I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.361/2014
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8C_361/2014 Verfügung vom 23. Februar 2015 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Lanz. Verfahrensbeteiligte Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin, gegen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler, Beschwerdegegner. Gegenstand Unfallversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 6. März 2014. Nach Einsicht in die am 12. Mai 2014 von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 6. März 2014 erhobene Beschwerde, in die Verfügung vom 4. August 2014, mit der das Bundesgericht das Verfahren bis zum Entscheid des kantonalen Gerichts über das Gesuch der SUVA um revisionsweise Aufhebung des Entscheids vom 6. März 2014 sistiert hat, in den Entscheid vom 17. Dezember 2014, mit welchem das kantonale Gericht das Revisionsgesuch gutgeheissen hat, in das Schreiben vom 17. Februar 2015, in dem die SUVA die Beschwerde unter Hinweis auf diesen Revisionsentscheid zurückzieht, in Erwägung, dass die Sistierung des Verfahrens mit dem vorinstanzlichen Revisionsentscheid hinfällig geworden ist, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, dass der Beschwerdegegner nicht als obsiegend im Sinne von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG zu betrachten ist und daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, verfügt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 23. Februar 2015 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Maillard Der Gerichtsschreiber: Lanz Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben