Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.309/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_309/2014

Urteil vom 31. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern,
vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 18. März 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1965, war bei der Schweizerischen Mobiliar
Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar oder Beschwerdegegnerin)
obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert,
als er am 27. April 2003 die Kontrolle über sein Fahrrad verlor und beim
anschliessenden Sturz unter anderem ein Schädelhirntrauma mit
Schädelkalottenfraktur erlitt. Die Mobiliar übernahm die Heilbehandlung und
richtete ein Taggeld aus. Von der Invalidenversicherung bezieht er seit 1.
April 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente.
Gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 10. März 2009 des
versicherungsmedizinischen Abklärungszentrums B.________ verneinte die Mobiliar
den natürlichen Kausalzusammenhang der anhaltend geklagten Beschwerden mit dem
Unfall, stellte per 31. Juli 2009 sämtliche Versicherungsleistungen ein und
schloss den Fall mit Verfügung vom 20. Oktober 2009, bestätigt durch
Einspracheentscheid vom 8. Juli 2010, folgenlos ab.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. November
2011 ab.
Auf Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hin hob das
Bundesgericht den kantonalen Entscheid vom 22. November 2011 auf und wies die
Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid über
die Beschwerde an die Vorinstanz zurück (Urteil 8C_90/2012 vom 12. Dezember
2012).
Nach Einholung eines Gerichtsgutachtens - die polydisziplinäre Expertise der
MEDAS datiert vom 9. Oktober 2013 (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) - wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde erneut ab
(Entscheid vom 18. März 2014).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, ihm sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides eine
Rente nach UVG sowie eine Integritätsentschädigung von 35 % auszurichten. Für
das erste, mit Entscheid vom 22. November 2011 abgeschlossene kantonale
Verfahren sei ihm eine ungekürzte, dem Aufwand angemessene Prozessentschädigung
zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Überdies sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
Trotzdem prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem
Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE
135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder
Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das
Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Strittig ist, ob die nach dem Unfall vom 27. April 2003 über den verfügten
folgenlosen Fallabschluss per 31. Juli 2009 hinaus geklagten Beschwerden in
einem anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang mit dem genannten Ereignis
stehen.

2.1. Das Bundesgericht hat die Frage nach der Unfalladäquanz allfälliger
organisch nicht objektiv ausgewiesener Beschwerden bereits mit Urteil 8C_90/
2012 vom 12. Dezember 2012 E. 5.5 abschliessend geprüft und verneint. Darauf
ist nicht mehr zurückzukommen.

2.2. Die Vorinstanz hatte demnach - wie sie mit angefochtenem Entscheid
zutreffend erkannte - im Rahmen der bundesgerichtlichen Rückweisung nach
Massgabe des eben genannten Urteils 8C_90/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 4.4 f.
gestützt auf ein neu einzuholendes Gerichtsgutachten einzig noch zu beurteilen,
ob ab 1. August 2009 angesichts der von der Mobiliar während Jahren als
unfallbedingte Heilbehandlungsmassnahme übernommenen antiepileptischen
Behandlung noch organisch objektiv ausgewiesene Gesundheitsstörungen
feststellbar waren, welche mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit in einem natürlich kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 27.
April 2003 standen. Denn in diesem Bereich der organisch objektiv ausgewiesenen
Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f.; 134 V 109 E. 2.1 S. 112; 127 V
102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen).

2.3. Bezweckte die Rückweisung gemäss Urteil 8C_90/2012 vom 12. Dezember 2012
E. 4 einzig die gutachterliche Abklärung der Unfallkausalität allfälliger
organisch objektiv ausgewiesener Gesundheitsstörungen (E. 2.2 hievor), und hat
das kantonale Gericht gestützt auf das unbestritten beweiskräftige
MEDAS-Gutachten nach eingehender Würdigung der medizinischen Aktenlagen
zutreffend festgestellt, dass zwar gemäss MEDAS-Gutachten in Abweichung vom
Gutachten des versicherungsmedizinischen Abklärungszentrums B.________ die
Diagnose eines organischen Psychosyndroms im Sinne von F07.2 nach ICD-10
(nachfolgend: POS) erhoben wurde, dass jedoch die verschiedenen fachärztlichen
Gerichtsgutachter der MEDAS keine organisch ausgewiesene strukturelle
Schädigung des Gehirns oder des Zentralnervensystems und insbesondere keine
unfallkausale posttraumatische Epilepsie zu objektivieren vermochten, so
erübrigen sich nach dem Gesagten (vgl. E. 2.1 hievor) weitere Ausführungen zur
allfälligen Unfallkausalität von organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden.

2.4. Der Beschwerdeführer vermag aus dem Urteil 8C_902/2010 vom 6. April 2011
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn im Gegensatz zum hier zu
beurteilenden Sachverhalt war in jenem Fall hinsichtlich sämtlicher, der
anhaltend geklagten Beschwerden die Adäquanz des Kausalzusammenhanges
grundsätzlich zu bejahen (Urteil 8C_902/2010 vom 6. April 2011 E. 5). Deshalb
waren nicht nur die organisch objektiv ausgewiesenen, sondern auch die nicht
entsprechend objektivierbaren Gesundheitsschäden, welche gegebenenfalls als
Folge des Unfalles aufgetreten waren, bei der Frage nach einer dauerhaften
Einschränkung der Leistungsfähigkeit (hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs
auf eine Invalidenrente) und/oder nach dem Ausmass der gesundheitlichen
Unversehrtheit (in Bezug auf den allfälligen Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung) mitzuberücksichtigen.

2.5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz gestützt auf das MEDAS-Gutachten zu
Recht einen organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschaden ausgeschlossen,
welcher dem Versicherten nach dem Unfall vom 27. April 2003 über den
folgenlosen Fallabschluss per 31. Juli 2009 hinaus einen Anspruch auf
Leistungen nach UVG vermittelt hätte. Nachdem das Bundesgericht in Bezug auf
organisch nicht objektiv ausgewiesene Beschwerden mit Urteil 8C_90/2012 vom 12.
Dezember 2012 deren Unfalladäquanz bereits verneint hat, bleibt es bei der mit
angefochtenem Entscheid bestätigten Leistungsterminierung per 31. Juli 2009
gemäss Einspracheentscheid vom 8. Juli 2010.

3. 
Im Folgenden bleibt die beanstandete vorinstanzliche Regelung des
Parteikostenersatzes beziehungsweise der Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsvertreterin zu prüfen, soweit dies nicht im parallelen Verfahren 8C_310/
2014 zu erfolgen hat.

3.1. Im kantonalen Verfahren UV.2010.00247 hat der Beschwerdeführer seinen
Rechtsvertretungsaufwand bei der Vorinstanz mit zwei Eingaben vom 18. Januar
und 4. Oktober 2011 geltend machen lassen. Demnach wendete seine
Rechtsvertreterin zwischen Erlass des Einspracheentscheides vom 8. Juli 2010
und Erlass des ersten kantonalen Entscheides vom 22. November 2011 insgesamt 21
Stunden und 35 Minuten (zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer) auf. Die
Vorinstanz entrichtete der Rechtsbeiständin dafür mit Entscheid vom 22.
November 2011 im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung eine gekürzte, dem gerechtfertigen Aufwand angemessene
Entschädigung von Fr. 3'000.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

3.2. Den zusätzlichen Aufwand der Rechtsvertreterin zwischen Aufhebung des
kantonalen Entscheides vom 22. November 2011 mit Urteil 8C_90/2012 vom 12.
Dezember 2012 und Erlass des hier angefochtenen zweiten kantonalen Entscheides
vom 18. März 2014 hat die Vorinstanz im Verfahren UV.2012.00296 auf Grund der
bereits im Verfahren UV.2010.00247 gewährten unentgeltlichen Verbeiständung
vollumfänglich entsprechend der geltend gemachten Aufwandzusammenstellung vom
4. März 2014 mit Fr. 2'764.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer)
vergütet.

3.3.

3.3.1. Soweit der Beschwerdeschrift vom 28. April 2014 betreffend
Versicherungsleistungen nach UVG mit Blick auf Antrag Ziff. 2 und die
diesbezügliche Begründung (S. 11 ff.) in rechtsgenüglicher Weise (vgl. Art. 42
Abs. 1 BGG) zu entnehmen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid konkret
beanstandet wird und der Beschwerdeführer zur entsprechenden Rüge überhaupt
legitimiert ist (vgl. BGE 110 V 360 E. 2 S. 363; SVR 2008 MV Nr. 2 S. 3, M 2/06
E. 5.3.2; Urteil 8C_601/2011 vom 9. Januar 2012 E. 5; je mit Hinweisen; vgl.
auch THOMAS ACKERMANN, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Vertretung im
Sozialversicherungsrecht, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2010, St. Gallen
2011, S. 186 f.; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 48 S. 144, 9C_991/2008 E. 2.2.2 mit
Hinweisen), bleibt in diesem Verfahren einzig zu prüfen, ob das kantonale
Gericht zu Recht alle Bemühungen der Rechtsvertreterin in den Verfahren
UV.2010.00247 und UV.2012.00296 nur im Rahmen der mit Verfügung vom 10.
Dezember 2010 bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entschädigt hat,
oder ob es im Gegenteil dem Beschwerdeführer zu Lasten der
beschwerdegegnerischen Mobiliar eine ungekürzte Parteientschädigung hätte
zusprechen müssen.

3.3.2. Letzteres ist mit der Vorinstanz zu verneinen. Sie hat im angefochtenen
Entscheid kurz und überzeugend dargelegt, weshalb der Vertretungsaufwand der
Rechtsbeiständin - entgegen dem Beschwerdeführer - trotz seines Obsiegens vor
Bundesgericht nicht mit einer "vollen ungekürzten Parteienschädigung" zu
entgelten war. Das Bundesgericht hatte das kantonale Gericht im Rahmen der
Rückweisung gemäss Urteil 8C_90/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 4 zu ergänzenden
medizinischen Abklärungen verpflichtet, ohne in der Sache abschliessend über
den strittigen Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen zu verfügen. Nach
Behebung dieses Mangels und Einholung des MEDAS-Gutachtens durch die Vorinstanz
hatte diese über die Beschwerde neu zu entscheiden. Wie schon im ersten
Verfahren UV.2010.00247 blieb es auch im zweiten Verfahren UV.2012.00296 dabei,
dass das kantonale Gericht - auch unter Mitberücksichtigung des neu eingeholten
MEDAS-Gutachtens - den von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
8. Juli 2010 bestätigten folgenlosen Fallabschluss per 31. Juli 2009 schützte.
In Bezug auf das kantonale Verfahren unterlag demnach der Versicherte auch nach
der bundesgerichtlichen Rückweisung zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung.
Er hat deshalb keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. Art. 61 lit. g
ATSG). Statt dessen hat die Vorinstanz den Aufwand der Rechtsvertreterin zu
Recht für das gesamte kantonale Verfahren im Rahmen der bewilligten
unentgeltlichen Verbeiständung entschädigt. Inwiefern das kantonale Gericht
diesbezüglich Bundesrecht verletzt oder gar gegen das Willkürverbot von Art. 9
BV verstossen haben soll - also nicht bloss die Begründung, sondern auch das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids unhaltbar sei (BGE 134 I 140 E. 5.4 S.
148; 133 I 149 E. 3.1 S. 153 mit Hinweisen) -, legt der Versicherte nicht in
einer der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 V 57 E. 1.3
S. 60; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweis) genügenden Weise dar. Auch aus
E. 8 des Urteils 8C_90/2012 vom 12. Dezember 2012 vermag er nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. Wie dargelegt (E. 3.1 hievor) hat die Vorinstanz gemäss E.
6.4 des angefochtenen Entscheids dem ersten Verfahren UV.2010.00247 insoweit
Rechnung getragen, als sie der Rechtsvertreterin hiefür im Rahmen der
unentgeltlichen Rechtspflege Fr. 3'000.- ausgerichtet hat. Damit muss es in
diesem Verfahren - soweit der Beschwerdeführer in eigenem Namen zur Erhebung
der entsprechenden Rügen legitimiert ist (E. 3.3.1 hievor) - sein Bewenden
haben.

3.3.3. Soweit die Höhe der dem Rechtsbeistand für das kantonale Verfahren im
Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung zugesprochenen Entschädigung
beanstandet wird, ist diese Frage im Rahmen des parallelen Beschwerdeverfahrens
zu prüfen, welches die Rechtsvertreterin in eigenem Namen erhoben hat.

4. 
Der unterliegende Versicherte trägt die Verfahrenskosten (Art. 66   Abs. 1,
Art. 68 Abs. 2 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm gewährt werden;
er hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist
(Art. 64 Abs. 1, 2 und 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. 
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. März 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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