Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.324/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_324/2014

Urteil vom 15. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Sebastian Lorentz,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Obwalden, Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom
12. März 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die 1957 geborene A.________ war bis September 2004 als Ressortleiterin
Administration/Sponsoring bei der Stiftung B.________ angestellt. Danach war
sie arbeitslos. Zwischendurch war sie im Zwischenverdienst in einem Schwimmbad
und als Skilehrerin tätig. Am 11. Dezember 2005 verunfallte A.________ beim
Skifahren. Sie erlitt dabei ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) und
eine Commotio cerebri. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend:
Zürich) gewährte aus der obligatorischen Unfallversicherung (UV) Heilbehandlung
und richtete Taggeld aus. Im Januar 2007 meldete sich A.________ unter Hinweis
auf persistierende Beschwerden bei der Invalidenversicherung (IV) zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Obwalden traf Sachverhaltsabklärungen und zog
die Akten der Zürich bei. Mit Verfügung vom 9. April 2009 verneinte sie einen
IV-Leistungsanspruch. Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden hob diese
Verfügung mit Entscheid vom 21. Dezember 2010 auf und wies die Sache zu
weiteren Abklärungen und zur neuen Verfügung an die Verwaltung zurück. Nach
entsprechender Beweisergänzung verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Mai
2012 mangels eines genügenden Invaliditätsgrades erneut einen Anspruch auf eine
IV-Rente. Die Versicherte könne sich melden, falls sie Arbeitsvermittlung
wünsche.

Zwischenzeitlich hatte die Zürich mit Verfügung vom 17. März 2008 und
Einspracheentscheid vom 9. März 2012 ihre Leistungen per 30. November 2007
eingestellt, da die darüber hinaus geklagten Beschwerden nicht unfallkausal
seien.

B. 
Beschwerdeweise beantragte A.________, die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Mai
2012 sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen IV-Leistungen, insbesondere
eine Rente, eventuell berufliche Massnahmen, zuzusprechen. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden gewährte ihr die unentgeltliche
Rechtspflege und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 12. März 2014 ab.

Mit einem weiteren Entscheid vom gleichen Tag wies das Verwaltungsgericht auch
die von A.________ gegen den Einspracheentscheid des Unfallversicherers vom 9.
März 2012 erhobene Beschwerde ab.

C. 
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
Aufhebung des kantonalen Entscheids beantragen und ihr vorinstanzliches
Begehren betreffend IV-Leistungen erneuern. Zudem wird um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bundesgericht ersucht.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde, ohne sich weiter zur
Sache zu äussern. Das kantonale Gericht schliesst mit dem gleichen Antrag. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D. 
A.________ lässt auch gegen den vorinstanzlichen Entscheid betreffend UV
Beschwerde erheben. Über diese entscheidet das Bundesgericht mit heutigem
Urteil im Verfahren 8C_325/2014.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, die Versicherte leide nach
dem Unfall vom 11. Dezember 2005 an schleudertraumatypischen Beschwerden wie
Kopf-, Nacken-, Schulter- und Rückenschmerzen, Sehstörungen, Schwindel- und
Gleichgewichtsproblemen, Tinnitus, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen
sowie verminderter psychischer Belastbarkeit. Organische Ursachen für diese
Beeinträchtigungen hätten nicht objektiviert werden können. Andere körperliche
oder psychische Beschwerden mit Krankheitswert bestünden nicht. Ob die
Beeinträchtigungen invalidisierend wirkten, beurteile sich sinngemäss nach der
Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen. Die
entsprechenden Kriterien seien nicht in genügender Weise erfüllt, um auf einen
invalidisierenden Gesundheitsschaden schliessen zu können. Mangels Invalidität
bestehe daher kein Anspruch auf eine Rente oder auf die eventualiter
beantragten beruflichen Massnahmen, insbesondere Umschulung.

2.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz habe in offensichtlich
unrichtiger Tatsachenfeststellung organische Gesundheitsschäden verneint. Als
solche seien eine beidseitige Otolithenfunktionsstörung sowie Sehstörungen
ausgewiesen. Die Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen
Schmerzstörungen finde daher keine Anwendung. Die hier gestellten Diagnosen
zählten zudem nicht zum bisherigen Kanon der wie somatoforme Schmerzstörungen
beurteilten Gesundheitsschäden. Eventualiter wird geltend gemacht, selbst wenn
die entsprechende Rechtsprechung angewendet würde, wären die massgeblichen
Kriterien hinreichend erfüllt, um die bestehenden Gesundheitsstörungen als
unüberwindbar und damit als invalidisierend zu beurteilen.

2.3. Im Streit steht demnach einzig die Frage, ob die geklagten Störungen einen
invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellen.

3.

3.1. Nach dem Gesetz gilt bei erwerbstätigen Versicherten im Wesentlichen
Folgendes: Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt Arbeitsunfähigkeit (Art.
6 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG) voraus (Art. 28 Abs. 1 IVG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise
Unfähigkeit, zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 ATSG).

Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt mithin eine Beeinträchtigung der
Gesundheit, einen Gesundheitsschaden voraus. Mit der Diagnose eines
Gesundheitsschadens ist aber noch nicht gesagt, dass dieser auch
invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem
klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person
wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise
erwerblich zu arbeiten.

3.2. Gemäss der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 ZGB), welche auch im
Sozialversicherungsrecht gilt, trägt die versicherte Person die Beweislast für
das Bestehen eines Gesundheitsschadens und für die Tatsachen, welche diesen als
invalidisierend erscheinen lassen. Denn sie leitet daraus Rechte, den Anspruch
auf eine Invalidenrente, ab. Gelingt es der versicherten Person, unter Einbezug
der im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gebotenen Abklärungen des
Versicherungsträgers (Art. 43 ATSG) resp. - im Beschwerdefall - des
Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG), nicht, den geklagten
Gesundheitsschaden und dessen invalidisierende Auswirkungen nachzuweisen, trägt
sie daher die Folgen der Beweislosigkeit und sie verfügt über keinen
Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass
sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt. Vermutet
wird Validität, nicht Invalidität (vgl. BGE 140 V 290 E. 4.1 S. 297 f.; 139 V
547 E. 8.1 S. 564; 138 V 218 E. 6 S. 222 f. mit Hinweisen; SVR 2014 UV Nr. 23
S. 73, 8C_494/2013 E. 5.4.1, nicht publ. in: BGE 140 V 220).

3.3. Auszugehen ist davon, dass Erwerbsfähigkeit vermutet wird (E. 3.2 hievor)
und ein Gesundheitsschaden, der zu Leistungen der IV berechtigt, eine bestimmte
Dauerhaftigkeit aufweisen und die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränken muss.
Das ist anhand der im Recht liegenden Beweise zu beurteilen. Es ist Sache des
Versicherungsträgers, im Beschwerdefall des Gerichts, die Beweismittel auf ihre
Aussagekraft und Kohärenz hin zu prüfen, um festzustellen, ob eine solche
Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Ergibt die Beweiswürdigung, dass eine dauerhafte
und erhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen ist, ist Invalidität zu verneinen und es erübrigt sich eine
weitere Prüfung.

4.

4.1. Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, es liege auch bezüglich
der geklagten Sehbeschwerden keine relevante Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit vor. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Laut dem
Hauptgutachten des Spitals C.________ vom 22. Dezember 2010 klagt die
Versicherte über Doppelbilder, wenn sie nach unten schaue, verschwommenes Sehen
und wechselnde Visusstörungen beim Lesen. Im neuroophtalmologischen
Teilgutachten des Spitals C.________ vom 13. Dezember 2010 wird sodann eine
40%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Sehbeschwerden attestiert. Der Experte
schliesst auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als
Sportlehrerin, insbesondere wegen des geklagten Schwindels. Bezüglich einer
Tätigkeit im Administrativ-Bereich wird die Einschränkung von 40 % hingegen
nicht mit Visusstörungen, sondern mit körperlichen und neuropsychologischen
Aspekten begründet, zumal beim Arbeiten am Computer das Problem weniger
ausgeprägt sei als beim Lesen, da der Bildschirm höher positioniert sei als ein
Buch. Im psychiatrischen Gutachten des Dr. med. D.________ vom 24. Oktober 2011
beschreibt die Versicherte ihre visuelle Einschränkung so, dass sie zwar
fokussieren könne, aber ein "Zittern im Bild habe". Zur Tagesstruktur lässt
sich der Expertise D.________ entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zeitig
aufsteht und vermag, den Haushalt - jedenfalls weitgehend - zu besorgen sowie
mit dem Hund spazieren zu gehen. Ferner ist sie in der Lage, während der Woche
mehrere Nachhilfestunden zu geben. Sie ist kulturell interessiert, liest gerne
und hört Musik. Gemäss dem psychiatrischen Experten vermochte die Versicherte
die ihr vorgelegten Fragebögen zügig und stringent auszufüllen. Sodann
resultierte bei der Testung gemäss Mini-ICF-APP einzig im Durchhaltevermögen
und in der Verkehrsfähigkeit eine Einschränkung vom Grad 1, was einer leichten
Beeinträchtigung entspricht ( LINDEN/BARON/MUSCHALLA, Mini-ICF-Rating für
Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen [Ein
Kurzinstrument zur Fremdbeurteilung von Aktivitätsstörungen bei psychischen
Erkrankungen in Anlehnung an die Internationale Klassifikation der
Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der
Weltgesundheitsorganisation], 2009, S. 13). In den übrigen 11
Fähigkeitsbereichen ergaben sich keine Beeinträchtigungen.

4.2. Nach dem Gesagten mögen die bestehenden Einschränkungen zwar als
unangenehm erscheinen und auch insbesondere bei körperlich betonten Tätigkeiten
die Arbeitsfähigkeit einschränken. Indessen attestierte der
neuroophtalmologische Gutachter selbst in der angestammten anspruchsvollen
Tätigkeit als Leiterin Administration/Marketing lediglich eine 40%ige
Arbeitsunfähigkeit, und er begründete dies hauptsächlich mit körperlichen und
neurologischen Einschränkungen und nicht mit den Visusstörungen. Ferner ergibt
sich aus der Aktenlage ein strukturierter Tagesablauf und das Bild einer
vielseitig interessierten Versicherten. So ist es ihr doch trotz den beklagten
Beschwerden offensichtlich möglich, nicht nur ihren Hobbies nachzugehen,
sondern auch Nachhilfestunden zu erteilen. Dass, wie dies die Vorinstanz
ausführlich und schlüssig feststellte, für die geklagten Beschwerden auch kein
organisches Korrelat vorliegt, ist als weiteres gewichtiges Indiz für Validität
zu werten. Schliesslich ergab auch die Testung gemäss Mini-ICF-APP (vgl. Urteil
8C_398/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 4.3.2) nur in zwei Bereichen eine "leichte
Beeinträchtigung ohne Negativfolgen", während in den restlichen 11
Fähigkeitsdimensionen keine Beeinträchtigung resultierte. Dies reicht für einen
rechtsgenüglichen Nachweis einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit nicht aus.
Weder die Angaben der Versicherten (welche auf ein recht aktives Leben
schliessen lassen) noch die Befunde anlässlich der fachärztlichen Exploration
vermögen eine erhebliche Einschränkung darzutun. Mit diesen Erwägungen wird
eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung keineswegs in Abrede gestellt.
Indessen konnten erhebliche Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
trotz umfangreicher und langwieriger Abklärungen nicht hinreichend erstellt
werden. Die diesbezügliche Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten der
Versicherten aus (Art. 8 ZGB). Insgesamt ist demnach mit der Vorinstanz nicht
von einer dauerhaften und erheblichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, weshalb
Invalidität ohne weitere Prüfung auszuschliessen ist.

5. 
Liegt nach dem Gesagten kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, wurde
der Anspruch auf eine Invalidenrente und auf Invalidität voraussetzende
berufliche Massnahmen zu Recht verneint. Das führt zur Abweisung der
Beschwerde. Die Versicherte kann sich im Sinne der Verwaltungsverfügung vom 7.
Mai 2012 für Arbeitsvermittlung bei der IV-Stelle melden.

6. 
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der
vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen
Verbeiständung) kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist,
die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung durch
einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen
ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte
Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im
Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Sebastian Lorentz wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Januar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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