Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.310/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_310/2014

Urteil vom 31. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400
Winterthur,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung (unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 18. März 2014.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2009, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 8.
Juli 2010, stellte die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft
(nachfolgend: Mobiliar) sämtliche Leistungen, welche sie dem bei ihr nach UVG
versicherten B.________ (nachfolgend: Versicherter) im Anschluss an den
Velounfall vom 27. April 2003 erbracht hatte, ein und schloss den Fall
folgenlos ab. Die Mobiliar hiess das Gesuch des Versicherten um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren gut und gab ihm als
unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin A.________ bei.

B.

B.a. Der Versicherte liess gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2010 beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 6. September 2010 Beschwerde
erheben. In der Sache beantragte er unter Aufhebung des Einspracheentscheides
unter anderem die Ausrichtung einer Invalidenrente und einer
Integritätsentschädigung. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Das kantonale Gericht bewilligte diese und
bestellte Rechtsanwältin A.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin
(Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2010). Diese machte ihren
Rechtsvertretungsaufwand von insgesamt 21 Stunden und 35 Minuten im kantonalen
Verfahren UV.2010.00247 bei der Vorinstanz mit zwei Eingaben vom 18. Januar und
4. Oktober 2011 geltend und bezifferte ihre Gesamtforderung (inklusive Spesen
und Mehrwertsteuer) auf total Fr. 5'081.25 (= Fr. 1'919.50 + Fr. 3'161.75). Das
kantonale Gericht wies die Beschwerde am 22. November 2011 ab und setzte die
der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu entrichtende - gekürzte -
Entschädigung auf Fr. 3'000.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest.

B.b. Die hiegegen erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das Bundesgericht
in dem Sinne gut (Urteil 8C_90/2012 vom 12. Dezember 2012), als es den
kantonalen Entscheid vom 22. November 2011 aufhob und die Sache an die
Vorinstanz zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide. Unter der neuen
Verfahrensnummer UV.2012.00296 veranlasste das kantonale Gericht die vom
Bundesgericht verlangte medizinische Expertise und gewährte hiezu das
rechtliche Gehör. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin A.________ spezifizierte
ihren Aufwand seit der bundesgerichtlichen Aufhebung des ersten kantonalen
Entscheides gemäss Zusammenstellung vom 4. März 2014 mit 11 Stunden und 35
Minuten beziehungsweise Fr. 2'764.95 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer). Mit
Entscheid vom 18. März 2014 wies die Vorinstanz die Beschwerde vom 6. September
2010 zum zweiten Mal ab (Dispositiv-Ziffer 1) und setzte die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsvertreterin auf Fr. 2'764.95 fest (Dispositiv-Ziffer 3).
Das Bundesgericht hat die hiegegen vom Versicherten erhobene Beschwerde im
parallelen Verfahren 8C_309/2014 mit heutigem Urteil unter Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das
bundesgerichtliche Verfahren abgewiesen.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten stellt A.________ den
Antrag, die Vorinstanz habe ihr in Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 des
angefochtenen Entscheides vom 18. März 2014 "für das erste Verfahren vor
Sozialversicherungsgericht, welches zum Urteil der Vorinstanz vom 22. November
2011 führte, eine angemessene, ungekürzte Prozessentschädigung" - ausgehend vom
gerichtsüblichen Stundenansatz von 200 Franken - zuzusprechen.
Das Sozialversicherungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Da sich die Beschwerde führende Rechtsanwältin gegen die von der Vorinstanz
zugesprochene Entschädigung für ihre Tätigkeit als unentgeltliche
Rechtsbeiständin wendet, ist sie zur Beschwerde in eigenem Namen legitimiert
(Art. 89 Abs. 1 BGG; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75, 8C_54/2013 E. 1 mit Hinweisen).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im
kantonalen Verfahren ist mangels bundesrechtlicher Bestimmungen dem kantonalen
Recht überlassen (BGE 131 V 153 E. 6.1 S. 158 f.), mit welchem sich das
Bundesgericht unter Vorbehalt der in Art. 95 lit. c-e BGG genannten Ausnahmen
grundsätzlich nicht zu befassen hat. Eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 lit. a BGG liegt vor, wenn die Anwendung kantonalen Rechts, sei es
wegen seiner Ausgestaltung oder auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu
einer Verfassungsverletzung führt. Im Bereich der nach kantonalem Recht
zuzusprechenden und zu bemessenden Parteientschädigungen, und damit namentlich
auch der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, fällt praktisch
nur das Willkürverbot (Art. 9 BV) in Betracht (SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75, 8C_54/
2013 E. 2 mit Hinweisen).

2.2. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis
unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als
zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17, 125 V 408
E. 3a S. 409; Urteil 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2, je mit Hinweisen).

2.3. Dem erstinstanzlichen Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum
einzuräumen (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in SVR 2000 IV Nr. 11
S. 31 [I 308/98] E. 2b; Urteil 9C_387/2012 vom 26. September 2012 E. 2.2). Das
Bundesgericht greift nur ein, wenn der Ermessensspielraum klar überschritten
worden ist oder wenn Bemühungen nicht honoriert worden sind, die zweifelsfrei
zu den Obliegenheiten eines amtlichen Vertreters gehören (BGE 118 Ia 133 E. 2d
S. 136; Urteil 8C_832/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3).

3.

3.1. Mit Blick auf die hier strittige Abgeltung des Rechtsvertretungsaufwandes
im kantonalen Verfahren ist den vor Bundesgericht massgebenden
Beschwerdeschriften sowohl im parallelen Verfahren 8C_309/2014 als auch im
vorliegenden Verfahren weder im Antrag noch in der Begründung konkret zu
entnehmen, welche Anzahl zusätzlicher Arbeitsstunden und/oder welcher
zusätzliche Aufwand in Franken und Rappen der Versicherte beziehungsweise seine
unentgeltliche Rechtsvertreterin abweichend vom angefochtenen Entscheid
tatsächlich beantragt. Ob die Beschwerdeschriften insofern den
Eintretensvoraussetzungen (Art. 42 Abs. 1; Geldforderungen sind zu beziffern:
BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.; gilt auch für die selbständige Anfechtung von
Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens: Urteil 5A_34/2009
vom 26. Mai 2009 E. 11.3, nicht publ. in BGE 135 III 513) genügen, kann
offenbleiben, da beide Beschwerden in jedem Falle abzuweisen sind.

3.2. Wie mit heutigem Urteil 8C_309/2014 E. 6.2 festgestellt (vgl. auch
Sachverhalt lit. B.b hievor), ist der gemäss Zusammenstellung vom 4. März 2014
geltend gemachte Aufwand der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren
UV.2012.00296 mit angefochtenem Entscheid vom 18. März 2014 (Dispositiv-Ziffer
3) im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Verbeiständung vollumfänglich
entschädigt worden. Insoweit ist der angefochtene Entscheid offensichtlich
nicht zu beanstanden.

3.3. Soweit die Beschwerdeführerin im parallelen Verfahren 8C_309/2014 namens
des Versicherten rügte, die Vorinstanz habe ihm im Verfahren UV.2010.00247 -
trotz seines Obsiegens vor Bundesgericht und der Rückweisung der Sache zu
ergänzenden Abklärungen an das kantonale Gericht - nicht eine ungekürzte
Prozessentschädigung zu Lasten der Mobiliar zugesprochen, hat das Bundesgericht
den entsprechenden Einwand mit Urteil 8C_309/2014 E. 6 geprüft und verworfen.

3.4. Strittig und im Folgenden zu prüfen bleibt somit einzig, ob die
vorinstanzliche Kürzung der Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung
auf Fr. 3'000.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) im ersten Verfahren
UV.2010.00247 gemäss kantonalem Entscheid vom 22. November 2011 gegen
Bundesrecht und insbesondere - wie beanstandet - gegen das Willkürverbot (vgl.
E. 2 hievor) verstösst.

4.

4.1. Das kantonale Gericht begründete die Aufwandkürzung im Rahmen des
Entscheides vom 22. November 2011 dahingehend, wer vom Gericht mit der
unentgeltlichen Rechtsvertretung betraut werde, übernehme eine staatliche
Aufgabe und trete zum Staat in ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Ein
Honoraranspruch bestehe ausschliesslich für den vom Staat mit der
unentgeltlichen Rechtsvertretung beauftragten Anwalt oder die beauftragte
Anwältin. Mit den beiden Honorarrechnungen vom 18. Januar und 4. Oktober 2011
mache die Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt 21 Stunden und 35
Minuten geltend (vgl. Sachverhalt lit. B.a hievor). Dieser Aufwand sei der
Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen.
Zudem seien die Replik (6 Stunden 30 Minuten) und die Eingabe vom 9. Juni 2011
von einer Anwältin verfasst worden, welche nicht vom Gericht mandatiert worden
sei. Mangels Beauftragung könne dieser Aufwand nicht erstattet werden. Weiter
sei auch die Notwendigkeit der Erstellung von 376 Kopien am Tag der
Replik-Einreichung gemäss fakturierten Barauslagen von Fr. 188.- nicht
erkennbar.

4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Begründung der
Entschädigungskürzung in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsvertretung für das
Verfahren UV.2010.00247 verletze das Willkürverbot (Art. 9 BV) und Bundesrecht.
Das Verfahren sei "sehr aufwändig" gewesen und habe "sehr viele Akten" umfasst.
Mit diversen Ärzten habe Rücksprache gehalten werden müssen. Der geltend
gemachte Aufwand sei daher gerechtfertigt gewesen. Die umfangreichen Beilagen
mit "über 300 Seiten" der Mobiliar hätten kopiert werden müssen. Insbesondere
gehe es nicht an, dass die Vorinstanz den Aufwand der in der gleichen
Bürogemeinschaft praktizierenden, ebenfalls im Anwaltsregister eingetragenen
Anwältin, durch welche sich die Beschwerdeführerin wegen Mutterschaft gestützt
auf die Substitutionsvollmacht vom 22. Februar 2011 habe vertreten lassen,
nicht berücksichtigt habe.

5.

5.1. Gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich vom 7. März 1993 (GSVGer/ZH; LS [Loseblattsammlung] 212.81)
bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der
Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des
Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Laut § 8 in Verbindung mit
§ 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 12. April 2011 (GebV SVGer/
ZH; LS 212.812) wird einer Partei für unnötigen oder geringfügigen Aufwand
keine Entschädigung zugesprochen. Wird eine Parteientschädigung beansprucht,
reicht die Partei dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte
Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im
Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (SVR
2013 UV Nr. 23 S. 83, 8C_928/2012 E. 7.1).

5.2. Der Umfang des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung richtet sich
zunächst nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Erst wo sich der
entsprechende Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die
bundesverfassungsrechtlichen Minimalgarantien Platz (BGE 134 I 92 E. 3.1.1 S.
98; 131 I 185 E. 2.1 S. 188; 122 I 49 E. 2a). Das kantonale Gericht ist bei der
Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von
Bundesrechts wegen nicht an die allenfalls geltend gemachten Honoraransprüche
gebunden, weshalb Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich nicht verletzt wird, wenn es
auf die Einholung einer Kostennote verzichtet (SVR 2013 UV Nr. 23 S. 83, 8C_928
/2012 E. 8.2 mit Hinweisen). Eine Begründungspflicht besteht, wenn der
unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die
Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis
entsprechenden Betrag festsetzt (Urteil 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E.
2.1 und 5.1.1 mit Hinweis). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der
Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest
kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Auslagen
als unnötig betrachtet werden (SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75, 8C_54/2013 E. 4.1 mit
Hinweisen).

6. 
Es bleibt zu prüfen, ob die vorinstanzliche Begründung der im ersten Verfahren
UV.2010.00247 vorgenommenen Entschädigungskürzung auf Fr. 3'000.- (inklusive
Barauslagen und Mehrwertsteuer) Bundesrecht oder gar das Willkürverbot
verletzt.

6.1. Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der
Anwältinnen und Anwälte (BGFA) am 1. Juni 2002 unterliegen die Rechtsanwälte
von Bundesrechts wegen der Verpflichtung, (in dem Kanton, in dessen Register
sie eingetragen sind) Vertretungen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege
zu übernehmen (Art. 12 lit. g BGFA). Die nähere Regelung der Pflichtmandate,
einschliesslich deren Entschädigung, bleibt indessen nach wie vor Sache der
Kantone (BGE 132 I 201 E. 7.2 S. 205 f.; Urteil 5D_145/2007 vom 5. Februar 2008
E. 1.1). Mit dem Mandat, für eine unbemittelte Partei als Rechtsvertreter tätig
zu werden, übernimmt der Anwalt keinen privaten Auftrag. Das Mandat kann
verbindlich nur durch den Kanton selbst erteilt werden und stellt die Übernahme
einer staatlichen Aufgabe dar. Der Anwalt tritt zum Staat in ein Verhältnis
ein, das vom kantonalen öffentlichen Recht bestimmt wird (dazu BGE 133 IV 335
E. 2 S. 337; 132 I 201 E. 7.1 S. 205; 122 I 322 E. 3b S. 325; 113 Ia 69 E. 6 S.
71, mit Hinweisen; vgl. Steinmann, in: Ehrenzeller et al., Schweizerische
Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl. 2008, N. 41 zu Art. 29 BV;
Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV],
2008, S. 192; Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Kommentar, 2007, Art. 29 Rz. 31; Urteil 5D_145/2007 vom 5. Februar 2008 E.
1.1). Die Bestellung eines Anwalts zum unentgeltlichen Rechtsbeistand stellt
eine Verfügung dar, welche das besondere öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis
zwischen Anwalt und Staat begründet (Meichssner, a.a.O., S. 192).
Dementsprechend wurde die Beschwerdeführerin mit vorinstanzlicher Verfügung vom
10. Dezember 2010 für das kantonale Verfahren als unentgeltliche
Rechtsvertreterin bestellt.

6.2. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Bundesverfassung keinen Anspruch
auf freie Wahl des Rechtsvertreters gewährt (BGE 116 Ia 102 E. 4b/aa S. 105;
vgl. Steinmann, a.a.O., N. 41 zu Art. 29 BV; Kiener/Kälin, Grundrechte, 2.
Aufl. 2013, S. 507; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008,
S. 898; Meichssner, a.a.O., S. 197; Urteil 5A_262/2008 vom 8. September 2008 E.
3.3). Die vertretene Partei hat keinen Anspruch auf Wechsel des
Rechtsbeistandes (Steinmann, a.a.O., N. 41 zu Art. 29 BV), doch kann dieser
bewilligt werden, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der
Interessen durch den bisherigen Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet ist (BGE
138 IV 161 E. 2.4 S. 164 f.; 116 Ia 102 E. 4b/aa S. 105 mit Hinweisen). Ein
Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes bedarf der richterlichen
Bewilligung (vgl. Urteil 1B_74/2008 vom 18. Juni 2008 E. 4).

6.3. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, und es finden sich keine
Anhaltspunkte in den Akten, dass die Vorinstanz einen Wechsel des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes bewilligt und die offenbar innerhalb des
Advokaturbüros der Beschwerdeführerin als deren Stellvertreterin amtende
Anwaltskollegin als neue unentgeltliche Rechtsvertreterin des Versicherten
bestellt hätte. Daran ändert nichts, dass diese Anwaltskollegin mit
gewöhnlichem Fristerstreckungsgesuch vom 28. Februar 2011 an das kantonale
Gericht gelangte, auf ihre Stellvertretung für die Beschwerdeführerin bis Ende
Juli 2011 verwies und zur Kenntnisnahme eine Substitutionsvollmacht vom 22.
Februar 2011 einreichte. Weder dem Fristerstreckungsgesuch noch der
Substitutionsvollmacht und auch nicht der anschliessend im Verfahren
UV.2010.00247 eingereichten Replik sind irgendwelche Hinweise zu entnehmen,
welche auf objektive Gründe für einen Rechtsbeistandswechsel hätten schliessen
lassen oder gar als Gesuch um Bewilligung eines solchen zu interpretieren
gewesen wären. Erstmals mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten machte die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht im Verfahren
8C_90/2012 geltend, sie habe sich wegen Mutterschaft durch ihre Anwaltskollegin
substituieren lassen, ohne jedoch zu behaupten, die Vorinstanz über die Gründe
dieser Substitution bisher informiert zu haben. Der als Anwältin im
Anwaltsregister eingetragenen Stellvertreterin der Beschwerdeführerin musste
die Rechtslage ebenso klar sein wie der Beschwerdeführerin selber. Zwar
vermochte die Substituierung der Beschwerdeführerin durch ihre Kollegin in
Bezug auf das Verhältnis des vertretenen Versicherten zur Beschwerdeführerin
Rechtswirkungen zu entfalten, doch änderte diese interne büropartnerschaftliche
Stellvertretungsvereinbarung ohne Bewilligung des Rechtsbeistandswechsels durch
das hier zuständige kantonale Gericht nichts am einzig zwischen
Beschwerdeführerin und Vorinstanz kraft Verfügung vom 10. Dezember 2010
bestehenden öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis.

6.4. Als im Anwaltsregister eingetragene Anwältin erfüllte die Kollegin wohl
die Voraussetzungen nach BGFA (vgl. E. 6.1 hievor), um - wie die
Beschwerdeführerin selber - grundsätzlich ebenfalls als unentgeltliche
Rechtsvertreterin bestellt werden zu können. Doch steht fest, dass ein
entsprechendes Gesuch nie eingereicht wurde, und es an einer richterlich
verfügten Bewilligung eines Wechsels der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
fehlt.

6.5. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den
Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen (BGE 131 I
350 E. 3.1 S. 355, 120 Ia 14 E. 3d S. 16; Stefan Meichssner, a.a.O., S. 5; SVR
2009 IV Nr. 20 S. 52, 9C_342/2008 E. 7.1). Es wird nicht geltend gemacht und
ist nicht ersichtlich, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV) nicht während des ganzen
Verfahrens gewährleistet war und dem Versicherten nicht stets die zur Wahrung
seiner Rechte notwendigen Dienste einer rechtskundigen Anwältin zur Verfügung
standen, welche grundsätzlich die Anforderungen zur Bestellung als
unentgeltliche Rechtsvertreterin erfüllte. Da die in der zweiten Phase des
Verfahren UV.2010.00247 aktive Anwaltskollegin der Beschwerdeführerin kein
Gesuch um Bewilligung des Wechsels der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
gestellt hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die entsprechenden
Aufwendungen nicht zu Lasten der Gerichtskasse im Rahmen der mit Verfügung vom
10. Dezember 2010 bestellten Rechtsverbeiständung entschädigt hat. Dies
beeinträchtigte den verfassungsmässig gebotenen Rechtsschutz in keiner Weise.
Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, ob die Stellvertreterin der
Beschwerdeführerin ihren Aufwand gegenüber dem Versicherten geltend machen
kann.

6.6. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht weder Bundesrecht verletzt
noch gegen das Willkürverbot verstossen, indem es den von der
Beschwerdeführerin aus der verfügten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Verfahren UV.2010.00247 (vgl. hievor E. 6 Ingress) geltend gemachten Aufwand um
den Zeitaufwand (insbesondere für die Erstattung der Replik) kürzte, welcher
nicht von der gerichtlich eingesetzten Rechtsbeiständin geleistet wurde.
Inwiefern die Vorinstanz im Übrigen durch die begründete Kürzung des Aufwandes
den ihr verbleibenden Ermessensspielraum (E. 2.3 hievor) klar überschritten und
nicht nur hinsichtlich der Begründung, sondern auch im Ergebnis in Willkür
verfallen wäre (E. 2.2 hievor), legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die
Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.

7. 
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Gesundheit, der
Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft und B.________ schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 31. März 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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