Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.277/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_277/2014 {T 0/2}     

Urteil vom 30. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

Unfallversicherung Stadt Zürich, Stadelhoferstrasse 33, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 21. Februar 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1963, war ab 1. Juni 1996 beim Altersheim B.________
angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Unfallversicherung Stadt Zürich
(nachfolgend: UVZ) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 28. Juli 1996
erlitt sie einen Unfall und zog sich multiple Verletzungen zu. Die UVZ
erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Ab 1. Juli 1997 bezog A.________ eine
ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 67 %
(Verfügung vom 10. März 2000). Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des
Instituts C.________ vom 5. Juli 2001 verfügte die UVZ am 13. Dezember 2002 die
Ausrichtung einer Invalidenrente ab 1. Januar 2002 bei einem Invaliditätsgrad
von 100 %. Gestützt auf das von der IV-Stelle eingeholte polydisziplinäre
Gutachten des Zentrums D.________ vom 6. Dezember 2010 setzte die UVZ mit
Verfügung vom 26. April 2011, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 7.
September 2011, die Rente infolge eines Invaliditätsgrades von nunmehr 36 %
herab. Ebenfalls gestützt auf das Gutachten des Zentrums D.________vom 6.
Dezember 2010 hob die IV-Stelle die laufende Rente bei einem Invaliditätsgrad
von 23 % auf (Verfügung vom 27. April 2012).

B. 
Die gegen den Einspracheentscheid vom 7. September 2011 erhobene Beschwerde
wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21.
Februar 2014 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die UVZ
zu verpflichten, ihr weiterhin eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad
von 100 % auszurichten sowie die Kosten des Privatgutachtens des Prof. Dr. med.
E.________, Facharzt für Neurologie, Leitender Arzt, Spital F.________ und der
Frau lic. phil. G.________, Neuropsychologin, Institut H.________, zu bezahlen.
Eventualiter sei ihr eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 46 %
zuzusprechen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Die UVZ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D. 
Mit Eingabe vom 23. Juni 2014 lässt A.________ das Gutachten des Prof. Dr. med.
E.________ und der Frau lic. phil. G.________ vom 2. April/ 10. Mai 2014,
nachreichen.

E. 
Die I. sozialrechtliche Abteilung hat am 30. Januar 2015 eine
publikumsöffentliche Beratung durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V
194). Solche Umstände können namentlich in formellrechtlichen Mängeln des
angefochtenen Entscheides liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach
Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die Vorinstanz
materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals
rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet
noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die
Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne
Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die
sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte
Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C_631/2012 vom 14. Dezember
2012 E. 2 mit Hinweis).
Vor Bundesgericht lässt die Versicherte das Gutachten des Prof. Dr. med.
E.________ und der Frau lic. phil. G.________ vom 2. April/10. Mai 2014
auflegen. Dieses äussert sich im Wesentlichen auf den bereits vor der
Vorinstanz strittigen Punkt (massgebender Gesundheitszustand zur Beurteilung
des Rentenanspruchs). Zudem bezieht sich das Gutachten namentlich auf den
aktuellen Gesundheitszustand der Versicherten, welcher jedoch für die
Beurteilung der strittigen Punkte nicht massgeblich ist (vgl. zum Zeitpunkt des
massgeblichen Sachverhalts BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit Hinweisen). Damit
stellt dieses Gutachten ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 BGG dar. Im
Folgenden ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen.

3. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der
Invalidität (Art. 8 ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 UVG),
die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30) sowie die
Voraussetzungen einer Rentenrevision (Art. 17 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132;
133 V 108; 130 V 343 E. 3.5 S. 349) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den
Beweiswert von ärztlichen Berichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E.
3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

4. 
Bezüglich der massgeblichen ärztlichen Berichte und Gutachten kann auf deren
ausführliche Darlegung in E. 4 des vorinstanzlichen Entscheids verwiesen
werden.

5.

5.1. Die Versicherte lässt geltend machen, das Gutachten des Zentrums
D.________ sei nicht verwertbar, da es unter Verletzung der Mitwirkungsrechte
zustande gekommen sei und daran Gutachter beteiligt gewesen seien, gegen welche
Ausstandsgründe bestünden.
Das Gutachten des Zentrums D.________ wurde am 6. Dezember 2010 und somit vor
Erlass des BGE 137 V 210 erstattet. Demnach kannten die Gutachter die
Anforderungen gemäss BGE 137 V 210 nicht und konnten sie deshalb auch nicht
erfüllen. Dies bedeutet aber nicht, dass das Gutachten des Zentrums D.________
einfach unbeachtlich wäre; vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung
des Einzelfalles mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen
entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen
Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (BGE 137
V 210 E. 6 Ingress S. 266). Dies ist vorliegend zu bejahen. Die Versicherte
erneuert weiter ihre Einwände gegen die beteiligten Gutachter Dr. med.
I.________, Frau Dr. med. J.________ und Dr. med. K.________. Diese wurden
allesamt mit einlässlicher und überzeugender Begründung von der Vorinstanz
abgelehnt; das Bundesgericht hat dem nichts beizufügen. Einzig neu ist der
Einwand der "Serienproduktion" von Gutachten; allerdings beruhen die
entsprechenden Ausführungen der Versicherten auf Annahmen ihrerseits, so dass
sie keine Befangenheit zu begründen vermögen. Schliesslich ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern die in der Beschwerde formulierte allgemeine Zusatzfrage
sich auf die medizinischen Gegebenheiten des Einzelfalls oder (wenigstens) auf
den Stand der medizinischen Wissenschaft bezieht, zumal selbst der Umstand,
dass ein Arzt sich im Rahmen einer Publikation eine von der Rechtsprechung
betreffend medizinischer Kausalität abweichende Meinung vertritt, keine
Befangenheit entstehen lässt (Susanne Leuzinger-Naef, Die Auswahl der
medizinischen Sachverständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG],
in Riemer-Kafka/Rumo-Jungo, Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, FS
Murer, 2010,    S. 430 mit Verweis auf SVR 2001 UV Nr. 2 S. 7 E. 4c). Es ist
demnach nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz auf das Gutachten des
Zentrums D.________ vom 6. Dezember 2010 gestützt hat.

5.2. Weiter rügt die Versicherte eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes,
da keine neuropsychologische Abklärung stattgefunden habe und das Gutachten des
Zentrums D.________ somit unvollständig sei.
Nach der Rechtsprechung kommt den Gutachtern - was die Wahl der
Untersuchungsmethoden betrifft - ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil
9C_886/2009 vom 27. April 2010 E. 2.2 mit Hinweisen; bestätigt etwa mit Urteil
9C_514/2012 vom 5. Oktober 2012 E. 4 und Urteil 8C_768/2012 vom 24. Januar 2013
E. 3). Das beinhaltet auch die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen
Abklärungen (vgl. auch Leuzinger-Naef, a.a.O., S. 419, wonach die Wahl der
Fachrichtungen in erster Linie von den Gutachterfragen abhängt und je nach
Gesundheitsschaden mehrere Fachrichtungen in Frage kommen). Es liegt demnach im
Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist oder
nicht. Vorliegend ist zu beachten, dass im Rahmen des Gutachtens des Instituts
C.________ die neuropsychologische Abklärung durch einen Neurologen erfolgte;
der für die Erstattung des Gutachtens des Zentrums D.________ beigezogene
Neurologe hat in gleicher Weise die neuropsychologischen Funktionen geprüft und
keine Anhaltspunkte für das aktuelle Vorliegen einer neuropsychologischen
Störung gefunden. Insofern waren beim Gutachten des Zentrums D.________
Experten entsprechender Fachrichtungen (Innere Medizin; Neurologie; Psychiatrie
und Psychotherapie; Physikalische Medizin und Rehabilitation) wie bei der
Erstattung des Gutachtens des Instituts C.________ (Innere Medizin; Neurologie;
Psychiatrie und Psychotherapie; Rheumatologie) beteiligt; bei beiden Expertisen
entspricht die Auswahl der beteiligten Ärzte jedenfalls den Anforderungen der
Rechtsprechung an Begutachtungen nach Unfällen mit Schleudertrauma und
äquivalenten Verletzungen sowie Schädelhirntrauma (BGE 134 V 109 E. 9.5 S.
125). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Gutachten des
Zentrums D.________ im Vergleich zum Gutachten des Instituts C.________
unvollständig sein sollte.

5.3. Die Versicherte bringt zudem vor, mit dem Gutachten des Zentrums
D.________ sei kein Revisionssachverhalt im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen,
sondern es handle sich nur um eine andere medizinische Beurteilung desselben
Sachverhaltes.
Das Bundesgericht erachtet mit der Vorinstanz eine wesentliche Verbesserung des
Gesundheitszustandes gestützt auf das Gutachten des Zentrums D.________ als
ausgewiesen: Die Experten bejahen unter Verweis auf den einlässlich begründeten
Verlauf der gesundheitlichen Störungen und der dadurch verursachten
Arbeitsunfähigkeit die Wiederaufnahme einer vollen Arbeitstätigkeit unter
Beachtung der Einschränkungen des Bewegungsapparates als zumutbar. Sie stützen
sich dabei vor allem auf die - angesichts der nur sporadischen ärztlichen
Betreuung (vgl. dazu die Berichte des Dr. med. L.________, Facharzt für
Allgemeine Medizin, vom 8. Juni und 17. August 2009) - fehlende
Behandlungsbedürftigkeit der geklagten Leiden und auf den Tagesablauf der
Versicherten. Zusätzlich setzen sie sich - wie im Begutachtungsauftrag
gefordert - mit den Einschätzungen der übrigen Ärzte auseinander. Zwar stellen
die Experten des Zentrums D.________ teilweise dieselben Diagnosen wie die
Gutachter des Instituts C.________; es wird jedoch in überzeugender Weise
dargelegt, dass diese unfallbedingten Leiden nach 14 Jahren abgeklungen sind
und sich objektiv gesehen zwischenzeitlich nicht mehr auf die
Arbeitsunfähigkeit auswirken. Eine entsprechende Verbesserung ergibt sich etwa
bereits aus den Verlaufsberichten der behandelnden Fachpsychologin. Weiter
führt auch die Versicherte selbst die heutigen Beschwerden auf die Trennung von
ihrem Ehemann und damit auf invaliditätsfremde Gründe zurück (vgl. das
psychiatrische Teilgutachten des Zentrums D.________). Sie vermag hingegen die
nachvollziehbaren Schlussfolgerungen im Gutachten des Zentrums D.________ nicht
in Frage zu stellen. Soweit sie ihre Einwände mit dem Gutachten des Prof. Dr.
med. E.________ und der Frau lic. phil. G.________ vom 2. April/10. Mai 2014 zu
untermauern versucht, kann sie mangels Berücksichtigung dieses Gutachtens (E.
2) nicht gehört werden. Die übrigen Vorbringen sind sehr allgemein gehalten
resp. vom konkreten Fall losgelöst, so dass sie die Einschätzungen der Experten
des Zentrums D.________ nicht in Zweifel zu ziehen vermögen.

5.4. Schliesslich rügt die Versicherte noch, die Vorinstanz habe eine falsche
Invaliditätsbemessung vorgenommen, da sie nicht den maximal zulässigen Abzug
von 25 % gewährt habe.
Dieser Einwand ist unbehelflich, da die Höhe des gewährten Abzugs eine
Ermessensfrage ist, welche vom Bundesgericht nur im Rahmen der missbräuchlichen
Ermessensausübung korrigiert werden kann (BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396 und E.
3.3 S. 399). Vorliegend bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, wonach die
Vorinstanz ihr Ermessen in missbräuchlicher Weise und damit rechtsfehlerhaft
ausgeübt hätte. Damit bleibt es bei der vorinstanzlich bestätigten Herabsetzung
der Rente infolge eines Invaliditätsgrades von nunmehr 36 %.

6. 
Die Kosten eines von der versicherten Person veranlassten Gutachtens sind vom
Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt
erst auf Grund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig
feststellen lässt und dem (Unfall-) Versicherer insoweit eine Verletzung der
ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur
rechtsgenügli-chen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (RKUV 2004 Nr. U 503
S. 186 [U 282/00] und Urteil 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 5).
Vorliegend kann auf das Gutachten des Prof. Dr. med. E.________ und der Frau
lic. phil. G.________ vom 2. April/10. Mai 2014 nicht abgestellt werden (vgl.
E. 2), so dass dem Antrag der Versicherten, die Kosten des von ihr in Auftrag
gegebenen Gutachtens der UVZ aufzuerlegen, nicht stattzugeben ist.

7. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von der
Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Ihr ist indessen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Art. 64 BGG),
weil die Bedürftigkeit aktenkundig und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen ist sowie die anwaltliche Vertretung geboten war. Es ist indessen
auf Art. 64 Abs. 4 BGG hinzuweisen, wonach der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
sein wird, wenn dies später möglich sein sollte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt David Husmann wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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