Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.272/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_272/2014

Urteil vom 5. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
Sekundarschulgemeinde X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Pellegrini,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Kramer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (ordentliche Kündigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 5. März 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ war von August 2002 bis August 2009 als kantonal besoldete, von
der Oberstufenschulpflege X.________ angestellte Lehrperson und ab August 2012
als kommunal besoldete Fachlehrperson für die Sekundarschulgemeinde X.________
tätig. Wegen Krankheit war A.________ ab 24. September 2012 arbeitsunfähig. Die
Sekundarschulpflege X.________ kündigte das Arbeitsverhältnis mit Verfügung vom
15. März 2013 auf Ende Schuljahr 2012/2013.

A.b. Mit Rekurs liess A.________ beantragen, es sei festzustellen, dass die
Kündigung vom 15. März 2013 nichtig sei, eventualiter sei festzustellen, dass
das frühere Anstellungsverhältnis der Rekurrentin (2002 bis 2009) anrechenbare
Dienstjahre seien, welche die Sperrfrist und die gesamten Kündigungsfolgen
beeinflussen, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an die Sekundarschulpflege
X.________ zurückzuweisen sei. Der Bezirksrat hiess den Rekurs mit Beschluss
vom 10. Oktober 2013 gut und stellte fest, dass die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses mit A.________ durch die Sekundarschulpflege X.________
vom 15. März 2013 zufolge Nichteinhaltung der Sperrfrist nichtig sei.

B. 
Die von der Sekundarschulgemeinde X.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. März 2014 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die
Sekundarschulgemeinde X.________ beantragen, der angefochtene Entscheid vom 5.
März 2014 sei aufzuheben und die am 15. März 2013 beschlossene Kündigung sei
als wirksam zu erklären.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer
letzten kantonalen Instanz, welcher nicht beim Bundesverwaltungsgericht
anfechtbar ist (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und ein öffentlich-rechtliches
Arbeitsverhältnis, d.h. eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts betrifft
(Art. 82 lit. a BGG). Der auf dem Gebiet öffentlich-rechtlicher
Arbeitsverhältnisse zu beachtende Ausschlussgrund (Art. 83 lit. g BGG) kommt
nicht zur Anwendung, da der zu beurteilende Streit um eine Kündigung und damit
einhergehende finanzielle Forderungen vermögensrechtlicher Natur ist und die
Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art.
51 Abs. 1 lit. a BGG) offensichtlich erreicht wird. Diesbezüglich ist jedoch
daran zu erinnern, dass gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG die
Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids die Angabe des
Streitwertes zu enthalten hätte. Die übrigen Voraussetzungen für das Eintreten
auf die Beschwerde sind ebenfalls erfüllt.

2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Der
angefochtene Entscheid stützt sich in der Sache auf kantonales resp. kommunales
Recht. Als Beschwerdegrund kommt im Wesentlichen die Verletzung von
Bundesrecht, insbesondere von verfassungsmässigen Rechten in Frage (Art. 95
BGG). Die Anwendung des kantonalen resp. des kommunalen Rechts als solches
bildet nicht Beschwerdegrund. Überprüft werden kann insoweit nur, ob der
angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das
Gesetz oder seine Anwendung sonstwie gegen übergeordnetes Recht verstossen
(vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.; Urteil 8C_849/2013 vom 19. Mai 2014 E.
3 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine
qualifizierte Rügepflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft
eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53,
auch zum Folgenden). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht,
muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an
einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf ungenügend
begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid geht es nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400; 130 I
258 E. 1.3 S. 262; je mit Hinweisen).

3.

3.1. Streitgegenstand bildet letztinstanzlich die Frage, ob die Vorinstanz zu
Recht die per Ende Schuljahr 2012/2013 erfolgte Kündigung des
Anstellungsverhältnisses als nichtig beurteilt hat, was namentlich davon
abhängt, wie die Anzahl Dienstjahre der Beschwerdegegnerin zu berechnen sind.

3.2. Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin von August
2002 bis August 2009 für die Sekundarschulgemeinde X.________ tätig war. Sie
wurde mit Verfügung vom 8. Juli 2002 von der Oberstufenschulpflege X.________
angestellt, war jedoch kantonal besoldet. Diese Anstellung hatte die
Beschwerdegegnerin aus eigenem Antrieb gekündigt. Unbestritten ist des Weitern,
dass die Beschwerdegegnerin ab 1. August 2012 von der Sekundarschulpflege
X.________ als Fachlehrerin angestellt worden war und der Arbeit
krankheitshalber ab 24. September 2012 fernblieb. Streitig ist, ob die
Anstellung von August 2002 bis August 2009 bei der Berechnung der Anzahl
Dienstjahre zu berücksichtigen ist.

4.

4.1. Grundlage für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache bilden nach der
Anstellungsverfügung vom 9. Juli 2012 die Personalverordnung der Sekundarstufe
X.________ sowie subsidiär das kantonale Lehrerpersonalrecht und das
schweizerische Obligationenrecht.

4.2. Gemäss Ziff. 1.1 Abs. 2 der Personalverordnung (der Sekundarschulgemeinde
X.________) vom 21. März 2005 (PVO) gelten für kommunale Fachlehrpersonen die
Bestimmungen der Personalverordnung und ergänzend die Bestimmungen des
kantonalen Lehrerpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG) einschliesslich der
Lehrerpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LPVO). Gemäss § 2 LPG richtet sich
das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen nach den für das Staatspersonal
anwendbaren Bestimmungen, sofern das Lehrerpersonalgesetz keine ausdrückliche
Regelung enthält. Wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid
dargelegt hat, enthält weder die kommunale Personalverordnung noch das
Lehrerpersonalgesetz Bestimmungen zur Kündigung zur Unzeit, weshalb es das
kantonale Personalgesetz vom 27. September 1998 (PG) beigezogen hat.

4.3. Gemäss § 20 Abs. 1 PG richten sich Tatbestand und Rechtsfolgen der
Kündigung zur Unzeit nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. Gemäss Art.
336c Abs. 1 lit. b OR darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Ablauf
der Probezeit unter anderem nicht kündigen, während der Arbeitnehmer oder die
Arbeitnehmerin ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder
teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr
während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen
und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Eine Kündigung, die während
dieser Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig (Art. 336c Abs. 2 OR).

4.4. Bezüglich Berechnung der Anzahl Dienstjahre regelt die kommunale
Personalverordnung einzig, dass für Dienstaltersgeschenke nur die Dienstzeit in
der Gemeinde massgebend sei (Ziff. 2.2.3 Satz 1 PVO). Da auch das kantonale
Lehrerpersonalgesetz zur Berechnung der Anzahl Dienstjahre im Zusammenhang mit
der Kündigung zur Unzeit keine Bestimmungen enthält, hat die Vorinstanz
wiederum das kantonale Personalgesetz beigezogen.

4.5. § 13 Abs. 3 Satz 1 PG bestimmt bezüglich Dauer des Arbeitsverhältnisses,
dass alle diesem Gesetz unterstehenden Arbeitsverhältnisse für die Berechnung
der Dienstjahre berücksichtigt werden. Das Verwaltungsgericht hat im
angefochtenen Entscheid dargelegt, dass zufolge subsidiärer Anwendung dieser
Bestimmung für die Berechnung der Dienstjahre sämtliche Anstellungen beim
gleichen Gemeinwesen, vorliegend somit bei der Gemeinde X.________, zu
berücksichtigen seien. Es hat sodann anhand des LPG und der LPV aufgezeigt,
dass die Beschwerdegegnerin in der Zeit von August 2002 bis August 2009 als
kantonal besoldete Lehrperson in den Diensten der Sekundarschulgemeinde
X.________ (bereits) bei der Sekundarschulgemeinde X.________ angestellt
gewesen sei, und daraus geschlossen, dass diese Anstellung bei der Berechnung
der Anzahl Dienstjahre zu berücksichtigen sei. Da die Beschwerdegegnerin sich
nach Gesagtem - so die Vorinstanz - im März 2013 im achten Dienstjahr befunden
habe, habe die Sperrfrist bei Krankheit 180 Tage betragen, sodass sich die
während laufender Sperrfrist ergangene Kündigung als nichtig erweise.

5.

5.1. Angesichts seiner eingeschränkten Überprüfungsbefugnis (Art. 105 Abs. 2
BGG; E. 2 hievor) hat das Bundesgericht die Berechnung der Dienstjahre nicht
selbst zu beurteilen und kann seine eigene diesbezügliche Erkenntnis nicht
anstelle derjenigen der Vorinstanz stellen. Es muss sich vielmehr auf die
Prüfung der Frage beschränken, ob der vom kantonalen Gericht gefällte Entscheid
vor Bundesrecht standhält.

5.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Gemeindeautonomie und des
Willkürverbots.

5.3. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn
das kantonale (oder eidgenössische) Recht diesen nicht abschliessend ordnet,
sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr
dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte
Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener
kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der
Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der
Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet,
sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der
Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich
anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 139 I 280 E. 2.1;
138 I 242 E. 5.2 S. 244 f.).

5.3.1. Das Schulwesen fällt grundsätzlich in die kantonale
Gesetzgebungszuständigkeit (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV). Im Rahmen, den das
kantonale Recht zulässt, können die Gemeinden des Kantons Zürich ihre
Angelegenheiten selbst regeln und hierzu eigenes Recht erlassen, wie § 85 KV/ZH
dies unter dem Randtitel "Gemeindeautonomie" ausdrücklich festhält (BGE 139 I
280 E. 2.2). Die Schulgemeinde kommt als öffentlich-rechtliche
Gebietskorporation mit eigener Rechtspersönlichkeit als Trägerin der
verfassungsrechtlich geschützten Autonomie in Betracht (BGE 139 I 280 E. 2.2
mit Hinweis).

5.3.2. Besteht in diesem Sinne Autonomie, kann sich die Gemeinde dagegen zur
Wehr setzen, dass eine kantonale Behörde im Rechtsmittelverfahren die den
betreffenden Sachbereich ordnenden kommunalen, kantonalen oder
bundesrechtlichen Normen falsch anwendet oder ihre Prüfungsbefugnis
überschreitet. Soweit nicht die Handhabung von eidgenössischem oder kantonalem
Verfassungsrecht infrage steht, prüft das Bundesgericht den Entscheid der
kantonalen Behörde bei der Autonomiebeschwerde nur unter dem Gesichtswinkel der
Willkür (BGE 138 I 242 E. 5.2 S. 245).

5.3.3. Ein solcher Fall liegt hier vor, da es bei der Regelung des
Anstellungsverhältnisses nicht um die Anwendung von eidgenössischem oder
kantonalem Verfassungsrecht geht, vielmehr die Auslegung kommunalen Rechts im
Streit steht. Demnach geht die Rüge der Verletzung der Gemeindeautonomie in
derjenigen der Willkür auf.
Nach der Rechtsprechung ist eine Entscheidung willkürlich, wenn sie eine Norm
oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer
verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht
hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern
auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3
S. 319; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22, je mit Hinweisen).

5.3.4. Die vorinstanzliche Beurteilung beruht auf einer einlässlichen Würdigung
der Sach- und Rechtslage. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen nicht, sie
als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Soweit die Beschwerdeführerin -
wie bereits im kantonalen Verfahren - vorbringt, das Anstellungsverhältnis mit
der Beschwerdegegnerin sei nicht dem kantonalen Recht unterstellt, ist auf die
einlässlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu verweisen, in welchen
das Verwaltungsgericht schlüssig dargelegt hat, dass es nicht um die
Unterstellung unter kantonales Recht, sondern um die subsidiäre Anwendbarkeit
von kantonalem Recht und von Bundesrecht geht.

5.3.5. Die Beschwerdeführerin legt nicht näher dar, inwiefern der kantonale
Entscheid die Gemeindeautonomie verletzt. Ihrer bezüglich Art. 50 BV und § 85
KV/ZH obliegenden qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) kommt die
Beschwerdeführerin nur ungenügend nach, indem sie einzig vorbringt, die
Vorinstanz habe ihre eigene Einschätzung an die Stelle derjenigen der Gemeinde
gesetzt. Damit vermag sie nicht darzutun, dass die vorinstanzliche
Rechtsauffassung unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots nicht stand hält
und in willkürlicher Weise in ihren Ermessenspielraum eingreift. Sowohl in der
Anstellungsverfügung vom 9. Juli 2012 wie auch in der Personalverordnung der
Sekundarschulgemeinde X.________ wird auf die ergänzende Geltung des kantonalen
Lehrerpersonalrechts und in der Anstellungsverfügung zusätzlich auf die
ergänzende Geltung des Obligationenrechts hingewiesen. Es wird nicht dargetan
und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Anwendung der entsprechenden
Bestimmungen als subsidiäres kommunales Recht - auch unter dem Gesichtswinkel
der Gemeindeautonomie - nicht vertretbar sein soll und in verfassungswidriger
Weise gegen den Gerechtigkeitsgedanken verstösst. In diesem Sinne ist auch die
Berufung der Beschwerdeführerin auf die Weisung der Finanzdirektion des Kantons
Zürich vom 1. November 2001 unbehelflich, geht es doch eben nicht um die Frage,
ob das Anstellungsverhältnis der Beschwerdegegnerin unter den Geltungsbereich
des Personalgesetzes falle, sondern um dessen subsidiäre Anwendbarkeit.
Inwieweit der angefochtene Entscheid willkürlich sein soll, wird auch
diesbezüglich in der Beschwerde nicht näher dargelegt. Dass auch eine andere
Lösung vertretbar gewesen wäre, genügt nicht, um die durch das
Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung als willkürlich erscheinen zu lassen.

5.4. Zusammenfassend ist die Vorinstanz mit der Nichtigerklärung der Kündigung
des Anstellungsverhältnisses der Beschwerdegegnerin weder in Willkür verfallen
noch hat sie gegen die Gemeindeautonomie verstossen, weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist.

6. 
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Februar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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