Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.314/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_314/2014 {T 0/2}     

Urteil vom 1. Dezember 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 8. April 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. April 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. April 2014,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz
verletzt worden sind (BGE 134 V 53E. 3.3 S. 60),
dass die Beschwerde vom 28. April 2014 den vorgenannten Erfordernissen nicht
gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der
im relevanten Vergleichszeitraum nicht glaubhaft gemachten Verschlechterung der
gesundheitlichen Verhältnisse - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen
an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt,
dass in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass die beim Bundesgericht
eingereichte Rechtsschrift weitgehend appellatorische Kritik aufweist, ohne
indessen in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen,
inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG
bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder
unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
begangen haben sollte,
dass daran auch der in bloss pauschaler Weise erhobene Einwand, die Vorinstanz
habe die Berichte der behandelnden medizinischen Fachpersonen ungenügend
gewürdigt, nichts ändert,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren
umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Dezember 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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