Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.280/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_280/2014 {T 0/2}     

Urteil vom 30. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 21. Februar 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1963, erlitt am 28. Juli 1996 einen Unfall und bezog ab 1.
Juli 1997 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 67 %
(Verfügung vom 10. März 2000). Gestützt auf das vom Unfallversicherer
veranlasste polydisziplinäre Gutachten des Instituts B.________ vom 5. Juli
2001 teilte die IV-Stelle des Kantons Zürich am 29. August 2001 mit, der
Invaliditätsgrad sei unverändert. Am 13. Dezember 2002 sprach der
Unfallversicherer die Ausrichtung einer Invalidenrente ab 1. Januar 2002 bei
einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. Am 12. März 2004 bestätigte die IV-Stelle
erneut die bisherige Rente. Gestützt auf das von der IV-Stelle eingeholte
polydisziplinäre Gutachten des Zentrums C.________ vom 6. Dezember 2010 setzte
der Unfallversicherer mit Verfügung vom 26. April 2011, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 7. September 2011, die Rente infolge eines
Invaliditätsgrades von nunmehr 36 % herab. Ebenfalls gestützt auf das Gutachten
des Zentrums C.________ vom 6. Dezember 2010 hob die IV-Stelle die laufende
Rente bei einem Invaliditätsgrad von 23 % auf (Verfügung vom 27. April 2012).

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 21. Februar 2014 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die
IV-Stelle zu verpflichten, ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten
sowie die Kosten des Privatgutachtens des Prof. Dr. med. D.________, Facharzt
für Neurologie, Leitender Arzt, Spital E.________ und der Frau lic. phil.
F.________, Neuropsychologin, Institut G.________ zu bezahlen. Eventualiter sei
ihr mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Zudem ersucht sie um
unentgeltliche Rechtspflege.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D. 
Mit Eingabe vom 23. Juni 2014 lässt A.________ das Gutachten des Prof. Dr. med.
D.________ und der Frau lic. phil. F.________ vom 2. April/10. Mai 2014,
nachreichen.

E. 
Die I. sozialrechtliche Abteilung hat am 30. Januar 2015 eine
publikumsöffentliche Beratung durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art.
97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach
Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage
geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung
einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge
Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt.
Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG
genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr
ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen
darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung
einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind.
Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den
Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt
werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 IV
286 E. 6.2 S. 288; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).

2. 
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V
194). Solche Umstände können namentlich in formellrechtlichen Mängeln des
angefochtenen Entscheides liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach
Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die Vorinstanz
materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals
rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet
noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die
Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne
Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die
sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte
Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C_631/2012 vom 14. Dezember
2012 E. 2 mit Hinweis).
Vor Bundesgericht lässt die Versicherte das Gutachten des Prof. Dr. med.
D.________ und der Frau lic. phil. F.________ vom 2. April/10. Mai 2014
auflegen. Dieses äussert sich im Wesentlichen auf den bereits vor der
Vorinstanz strittigen Punkt (massgebender Gesundheitszustand zur Beurteilung
des Rentenanspruchs). Zudem bezieht sich das Gutachten namentlich auf den
aktuellen Gesundheitszustand der Versicherten, welcher jedoch für die
Beurteilung der strittigen Punkte nicht massgeblich ist (vgl. zum Zeitpunkt des
massgeblichen Sachverhalts BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit Hinweisen). Damit
stellt dieses Gutachten ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 BGG dar. Im
Folgenden ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen.

3. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der
Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 IVG) und der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E.
1 S. 30) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (ab 1. Januar 2008 Art. 28
Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007 Art. 28 Abs. 1 IVG in der jeweils geltenden
Fassung) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Voraussetzungen der
Rentenrevision (Art. 17 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; 133 V 108; 130 V 343
E. 3.5 S. 349) und den Beweiswert von ärztlichen Berichten (BGE 134 V 231 E.
5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

4. 
Die Vorinstanz hat gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums
C.________ vom 6. Dezember 2010, das Gutachtendes Instituts B.________ vom 5.
Juli 2001, der Berichte der Fachpsychologin lic. phil. H.________ vom 4.
Dezember 2003 und vom 6. Januar 2005 sowie die Berichte des Dr. med.
I.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 8. Juni und 17. August 2009 in
für das Bundesgericht verbindlicher Weise (E. 1.2) festgestellt, dass eine
wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und in einer
angepassten Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe, und
hat demzufolge die Aufhebung der bisherigen Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 23 % bestätigt.
Was die Versicherte dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen: Das
Gutachten des Zentrums C.________ entspricht den Anforderungen an ärztliche
Berichte im Sinne der Rechtsprechung, zumal es vor Erlass von BGE 137 V 210
erstattet wurde und somit dessen Anforderungen nicht erfüllen kann. Es ist aber
nicht unbeachtlich, sondern behält seinen Beweiswert, da es im Rahmen der
Prüfung im Einzelfall vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6 Ingress S.
266). Soweit die Versicherte erneut die Befangenheit von Dr. med. K.________
geltend macht, ist dieser appellatorischen Kritik nichts zu entnehmen, was die
vorinstanzliche Begründung als willkürlich erscheinen liesse. Dasselbe gilt für
den geltend gemachten Ausstandsgrund der Frau Dr. med. L.________. Was die
gerügte Befangenheit von Dr. med. M.________ betrifft, so ist auch diese
weitgehend identisch mit den Ausführungen vor der kantonalen Instanz und
vermögen deren Begründung nicht in Zweifel zu ziehen. Neu ist hingegen der
Einwand der "Serienproduktion" von Gutachten. Allerdings beruhen die
dazugehörigen Ausführungen der Versicherten auf reinen Annahmen, die nicht
weiter belegt sind und somit auch keine Befangenheit des Dr. med. M.________ zu
begründen vermögen. Weiter erschöpft sich die geltend gemachte fehlende eigene
Schriftlichkeit der Teilgutachter durch den jeweiligen Experten in
appellatorischer Kritik, die nicht gehört werden kann. Bezüglich der geltend
gemachten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes wegen fehlender
neuropsychologischer Abklärung ist die Versicherte darauf hinzuweisen, dass
auch im Rahmen der Begutachtung durch das Institut B.________ ein Neurologe die
neuropsychologische Beurteilung vorgenommen hat und die fachärztliche
Zusammensetzung bei beiden Gutachten praktisch identisch ist (Gutachten des
Instituts B.________: Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und
Psychotherapie sowie Rheumatologie; Gutachten des Zentrums C.________: Innere
Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Physikalische Medizin
und Rehabilitation), so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das Gutachten des
Zentrums C.________ unvollständig sein sollte. Weiter macht die Versicherte
geltend, das Gutachten des Zentrums C.________ weise keine wesentliche
Verbesserung des Gesundheitszustandes aus, sondern stelle nur eine andere
Einschätzung des gleichen Sachverhaltes dar. Zwar stellen die Experten des
Zentrums C.________ teilweise dieselben Diagnosen wie die Gutachter des
Instituts B.________; es wird jedoch in überzeugender Weise dargelegt, dass
diese unfallbedingten Leiden nach 14 Jahren abgeklungen sind und sich objektiv
gesehen zwischenzeitlich nicht mehr auf die Arbeitsunfähigkeit auswirken. Eine
entsprechende Verbesserung ergibt sich etwa bereits aus den Verlaufsberichten
der behandelnden Fachpsychologin. Weiter führt auch die Versicherte selbst die
heutigen Beschwerden auf die Trennung von ihrem Ehemann und damit auf
invaliditätsfremde Gründe zurück (vgl. das psychiatrische Teilgutachten des
Zentrums C.________). Das Bundesgericht schliesst sich der einlässlichen und
nachvollziehbaren Begründung der Vorinstanz an. Schliesslich rügt die
Versicherte, die Vorinstanz hätte bei der Bemessung des Invaliditätsgrades vom
Valideneinkommen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von Fr. 73'689.- ausgehen
und einen Abzug von 25 % gewähren müssen. Die Vorinstanz hat beim
Valideneinkommen auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abgestellt, da die
Versicherte beim Unfallereignis lediglich wenige Wochen an dieser Stelle
gearbeitet hatte und es unklar sei, in welchem Pensum und zu welchem Lohn sie
tätig gewesen sei. Die Versicherte bringt dagegen keine stichhaltigen Gründe
vor, die etwa ein stabiles Arbeitsverhältnis oder eine klare Aussage zur
allfälligen Beschäftigung ohne Unfall und damit eine Bundesrechtswidrigkeit
belegen würden. Bezüglich des beanstandeten Abzugs ist darauf hinzuweisen, dass
es sich bei der Höhe des gewährten Abzugs um eine Frage des Ermessens handelt (
BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396 und      E. 3.3 S. 399), bei welcher das
Bundesgericht nur in Fällen des Ermessensmissbrauchs einschreitet. Ein solcher
ist jedoch weder ersichtlich noch wird er geltend gemacht, so dass es bei der
vorinstanzlichen Invaliditätsbemessung sein Bewenden hat.

5. 
Die Kosten eines von der versicherten Person veranlassten Gutachtens sind vom
Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt
erst auf Grund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig
feststellen lässt und dem (Unfall-) Versicherer insoweit eine Verletzung der
ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur
rechtsgenügli-chen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (RKUV 2004 Nr. U 503
S. 186 [U 282/00] und Urteil 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 5).
Vorliegend kann auf das Gutachten des Prof. Dr. med. D.________ und der Frau
lic. phil. F.________ vom 2. April/10. Mai 2014 nicht abgestellt werden (vgl.
E. 2), so dass dem Antrag der Versicherten, die Kosten des von ihr in Auftrag
gegebenen Gutachtens der IV-Stelle aufzuerlegen, nicht stattzugeben ist.

6. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von der
Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Ihr ist indessen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Art. 64 BGG),
weil die Bedürftigkeit aktenkundig und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen ist sowie die anwaltliche Vertretung geboten war. Es ist indessen
auf Art. 64 Abs. 4 BGG hinzuweisen, wonach der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
sein wird, wenn dies später möglich sein sollte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt David Husmann wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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