Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.238/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_238/2014

Urteil vom 1. Juni 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Dieter Studer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
19. Februar 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1963 geborene A.________ war seit 1. November 1990 Monteur bei der
Firma B.________. Am 22. Mai 1997 zog er sich bei einem Unfall Frakturen der
Metatarsaleköpfchen II-V rechts, des Os cuneiforme rechts und des Os cuboideum
links zu. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis per 31. August 1999.
Am 6. April 1999 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons
Thurgau zum Leistungsbezug an. Diese gewährte ihm am 9. Juni 2000 eine vom 25.
September 2000 bis 31. August 2002 dauernde Umschulung/BBT-Anlehre zum
Maschinenteil-Zeichner CAD; am 25. Januar 2001 übernahm sie die Kosten für
einen Deutsch-Unterricht. Mit Verfügungen vom 25. Juni und 14. Oktober 2004
sprach sie ihm ab 1. Mai 1998 bis 29. Februar 2000 eine halbe Invalidenrente,
ab 1. März bis 31. Juli 2003 eine ganze Invalidenrente, ab 1. August bis 31.
Dezember 2003 eine halbe Invalidenrente und ab 1. Januar 2004 eine ganze
Invalidenrente zu; dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 21. April
2005. Die Beschwerde des Versicherten hiess die AHV/IV-Rekurskommission des
Kantons Thurgau mit der Feststellung gut, es sei ihm ab 1. Mai 1998 eine ganze
Invalidenrente auszurichten (Entscheid vom 25. Januar 2006). Am 9. September
2008 bestätigte die IV-Stelle revisionsweise den Anspruch auf die ganze
Invalidenrente.

A.b. Im April 2011 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision ein. Sie holte
diverse Arztberichte und Gutachten des Zentrums C.________ vom 21. November
2011 sowie des Psychiaters Dr. med. D.________, Leitender Arzt, Psychiatrisches
Zentrum E.________, vom 26. August 2013 ein. Mit Verfügung vom 5. November 2013
hob sie die Invalidenrente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden
Monats auf, da der Invaliditätsgrad 35 % betrage.

B. 
Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau ab (Entscheid vom 19. Februar 2014).

C. 
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheides sei ihm mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen; eventuell sei
die Sache an die IV-Stelle zu ergänzenden Abklärungen und anschliessender
Neuverfügung zurückzuweisen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2
BGG).

Auf der beruflich-erwerblichen Seite der Invaliditätsbemessung charakterisieren
sich als Rechtsfragen die gesetzlichen und praxisgemässen Regeln über die
Durchführung des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 135 V 297 E. 5.1 f. S.
300 ff., 130 V 343 E. 3.4 S. 348), einschliesslich derjenigen über die
Anwendung der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE; BGE 129 V 472 f. E. 4.2.1 S. 475 f.). In dieser
Sicht ist die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen
Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen
Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung
richtet. Letzteres betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind,
welches die massgebliche Tabelle ist sowie die Wahl der zutreffenden Stufe
(LSE-Anforderungsniveau 1, 2, 3 oder 4) und des zu berücksichtigenden
Wirtschaftszweigs oder Totalwertes. Rechtsfrage ist ebenfalls, ob ein
behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter Leidensabzug vorzunehmen
ist. Demgegenüber beschlägt der Umgang mit den Zahlen in der massgeblichen
LSE-Tabelle Tatfragen. Schliesslich ist die Frage nach der Höhe des (im
konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Leidensabzugs eine typische
Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort
zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt
hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (
BGE 132 V 393 E. 3.3. S. 399).

2. 
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden
Grundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist insbesondere,
dass Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E.
3 S. 132, 130 V 343 E. 3.5 S. 349).

3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Verfügung der IV-Stelle vom 5. November
2013, womit sie die dem Versicherten seit 1. Mai 1998 gewährte ganze
Invalidenrente revisionsweise aufhob, rechtens ist. Unbestritten ist die
vorinstanzliche Feststellung, dass der Versicherte am 5. November 2013 in einer
leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. Demnach ist seit der
Rentenzusprache eine erhebliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes
eingetreten. Somit steht das Vorliegen eines Revisionsgrundes für ein
Sachverhaltselement fest, weshalb im Revisionsverfahren auch die anderen
Elemente der Anspruchsberechtigung frei überprüft werden können (AHI 2002 S.
164 E. 2a [I 652/00]; Urteil 8C_882/2010 vom 15. April 2011 E. 4.3; vgl. auch
BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).

4. 
Umstritten ist als Erstes das vom Versicherten ohne Gesundheitsschaden
hypothetisch erzielbare Valideneinkommen (hierzu vgl. BGE 135 V 58 E. 3.1 S.
59).

4.1. Die Vorinstanz erwog, der Versicherte habe vor dem Unfall vom 22. Mai 1997
als Monteur bei der Firma B.________ AG gearbeitet. In ihrem Bericht vom 19.
Mai 1999 sei der Lohn ab März 1999 mit Fr. 4'571.- (x 12) beziffert worden, was
jährlich Fr. 54'852.- ergäbe. Offensichtlich seien dem Versicherten jedoch
regelmässig Gratifikationen oder Zulagen ausgerichtet worden, nachdem sich die
Löhne vor dem Unfall gemäss IK-Auszug in den Jahren 1991 und 1996 im
Durchschnitt auf Fr. 73'697.- belaufen hätten. Am 10. März 2004 habe die Firma
B.________ AG einen Lohn von Fr. 56'550.- (Fr. 4'350.- x 13 [13. Monatslohn
gemäss Gesamtarbeitsvertrag]; ohne Mehrstunden wie 1996) angegeben. Eine
telefonische Rückfrage der IV-Stelle bei ihr vom 16. März 2004 habe ergeben,
dass sich das Einkommen 1998/1999 nicht mehr verändert hätte und der
Versicherte auch in den Jahren 2003 und 2004 so viel verdient hätte. Demnach
sei es nicht als überwiegend wahrscheinlich erschienen, dass sein
Valideneinkommen Fr. 92'323.83 pro Jahr betragen hätte, wie dies die IV-Stelle
am 4. Juni 2013 errechnet habe. Auf Anfrage des Gerichts hin habe die Firma
B.________ AG mit Schreiben vom 16. Januar 2014 das hypothetische Einkommen des
Versicherten im Gesundheitsfall im Jahre 2012 mit Fr. 4'735.- pro Monat
beziffert. Dies erscheine realistisch. Insbesondere sei der Lohn des
Versicherten auch nur vorübergehend so hoch gewesen, weil regelmässig
Überstunden ausbezahlt worden seien. Dass dies in der Folge nicht mehr der
Praxis der Firma B.________ AG entsprochen habe, ergebe sich bereits aus der
Telefonnotiz der IV-Stelle vom 16. März 2004 und aus der aktuellen Auskunft vom
16. Januar 2014. Überstunden würden im Jahre 2012 daher keinen festen
Lohnbestandteil mehr darstellen. Hätte der Versicherte weiter bei der Firma
B.________ AG gearbeitet, würden ihm somit keine regelmässigen Überstunden mehr
ausbezahlt und er würde ein Einkommen von Fr. 61'555.- (Fr. 4'735.- x 13 );
erzielen.

4.2. Im Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 25.
Januar 2006, womit dem Versicherten ab 1. Mai 1998 eine ganze Invalidenrente
zugesprochen wurde, wurde unter Anrechnung der entschädigten Überstunden ein
Valideneinkommen von Fr. 80'110.- veranschlagt. Bei der revisionsweisen
formlosen Bestätigung des Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente vom 9.
September 2008 ging die IV-Stelle ohne nähere Begründung von einem
Valideneinkommen von Fr. 88'819.03 aus, was aber ebenfalls die Berücksichtigung
der Überstunden impliziert. Der Versicherte erachtet den Entscheid der AHV/
IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 25. Januar 2006 als massgebend und
macht geltend, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung resultiere ein
Valideneinkommen von Fr. 93'993.01, das die IV-Stelle der rentaufhebenden
Verfügung vom 5. November 2013 zugrunde gelegt habe.

4.3. Der Versicherte arbeitete seit 1. November 1990 bis zum Unfall vom 22. Mai
1997 als Metallbau-Monteur bei der Firma B.________ AG Ab 12. Februar 1998
verrichtete er bei dieser Firma teilzeitlich leichte Arbeit. Diese kündigte das
Arbeitsverhältnis am 7. Juni 1999 per 31. August 1999. Bis zum obigen Unfall
1997 wurden ihm regelmässig die Überstunden ausbezahlt, weshalb er in den
Jahren 1991 bis 1996 einen Durchschnittslohn von Fr. 73'697.- erzielte. Danach
wären die Überstunden nach Angaben der Firma nicht mehr entschädigt worden;
gestützt hierauf errechnete die Vorinstanz für das Jahr 2012 ein
Valideneinkommen von Fr. 61'555.- (E. 4.1 hievor). Im Lichte dieser plötzlichen
massiven Lohneinbusse kurz nach dem Zeitpunkt des Unfalls kann entgegen der
nicht näher begründeten Annahme der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden,
dass der Versicherte im Gesundheitsfall bis zum Verfügungszeitpunkt 16 Jahre
später in dieser Firma geblieben wäre. Deshalb ist beim Valideneinkommen vom
LSE-Einkommen im Jahre 2010 für Männer im Hochbau (Wirtschaftsabteilung 41) im
Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) auszugehen.
Dieses Einkommen betrug bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden monatlich
Fr. 5'944.- (LSE 2010, Tabelle TA1, Ziff. 41) bzw. jährlich Fr. 71'328.-. Unter
Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,5
Stunden im Jahre 2013 im Abschnitt F "Baugewerbe/Bau" (vgl. Staatssekretariat
für Wirtschaft, Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88 Tabelle B9.2) und der
Nominallohnentwicklung bei Männern im Wirtschaftszweig F "Baugewerbe/Bau"
zwischen den Jahren 2010 bis 2013 von 100 Punkten auf 102,3 Punkte (vgl.
Bundesamt für Statistik, Tabelle T.1.1.10, Nominallohnindex, Männer,
2011-2014), resultiert für das Jahr 2013 ein Valideneinkommen von Fr. 75'705.-
pro Jahr. Auf diesen Betrag kann keine Überzeitentschädigung gewährt werden, da
an der Mehrzahl der Stellen nicht in Überzeit gearbeitet wird.

5. 
Strittig ist weiter das trotz Gesundheitsschadens erzielbare Invalideneinkommen
(hierzu vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301).

5.1.

5.1.1. Die Vorinstanz erwog, der Versicherte habe eine sehr gute Schulbildung
und in seiner Heimat ein Universitätsstudium begonnen. Der Psychiater Dr. med.
F.________ habe im Gutachten des Zentrums C.________ vom 21. November 2011
bestätigt, dass er fliessend Deutsch spreche und sich durchaus auch
differenziert ausdrücken könne und eine primär intellektuell gut strukturierte
Persönlichkeit sei. Zudem habe der Versicherte eine Ausbildung zum
Maschinenteil-Zeichner CAD mit eidgenössischem Attest abgeschlossen. Ein
Abstellen auf das LSE-Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse
vorausgesetzt) lasse sich daher rechtfertigen. Der massgebende Zentralwert in
diesem Anforderungsniveau habe für Männer im privaten Sektor im Jahr 2010 (bei
40 Arbeitsstunden pro Woche) Fr. 5'909.- betragen. Bei einer betriebsüblichen
durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2012 und
einem Nominallohnindex für Männer von 2151 Punkten im Jahr 2010 und 2188
Punkten im Jahr 2012 resultierte somit ein jährliches Invalideneinkommen von
Fr. 75'193.15 im Jahr 2012. Gründe für einen Abzug von diesem Tabellenlohn
seien nicht ersichtlich. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 61'555.-
resultiere somit kein Rentenanspruch Daran änderte sich auch nichts, wenn beim
Invalideneinkommen vom LSE-Anforderungsniveau 4 ausgegangen würde; hier habe
der massgebende Zentralwert für Männer im privaten Sektor im Jahr 2010 bei 40
Wochenarbeitsstunden Fr. 4'901.- betragen. Bei obiger betriebsüblicher
Durchschnittsarbeitszeit und obigem Nominallohnindex resultierte ein jährliches
Invalideneinkommen von Fr. 62'366.15, was ebenfalls keinen Rentenanspruch
ergäbe.

5.1.2. Der Versicherte wendet ein, im rentenzusprechenden Entscheid der AHV/
IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 25. Januar 2006 sei vom
LSE-Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) ausgegangen
worden. Gleich entschieden habe das Bundesgericht in dem ihn betreffenden
unfallversicherungsrechtlichen Urteil U 11/07 vom 27. Februar 2008. Die ihm von
der Vorinstanz unterstellte sehr gute Schulbildung entspreche einem 1986 im
Land K.________ abgebrochenen Universitätsstudium. Seine Deutschkenntnisse
seien im psychiatrischen Gutachten des Dr. med. D.________ vom 26. August 2013
als recht dürftig bzw. limitiert bezeichnet worden. Seit dem Abschluss seiner
Ausbildung zum Maschinenteil-Zeichner CAD im August 2002 seien mehr als 10
Jahre vergangen; diese Ausbildung sei in der freien Marktwirtschaft nicht
verwertbar gewesen, so dass er in diesem Bereich keine Berufserfahrung habe
sammeln können. Es sei deshalb vom Durchschnittslohn gemäss
LSE-Anforderungsniveau 4 auszugehen, was ein Invalideneinkommen von Fr.
62'856.- ergebe.

5.2.

5.2.1. Soweit sich der Versicherte auf das Urteil U 11/07 beruft, kann er
daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn abgesehen von der grundsätzlich
fehlenden Bindungswirkung (vgl. E. 6.3.1 hienach) war darin - für das Jahr 2002
- die Höhe des leidensbedingten Abzugs, nicht aber das Anforderungsniveau
gemäss LSE umstritten.

5.2.2. Im Jahre 1986 brach der Versicherte im Land K.________ ein
Universitätsstudium ab. Die angestammte Tätigkeit als Monteur ist ihm
gesundheitsbedingt nicht mehr zumutbar. Die Umschulung zum
Maschinenteil-Zeichner CAD schloss er im August 2002 ab; in diesem Beruf fand
er aber nie eine Stelle, weshalb seine diesbezüglichen Kenntnisse veraltet
sind. Unter diesen Umständen ist es im Sinne der Eventualbegründung der
Vorinstanz gerechtfertigt, beim Invalideneinkommen vom LSE-Einkommen im Jahre
2010 für Männer in der Wirtschafts-abteilung "Total" im Anforderungsniveau 4
(einfache und repetitive Tätigkeiten) auszugehen. Dieses betrug bei einer
Arbeitszeit von 40 Wochenstunden monatlich Fr. 4'901.- bzw. jährlich Fr.
58'812.-. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit
von 41,7 Stunden im Jahre 2013 im Abschnitt "Total" (vgl. Staatssekretariat für
Wirtschaft, Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88 Tabelle B9.2) und der
Nominallohnentwicklung bei Männern im Wirtschaftszweig "Total" zwischen den
Jahren 2010 bis 2013 von 100 Punkten auf 102,5 Punkte (vgl. Bundesamt für
Statistik, Tabelle T.1.1.10, Nomi-nallohnindex, Männer, 2011-2014), resultiert
für das Jahr 2013 ein Invalideneinkommen von Fr. 62'844.-.

6.

6.1. Der LSE-Ausgangswert des Invalidenlohns kann gekürzt werden, soweit
anzunehmen ist, dass die verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder
mehrerer Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann. Praxisgemäss ist zu
berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei
leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll
leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig
benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen
Lohnansätzen rechnen müssen, insbesondere wenn sie in ihrer letzten Tätigkeit
körperliche Schwerarbeit verrichtet haben. Der Abzug darf 25 % nicht
übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481, 126 V 75
E. 5a/aa S. 78, 124 V 321 E. 3b/bb S. 323).

6.2. Der Versicherte wendet ein, im Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des
Kantons Thurgau vom 25. Januar 2006 sei leidensbedingt ein 10%iger Abzug und im
Urteil U11/07 ein 15%iger Abzug vorgenommen worden. Aufgrund seines
medizinischen Zumutbarkeitsprofils rechtfertige sich ein Tabellenlohnabzug
wegen den beschriebenen qualitativen Einschränkungen (nur noch sehr leichte,
vorwiegend sitzende Tätigkeiten), seiner langdauernden Abwesenheit vom
Arbeitsmarkt (Unfall vom 22. Mai 1997) und seiner begrenzten Sprachkenntnisse
in der Grössenordnung von 15 %.

6.3.

6.3.1. Soweit der Versicherte das Urteil U 11/07 anruft, ist festzuhalten, dass
die Invaliditätsschätzung im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren die
Invalidenversicherung grundsätzlich nicht - und schon gar nicht für einen
späteren Zeitpunkt - bindet (BGE 133 V 549) und lediglich umstritten war, ob
dem Beschwerdeführer ein höherer als 15%iger Leidensabzug zustehe, was verneint
wurde.

6.3.2. Die IV-Stelle ging von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten
aus und veranschlagte keinen leidensbedingten Abzug vom LSE-Tabellenlohn, da
die behinderungsbedingten Einschränkungen bereits anderweitig berücksichtigt
worden seien. Die Vorinstanz stellte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des
Versicherten fest und verneinte ebenfalls einen leidensbedingten Abzug.

Gemäss dem rheumatologischen Teilgutachten des Zentrums C._________ des Dr.
med. G.________ vom 21. November 2011 ist dem Versicherten eine maximal
leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit zumutbar; hierbei
sind das Gehen, das Besteigen von Leitern, Gerüsten und Podesten, das Knien und
Kauern sowie das Bedienen von Pedalen beidfüssig hochgradig eingeschränkt.
Diese gesundheitlichen Einschränkungen rechtfertigen entgegen der als
Rechtsfrage frei überprüfbaren Auffassung der Vorinstanz (E. 1 hievor) einen
Abzug von 10 %.

Soweit der Versicherte mit dem Verweis auf seine lange Abwesenheit vom
Arbeitsmarkt fehlende Dienstjahre geltend machen will, ist dem
entgegenzuhalten, dass deren Bedeutung praxisgemäss im privaten Sektor abnimmt,
je niedriger das Anforderungsprofil ist; diesem Aspekt kommt somit keine ins
Gewicht fallende Bedeutung zu (BGE 126 V 75 E. 5a/cc; Urteil 8C_351/2014 von
14. August 2014 E. 5.2.4.2). Die angeführten sprachlichen Schwierigkeiten sind
ebenfalls nicht abzugsrelevant, da die dem Versicherten zumutbare
Erwerbstätigkeit im Anforderungsniveau 4 definitionsgemäss keine guten
Kenntnisse der deutschen Sprache erfordert (Urteil 9C_426/2014 vom 18. August
2014 E. 4.2).

Der 10%ige Abzug führt zu einem Invalideneinkommen von Fr. 56'560.- (90 % von
Fr. 62'844.-; vgl. E. 5.2.2. hievor) bzw. verglichen mit dem Valideneinkommen
von Fr. 75'705.- (E. 4.3 hievor) zu einem rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad von gerundet 25 % (Art. 28 Abs. 2 IVG; zur Rundung vgl. BGE
130 V 121).

7. 
Der unterliegende Versicherte trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juni 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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