Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.315/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_315/2014 {T 0/2}     

Urteil vom 19. Dezember 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zogg,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 8. April 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1969 geborene A.________ meldete sich am 17. Januar 2008 wegen
Hüftschmerzen, Schmerzen beim Gehen, Knie- und Rückenschmerzen bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit
Verfügung vom 3. November 2011 den Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur
Begründung wies sie darauf hin, es hätten bereits bei der Einreise des
Versicherten in die Schweiz im Jahre 2002 wesentliche gesundheitliche
Einschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen, wodurch der
Versicherungsfall bereits eingetreten gewesen sei. Die hiegegen erhobene
Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid
vom 23. September 2013 teilweise gut, hob die Verfügung vom 3. No-vember 2011
auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung und zu neuer Verfügung an die
IV-Stelle zurück. Eine dagegen gerichtete Beschwerde der IV-Stelle hiess das
Bundesgericht mit Urteil vom    30. Januar 2014 insofern gut, als es den
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen aufhob und die Sache
zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen ans kantonale Gericht zurückwies.

B. 
Mit Entscheid vom 8. April 2014 hob das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom
3. November 2011 auf und stellte fest, dass beim Versicherten vor seiner
Einreise in die Schweiz (13. Sep-tember 2002) der Invaliditätsfall noch nicht
eingetreten gewesen sei. Es wies die Sache zur ergänzenden Abklärung und zu
neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
IV-Stelle die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom       8. April 2014
und die Bestätigung ihrer Verfügung vom 3. November 2011.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen
von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318 E.
6 S. 320; 135 III 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

1.1. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren
noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der
Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, um einen selbstständig
eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Die
Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit - alternativ - voraus, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit.
a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).

1.2.

1.2.1. Rechtsprechungsgemäss bewirkt ein Rückweisungsentscheid in der Regel
keinen irreversiblen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da der
Rechtsuchende ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird
anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Anders verhält es sich allerdings
für die Verwaltung bzw. den Versicherungsträger, wenn diese durch den
Rückweisungsentscheid gezwungen werden, eine ihres Erachtens rechtswidrige
Verfügung zu treffen. Diesfalls kann bereits dieser Entscheid angefochten und
braucht nicht der Endentscheid abgewartet zu werden (BGE 133 V 477 E. 5.2,
5.2.1-5.2.4 S. 483 ff.; Urteile 8C_531/2008 vom 8. April 2009 E. 1.2.1 mit
Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 279, aber in: SVR 2009 UV Nr. 40 S. 137,
und 8C_682/2007 vom 30. Juli 2008 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 134 V 392, aber
in: SVR 2008 UV Nr. 31 S. 115).

1.2.2. Das kantonale Gericht hat die Angelegenheit mit der Feststellung, beim
Versicherten sei vor seiner Einreise in die Schweiz der Invaliditätsfall noch
nicht eingetreten, zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung im Sinne der
Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. Der angefochtene Entscheid enthält
damit materiellrechtlich verbindliche Anordnungen, welche den
Beurteilungsspielraum der Beschwerdeführerin wesentlich einschränken. Im
Umstand, dass der darauf beruhende Endentscheid praktisch nicht angefochten und
das Ergebnis nicht mehr korrigiert werden könnte, ist nach dem Gesagten ein
nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu
erblicken. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen
wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht,
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Vorliegen dieser
Voraussetzungen hat die Beschwerde führende Partei genau darzulegen. Dazu
genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu
erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010
E. 1.1.2 [nicht publ. in: BGE 137 V 446]). Eine Sachverhaltsfeststellung ist
nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern
erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1
S. 44). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die
Tragweite von Willkür auf (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze
gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 8C_578/2014 vom
17. Oktober 2014 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/
2010   E. 1.1.1).

3.

3.1. Streitig und zu prüfen sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen für
die Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung und dabei namentlich, ob
die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie feststellte, beim
Beschwerdegegner sei der Invaliditätsfall vor seiner Einreise in die Schweiz am
13. September 2002 noch nicht eingetreten gewesen.

3.2. Die diesbezüglich massgeblichen gesetzlichen Grundlagen sind in den
vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend dargelegt worden. Es betrifft dies
insbesondere die Bestimmungen zum Eintritt der Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG)
und namentlich zu der für den Anspruch auf eine Rente erforderlichen mindestens
40%igen Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch während eines Jahres
(Art. 29 lit. b IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltend gewesenen Fassung bzw.
Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG).

4. 
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht.
Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt
indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den
Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit
Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen
mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel
greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222 mit Hinweisen).

5.

5.1. Das kantonale Gericht hat in Würdigung der medizinischen Aktenlage und der
Bescheinigungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdegegners in der Türkei
festgestellt, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im September 2002 der
Versicherungsfall Invalidität im Sinne einer durchschnittlichen
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% ohne wesentlichen Unterbruch während
eines Jahres noch nicht eingetreten gewesen sei. Die Vorinstanz zeigte
diesbezüglich auf, dass den ersten echtzeitlichen medizinischen Unterlagen der
Klinik B.________ vom 14. Oktober sowie 12. und 19. November 2002 keine Angaben
zu einer bereits vorliegenden Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen waren. Aus dem
nächstfolgenden Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt FMH für
Neurochirurgie, vom 5. Oktober 2004 - so das kantonale Gericht - gehe hervor,
dass der Beschwerdegegner bis zum Sommer 2002 schmerzfrei gewesen sei, im
Sommer 2002 Lumbalgien ohne Ischialgie aufgetreten seien und der
Beschwerdegegner (erst) seit Anfang 2004 über zunehmende invalidisierende
Lumbalgien und Ischialgie beidseits klage. Dem Gutachten der Medizinischen
Abklärungsstelle (MEDAS) vom 4. Februar 2009 sodann sei zu entnehmen, dass die
Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht zu 30% eingeschränkt sei.
Schliesslich sah die Vorinstanz in den steuerlichen Bescheinigungen aus der
Türkei Hinweise für eine Erwerbstätigkeit in der Türkei vor Einreise in die
Schweiz. Das kantonale Gericht räumte ein, der Beschwerdegegner sei
offensichtlich mit einem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist, was
unbestritten blieb. Es hielt jedoch fest, ein solcher Gesundheitsschaden könne
nicht per se mit einer Invalidität bzw. einer durchschnittlichen
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% ohne wesentlichen Unterbruch während
eines Jahres vor Einreise in die Schweiz gleichgesetzt werden.

5.2. Die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend Gesundheitsschaden und
Arbeits (un) fähigkeit sind tatsächlicher Natur und für das Bundesgericht
grundsätzlich bindend. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin wenden sich
weitgehend gegen die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts und stellen damit
eine im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts
unzulässige Kritik dar. Im Lichte der eingangs erwähnten Beweisregeln und
Grundsätze zur Beweiswürdigung ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung
und die entsprechende Beweiswürdigung nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97
Abs. 1 BGG. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den Akten auseinandergesetzt
und festgestellt, auf Grund der gesamten Aktenlage sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Einreise des
Beschwerdegegners in die Schweiz im September 2002 der Versicherungsfall
Invalidität nicht bereits eingetreten gewesen sei. Es liegt damit kein Fall der
Beweislosigkeit vor, weshalb der Frage der Beweislast nicht weiter nachzugehen
ist.

5.3. Das kantonale Gericht hat im Weiteren dargelegt, es könne anhand der
Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, ob
und wann beim Versicherten nach seiner Einreise in die Schweiz eine relevante
Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, gestützt auf welche die
versicherungsmässigen Voraussetzungen bzw. der Anspruch auf eine Invalidenrente
zu prüfen wäre. Es wies die Sache daher zu diesbezüglich ergänzender Abklärung
und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück.

5.4. Zusammenfassend beruhen die vorinstanzlichen Feststellungen nicht auf
einer Verletzung von Bundesrecht, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich
bleiben. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der
Beschwerde führenden IV-Stelle auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); des
Weiteren hat sie dem Versicherten eine Parteientschädigung gemäss Kostennote zu
bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 4'949.65 zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Dezember 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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