn (nach Abzug der gesetzlichen
Sozialbeiträge zuzüglich Verzugszins von 5 % ab jeweiliger Fälligkeit,
rückwirkend ab 1. August 2011) nachzuzahlen. Die Empfehlung der
Schlichtungskommission vom 29. Oktober 2012, welche sämtliche der parallel
eingereichten Gesuche gemeinsam behandelte, lautete wie folgt: "Da eine
diskriminierungsfreie und somit verfassungskonforme Einstufung der Funktionen
Kindergarten und Primarstufe/Einschulungsklasse, sogenannt typische
Frauenberufe, in die dafür vorgesehenen Lohnstufen 2 und 5 nicht mit Sicherheit
bestätigt werden kann, sei das Vektorenmodell zu überprüfen und gegebenenfalls
zu überarbeiten. Auf die Perpetuierung einer möglichen Diskriminierung durch
Rückgriff auf altrechtliche Studiengänge im Vektor "Ist-Lohn" sei zu verzichten
und es sei sicherzustellen, dass beim Vektor "Marktlohn" die Vergleichslöhne
der beigezogenen Referenzkantone ihrerseits diskriminierungsfrei sind. Die
Vergleichbarkeit zwischen den beiden geltenden Lohnsystemen sei
wiederherzustellen. Nötigenfalls sei im Rahmen des rechtlichen Gehörs der
Gesuchstellenden ein Arbeitsgutachten einzuholen. Allfällige sich daraus
ergebende Lohnunterschiede und Neueinstufungen sind für die Gesuchstellenden
rückwirkend ab 1.08.2011 auszugleichen und zu vollziehen."

A.c. Das Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau (BKS)
bestätigte daraufhin die von den Gesuchstellenden angefochtenen Lohnverfügungen
(Verfügung vom 18. März 2013).

B. 

B.a. Mit dagegen eingereichter Beschwerde stellte A.________ zusammen mit 87
weiteren Lehrpersonen Kindergarten bzw. Primarstufe/Einschulungsklasse sowie
dem Aargauischen Lehrerinnen- und Lehrerverband beim Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau den Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei
festzustellen, dass die beschwerdeführenden Lehrpersonen bezüglich der
Funktionen Kindergarten und Primarstufe/Einschulungsklasse lohnmässig in
geschlechtsdiskriminierender Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV und
Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von
Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG; SR 151.1) eingereiht worden seien.
Die betroffenen Anstellungsbehörden seien deshalb zu verpflichten, den
beschwerdeführenden Lehrpersonen die vom Personaldienst Lehrpersonen des BKS zu
berechnende summenmässige Differenz zwischen den Bruttolöhnen, die sie auf
Grund einer diskriminierungsfreien Neueinstufung in eine höhere Lohnstufe zu
beanspruchen vermöchten, und jenen Bruttolöhnen, welche ihnen auf der Basis der
angefochtenen bisherigen Lohnstufen zustünden (zuzüglich allfälliger
Lohnerhöhungen etc.), nach Abzug der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge
zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % ab jeweiliger Fälligkeit, rückwirkend ab
1. August 2011, zu bezahlen. Ferner sei in formeller Hinsicht ein
Arbeitsgutachten gerichtlich einzuholen, welches sich zu den Lohnunterschieden
zwischen einerseits der Funktion Kindergarten und Primarstufe/
Einschulungsklasse und anderseits vergleichbaren Funktionen von Angestellten
der kantonalen Verwaltung äussere. Auch habe es zur Frage Stellung zu nehmen,
ob und inwieweit die Ergebnisse der Arbeitsbewertung nach Katz und Baitsch
(System der analytischen Bewertung von Arbeitstätigkeiten nach Katz und Baitsch
[ABAKABA]) durch die im Vergleich zum Lohnsystem der Angestellten der
kantonalen Verwaltung ungleiche Umsetzung bei den Lehrpersonen (durch das sog.
Vektorenmodell) zum Nachteil der Funktionen Kindergarten und Primarstufe/
Einschulungsklasse verändert worden seien. Verfahrensrechtlich wurde um
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ersucht, zu der auch Dr. C.________
als Experte einzuladen sei.

B.b. Das angerufene Gericht sistierte mit Verfügungen vom 2. Juli 2013
sämtliche Verfahren ausser denjenigen betreffend A.________ (Primarlehrerin)
und D.________ (Kindergärtnerin). Am 27. November 2013 führte es eine
Verhandlung durch, bei welcher die Beteiligten sowie Dr. C.________ als
sachverständiger Zeuge angehört wurden. Mit gleichentags ergangenem Entscheid
wies es die Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat. Die
D.________ betreffende Beschwerde wurde mit Entscheid WBE.2013.151 vom 29.
Januar 2014 teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Schulpflege
zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden konnte.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung von Ziff. 1 (Beschwerdeabweisung) und 4
(Parteikostenverlegung) des vorinstanzlichen Entscheids vom 27. November 2013
sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und
Mann (EBG) schliesst in seiner Stellungnahme auf Gutheissung der Rechtsvorkehr,
wohingegen das BKS um deren Abweisung ersucht.

D. 
Das Bundesgericht hat am 1. Dezember 2015 eine öffentliche Beratung
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 367 E. 1 Ingress S.
369 mit Hinweis; 138 V 339 E. 1 S. 340; Urteil 8C_613/2013 vom 14. März 2014 E.
1.1).

1.1. Anfechtungsgegenstand bildet ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid
(Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG), der die Lohneinstufung der als
Primarlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis tätigen
Beschwerdeführerin betrifft. Es handelt sich damit um eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG die
Beschwerde auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse
unzulässig, wenn der - nach Art. 51 BGG zu berechnende - Streitwert weniger als
Fr. 15'000.- beträgt. Vorbehalten bleibt die Beurteilung einer Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung (Art. 85 Abs. 2 BGG). Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs.
2 BGG sehen keine Sonderregelung hinsichtlich Fragen der Gleichstellung der
Geschlechter vor (anders auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen
Arbeitsverhältnisse, die keine vermögensrechtliche Angelegenheit betreffen:
Art. 83 lit. g BGG), sodass das Erreichen der Streitwertgrenze bzw. das
Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ausschlaggebend ist
(Urteil 1C_37/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2, nicht publ. in: BGE 133 II 257;
Thomas Häberli, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Rz.
176 zu Art. 83 BGG).

1.2. Im vorinstanzlichen Entscheid wurde der Streitwert nicht beziffert. Wie
die Beschwerdeführerin unter Anrufung verschiedener Rechtstitel zutreffend -
und von keiner Seite bestritten - darlegt (Streitwertberechnung nach Massgabe
von Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 51 Abs. 4 BGG und/oder Art. 52
BGG; Vorliegen einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung gemäss Art. 85 Abs. 2
BGG), erweist sich die Rechtsvorkehr indessen ohne Weiteres als zulässig. Da
auch die übrigen Gültigkeitserfordernisse erfüllt sind, kann auf die Beschwerde
eingetreten werden.

2. 
Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung berechtigt, da sie am
bisherigen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat (Art. 89
Abs. 1 BGG).

3. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

4. 

4.1. Der aargauische Gesetzgeber hat im Rahmen der Neufestsetzung der Besoldung
des gesamten kantonalen Personals einschliesslich aller Lehrkräfte die
Bewertung der verschiedenen Arbeitsplätze anhand des sog. ABAKABA-Systems
vorgenommen. Dabei handelt es sich um ein anerkanntes System der analytischen
Arbeitsplatzbewertung, das gezielt als Instrument ohne geschlechtsspezifische
Auswirkungen konzipiert wurde (vgl. Urteil 2A.253/2001 vom 8. Oktober 2002 E.
2.3; ferner Marianne Schär Moser/Jürg Baillod, Instrumente zur Analyse von
Lohndiskriminierung: Orientierungshilfe für die juristische Praxis, 2006, S.
35; Christian Katz/Christoph Baitsch, Lohngleichheit für die Praxis: Zwei
Instrumente zur geschlechtsunabhängigen Arbeitsbewertung, 2. Aufl. 1997). Die
konkrete lohnmässige Umsetzung erfolgte in einem nächsten Schritt mittels des
sog. 3-Vektoren-Modells (basierend auf drei Vektoren in Form des "Ist-Lohns",
des "ABAKABA-Lohns" und des "Marktlohns"; dazu im Detail der in Rechtskraft
erwachsene Entscheid WBE.2013.151 [in Sachen D.________] des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. Januar 2014 E. II./2.3.1 und
2.3.2). In den A.________ und D.________ betreffenden Lohngleichheitsverfahren
wurde bzw. wird das Vektorenmodell als geschlechtsdiskriminierend beanstandet.

4.2. 

4.2.1. Im erwähnten Entscheid WBE.2013.151 vom 29. Januar 2014 hatte die
Vorinstanz betreffend D.________ erkannt, dass diese in ihrer Funktion als
Kindergärtnerin nach ständiger Rechtsprechung (so u.a. BGE 125 II 530 und
Urteil 2A.79/2007 vom 15. Juni 2007) einen typischen Frauenberuf ausübe (E. II.
/1). Ausgehend davon war in der Folge geprüft worden, ob die anhand des
Vektorenmodells vorgenommene konkrete Lohneinstufung der Beschwerdeführerin
diskriminierungsfrei erfolgt sei. Das kantonale Gericht verneinte diese Frage
mit der Begründung, dass wegen der hohen Gewichtung des Marktlohns und der
geringen Gewichtung des ABAKABA-Lohns im Rahmen des Vektorenmodells die
überdurchschnittlich hohe Differenz zwischen dem Markt- und dem ABAKABA-Lohn
für die Lehrpersonen Kindergarten besonders gravierende Auswirkungen zeitige;
der Vektor Marktlohn habe hier eine bedeutend höhere Reduktion des
ABAKABA-Lohns zur Folge als bei allen anderen Lehrkräften (E. II./7.3). Zudem
würden den Lehrpersonen Kindergarten durch die hohe Gewichtung des bisherigen
Positionslohns - ähnlich wie beim Marktlohn - deutlich grössere Nachteile
erwachsen als dem gesamten übrigen Lehrkörper. Auch aus diesem Grund bedürfe
die Frage einer allfälligen früheren Diskriminierung einer eingehenden
Überprüfung (E. II./8.2). Zusammenfassend gelangte die Vorinstanz zum Schluss,
in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei die angefochtene Lohnverfügung vom
1. Januar 2012 aufzuheben und die Sache an die Schulpflege zurückzuweisen. Der
Kanton Aargau habe sodann die Lohneinstufung der Lehrpersonen Kindergarten
gestützt auf einen Marktvergleich zu überprüfen, der sämtlichen diesbezüglich
massgebenden Kriterien zu genügen vermöge. Hernach sei der Lohn der
Beschwerdeführerin durch die Schulpflege neu festzusetzen. Der bisherige
Positionslohn dürfe dabei nur insoweit berücksichtigt werden, als dadurch keine
frühere Lohndiskriminierung fortgeführt werde. Es sei Sache des Kantons Aargau,
zu entscheiden, ob auf Grund des vorliegenden Entscheids eine isolierte
Überprüfung der Lohneinstufung der Lehrpersonen Kindergarten genüge oder ob die
Lohneinstufungen sämtlicher Lehrpersonen einzubeziehen seien. Immerhin sei
darauf hinzuweisen, dass eine isolierte Betrachtungsweise aus Gründen der
Rechtsgleichheit nicht unproblematisch erscheine (E. II./9.1).

4.2.2. Im A.________ und damit eine Primarlehrerin betreffenden Fall war das
kantonale Gericht gemäss seinem hier angefochtenen Entscheid demgegenüber zum
Ergebnis gekommen, dass diese Berufsgattung nicht als frauentypisch, sondern
als geschlechtsneutral zu qualifizieren sei. Obgleich der Frauenanteil unter
den Lehrpersonen Primarstufe gesamtschweizerisch wie auch im Kanton Aargau
deutlich über 70 % liege, sei der Beruf auf Grund seiner historischen Prägung
weiterhin als nicht geschlechtsspezifisch einzustufen. Werde ein bestimmter
Beruf infolge seiner historischen Prägung als geschlechtsneutral oder als
geschlechtsspezifisch angesehen, so müsse diese Qualifikation längerfristig
Bestand haben und dürfe nicht allein wegen kurzfristiger Änderungen der
Genderverhältnisse wieder in Frage gestellt werden. Der mittlerweile erfolgte
Anstieg des Frauenanteils genüge daher nicht, um die bisherige Qualifikation
des Primarlehrberufs in Zweifel zu ziehen. Die von der Beschwerdeführerin
behauptete (indirekte) Diskriminierung, aus der sie einen höheren Lohnanspruch
ableite, falle demnach a priori ausser Betracht. Die Beschwerde sei daher
abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.

5. 

5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, ihre mit Verfügung der Schulpflege B.________
vom 1. Mai 2012 erfolgte Lohneinstufung sei geschlechtsdiskriminierend. Als
Lehrperson Primarstufe/Einschulungsklasse übe sie einen typischen, im Vergleich
zu anderen gleichwertigen Tätigkeiten in der kantonalen Verwaltung schlechter
entlöhnten Frauenberuf aus. Die frauenspezifische Prägung ergebe sich aus dem
Umstand, dass aktuell 86,8 % der Primarlehrpersonen im Kanton Aargau (bzw. 82,1
% gesamtschweizerisch) weiblich seien. Nicht angefochten wird demgegenüber die
Durchführung des Bewertungsverfahrens anhand der als diskriminierungsfrei
beurteilten ABAKABA-Methode. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist somit - im
Rahmen der kritisierten Umsetzung des Bewertungssystems mittels des sog.
3-Vektoren-Modells - einzig die Frage der geschlechtsmässigen Identifikation
des Berufs der Primarlehrkraft.

5.2. Während das BKS den Lehrberuf Primarstufe als geschlechtsneutral einstuft,
betont das EBG dessen (nunmehr) weiblichen Charakter.

6. 

6.1.

6.1.1. Liegen bei Staatsangestellten ungleiche Besoldungen vor, findet als
Schranke grundsätzlich einzig das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8
Abs. 1 BV Anwendung. Dieses verschafft nicht unmittelbar ein subjektives Recht
auf einen rechtsgleichen Lohn, sondern nur einen Anspruch auf Beseitigung der
Ungleichheit und kann lediglich indirekt zur Folge haben, dass der öffentliche
Arbeitgeber einer betroffenen Person zur Beseitigung einer Rechtsungleichheit
höhere Leistungen ausrichten muss (BGE 131 I 105 E. 3.6 S. 109 f.; Urteil
8C_298/2014 vom 25. März 2015 E. 4.3). Art. 8 Abs. 1 BV verlangt nur - aber
immerhin -, dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich
entlöhnt wird. Den politischen Behörden wird diesbezüglich ein grosser
Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zugestanden. Ob
verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von
Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können. Innerhalb der Grenzen
des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt,
aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale
auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen (BGE 125
I 71 E. 2c/aa S. 79; 124 II 409 E. 9b S. 426 f.; 123 I 1 E. 6b S. 8; 121 I 102
E. 4a/c S. 104 f.; Urteil 8C_664/2014 vom 25. März 2015 E. 4.2). Das
Bundesgericht übt dabei eine gewisse Zurückhaltung und greift von Verfassungs
wegen bloss ein, wenn der Kanton mit den Unterscheidungen, die er trifft, eine
Grenze zieht, die sich nicht vernünftig begründen lässt, die unhaltbar und
damit in den meisten Fällen auch geradezu willkürlich ist (BGE 129 I 161 E. 3.2
S. 165; 123 I 1 E. 6a S. 7 f., mit Hinweisen; Urteil 8C_664/2014 vom 25. März
2015 E. 4.2; vgl. auch Urteil 8C_298/2014 vom 4. Mai 2015 E. 4.3).

6.1.2. Demgegenüber haben gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV Frau und Mann Anspruch
auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Nach Art. 3 Abs. 1 GlG dürfen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Grund ihres Geschlechts weder direkt
noch indirekt benachteiligt werden. Eine indirekte Diskriminierung liegt vor,
wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich mehr bzw.
überwiegend Angehörige des einen Geschlechts gegenüber denjenigen des anderen
benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre. Demgemäss liegt nach
Lehre und Rechtsprechung eine besoldungsmässige Geschlechtsdiskriminierung vor,
wenn zum Nachteil einer geschlechtsspezifisch identifizierten Arbeit sachlich
unbegründete Lohnunterschiede bestehen. Eine Lohndiskriminierung entfällt, wenn
die Lohndifferenz durch die zu erbringende Arbeit oder die in Frage stehende
Funktion sachlich begründet erscheint. Sachlich begründet ist ein
Lohnunterschied im Einzelvergleich oder bei der Einstufung von Frauenberufen,
wenn er sich auf sog. objektive Kriterien stützt oder nicht
geschlechtsspezifisch motiviert ist (BGE 136 II 393 E. 11.3 S. 397 mit
Hinweisen). Zu den objektiven Kriterien gehören Gründe, die den Wert der Arbeit
beeinflussen, wie Ausbildung, Dienstalter, Qualifikation, Erfahrung, konkreter
Aufgabenbereich, Leistung, soweit sie sich im Arbeitsergebnis niederschlägt,
oder Risiken; darüber hinaus kann es sich um Gründe handeln, welche sich aus
sozialen Rücksichten ergeben, wie familiäre Belastung und Alter, und
schliesslich kommen auch äussere Faktoren wie die konjunkturelle Lage in
Betracht, soweit ihre Berücksichtigung einem wirklichen unternehmerischen
Bedürfnis entspricht (BGE 136 II 393 E. 11.3 S. 397 f.; 130 III 145 E. 5.2 S.
164 f.; je mit weiteren Hinweisen). Um eine unterschiedliche Entlöhnung zu
rechtfertigen genügt es nicht, dass die Arbeitgebenden irgendeinen Grund
anführen. Sie müssen vielmehr beweisen, dass ein objektives Ziel verfolgt wird,
welches einem echten unternehmerischen Bedürfnis entspricht, und dass die
Ungleichbehandlung geeignet ist, das angestrebte Ziel unter Wahrung der
Verhältnismässigkeit zu erreichen (BGE 130 III 145 E. 5.2 S. 165 mit
Hinweisen). Objektive Gründe vermögen im Allgemeinen eine unterschiedliche
Entlöhnung nur dann zu rechtfertigen, wenn sie für die konkrete Arbeitsleistung
und die Lohngestaltung durch die Arbeitgebenden wesentlich sind (BGE 130 III
145 E. 5.2 S. 165 mit Hinweisen). Ist ein sachlich unbegründeter
Lohnunterschied zum Nachteil einer geschlechtsspezifisch identifizierten Arbeit
nachgewiesen, besteht ein direkter Anspruch (im Sinne eines subjektiven
Individualrechts) auf einen diskriminierungsfreien Lohn, der im Rahmen der
(bundesrechtlichen) Verjährungsregeln auch rückwirkend geltend gemacht werden
kann (BGE 131 I 105 E. 3.6 S. 109 f.; Urteil 8C_298/2014 vom 4. Mai 2015 E.
4.3).

6.1.3. Die geschlechtsspezifische Identifizierung der benachteiligten Funktion
ist somit Tatbestandsvoraussetzung, damit eine indirekte
Geschlechtsdiskriminierung in Frage kommt. Sie grenzt den Anwendungsbereich von
Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV bzw. Art. 3 GlG von demjenigen des allgemeinen
Rechtsgleichheitsgebots von Art. 8 Abs. 1 BV ab (BGE 125 II 530 E. 2a S. 532;
124 II 529 E. 3a S. 530 f. und E. 5d S. 533 f. mit Hinweisen; Urteil 2A.205/
2004 vom 8. April 2005 E. 4.1). Ohne Feststellung einer geschlechtsspezifischen
Qualifikation kann das Bundesgericht eine formal geschlechtsneutrale
Lohnfestsetzung nicht auf die in E. 6.1.2 genannten Kriterien hin überprüfen.

6.2. Wie hievor aufgezeigt, wird eine indirekte Geschlechtsdiskriminierung
bejaht, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich
mehr bzw. überwiegend Angehörige des einen Geschlechts gegenüber denjenigen des
anderen benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre. Ob eine
Tätigkeit, deren (indirekte) Benachteiligung gerügt wird, geschlechtsspezifisch
identifiziert ist, kann nicht immer einfach beantwortet werden und hängt
teilweise auch von Wertungen ab. In erster Linie ist jedoch entsprechend der
Umschreibung der indirekten Diskriminierung auf das quantitative, statistische
Element abzustellen. Der Anteil des einen Geschlechts in der Gruppe der
Benachteiligten muss erheblich höher sein als der Anteil des anderen
Geschlechts (BGE 124 II 529 E. 5e S. 534 mit Hinweisen). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt eine Funktion in der Regel als typisch
weiblich, wenn der Frauenanteil eindeutig höher als 70 % liegt (vgl. BGE 125 II
385 E. 3b S. 387, 530 E. 2b S. 532; Urteile 2A.205/2004 vom 8. April 2005 E.
4.2 und 1A.34/1999 vom 5. Oktober 1999). Es kann aber auch, namentlich wenn die
betreffende Funktion in Lohngleichheitsverfahren vergleichsweise als
Referenzberuf herangezogen wird, die geschichtliche Dimension bzw. die
historische Prägung berücksichtigt werden (BGE 125 II 530 E. 2b S. 532; Urteile
8C_78/2009 vom 31. August 2010 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 136 II 393, und
2A.205/2004 vom 8. April 2005 E. 4.2). Eine berufliche Tätigkeit kann sich
hinsichtlich ihrer geschlechtsspezifischen Identifikation im Laufe der Zeit
indessen verändern. So hat das Bundesgericht im Urteil 2A.205/2004 vom 8. April
2005 (E. 4.6) bezogen auf die Berufsgruppe der medizinisch-technischen
Radiologieassistentinnen (MTRA) erkannt, dass, da sowohl im konkret betroffenen
Kanton als auch in der gesamten Deutschschweiz der Frauenanteil an den
berufstätigen MTRA deutlich höher als 70 % liege, diese Funktion als
geschlechtsspezifisch betrachtet werden müsse. Diese Annahme beruhe auf den
aktuell gegebenen Anstellungsverhältnissen. Angesichts der Entwicklung bei den
Anstellungsverhältnissen und der Zahlen bei den Lehrverhältnissen sei es nicht
ausgeschlossen, dass sich der Beruf der MTRA im Laufe der Zeit zu einem
geschlechtsneutral definierten entwickeln werde. Im hier zu beurteilenden
Zeitraum sei dies jedoch nicht der Fall.

6.3. Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaft liegt eine mittelbare Diskriminierung nur vor, wenn "erheblich"
oder "wesentlich" oder "prozentual sehr viel mehr" Frauen als Männer nachteilig
betroffen sind. Soweit in den bisher entschiedenen Fällen das entsprechende
Verhältnis quantitativ bekannt war, war der Anteil der von einer Regelung
benachteiligten Frauen durchwegs in der Grössenordnung von ca. 10:1 oder mehr (
BGE 124 II 529 E. 5g S. 535 f.; ferner Olivier Steiner, Das Verbot der
indirekten Lohndiskriminierung, in: AJP 2001 S. 1281 ff., S. 1287 f.).

6.4. Das Lohngleichheitsgebot gilt sodann nur für den jeweiligen Arbeitgeber
bzw. ein von diesem abhängiges System; der Arbeitgeber darf innerhalb seines
Einflussbereichs nicht geschlechtsmässig diskriminieren (BGE 125 I 71 E. 4d/bb
S. 86). Deshalb ist auch für die Beurteilung, ob eine (indirekte)
Diskriminierung vorliegt, in erster Linie auf die Zahlenverhältnisse beim
konkreten Arbeitgeber abzustellen. Wenn dort die Verhältnisse wenig
aussagekräftig sind, werden gesamtschweizerische Verhältnisse herangezogen. Da
es um die Lohnzahlungen für die Beschäftigten geht, sind zudem primär
diejenigen Personen massgebend, die den Beruf tatsächlich ausüben (vgl. BGE 124
II 436 E. 6b S. 440; Urteil 2A.205/2004 vom 8. April 2005 E. 4.5.1 mit
Hinweisen).

6.5. Schliesslich ist für die Beantwortung der Frage, ob und wie eine Arbeit,
deren Bewertung Gegenstand eines Rechtsstreits ist, als geschlechtsspezifisch
identifiziert zu gelten hat, nicht die Sachlage im Urteilszeitpunkt
massgeblich. Vielmehr sind die diesbezüglich wesentlichen Verhältnisse im
Moment der Bewertungsvorgänge beim Arbeitgeber, die der angefochtenen
Lohnverfügung zugrunde liegen, relevant (Elisabeth Freivogel, in: Kommentar zum
Gleichstellungsgesetz, 2. Aufl. 2009, Rz. 103 zu Art. 3 GlG).

7. 
Im vorliegenden Verfahren ist erstmals letztinstanzlich über den Anspruch einer
Primarlehrerin auf nichtdiskriminierende Entlöhnung zu entscheiden. Bis anhin
war der Primarlehrberuf stets als (geschlechtsneutrale) Referenztätigkeit zu
typisch weiblichen Berufen angerufen und zugelassen worden.

7.1. In BGE 124 II 409 (E. 8b S. 425 f.) hatte das Bundesgericht erwogen, die
Vorinstanz habe die Tätigkeit der Handarbeitslehrerinnen mit derjenigen der
Primarlehrkräfte verglichen. Der beschwerdeführende Kanton Zürich anerkenne,
dass der Beruf der Handarbeitslehrerin ein typischer Frauenberuf sei, bringe
jedoch vor, dass rund 60 % der Primarlehrkräfte weiblich seien, sodass dieser
Beruf nicht als typisch männlich betrachtet werden könne. Das
Verwaltungsgericht habe dazu ausgeführt, die anderen Lehrberufe zählten
ungeachtet des heute höheren Frauenanteils von der Geschichte her zu den
männlichen Berufsbildern und seien daher besoldungsmässig stets anders als die
typischen Frauenberufe eingeordnet gewesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob
das eine vom Bundesgericht nicht überprüfbare Tatsachenfeststellung oder einen
überprüfbaren allgemeinen Erfahrungssatz darstelle. Eine Diskriminierung liege
nämlich nicht nur dann vor, wenn ein typisch weiblicher gegenüber einem typisch
männlichen Beruf ungerechtfertigt benachteiligt werde, sondern auch, wenn dies
zwischen einem typisch weiblich und einem geschlechtsmässig neutral
identifizierten Beruf erfolge. Der Primarlehrberuf sei, wenn auch nicht typisch
männlich, so doch jedenfalls geschlechtsmässig neutral identifiziert.
Sodann war in BGE 124 II 529 (E. 5f S. 535), welchem ein von einer
Sozialarbeiterin initiierter Lohngleichheitsprozess zugrunde lag, zwar
ausdrücklich festgehalten worden, gesamtschweizerisch seien 1996 vier Fünftel
der Primarlehrerpatente an Frauen erteilt worden. Dennoch gelte, wie sich aus
BGE 124 II 409 ergebe, der Primarlehrberuf nicht als spezifisch weiblich; er
werde im Gegenteil als geschlechtsneutral identifizierter Vergleichsberuf
herangezogen für die Beurteilung, ob typische Frauenberufe wie
Kindergärtnerinnen oder Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen
diskriminiert würden.
Gemäss höchstrichterlicher Feststellung in BGE 124 II 436 (E. 6b S. 440) hatten
im Kanton Solothurn in den vorangegangenen Jahren deutlich mehr Frauen als
Männer ein Primarlehrerpatent erhalten. Der Männeranteil habe im Zeitraum von
1988 bis 1997 aber dennoch bei knapp einem Viertel gelegen und von den
insgesamt im Einsatz stehenden Primarlehrkräften seien über 40 % Männer
gewesen. Der Primarlehrberuf lasse sich daher zwar nicht als typisch männlich,
aber auch nicht als typischer Frauenberuf betrachten, sodass eine (lohnmässige)
Ungleichbehandlung von - im konkreten Verfahren beschwerdeführenden -
Kindergärtnerinnen und Primarlehrern grundsätzlich eine
Geschlechtsdiskriminierung darstellen könne.

In BGE 125 II 530 (E. 2b S. 532) war das Bundesgericht gemäss unbestrittener
vorinstanzlicher Sachverhaltsdarstellung von einem Frauenanteil der
Primarlehrkräfte in der Stadt Zürich von 72 % bzw. gesamtschweizerisch in den
Jahren 1996/97 von rund 70 % ausgegangen. Indessen zeigten BGE 124 II 409 und
436 - so die weiteren Erwägungen -, dass der Primarlehrberuf bisher gemeinhin
als geschlechtsmässig neutral betrachtet und gerade auch in
Lohngleichheitsverfahren als neutraler Vergleichsberuf gegenüber Frauenberufen,
wie etwa demjenigen der in casu betroffenen Kindergärtnerin, herangezogen
worden sei, was sich durch die historische Prägung dieses Berufs erklären
lasse. Der vom Verwaltungsgericht angestellte Vergleich sei daher grundsätzlich
nicht zu beanstanden.

Zuletzt war mit - ebenfalls von Kindergärtnerinnen angestrengten - Urteilen
2A.79/2007, 2A.80/2007 und 2A.81/2007 vom 15. Juni 2007 bezogen auf die im Jahr
2005 geltenden Verhältnisse erwogen worden, dass die Vorinstanzen zutreffend
angenommen hätten, der Beruf des Primarlehrers sei, obwohl mittlerweile
überwiegend von Frauen ausgeübt, auf Grund seiner historischen Prägung
weiterhin als geschlechtsmässig neutral zu werten und könne deshalb in
Lohnvergleichsfragen wie bis anhin als neutraler Vergleichsberuf gegenüber
Frauenberufen dienen (jeweils E. 2).

7.2. In der Literatur ist die entsprechende Identifikation des Primarlehrberufs
bis vor Kurzem weitgehend wertungsfrei wiedergegeben worden (vgl. Susy
Stauber-Moser, Gleichstellungsgesetz und bundesgerichtliche Rechtsprechung, in:
Wirtschaftsrecht in Bewegung - Festgabe zum 65. Geburtstag von Peter
Forstmoser, 2008, S. 485 ff., insb. S. 493 oben und FN 38; dieselb.,
Lohngleichheit und bundesgerichtliche Rechtsprechung, in: AJP 2006 S. 1352 ff.,
insb. S. 1356 und FN 41; Hansjörg Seiler, Gleicher Lohn für gleichwertige
Arbeit, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht,
2003, S. 113 ff.; Margrit Bigler-Eggenberger, Justitias Waage - wagemutige
Justitia? Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Gleichstellung von Frau und
Mann, 2003, Rz. 532 S. 275; Steiner, a.a.O., S. 1288). In jüngerer Zeit finden
sich in der Lehre allerdings vermehrt Hinweise auf eine diesbezüglich
allenfalls zu überdenkende und den aktuellen Gegebenheiten anzupassende Praxis:
So führen etwa Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph (Arbeitsvertrag,
Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, Rz. 20 zu Art. 322 OR S.
300) aus, als geschlechtsneutral gelte - "mindestens damals noch" (mit Blick
auf BGE 125 II 530) - der Primarlehrberuf. Elisabeth Freivogel (a.a.O., Rz. 104
und FN 182 zu Art. 3 GlG) hält sodann ebenfalls fest, die geschichtliche
Entwicklung mache deutlich, dass Anfang der 70er-Jahre der Beruf der
Primarlehrperson noch eindeutig männlich geprägt gewesen sei. Mittlerweile sei
eine Mehrheit von Primarlehrkräften demgegenüber weiblichen Geschlechts,
weshalb der Beruf bezogen auf die aktuellen Gegebenheiten unter Umständen sogar
als weiblich identifiziert zu gelten habe. Ferner betont auch Florence Aubry
Girardin (Discrimination salaire: Art. 3 LEg, in: Commentaire de la loi
fédérale sur l'égalité, 2011, S. 82 oben und FN 93) : "La qualification d'une
activité peut en outre varier au fil du temps, de sorte qu'une profession
typiquement masculine ou féminine peut devenir neutre à raison du sexe ou
inversement. Par exemple la profession d'enseignant primaire qui, de
typiquement masculine est devenue neutre à raison du sexe et est en passe
devenir typiquement féminine."

8.

8.1. Das kantonale Gericht hat in seinem Entscheid festgestellt, dass sich der
Frauenanteil unter den Lehrpersonen Primarstufe in den letzten Jahren weiter
erhöht habe und nunmehr basierend auf den aktuellsten Statistiken bei über 80 %
liege. Im Kanton Aargau betrage er 87,2 % und gesamtschweizerisch 81,5 %. Der
aargauischen Lehrkräftestatistik 2012/13 ist ferner zu entnehmen, dass sich der
Anteil an weiblichen Fachkräften im Bereich Einschulungsklasse gar auf 95,7 %
beläuft, wohingegen sich die entsprechenden Zahlen in den Schultypen Realschule
(58 %), Sekundarschule (55,8 %), Bezirksschule (56,3 %), Kleinklasse
Sekundarstufe I (52,2 %), Berufswahljahr/IBK (38,5 %) und Werkjahr (46,2 %)
deutlich unter 70 % bewegen. Auf Grund dieser Angaben, auf welche auch die
Beschwerdeführerin abstellt, steht mithin fest, dass sowohl gesamtschweizerisch
als auch im Kanton Aargau der Frauenanteil bei den Lehrkräften Primarschule/
Einschulungsklasse - im Gegensatz zu den übrigen Schultypen - beträchtlich
höher als 70 % ist. Diese Annahme wird überdies untermauert durch die
inzwischen langjährige gesamtschweizerische Statistik des Bundesamtes für
Statistik (BFS). Danach ergeben sich gestützt auf die Grafik "Frauenanteil bei
den Lehrkräften" sowie die Tabelle "Frauenanteil bei den Lehrkräften nach
Bildungsstufe" (öffentliche Schulen) folgende Erkenntnisse (abrufbar
unter:http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/20/05/blank/key/
gleichstellung_und/lehrkraefte.html) : Für die Primarschule wurde der
Frauenanteil erstmals 1993/94 erhoben und lag damals bei 68,9 %. 1994/95 wurde
diesbezüglich ein Wert von 70,1 % erreicht. 2008/09 lag der Anteil sodann mit
80,6 % bereits bei über 80 %. Bei anderen Lehrberufen beträgt der Frauenanteil
demgegenüber mit Ausnahme der Sparten Vorschule/Eingangsstufe (wo er um 95 %
oszilliert) und Sekundarstufe I (wo er sich derzeit bei 52,2 % bewegt) deutlich
weniger als 50 %.

8.2. Dennoch wurde im angefochtenen Entscheid erwogen, trotz dieser Entwicklung
bestehe kein genügender Anlass, in Bezug auf die Qualifikation des Berufs
Lehrperson Primarstufe/Einschulungsklasse eine Praxisänderung vorzunehmen und
ihn neu nicht mehr als geschlechtsneutral zu werten.

8.2.1. Als Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, werde ein
bestimmter Beruf wegen seiner historischen Prägung als geschlechtsneutral bzw.
als geschlechtsspezifisch angesehen, so müsse diese Qualifikation längerfristig
Bestand haben und dürfe nicht allein infolge kurzfristiger Änderungen der
Genderverhältnisse wieder in Frage gestellt werden. Tatsächlich sei der Beruf
der Primarlehrperson seinerzeit primär aus historischen Gründen als
geschlechtsneutral beurteilt worden. Der mittlerweile erfolgte Anstieg des
Frauenanteils genüge daher nicht, um die damalige Qualifikation in Zweifel zu
ziehen. So hat das Bundesgericht, wie hievor dargelegt, den Primarlehrberuf auf
Grund des historisch männlich geprägten Berufsbilds und trotz eines
Frauenanteils von 70 % und höher bislang als neutrale Vergleichsgruppe
zugelassen. Rechtsprechungsgemäss kann sich eine berufliche Tätigkeit
hinsichtlich ihrer geschlechtsspezifischen Wertung indessen verändern. Im
Urteil 2A.205/2004 vom 8. April 2005 war bezogen auf die Berufsgruppe der MTRA
denn auch ausdrücklich festgehalten worden, angesichts der Entwicklung bei den
Anstellungsverhältnissen und der Zahlen bei den Lehrverhältnissen erscheine es
nicht ausgeschlossen, dass sich der Beruf im Laufe der Zeit von einem typisch
weiblichen zu einem geschlechtsneutral definierten wandeln werde. Gemäss den in
E. 7 genannten Urteilen hatte sich der Primarlehrberuf bereits von einer
ehemals männerdominierten zu einer geschlechtsneutralen Tätigkeit gewandelt.
Weist eine Berufssparte im massgeblichen Beurteilungszeitpunkt auf Grund eines
langjährigen Prozesses in quantitativer Hinsicht eine klare Ausprägung auf,
tritt ein allfälliges historisches Element in den Hintergrund.

8.2.2. Hinzu komme - so die vorinstanzliche Argumentation im Weiteren -, dass
im Kanton Aargau auf Beginn des Schuljahrs 2014/15 die Umstellung vom aktuellen
Modell "fünf Jahre Primarstufe/vier Jahre Oberstufe" auf das Modell "sechs
Jahre Primarstufe/drei Jahre Oberstufe" erfolgen werde. Es sei absehbar, dass
in diesem Zusammenhang vermehrt männliche Lehrkräfte von der Oberstufe an die
Primarstufe überträten und sich dadurch das Genderverhältnis an der Primarstufe
ändern werde. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung,
ob ein Beruf hinsichtlich seiner Identifikation als weiblich, männlich oder
geschlechtsneutral zu gelten hat, der Zeitpunkt der Bewertungsvorgänge beim
Arbeitgeber und nicht eine hypothetische zukünftige Situation massgebend ist.
Im Übrigen zeigt die mittlerweile erschienene Lehrkräftestatistik des Kantons
Aargau für das Schuljahr 2014/15, dass der Wechsel des Modells "fünf Jahre
Primarstufe/vier Jahre Oberstufe" auf das Modell "sechs Jahre Primarstufe/drei
Jahre Oberstufe" nur zu einer geringfügigen Verminderung des Frauenanteils auf
der Primarstufe von 87,1 % (2013/14) auf 85,3 % bzw. bei den
Einschulungsklassen sogar nochmals zu einer Erhöhung von 95,3 % (2013/14) auf
95,9 % geführt hat.

8.2.3. Den Beruf der Primarlehrperson weiterhin als geschlechtsneutral
anzusehen, rechtfertigt sich nach der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts
schliesslich umso mehr, als das entsprechende Bild in der gesellschaftlichen
Wahrnehmung nach wie vor stark verankert sei. Es sei gerichtsnotorisch, dass
die geringe Vertretung von Männern im Lehrberuf, namentlich auf Primarstufe,
allgemein als Mangel betrachtet werde und Korrekturmassnahmen verlangt würden.
Seit geraumer Zeit würden denn auch konkrete Vorkehren diskutiert und
umgesetzt, um den Männeranteil bei den Primarlehrpersonen wieder anzuheben.
Offenbar gäbe es, wie der aktuellen Presse zu entnehmen sei, bereits gewisse
Indizien für eine mögliche Trendwende in Bezug auf den Frauenanteil an der
Primarstufe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Ruf nach "Korrekturmassnahmen"
nicht als Hinweis für ein immer noch als geschlechtsneutral wahrgenommenes
Berufsbild gedeutet werden kann. Derartige Forderungen lassen vielmehr den
Schluss zu, dass die Tätigkeit der Primarlehrkraft heute als frauenspezifisch
angesehen wird, man diesen Umstand aus gesellschaftlicher Sicht indessen
bedauert und angestrebt wird, die Attraktivität der Primarstufe auch für Männer
wieder zu steigern. Mit dem EBG ist diesbezüglich ebenfalls auf die Diskussion
im Bereich der sog. MINT-Fächer (zusammenfassende Bezeichnung von Unterrichts-
und Studienfächern bzw. Berufen aus den Bereichen Mathematik, Informatik,
Naturwissenschaft und Technik) zu verweisen. Die Tatsache, dass die in den
betreffenden Bereichen herrschende Untervertretung von Frauen als ein zu
korrigierender Mangel betrachtet und eine vermehrte weibliche Beteiligung
verlangt wird (vgl. beispielsweise die im Bundesbeschluss über die
Legislaturplanung 2011-2015 vom 15. Juni 2012 erwähnten Massnahmen, BBl 2012
7155 ff., insb. 7165 Ziff. 115), macht diese nicht gleichsam automatisch zu
frauentypischen oder geschlechtsneutralen Berufsgattungen.

9.

9.1. Beträgt der Frauenanteil bei einem Arbeitgeber mehr als 70 %, so kann in
der Regel davon ausgegangen werden, dass dies nicht zufällig, sondern auf Grund
einer geschlechtstypischen Prägung der betreffenden Funktion ist. Auf
gesamtschweizerische Verhältnisse kann in solchen Fällen allenfalls im Sinne
eines Hilfskriteriums abgestellt werden, so etwa wenn beim betreffenden
Arbeitgeber die 70 %-Limite nur relativ knapp überschritten oder wenn die
absolute Zahl der Beschäftigten klein ist, sodass auch ein hoher prozentualer
Frauenanteil zufällig sein kann (vgl. E. 6.4 hievor).

9.2. Der Frauenanteil bei den Primarlehrkräften liegt im Kanton Aargau - im für
die hier vorzunehmende Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt der
Bewertungsvorgänge beim Arbeitgeber (vgl. E. 6.5 hievor) - unbestrittenermassen
deutlich höher als 70 %. Auch ist die absolute Zahl der Beschäftigten nicht so
klein, dass von einer zufälligen Geschlechterverteilung gesprochen werden
könnte. Zudem geht aus den im vorinstanzlichen Entscheid wiedergegebenen wie
auch anderweitigen statistischen Unterlagen klar hervor, dass es sich dabei um
eine gesamtschweizerische Erscheinung handelt. Die entsprechenden Angaben
belegen überdies den kontinuierlichen, konstanten Charakter dieser Entwicklung
namentlich in den letzten zwanzig Jahren, welcher die Annahme eines bloss
kurzzeitigen Phänomens ausschliesst. Lag der diesbezügliche Frauenanteil in den
Jahren 1993/94 noch bei knapp 69 %, beträgt er mittlerweile bereits 81,5 %
(vgl. im Detail E. 8.1 hievor). Hat sich die öffentliche Wahrnehmung des Berufs
zwischenzeitlich derart stark gewandelt, dass mittels Gegenmassnahmen wieder
eine geschlechtsneutrale Wertung angestrebt wird, ist der historischen Prägung
keine entscheidwesentliche Bedeutung mehr beizumessen. Vielmehr ist die Frage,
ob die weiblichen Lehrkräfte in der Primarstufe von einer indirekten
Diskriminierung betroffen sind, auf Grund der aktuellen Prozentzahlen zu
beurteilen. Ist somit sowohl im Kanton Aargau als auch landesweit der
Frauenanteil am Primarlehrpersonal merklich höher als 70 %, so muss diese
Funktion heute - anders als noch vor einigen Jahren - als nicht mehr
geschlechtsneutral, sondern frauenspezifisch betrachtet werden. Eine indirekte
Diskriminierung ist zu bejahen, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung
im Ergebnis wesentlich mehr bzw. überwiegend Angehörige des einen Geschlechts
gegenüber denjenigen des anderen benachteiligt, ohne dass dies sachlich
begründet werden könnte (E. 6.1.2 hievor). Der Umstand eines in casu sehr hohen
Frauenanteils lässt somit den Schuss zu, dass, sollte eine lohnmässige
Benachteiligung festgestellt werden, diese als Diskriminierung infolge des
Geschlechts zu qualifizieren wäre.

Diese Feststellung beinhaltet ausdrücklich keine Aussage zur (qualitativen)
Eignung für die entsprechende Tätigkeit. Unbestrittenermassen sind sowohl
Frauen wie Männer gleichermassen befähigt und in der Lage, diese auszuüben.
Auch ist ein ausgeglichener Anteil an Frauen und Männern wünschenswert. Im
vorliegenden Kontext ist einzig zu beurteilen, wie es sich bezüglich des
quantitativen Elements im Rahmen der Entlöhnungsfrage verhält bzw. wie dieses
zu werten ist. Erst durch die Bejahung der frauenspezifischen Ausprägung des
Primarlehrberufs wird die Möglichkeit und Verpflichtung geschaffen, dessen
Entlöhnung unter dem Aspekt der besoldungsmässigen Geschlechtsdiskriminierung
insbesondere auf allfällige sachlich nicht erklärbare bzw. diskriminierende
Elemente hin zu überprüfen (vgl. E. 6.1.2 hievor).

10. 
Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren mit der Begründung
einen höheren Lohn gefordert, dass sie auf Grund der Tatsache, einen
frauentypischen Beruf auszuüben, (indirekt) diskriminiert werde. Das kantonale
Gericht hat die Primarlehrtätigkeit der Beschwerdeführerin in der Folge als
nicht frauentypisch, sondern geschlechtsneutral beurteilt und die Frage der
Diskriminierung nicht weiter behandelt. Das vorliegende Ergebnis führt nicht
zur Feststellung, Primarlehrkräfte im Kanton Aargau seien lohnmässig
diskriminiert, sondern lediglich dazu, dass nunmehr die Voraussetzung gegeben
ist, um zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin behauptete indirekte
Diskriminierung im Sinne von Art. 3 GlG vorliegt oder nicht. Der angefochtene
Entscheid ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit
sie die entsprechende Beurteilung vornimmt.

11. 
Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 13
Abs. 5 Satz 2 GlG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 4 lit. b und Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG; zur Kostenpflicht des Gemeinwesens in personalrechtlichen
Streitigkeiten: BGE 136 I 39 E. 8.1 S. 40 f. mit Hinweisen). Ferner ist der
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten
(Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau vom 27. November 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer
Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kanton Aargau, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau und dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und
Mann schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Dezember 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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