Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.284/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_284/2014 {T 0/2}     

Urteil vom 16. Dezember 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Fürsprecher Gerhard Hauser,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 4. März 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1960 geborene A.________ war seit 1984 als Grenzwächter bei der
Eidgenössischen Oberzolldirektion tätig und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert.
Laut Bagatellunfallmeldung vom 18. Juni 2007 stolperte A.________ am 7. Mai
2007 beim Hinuntersteigen einer Kellertreppe über ein Kabel, stürzte und schlug
sich die rechte Schulter an. Die SUVA kam für die Heilungskosten der sich dabei
zugezogenen Schulterbeschwerden auf.

A.b. Am 27. März 2012 meldete die Oberzolldirektion der SUVA einen Rückfall zum
Unfallereignis vom 7. Mai 2007. Der Hausarzt Dr. med. B.________, FMH für
Innere Medizin, stellte im Arztzeugnis UVG vom 17. April 2012 als Befund
Schmerzen in der rechten Schulter bei Abduktion sowie Aussenrotation fest und
diagnostizierte bei unauffälligem Röntgenbefund chronische Schulterbeschwerden
im Sinne einer Frozen Shoulder nach Trauma. Er verneinte eine
Arbeitsunfähigkeit und bejahte das ausschliessliche Vorliegen von Unfallfolgen.
Nach einer Kurzbeurteilung mit Verneinung einer mindestens wahrscheinlichen
Rückfallkausalität durch SUVA-Kreisarzt Prof. Dr. med. C.________, Facharzt für
Orthopädie und Unfallchirurgie FMH, vom 8. Juni 2012, teilte die SUVA
A.________ mit Schreiben vom 11. Juni 2012 mit, dass sie nicht
leistungspflichtig sei. Nach Eingang einer Stellungnahme des Versicherten zur
Leistungsablehnung vom 3. Juli 2012 holte die SUVA eine ausführliche
Beurteilung des Prof. Dr. med. C.________ vom 17. Juli 2012 ein. Sie teilte
A.________ gestützt darauf mit Verfügung vom 2. November 2012 mit, dass sie
nicht leistungspflichtig sei, weil zwischen dem Unfallereignis vom 7. Mai 2007
und den gemeldeten Schulterbeschwerden kein sicherer oder wahrscheinlicher
Kausalzusammenhang bestehe. An ihrem Standpunkt hielt die SUVA mit
Einspracheentscheid vom 5. Februar 2013 fest.

B. 
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, in Aufhebung des
Einspracheentscheides sei die SUVA anzuweisen, die Kosten für Pflegeleistungen,
namentlich für die Physiotherapie, das Mineralheilbad und eine allfällige
Operation zu übernehmen. Mit der Beschwerde liess A.________ einen
Untersuchungsbericht des Dr. med. D.________, FMH Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie, vom    1. März 2013 einreichen. Auf ihr Ersuchen hin wurden der
SUVA das im Untersuchungsbericht erwähnte, aktuell angefertigte Röntgenbild vom
28. Februar 2013 sowie frühere Röntgenbilder ediert. Mit Beschwerdeantwort
beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Sie stützte sich dabei auf
eine Beurteilung des PD Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie FMH, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, vom 30. Juli 2013. Mit
Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde mit Entscheid
vom 4. März 2014 ab, sprach dem Versicherten jedoch zu Lasten der SUVA eine
Parteientschädigung zu.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die SUVA die
Aufhebung von Ziff. 3 des Rechtspruchs des vorinstanzlichen Entscheids vom 4.
März 2014.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und A.________ schliessen auf
Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens
entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft
indessen - unter Beachtung der allgemeinen Begründungspflicht in
Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen).

2. 
Die Vorinstanz hat die Beschwerde des Versicherten abgewiesen, da aufgrund der
medizinischen Akten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten könne, dass es sich bei den am 27. März
2012 gemeldeten Schulterbeschwerden um eine natürlich-kausale Folge des
Unfallereignisses vom 7. Mai 2007 handle. Trotzdem hat das kantonale Gericht
dem Versicherten eine Parteientschädigung zu Lasten der SUVA zugesprochen.
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der vorinstanzliche Entscheid bezüglich
Zusprechung einer Parteientschädigung vor Bundesrecht standhält.

3.

3.1. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, wobei diese vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird.
Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf eine
Parteientschädigung als Obsiegen, wenn die Rechtsstellung der Partei durch den
Entscheid im Vergleich zu derjenigen im Administrativverfahren verbessert wird.
Massgebend sind dabei die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge (BGE 132 V
215 E. 6.2 S. 235; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 117 zu Art.
61 ATSG).

3.2. Der Versicherte hat im vorinstanzlichen Verfahren unbestrittenermassen
nicht obsiegt, weshalb er grundsätzlich keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung hat.

4. 
Trotz Unterliegens in der Sache kann einer Partei im Rahmen von   Art. 61 lit.
g ATSG eine Parteientschädigung zugesprochen werden, soweit die Gegenpartei die
Kosten verursacht hat. Dies folgt aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach
jene Partei für die Kosten des Verfahrens aufzukommen hat, welche es bewirkt
hat, und hat bislang namentlich in Fällen der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör und der daraus abgeleiteten Verpflichtung zur
Entscheidbegründung Anwendung gefunden (vgl. SVR 2010 IV Nr. 51 S. 157, 9C_363/
2009, E. 3.3; SVR 2010 IV Nr. 40 S. 126, 9C_1000/09, E. 2.2; SVR 2003 AlV Nr. 2
S. 4, C 313/01, E. 1d, nicht publ. in BGE 128 V 311; vgl. auch SVR 2003 UV Nr.
17 S. 49, U 307/01, E. 9.3; UELI KIESER, a.a.O., N. 118 zu Art. 61 ATSG).

5.

5.1. Die Vorinstanz hat die Zusprechung einer Parteientschädigung an den
unterliegenden Versicherten damit begründet, dass die SUVA durch Einreichung
der orthopädischen Beurteilung des PD Dr. med. E.________ vom 30. Juli 2013 im
kantonalen Beschwerdeverfahren den Grundsatz des Devolutiveffekts sowie die
bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 127 V 232 f.) verletzt habe.

5.2. Verschiedene Bestimmungen des ATSG grenzen die Zuständigkeiten im
Administrativverfahren und im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren voneinander
ab:

5.2.1. So prüft der Versicherungsträger gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist somit dem Durchführungsorgan die
Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz
abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf die
Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49
ATSG). Die Verwaltung darf die für die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts notwendigen Abklärungen rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht
ins Einspracheverfahren verschieben, da dieses sonst weitgehend seinen Sinn und
Zweck verlöre, letztlich die Gerichte zu entlasten (BGE 132 V 368 E. 5 S. 374
mit Hinweisen). Entsprechend darf die Verwaltung nicht zunächst eine Verfügung
mit einer Standard-Begründung erlassen, um in der Folge erst im
Einspracheentscheid die im konkreten Fall massgeblichen Gründe für die
behördliche Anordnung anzuführen und die Begründung damit gleichsam
nachzuschieben. Vielmehr hat sie die Verfügung mit erkennbarer Bezugnahme auf
die getätigten Abklärungen zu begründen (SVR 2009 UV Nr. 30 S. 105 E. 3.3,
8C_413/2008).

5.2.2. Der Beschwerde kommt sodann nach Art. 56 ff. ATSG als ordentlichem
Rechtsmittel Devolutiveffekt zu. Eingeschränkt wird dieser Effekt indessen
durch Art. 53 Abs. 3 ATSG, welcher bestimmt, der Versicherungsträger könne eine
Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde,
so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
Die formgültige Beschwerdeerhebung begründet, (zusammen mit der
Beschwerdeantwort des Versicherungsträgers) demnach grundsätzlich die alleinige
Zuständigkeit des kantonalen Gerichts, über das in der angefochtenen Verfügung
(bzw. im angefochtenen Ein-spracheentscheid) geregelte Rechtsverhältnis zu
entscheiden. Somit verliert der Versicherungsträger die Herrschaft über den
Streitgegenstand, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen
Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen. Die Beschwerdeinstanz hat den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 61 lit. c
ATSG) und ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 61 lit. d
ATSG). Folgerichtig ist es der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, nach
Einreichung des Rechtsmittels weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen,
soweit sie den Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der
angefochtenen Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen (BGE 136 V 2 E. 2.5
S. 5 mit Hinweis auf BGE 127 V 228 E. 2 b/aa S. 231 f.).

5.2.3. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht muss schliesslich
gemäss Art. 61 lit. a ATSG einfach und rasch sein. Die anzustrebende Raschheit
des Verfahrens schliesst es aus, dass die Verwaltung während des kantonalen
Verfahrens umfangreiche und zeitraubende Zusatzabklärungen tätigt. Aufgrund der
gebotenen Einfachheit des Prozesses kann der Versicherungsträger im Weiteren
rechtsprechungsgemäss keine Abklärungsmassnahmen treffen, welche der Mitwirkung
der versicherten Person bedürften. Erlaubt sind der Verwaltung demgegenüber in
aller Regel punktuelle Abklärungen (wie das Einholen von Bestätigungen,
Bescheinigungen oder auch Rückfragen bei medizinischen Fachpersonen oder
anderen Auskunftspersonen). Wegleitende Gesichtspunkte für die Beantwortung der
Frage, was im kantonalen Verfahren noch zulässiges Verwaltungshandeln
darstellt, bilden die inhaltliche Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung
und die zeitliche Intensität allfälliger weiterer Abklärungsmassnahmen (BGE 136
V 2 E. 2.7 S. 6 mit Hinweisen auf BGE 127 V 228 E. 2b/aa+bb S. 231 ff.).

5.3. Wie das Bundesgericht im von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil
8C_410/2013 vom 15. Januar 2014 ausgeführt hat, dienen die dargelegten
Regelungen nebst der Abgrenzung der Zuständigkeiten dem Gebot der Einfachheit
und Raschheit des Verfahrens (Art. 61 lit. a ATSG). Aus dem in diesem
Zusammenhang mehrfach zitierten BGE 127 V 228 ergibt sich, dass im
erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren eine Sachverhaltsvervollständigung durch
die Verwaltung im Rahmen punktueller Abklärungen rechtsprechungsgemäss in aller
Regel noch zulässig ist, wohingegen umfassendere Abklärungen wie eine
medizinische Begutachtung mit Mitwirkung der versicherten Person oder
vergleichbare zeitraubende Beweismassnahmen den Rahmen sprengen (vgl. Urteil
8C_410/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5.4).

5.4. Vorliegend liess die SUVA den medizinischen Sachverhalt kreisärztlich
prüfen und verneinte ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 2. November 2012
im Wesentlichen gestützt auf den kreisärztlichen Bericht des Prof. Dr. med.
C.________ vom 17. Juli 2012. Die Leistungsablehnung bestätigte sie mit
Einspracheentscheid vom 5. Februar 2013. Nachdem der Versicherte der Vorinstanz
zusammen mit der Beschwerde einen Untersuchungsbericht des Dr. med. D.________
vom 1. März 2013, in welchem auf ein aktuell angefertigtes Röntgenbild Bezug
genommen wurde, einreichen liess, ersuchte die SUVA um Edition der
Röntgenbilder und holte ihrerseits eine Beurteilung des PD Dr. med. E.________
vom 30. Juli 2013 ein, welche sie dem kantonalen Gericht zusammen mit ihrer
Beschwerdeantwort einreichte. Der Versicherte konnte sich dazu im Rahmen seiner
Replik äussern.

5.5. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat die SUVA durch ihr Vorgehen
keinen Grund für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung trotz
Unterliegens gesetzt. Sie hat den massgeblichen medizinischen Sachverhalt
bereits vor Erlass ihrer Verfügung kreisärztlich abklären lassen und die
notwendigen Abklärungsmassnahmen nicht in ein späteres Verfahren verschoben.
Zur Einholung einer weiteren medizinischen Beurteilung im kantonalen
Beschwerdeverfahren sah sie sich zu Recht veranlasst, nachdem der Versicherte
zusammen mit seiner Beschwerde einen neuen Arztbericht aufgelegt hatte. Dazu
berechtigte sie einerseits der Grundsatz des rechtlichen Gehörs und anderseits
die in Art. 53 Abs. 3 ATSG vorgesehene Möglichkeit der Wiedererwägung des
Einspracheentscheids durch den Versicherungsträger bis zur Stellungnahme
gegenüber der Beschwerdebehörde. Die versicherungsinterne Aktenbeurteilung
vom   30. Juli 2013 wurde sodann ohne Mitwirkung des Versicherten erstellt und
verursachte keine namhafte zeitliche Verzögerung des Verfahrens, weshalb deren
Einreichung grundsätzlich zulässig war (vgl. Urteil 8C_410/2013 vom 15. Januar
2014 E. 5). Die Aktenbeurteilung wurde dem Versicherten zusammen mit der
Beschwerdeantwort der SUVA vor Durchführung des zweiten Schriftenwechsels
zugestellt und er konnte sich im Rahmen der Replik dazu äussern, weshalb auch
nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden kann.

5.6. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass es
bei Nichtzulassung der Aktenbeurteilung vom 30. Juli 2013 als Beweismittel
entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zu einer Gutheissung der
Beschwerde und Rückweisung an die SUVA hätte kommen sollen, sondern dass das
kantonale Gericht gehalten gewesen wäre, selber ein Gutachten zu veranlassen (
BGE 137 V 210   E. 4.4.1 S. 263).

5.7. Zusammenfassend ist kein rechtswidriges Verhalten der Beschwerdeführerin
gegeben. Die so begründete Zusprechung einer Parteientschädigung durch die
Vorinstanz hat keine Grundlage und verletzt damit Bundesrecht (Art. 95 lit. a
BGG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG).

6. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten des
letztinstanzlichen Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 4. März 2014 wird aufgehoben, soweit damit dem
Versicherten eine Parteientschädigung zugesprochen wird.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Dezember 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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