Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.343/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_343/2014

Urteil vom 27. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
Stadt Zürich,
Stadthaus, Stadthausquai 17, 8001 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (ordentliche Kündigung; vorinstanzliches Verfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 5. März 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ trat am ... 2008 als "MS Office Spezialist und IT Support" in
den Dienst B.________ der Stadt Zürich ein und war in der Informatikabteilung
tätig. Am 6. Juli 2011 kündigte der Direktor des Dienstes B.________ das
Arbeitsverhältnis auf Ende Oktober 2011. Als Motiv wurden schwerwiegende
wirtschaftliche und betriebliche Gründe genannt. Gleichentags wurde auch die
sofortige Freistellung verfügt. Auf Einsprache gegen beide Verfügungen hin
vereinigte der Stadtrat Zürich die Verfahren und wies die Rechtsvorkehren ab,
soweit er darauf eintrat (Beschluss vom 18. Januar 2012). Mit Beschluss vom 8.
November 2012 hiess der Bezirksrat Zürich den dagegen erhobenen Rekurs insoweit
gut, als er die Kündigung als ungerechtfertigt qualifizierte und A.________
eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen zusprach; den Antrag
betreffend Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses bzw. Weiterbeschäftigung
wies er ab.

A.b. Das in der Folge angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess
die Beschwerde teilweise gut, hob den angefochtenen bezirksrätlichen Beschluss
infolge Verletzung der Begründungspflicht auf und wies die Sache im Sinne der
Erwägungen an den Bezirksrat zurück (Entscheid vom 12. Juni 2013). Am 31.
Oktober 2013 beschloss der Bezirksrat abermals insoweit die Gutheissung der
Beschwerde, als er die Unrechtmässigkeit der Kündigung anerkannte und
A.________ eine Entschädigung von drei Monatslöhnen zusprach; der Antrag
betreffend Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses bzw. Weiterbeschäftigung
wurde erneut abgewiesen.

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die hiegegen eingereichte
Beschwerde in Aufhebung der Beschlüsse des Bezirksrats Zürich vom 31. Oktober
2013 und des Stadtrats Zürich vom 18. Januar 2012 (soweit die Kündigung
betreffend) sowie der Kündigungsverfügung des Direktors des Dienstes B.________
vom 6. Juli 2011 gut und verpflichtete die Stadt Zürich, A.________ mit einer
anderen zumutbaren Arbeit weiterzubeschäftigen (Entscheid vom 5. März 2014).

C. 
Die Stadt Zürich führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der Beschluss
des Bezirksrats Zürich vom 31. Oktober 2013 zu bestätigen. Ferner sei dem
Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung einzuräumen.
Während das Verwaltungsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt
A.________ die Abweisung der Beschwerde.

D. 
Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 hat der Instruktionsrichter der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1. 
Der angefochtene Entscheid ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG) und betrifft ein
öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche
Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Der Streitwert beträgt gemäss
den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG)
rund Fr. 133'000.-. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit,
weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG nicht gegeben ist. Die
Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- (Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 85 Abs. 1 lit. b
BGG) ist erreicht. Auf die Beschwerde kann eingetreten werden.

2. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können
Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG gerügt werden. Keinen
Beschwerdegrund bildet dabei die richtige Anwendung des kantonalen Rechts (BGE
134 I 153 E. 4.2.2 S. 158). Wird die Verletzung von Grundrechten
(einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür
bei der Sachverhaltsfeststellung) gerügt, gelten strenge
Begründungsanforderungen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweisen). Einwände
gegen die Sachverhaltsfeststellung sind nur zulässig, wenn diese offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II
249 E. 1.2.2 S. 252). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und
eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen
Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder
Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; mit rein
appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid setzt es sich nicht
auseinander. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss
anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern
der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE
135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit
Hinweisen; Urteil 8C_620/2013 vom 25. Februar 2014 E. 1.2).

3.

3.1. Als Angestellter des Dienstes B.________ untersteht der Beschwerdegegner
den personalrechtlichen Regelungen der Beschwerdeführerin.

3.2. Gemäss § 72 des Gesetzes über das Gemeindewesen der Stadt Zürich vom 6.
Juni 1926 (Gemeindegesetz, GG; LS 131.1) ist das Arbeitsverhältnis des
Personals von Gemeinden, Zweckverbänden und selbstständigen Anstalten
öffentlich-rechtlich (Abs. 1). Soweit die Gemeinden keine eigenen Vorschriften
erlassen, sind die Bestimmungen des Personalgesetzes und seiner
Ausführungserlasse sinngemäss anwendbar (Abs. 2).

3.2.1. Gestützt auf Art. 41 lit. g und Art. 113 ihrer Gemeindeordnung vom 26.
April 1970 (LS 101.100) hat die Stadt Zürich mit der Verordnung über das
Arbeitsverhältnis des städtischen Personals vom 6. Februar 2002 (PR; LS
177.100) ein eigenes Personalrecht erlassen. Darauf basiert der angefochtene
Entscheid.

3.2.2. Nach Art. 17 Abs. 2 PR setzt die Kündigung durch die Stadt Zürich einen
sachlich zureichenden Grund gemäss Abs. 3 voraus und darf nach den Bestimmungen
des Obligationenrechts nicht missbräuchlich sein. Laut Art. 17 Abs. 3 lit. e PR
kann das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden, wenn schwer wiegende
wirtschaftliche oder betriebliche Gründe bestehen, sofern die Stadt der oder
dem betroffenen Angestellten keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann.
Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht
gerechtfertigt, wird die oder der Angestellte von der Stadt mit der bisherigen
oder, wenn dies nicht möglich ist, mit einer anderen zumutbaren Arbeit
weiterbeschäftigt (Art. 17 Abs. 4 Satz 1 PR). Ist ausnahmsweise beides aus
triftigen Gründen nicht möglich, so bemisst sich die Entschädigung nach den
Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung (Art. 17
Abs. 4 Satz 2 PR). Ist die Kündigung nichtig, besteht in jedem Fall ein
Anspruch auf Weiterbeschäftigung (Art. 17 Abs. 5 PR).

4.

4.1. Der Bezirksrat Zürich hatte in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2013
festgestellt, dass die am 6. Juli 2011 verfügte Auflösung des
Arbeitsverhältnisses Folge einer schwer wiegenden betrieblichen Notwendigkeit
im Sinne von Art. 17 Abs. 3 lit. e PR gewesen sei. Nicht glaubhaft dargetan
habe die Arbeitgeberin jedoch, dass sie sich ernsthaft um eine andere zumutbare
Tätigkeit für den Beschwerdegegner innerhalb der Stadtverwaltung bemüht habe.
Da davon auszugehen sei, dass ihm bei entsprechendem Willen und entsprechender
Suche eine derartige Tätigkeit hätte angeboten werden können, sei diese
Kündigungsvoraussetzung nicht erfüllt und erweise sich die Beendigung der
Anstellung als unrechtmässig. In einem nächsten Schritt erkannte der
Bezirksrat, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien indessen
nachhaltig erschüttert sei, weshalb dem Antrag des Beschwerdegegners auf
Aufhebung der Kündigung und Weiterbeschäftigung nicht stattgegeben werden
könne. In Anbetracht der gesamten Umstände rechtfertige es sich aber, ihm eine
Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen zuzusprechen.

4.2. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht war die Unrechtmässigkeit der
Kündigung nicht mehr strittig. Einzugehen hatte die Vorinstanz auf das Ersuchen
des Beschwerdegegners um Weiterbeschäftigung und, im Falle der Ablehnung, auf
die Frage, ob Anspruch auf eine höhere als die bezirksrätlich angeordnete
Entschädigung von drei Monatslöhnen besteht.

5.

5.1. Zu klären war durch das kantonale Gericht vorab, ob es die Frage der
Wiederherstellung des unrechtmässig aufgelösten Arbeitsverhältnisses bzw. der
Weiterbeschäftigung des Beschwerdegegners überhaupt beurteilen durfte. Es
gelangte dabei zum Ergebnis, dass ihm diese Befugnis zustehe. Die
Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Vorinstanz verletze,
indem sie ohne Not von ihrer diesbezüglich langjährigen und gefestigten
Rechtsprechung abgewichen sei, das in Art. 8 Abs. 1 BV verankerte
Rechtsgleichheitsgebot, den Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV und den in Art.
29 Abs. 1 BV garantierten Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung im
Verfahren.

5.2. Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, ist die Frage, ob das kantonale
Gericht seine Praxis zur Überprüfbarkeit des stadtzürcherisch vorgesehenen
Anspruchs auf Weiterbeschäftigung zu Recht geändert hat, an dieser Stelle nicht
abschliessend zu beantworten. Offen gelassen werden kann angesichts des
Ergebnisses auch, ob es der Vorinstanz, nachdem sie anlässlich ihres
unangefochten gebliebenen Rückweisungsentscheids vom 12. Juni 2013 unter
Bezugnahme auf die bisherigen in diesem Bereich geltenden Grundsätze samt
Hinweis auf diverse, ebenfalls schon auf der Basis der am 1. Juli 2010 in Kraft
getretenen § 63 Abs. 3 und § 27a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des
Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) ergangene und in gleichem Sinne
entschiedene kantonale Entscheide noch ausdrücklich festgehalten hatte, eine
Heilung im Hinblick auf eine Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses komme
mangels materieller Beurteilbarkeit des Anspruchs von vornherein nicht in
Betracht, nicht verwehrt gewesen wäre, im vorliegenden Verfahren auf ihre
Rechtsprechung zurückzukommen (dazu insbesondere BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484;
Urteile 8C_24/2014 vom 12. Juni 2014 E. 2.2, 5A_305/2013 vom 19. August 2013 E.
3.5, 8C_190/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4, nicht publ. in: BGE 138 V 161, aber
in: SVR 2012 UV Nr. 14 S. 51, 8C_3/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3.4 und 3.5, in:
SVR 2013 IV Nr. 43 S. 131, sowie 9C_203/2011 vom 22. November 2011 E. 4.2 mit
Hinweisen, in: SVR 2012 IV Nr. 29 S. 119).

6.

6.1. Wie hievor dargestellt, wird die betroffene Person im Falle einer - hier
zu bejahenden (vgl. E. 4.2 hievor) - unrechtmässigen Kündigung von der Stadt
mit der bisherigen oder, wenn dies nicht möglich ist, mit einer anderen
zumutbaren Arbeit weiterbeschäftigt (Art. 17 Abs. 4 Satz 1 PR). Ist
ausnahmsweise beides aus triftigen Gründen nicht möglich, so bemisst sich die
Entschädigung nach den Bestimmungen des OR über die missbräuchliche Kündigung
(Art. 17 Abs. 4 Satz 2 PR).

6.2. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2013 hatte der zürcherische Bezirksrat die
Unrechtmässigkeit der auf Ende Oktober 2011 ausgesprochenen Kündigung anerkannt
und dem Beschwerdegegner eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen
zugesprochen. Das Ersuchen des Betroffenen um Wiederherstellung des
Arbeitsverhältnisses bzw. Weiterbeschäftigung wurde abgelehnt. Letzteres
begründete der Bezirksrat dahingehend, unter den gegebenen - im Entscheid
detailliert wiedergegebenen - Umständen erscheine es offensichtlich, dass das
Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zerstört sei. Die Aussicht auf eine
zukünftig positive Entwicklung des Arbeitsverhältnisses sei minimal und der
Antrag des Arbeitnehmers auf Aufhebung der Kündigung und Weiterbeschäftigung
daher abzuweisen.

6.3. Das in der Folge vom Beschwerdegegner angerufene Verwaltungsgericht
gelangte in seinem Entscheid zum Ergebnis, dass beim Dienst B.________ ein
Arbeitsplatzkonflikt bestanden habe, in welchen der Beschwerdegegner involviert
gewesen sei und in den er auch sämtliche Mitarbeitenden des Dienstes B.________
miteinbezogen habe. Angesichts dieser Sachlage lägen triftige Gründe vor, den
Beschwerdegegner nicht länger beim Dienst B.________ zu beschäftigen.
Allerdings folge daraus nicht, dass auch eine Weiterbeschäftigung andernorts
bei der Beschwerdeführerin ausser Frage stehe. Soweit ersichtlich sei nie
abgeklärt worden, ob die gegen den Beschwerdegegner erhobenen Anschuldigungen
bzw. dessen Mobbingvorwürfe gegenüber seinen Vorgesetzten zuträfen. Ebenso
wenig sei auf Grund der Akten klar, wer für den entstandenen internen Konflikt
zur Hauptsache einzustehen habe. Jedenfalls hätten die Verantwortlichen des
Dienstes B.________ massgeblich zur Eskalation der Situation beigetragen, indem
dem Beschwerdegegner die Administratorenrechte entzogen worden seien. Die Akten
legten den Schluss nahe, dass in erster Linie ein auf den Dienst B.________
beschränkter Arbeitsplatzkonflikt aus persönlichen Gründen vorliege. Dies
spreche nicht dagegen, den Beschwerdegegner - der bisher unbestritten gute
Leistungen erbracht habe - in anderer Umgebung wieder einzusetzen. Was die am
19. Februar 2013 gegen den Stadtrat und die Stadtschreiberin erhobene
Strafanzeige wegen übler Nachrede anbelange, habe der Beschwerdegegner damit
den Stadtrat nicht fälschlicherweise eines strafbaren Verhaltens bezichtigt,
sondern er habe die Strafanzeige in der irrigen Annahme eingereicht, das
korrekt dargestellte Verhalten des Stadtrats sei strafbar. Eine solche
Strafanzeige möge zwar unangebracht gewesen sein; sie wiege aber nicht derart
schwer, dass dem Beschwerdegegner deshalb die Weiterbeschäftigung zu verweigern
wäre. Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, inwiefern eine
Weiterbeschäftigung allein auf Grund der seit der Freistellung des
Beschwerdegegners vergangenen Zeitdauer unzumutbar sein sollte. Da er ohnehin
an anderer Stelle als bisher eingesetzt werden müsse, könne zudem auch die
lange Abwesenheit vom bisherigen Arbeitsplatz keine Rolle spielen.

6.3.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem kantonalen Gericht in diesem Punkt eine
willkürliche, insbesondere unvollständige und offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsdarstellung vor. Weder habe es abgeklärt, ob der Beschwerdegegner
nicht zwischenzeitlich wieder über eine adäquate Arbeitsstelle und ein
entsprechendes Einkommen verfüge, noch sei eruiert worden, ob sie aktuell
überhaupt in der Lage sei, dem Beschwerdegegner eine geeignete - und von diesem
auch akzeptierte - Beschäftigung ausserhalb des Dienstes B.________ anzubieten.
Die Vorinstanz gehe offenbar davon aus, dass bei der Stadt Zürich stets eine
Palette von massgeschneiderten Stellen offen stünde, welche jederzeit durch
ehemalige Mitarbeitende besetzt werden könnten. Überdies habe man den
Beschwerdegegner bei der Suche nach einer passenden Anstellung inner- und
ausserhalb der Stadtverwaltung im Rahmen des Möglichen unterstützt. Mangels
Kooperation seinerseits habe dies jedoch nichts gefruchtet. Im angefochtenen
Entscheid werde sodann nicht (genügend) berücksichtigt, dass ein
Arbeitsverhältnis auch persönliche Beziehungen schaffe und ein gegenseitiges
Vertrauen voraussetze. Gerade diese Vertrauensbasis sei im vorliegenden Fall im
Verlaufe der Ereignisse und durch die verschiedenen vom Beschwerdegegner
initiierten Rechtsmittelverfahren zerstört worden und könne nicht ohne weiteres
wieder hergestellt werden. So sei namentlich der während des
Arbeitsverhältnisses erfolgte Entzug der Administratorenrechte aus
Sicherheitsgründen erfolgt und habe (entgegen der Feststellung des
Verwaltungsgerichts) der Deeskalation und nicht der Eskalation gedient. Dem
entsprechenden Entscheid habe die Überlegung zugrunde gelegen, dass einem
Mitarbeiter, dem nicht länger vertraut werde und der Drohungen äussere, keine
umfassenden Zugriffsrechte auf die Informatik und sensible Daten mehr gewährt
werden könnten. Aus mit dem Beschwerdegegner geführten Gesprächen habe sich der
Eindruck einer tiefsitzenden Frustration verbunden mit cholerischen, als Risiko
gewerteten Ausbrüchen ergeben. Die in diversen Rechtsmittelschriften des
Beschwerdegegners enthaltenen und damit aktenkundigen verbalen Angriffe auf
Mitarbeitende der Beschwerdeführerin entbehrten jeglicher sachlicher Grundlage
und zeugten vom unbeherrschten und wenig teamorientierten Verhalten des
Beschwerdegegners. Zudem verdeutlichten sie das zerrüttete Vertrauensverhältnis
zwischen den Parteien. Die negative Einstellung des Beschwerdegegners gegenüber
verschiedenen städtischen Akteurinnen und Akteuren sei offensichtlich. Diese
komme insbesondere auch durch die am 19. Februar 2013 gegen den Stadtrat und
die Stadtschreiberin eingereichte Strafanzeige zum Ausdruck. Der darin erhobene
Vorwurf der üblen Nachrede habe sich im Nachgang als unbegründet erwiesen und
die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens sei durch das
Obergericht des Kantons Zürich verweigert worden. Eine dagegen geführte
Beschwerde habe das Bundesgericht in der Folge abgewiesen. Die Verhaltensweise
des Beschwerdegegners stelle entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung eine
schwerwiegende Verletzung der Treuepflicht dar und zeige, dass er gewillt sei,
seinen "Feldzug" gegen die Beschwerdeführerin nötigenfalls bis zur letzten
Instanz auszutragen. Dass eine Weiterbeschäftigung an der bisherigen Stelle
ausgeschlossen sei, habe die Vorinstanz zutreffend erkannt. Da sich der
Arbeitsplatzkonflikt indessen klar nicht auf den Dienst B.________ beschränke,
sei auch eine stadtinterne Versetzung nicht realisierbar. Vielmehr lasse die
zerstörte Vertrauensbasis kein Arbeitsverhältnis innerhalb der gesamten
Stadtverwaltung mehr zu. Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung sei deshalb zu
verneinen.

6.3.2. Der Beschwerdegegner seinerseits beruft sich letztinstanzlich auf die
Ausführungen des kantonalen Gerichts und bekräftigt im Wesentlichen, dass es im
Rahmen eines Arbeitsumfelds von etwa 27'000 Mitarbeitenden eine genügende
Anzahl von auf sein Berufsprofil zugeschnittenen freien Stellen geben und es
ihm gelingen sollte, diesbezügliche "Vertrauensverhältnisse schaffen" zu
können. Zur Untermauerung seines Standpunkts legt er ein Stelleninserat der
Stadt Zürich betreffend IT-Supporter vom 11. Juni 2014 auf.

6.4. Liegen ernsthafte Gründe vor, welche auf ein gestörtes
Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien bzw. der gekündigten Person und
ihren Vorgesetzten und/oder Arbeitskollegen schliessen lassen, erweist sich
eine Weiterbeschäftigung als nicht zumutbar, da sich die Konfliktsituation
normalerweise negativ auf den Dienstablauf auswirkt (Urteil 8C_722/2010 vom 25.
Mai 2011 E. 7.5).

6.4.1. Unstreitig ist eine Weiterführung der bisherigen Anstellung des
Beschwerdegegners beim Dienst B.________ infolge des zerrütteten
Vertrauensverhältnisses namentlich zwischen ihm und seinen unmittelbaren
Vorgesetzten nicht zumutbar.

6.4.2. Fraglich erscheint indessen, ob insbesondere der Umstand, dass der
Beschwerdegegner ein bis an das Bundesgericht weitergezogenes Strafverfahren
gegen Vertretungen des Stadtrats einschliesslich der Stadtschreiberin angehoben
hat, einer Weiterbeschäftigung nicht auch andernorts in der Stadtverwaltung
entgegensteht. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, stellt die
Einreichung von unbegründeten oder leichtfertigen Strafanzeigen gegen den
Arbeitgeber bzw. seine Organe in diesem Kontext eine schwerwiegende, in
gewissen Konstellationen sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigende
Verletzung der arbeitnehmerischen Treuepflicht dar (vgl. Urteile 8C_1033/2010
vom 10. Juni 2011 E. 5.4.2 und 4A_32/2008 vom 20. Mai 2008 E. 3.3.2; Ullin
Streiff/ Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu
Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, S. 1110 f. Rz. 5 zu Art. 337 OR). Der
Beschwerdegegner hat seine Strafanzeige vom 19. Februar 2013 mit Äusserungen
des Stadtrats in dessen Beschwerdeantwort an das Verwaltungsgericht im mit
Rückweisungsentscheid vom 12. Juni 2013 abgeschlossenen Verfahren begründet.
Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe die Strafanzeige in
der irrigen Annahme eingereicht, die - korrekt wiedergegebenen - Vorbringen des
Stadtrats erfüllten den Straftatbestand der üblen Nachrede und seien daher
entsprechend zu sanktionieren, spricht entgegen deren Betrachtungsweise nicht
für ein bloss "unangebrachtes", keine triftigen Gründe gegen eine
Weiterbeschäftigung innerhalb der Stadtverwaltung setzendes Verhalten. Vielmehr
zeugt die Einreichung der Strafanzeige von einer weiteren Verhärtung der
ohnehin schon angespannten, konfliktbehafteten Situation zwischen Arbeitgeber-
und Arbeitnehmerseite. Dieses Vorgehen stellt zwar unbestrittenermassen ein
legales Mittel zur Verteidigung der eigenen Rechte dar. Die darin gerade auch
gegenüber den Vertretern des Stadtrats zum Ausdruck kommenden Vorwürfe belegen
jedoch das vorhandene starke Zerwürfnis und verunmöglichen praktisch eine
weitere, von gegenseitigem Vertrauen geprägte Zusammenarbeit nicht nur im
Dienst B.________, sondern auch in anderen städtischen Funktionsbereichen.
Die Schlussfolgerung im angefochtenen Entscheid, es lägen keine triftigen
Gründe vor, welche eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdegegners innerhalb der
Stadtverwaltung verunmöglichten, erweist sich nach dem Dargelegten als
willkürlich. Ist ein entsprechender Anspruch des Beschwerdegegners demnach
ohnehin zu verneinen, erübrigen sich, wie hievor erwähnt, nähere Ausführungen
zur Frage, ob das kantonale Gericht diesen im vorliegenden Verfahren überhaupt
hätte überprüfen dürfen.

7. 
Erweist sich eine Kündigung als materiell ungerechtfertigt, hat auch das
Verwaltungsgericht die der betroffenen Person auszurichtende Entschädigung von
Amtes wegen festzusetzen (vgl. Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl.
2014, N. 37 zu § 63 VRG ). Da der Beschwerdegegner vorinstanzlich die Aufhebung
der Kündigungsverfügung und die Weiterbeschäftigung gefordert hat, ergeben sich
diesbezüglich mit Blick auf § 63 Abs. 2 VRG, wonach das Gericht nicht über die
gestellten Rechtsbegehren hinausgehen darf, keine Probleme. Die allfällige
Anordnung einer höheren als die bezirksrätlich im Umfang von drei Monatslöhnen
zugesprochene Entschädigung stellt insoweit ein Minus gegenüber dem Antrag des
Beschwerdegegners dar (ebenfalls Donatsch, in: Kommentar VRG, a.a.O., N. 37 zu
§ 63 VRG). Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die
Entschädigung bestimme.

8. 
Der Prozess ist kostenpflichtig (Art. 65 f. BGG). Die Beschwerdeführerin
obsiegt insoweit, als ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Beschwerdegegners zu
verneinen ist. Im Weiteren wird die Sache bezüglich der Höhe der
zuzusprechenden Entschädigung an das kantonale Gericht zurückgewiesen mit noch
offenem Ausgang. Vor diesem Hintergrund gilt der Beschwerdegegner hinsichtlich
der Verlegung der Prozesskosten als vollumfänglich unterliegend und hat diese
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; vgl. auch BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235;
Urteil 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 6).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. März 2014 wird aufgehoben und die
Sache wird an das kantonale Gericht zurückgewiesen, damit es die dem
Beschwerdegegner zustehende Entschädigung festsetze. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Januar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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