Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.345/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_345/2014

Urteil vom 5. Juni 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc R. Bercovitz,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Valideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.
März 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1950 geborene A.________ arbeitete seit dem 1. April 1992 bei der
B.________ AG als Geschäftsleiter und EDV-Installateur (Netzwerk- und Hardware
Installationen) sowie im Verkauf. Er meldete sich am 17. Februar 2000 wegen
einer Gonarthrose am rechten Knie, einer beidseitigen Coxarthrose an der Hüfte
und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an.
Gemäss Verfügung vom 21. April 1998 richtete ihm die Militärversicherung
bereits seit dem 1. Januar 1997 eine Invalidenrente auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 41 % aus. Während die IV-Stelle des Kantons Bern
Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht traf, erlitt der
Versicherte am 2. Juli 2001 einen (erneuten) Unfall, wobei er sich unter
anderem eine Commotio cerebri, eine HWS-Distorsion und eine Kniekontusion
rechts zuzog. Die Unfallversicherung (Berner Versicherungen, nunmehr Allianz
Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG: nachfolgend Allianz) erbrachte
Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Sie stellte mit Verfügung vom 20.
September 2007 ihre Leistungen rückwirkend auf den 1. Mai 2002 ein, da ab jenem
Zeitpunkt zwischen den weiterhin geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
und dem versicherten Unfall kein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang
mehr bestehen würde. Dies hat das Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil vom
29. Januar 2010 bestätigt (8C_409/2009).

Die IV-Stelle eröffnete A.________ mit Verfügung vom 6. Mai 2008, er habe bei
einem ermittelten Invaliditätsgrad von 21 % keinen Anspruch auf eine
Invalidenrente. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, bei welchem gegen die
genannte Verfügung Beschwerde geführt wurde, hob diese mit Entscheid vom 9.
März 2009 auf und wies die Sache zu einer umfassenden und aktuellen
Gesamtwürdigung und Nachbegutachtung des Gesundheitszustandes unter besonderer
Berücksichtigung der Knieinvalidität sowie der Hüftproblematik und der Vorlage
sämtlicher Akten der Militär- und der Unfallversicherung an die IV-Stelle
zurück. Weiter habe diese Abklärungen über die Einschränkungen und allfälliger
daraus entstehender Arbeitsunfähigkeiten im Zeitverlauf vorzunehmen und neu zu
verfügen.

A.b. In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten durch die
Begutachtungsstelle C.________, polydisziplinär untersuchen (Expertise vom 29.
April 2010) und holte zudem unter anderem einen Bericht des Dr. med.
D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH vom Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) vom 30. Juli 2010 ein. Gestützt auf die getätigten Abklärungen
hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Februar 2011 fest, es bestehe bei
einem ermittelten Invaliditätsgrad von 39 % kein Anspruch auf eine
Invalidenrente.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
unter Berücksichtigung verschiedener vom Beschwerdeführer lite pendente
eingereichten weiteren medizinischen Akten - unter anderem eines
interdisziplinären Gutachtens E.________, vom 10. Mai 2011 -, mit Entscheid vom
17. März 2014 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
einreichen und beantragen, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen
Entscheides ab 1. Februar 1999 eine Viertelsrente und ab 1. Oktober 2001 eine
ganze Invalidenrente auszurichten.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D. 
Mit Eingaben vom 27. Juni 2014, 22. Oktober 2014 und 5. Februar 2015 lässt
A.________ weitere Arztberichte einreichen.

Erwägungen:

1. 

1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz, auf Rüge hin oder von Amtes wegen, berichtigen oder ergänzen,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105
Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E.1.1).

1.2. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung
(vgl. Urteil 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1). Dem kantonalen
Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein
erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das
Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen
missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche
Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (zum Begriff der
Willkür in der Rechtsanwendung siehe BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen).
Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in
der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261).
Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE
134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).

2.

2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135
V 194). Solche Umstände können namentlich in formellrechtlichen Mängeln des
angefochtenen Entscheides liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach
Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die Vorinstanz
materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals
rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet
noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die
Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne
Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die
sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte
Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C_780/2014 vom   25. März
2015 E. 2 mit Hinweis).

2.2. Der Beschwerdeführer legt letztinstanzlich neu je einen Bericht des Prof.
Dr. med. F.________ vom Institut für diagnostische und interventionelle
Neuroradiologie am Spital G.________ vom 25. März 2014, des Dr. med. H.________
vom Zentrum für medizinische Radiologie am Institut I.________ vom 9. Mai 2014,
des Dr. med. J.________, Radiologe an der Klinik K.________ AG vom 16. Juni
2014 und des Prof. Dr. med. L.________, leitender Arzt für Otoneurologie am
Spital G.________ vom 12. September 2014 auf. Da diese erst nach Erlass des
angefochtenen Entscheides vom 17. März 2014 entstanden sind handelt es sich um
echte Noven, weshalb sie keine Beachtung finden können.

3. 
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Vorinstanz hat die
Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 ATSG in
Verbindung mit Art. 4 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die
Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30) und den Anspruch
auf eine Invalidenrente (ab 1. Januar 2008 Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember
2007 Art. 28 Abs. 1 IVG in der jeweils geltenden Fassung) zutreffend dargelegt.
Dasselbe gilt für den Beweiswert von ärztlichen Berichten (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

4. 
Das kantonale Gericht hat in ausführlicher Würdigung des Gutachtens der
Begutachtungsstelle C.________ vom 29. April 2010 und unter Berücksichtigung
des Gutachtens E.________ vom 10. Mai 2011 in für das Bundesgericht
verbindlicher Weise (E. 1.2) festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit Mai
2002 in der Lage sei, in einer seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
angepassten leichten Tätigkeit eine Leistung von 80 % (Ganztagespensum mit
erhöhtem Pausenbedarf) zu erbringen. In seiner angestammten Tätigkeit bestehe
keine Arbeitsfähigkeit mehr. Was der Versicherte dagegen vorbringt, vermag
nicht durchzudringen.

4.1. Das Gutachten der Begutachtungsstelle C.________ entspricht den
Anforderungen an ärztliche Berichte im Sinne der Rechtsprechung, zumal es vor
Erlass von BGE 137 V 210 erstattet wurde und somit dessen Anforderungen nicht
erfüllen kann. Es ist aber nicht unbeachtlich, sondern behält seinen
Beweiswert, da es im Rahmen der Prüfung im Einzelfall vor Bundesrecht standhält
(BGE 137 V 210 E. 6 Ingress S. 266).

4.2. Die Einwendungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich weitgehend in einer
appellatorischen, im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des
Bundesgerichts unzulässigen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und
den dieser zugrunde liegenden Arztberichten und Gutachten, insbesondere an der
Expertise der Begutachtungsstelle C.________. Er beschränkt sich bezüglich des
materiellen Gehalts der Begründung über weite Teile auf Wiederholungen der
Vorbringen im kantonalen Verfahren. Soweit er eine unrichtige Feststellung des
medizinischen Sachverhalts durch das kantonale Gericht behauptet und dies
mittels Noven zu belegen versucht, wird auf die Ausführungen in Erwägung 2.2
verwiesen. Die Vorinstanz hat sich auch hinsichtlich der bereits im kantonalen
Verfahren geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Sinne einer
Partialruptur der Ligamenta alaria abschliessend geäussert. Demnach schränkten
die entsprechenden Befunde die Arbeitsfähigkeit nicht im geltend gemachten
(massiven) Umfang ein. Zu Recht wurde im angefochtenen Entscheid ausgeführt,
dass für die Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht in erster Linie
klinische Befunde, sondern vielmehr die daraus resultierenden Einschränkungen
beurteilt werden. Diese seien im Gutachten der Begutachtungsstelle C.________
vom 29. April 2010 dokumentiert und berücksichtigt. Soweit der Versicherte
erneut die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im erwähnten Gutachten
rügt, ist dieser appellatorischen Kritik nichts zu entnehmen, was die
vorinstanzliche Begründung als willkürlich erscheinen liesse. Die Vorinstanz
hat sich mit sämtlichen bei den Akten liegenden medizinischen Berichten und
Gutachten auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb sie ihren Entscheid auf das
Gutachten vom 29. April 2010 stützt. Insbesondere hat sie sich auch mit dem
lite pendente eingereichten Gutachten E.________ vom 10. Mai 2011 befasst und
dargelegt, weshalb dieses nichts an der Massgeblichkeit des Gutachtens der
Begutachtungsstelle C.________ zu ändern vermag. Das kantonale Gericht hat
somit in willkürfreier und in allen Teilen bundesrechtskonformer
Beweiswürdigung auf das Gutachten der Begutachtungsstelle C.________ vom 29.
April 2010 abgestellt. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
in einer leichten, seinen gesundheitlichen Einschränkungen angepassten
Tätigkeit seit Mai 2002 im Rahmen von 80 % arbeits- und leistungsfähig ist.

5. 
Weiter rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung,
insbesondere die Ermittlung des Valideneinkommens.

5.1. Nicht bestritten ist der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns.
Die diesbezügliche Feststellung des kantonalen Gerichts, unter Berücksichtigung
der Anmeldung im Februar 2000 und der (vorerst) attestierten Arbeitsunfähigkeit
von 100 % seit dem Unfall vom 2. Juli 2001 sei eine Rentenausrichtung
frühestens ab Juli 2002 möglich, wird letztinstanzlich weder gerügt noch werden
Ausführungen zu einem möglicherweise früheren Rentenbeginn gemacht, weshalb das
Bundesgericht auf die vorinstanzliche Feststellung abstellt.

5.2. Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdienen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie
möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt
worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt des
Gesundheitsschadens erzielt wurde. Dieses Gehalt ist wenn nötig der Teuerung
und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59).

5.2.1. Die IV-Stelle legte ihrer Verfügung vom 11. Februar 2011 für das Jahr
2002 ein Valideneinkommen von F. 74'535.- zu Grunde, welches sie - ausgehend
von der bisherigen Tätigkeit für die B.________ AG - anhand des
durchschnittlichen Einkommens gemäss IK-Auszug 1992 bis 1996 von Fr. 64'623.-
ermittelt und der Lohnentwicklung angepasst hatte.

Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe 1992 bis 1996 gemäss IK-Auszug
ein sehr unregelmässiges Einkommen erzielt und ab 1997 nur noch in einem
reduzierten Pensum gearbeitet. Die Angaben der Arbeitgeberin vom 9. Juli 2001,
wonach das Einkommen des Versicherten für das Jahr 2001 im Gesundheitsfalle Fr.
156'000.- betragen hätte, hielt sie mit Blick auf die Aktenlage für nicht
nachvollziehbar. Das kantonale Gericht stellte deshalb auf die Angaben im
Arbeitgeberbericht für das Jahr 2000 ab, in welchem ein regelmässiges
monatliches Einkommen von Fr. 4'500.- bzw. ein Jahreseinkommen von Fr. 58'500.-
ausgewiesen worden war, und erhöhte dieses für das Jahr 2002 entsprechend der
Lohnentwicklung auf Fr. 61'258.-.

Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Ermittlung des Valideneinkommens.

5.2.2. Dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall die bisherige Tätigkeit bei
der B.________ AG fortgesetzt hätte, ist unbestritten. Massgebend für die
Ermittlung des Valideneinkommens ist daher der bei dieser Firma vor Eintritt
des Gesundheitsschadens erzielte und der Reallohnentwicklung sowie der Teuerung
angepasste Lohn. Während die IV-Stelle - wie erwähnt - das Valideneinkommen
anhand des IK-Auszuges 1992 - 1996 ermittelt hatte, stellte die Vorinstanz
diesbezüglich auf den Arbeitgeberbericht vom 9. Juli 2001 ab, bei welchem sie
für das Jahr 2001 einen nicht nachvollziehbaren Betrag feststellte und daher
auf die Angaben für das Jahr 2000 abstellte. Die verschiedenen Angaben führen
zu sehr unterschiedlichen Schlussfolgerungen bezüglich des Valideneinkommens,
womit sich die Vorinstanz nicht näher auseinandergesetzt hat. Nicht
berücksichtigt wurden zudem die vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen,
für die Steuerbehörden ausgestellten Lohnausweise seit dem Stellenantritt bei
der B.________ AG, welche wiederum andere Zahlen liefern. Aus dem
Arbeitgeberbericht vom 9. Juli 2001 und dem diesem angefügten Begleitbrief
gleichen Datums geht sodann hervor, dass der angegebene Lohn einem 60%-Pensum
entspricht, weil der Beschwerdeführer wegen eines durch die Militärversicherung
entschädigten Unfalls nur noch eingeschränkt tätig sein kann. Dieses Einkommen
wurde also bereits mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen erzielt und
kann daher nicht als Valideneinkommen herangezogen werden. Auch darauf ist das
kantonale Gericht nicht weiter eingegangen. Insgesamt erweisen sich die
verschiedenen Angaben zum vom Beschwerdeführer vor Eintritt des
Gesundheitsschadens erzielten Einkommen als nicht schlüssig. Die Vorinstanz ist
den aktenkundigen Widersprüchen nicht nachgegangen, sondern hat ohne plausible
Begründung auf einzelne Angaben aus dem Arbeitgeberbericht vom 9. Juli 2001
abgestellt, welche indes nach Gesagtem ebenfalls keine schlüssige Grundlage
bieten.

5.2.3. Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale
Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43
Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht (SVR 2010 AlV Nr. 2 S. 3, 8C_269/2009 E. 2.2 mit Hinweisen;
vgl. auch Urteil 8C_654/2012 vom 21. Februar 2013 E. 6.3 mit Hinweisen).

5.2.4. Fehlt es hinsichtlich der für die Beurteilung des strittigen
Rentenanspruchs erforderlichen Tatsachenfeststellung in Bezug auf das
massgebende Valideneinkommen (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), so ist die
Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur ergänzenden Feststellung
der für den Rentenanspruch rechtserheblichen Tatsachen bezüglich
Valideneinkommen sowie zum anschliessenden Neuentscheid über die
vorinstanzliche Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 11. Februar
2011 an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

5.3. Hinsichtlich des hypothetischen Invalideneinkommens hat das kantonale
Gericht auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss Gutachten der Begutachtungsstelle
C.________ abgestellt und für das Jahr 2002 ein Invalideneinkommen von Fr.
38'905.- ermittelt. Dies ist nicht zu beanstanden und wird letztinstanzlich
auch nicht bestritten.

6. 
Die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht oder an den
Versicherungsträger zur erneuten Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt
praxisgemäss (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen) für die Frage der
Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als volles
Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig
davon, ob sie überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt-
oder Eventualantrag gestellt wird. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten daher der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Diese hat dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
vom 17. März 2014 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juni 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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