Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.237/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_237/2014 {T 0/2}     

Urteil vom 21. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fritz Tanner,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 27. Januar 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1962 geborene A.________ arbeitete zuletzt bis Ende August 1993 als
Kanalreiniger. Am 23. März 1994 meldete er sich unter Hinweis auf Schmerzen im
Rücken und in den Beinen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
Die IV-Stelle des Kantons Aargau wies das Leistungsbegehren mit Beschluss vom
22. Juni 1995 ab. Nach erneuter Anmeldung am 12. Februar 1998 wegen chronischer
Rückenschmerzen sprach ihm die IV-Stelle, nachdem sie ihn an der Rheumaklinik
am Spital B.________ begutachten (Expertise vom 11. Oktober 2000) sowie durch
den RAD-Konsiliararzt Dr. med. C.________ psychiatrisch untersuchen liess
(Bericht vom       15. April 2004), mit Verfügung vom 4. November 2004 ab 1.
April 1999 eine halbe und ab Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der
Invalidenversicherung zu. Diese bestätigte sie im Rahmen wiederholter
Revisionen (Mitteilungen vom 7. August 2008 und 8. September 2011). Im Oktober
2012 erfolgte eine erneute revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs mit
bidisziplinärer Begutachtung, wonach aus orthopädisch-psychiatrischer Sicht in
angepasster Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Gutachten des
Medizinischen Gutachtenzentrums D.________ GmbH vom 30. April 2013). Daraufhin
hob die IV-Stelle die Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung folgenden
Monats auf (Verfügung vom 15. Juli 2013).

B. 
Die dagegen geführte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 27. Januar 2014 ab, soweit es darauf eintrat.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
sinngemässen Rechtsbegehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und
der Verfügung der IV-Stelle vom 15. Juli 2013. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um
unentgeltliche Rechtspflege.
IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherungen haben auf eine Stellungnahme
verzichtet.

D. 
Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 lässt der Versicherte einen Vorbescheid der
IV-Stelle vom 6. Juni 2014 über die vorgesehene Aufhebung der Kostengutsprache
für eine Wiedereingliederungsmassnahme nach Art. 8a IVG zukommen.
Mit einer weiteren Eingabe vom 10. Oktober 2014 lässt A.________ die dem
Vorbescheid vom 6. Juni 2014 entsprechende Verfügung der IV-Stelle vom 19.
August 2014 einreichen.

E. 
Das Bundesgericht hat am 21. Januar 2015 eine publikumsöffentliche Beratung
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Während die IV-Stelle die Rentenaufhebung auf der Grundlage von lit. a
Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der
Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; nachfolgend: SchlBest
IVG; vgl. dazu BGE 139 V 547; 140 V 197 E. 6.2 S. 198 ff.) vornahm, hat sie die
Vorinstanz unter dem Titel der Revision nach Art. 17 ATSG bestätigt. Mit dieser
Begründungssubstitution verstiess die Vorinstanz nicht gegen den Anspruch auf
rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV), sofern und soweit
der Beschwerdeführer dies anzunehmen scheint.

2.2. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die Voraussetzungen für eine
Anwendung von lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen
Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011
5659]; nachfolgend: SchlBest. IVG) nicht vorliegen, da die laufende Rente
einzig auf der Grundlage der aus rheumatologischer Sicht um 50 %
eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zugesprochen wurde. Nachdem ein Zurückkommen
auf die Renten zusprechende Verfügung mittels prozessualer Revision oder
Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG vorliegend nicht im Raum
steht, sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Rente mit dem kantonalen
Gericht mittels der materiellen Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zu prüfen.

2.3. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird
die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.
Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte
Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 134 V 131
E. 3 S. 132); dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer
Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (Urteile 9C_349/2013 24. Oktober
2013 E. 3.1; 9C_292/2012 vom 7. August 2012 E. 2.3). Hingegen ist die lediglich
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (SVR 2011 IV Nr. 1 S.
1, 8C_972/2009 E. 3.2; Urteil 8C_133/2013 vom 29. Mai 2013 E. 4.1).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei
keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200;
Urteile 9C_378/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.2; 9C_226/2013 vom 4. September
2013 mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1. Die Vorinstanz stellte mit der IV-Stelle auf das
orthopädisch-psychiatrische Gutachten des Gutachtenzentrums D.________ vom 30.
April 2013 ab: Die Gutachter diagnostizierten mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine leichte Osteochondrose und Spondylarthrose C5 bis 7, eine
mässige Atlantodentalgelenksarthrose, eine Ruptur der Supraspinatussehne und
eine Teilruptur der Infraspinatus- und Subscapularissehne sowie eine Ruptur der
langen Bizepssehne mit subakromialem Impingement rechts, den Verdacht auf ein
Impingement der linken Schulter, eine seronegative Spondylarthropathie, HLA-B27
positiv, eine Spondylarthrose L2/3, L3/4 und L5/S1 sowie eine mediolaterale
linksseitige Diskushernie L4/5 mit Spondylarthrose und deutlicher Einengung des
Spinalkanals, eine beginnende Coxarthrose rechts mehr als links sowie den
Verdacht auf eine verzögerte Knochenheilung nach nichtdislozierter metatarsaler
Basisfraktur V rechts und Senk-Spreizfuss. Nach der Expertise besteht eine
Arbeitsfähigkeit von 80 % für leidensangepasste Tätigkeiten. Im der
ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde liegenden Gutachten der Rheumaklinik
des Spitals B.________ (vom 11. Oktober 2000) wurden insbesondere eine
seronegative Spondylarthropathie HLA-B27 positiv, ein lumbo-spondylogenes
Syndrom links, intermittierend radikulär möglich, eine beginnende rechtsseitige
Coxarthrose bei Verdacht auf Zustand nach Epiphysiolyse sowie der Verdacht auf
eine Symptomausweitung mit Übergang in ein multilokuläres Schmerzsyndrom
festgehalten.

3.2. Entscheidend für die Beantwortung der Frage nach einer erheblichen
Sachverhaltsänderung (E. 2.2) ist hier, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
feststeht, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse in anspruchsrelevanter
Weise änderten. Das kantonale Gericht sah eine erhebliche
Gesundheitsveränderung darin, dass im Gutachten der Rheumaklinik vom 11.
Oktober 2000 eine Schulterproblematik weder diagnostisch noch klinisch
festgestellt worden war, die Experten des Gutachtenzentrums D.________ hingegen
eine solche in Form einer bildgebend dokumentierten Ruptur der
Supraspinatussehne, einer Teilruptur der Infraspinatus- und Subscapularissehne
sowie einer Ruptur der langen Bizepssehne mit subakromialem Impingement
bezüglich der rechten Schulter festhielten, wobei aufgrund der Anamnese und der
Untersuchungsbefunde auch von einem Impingement links ausgegangen werden könne.
Erstmals habe Dr. med. E.________, Oberarzt an der Orthopädischen Klinik am
Spital B.________ in seinem Bericht vom 30. September 2010 eine "ausgedehnte
Rotatorenmanschettenruptur Schulter rechts" diagnostiziert, womit die
Veränderung in tatsächlicher Hinsicht evident sei und damit ein Revisionsgrund
vorliege.

4. 
Soweit der Beschwerdeführer den formellrechtlichen Anspruch auf Beweisabnahme
(Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt sieht, indem das kantonale Gericht auf seine
vorinstanzlichen Darlegungen zur Präsenzzeit während eines zur
Wiedereingliederung durchgeführten Belastbarkeitstrainings mit der Begründung
nicht einging, Wiedereingliederungsmassnahmen bildeten nicht Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens, liegt darin keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV). Aufgrund der
vorgenommenen Beweiswürdigung konnte das kantonale Gericht mit Blick auf die
Prozessthema bildende Frage des Rentenanspruchs willkürfrei in antizipierter
Beweiswürdigung auf weitere Erhebungen und Ausführungen zu den laufenden
Wiedereingliederungsmassnahmen verzichten. Die letztinstanzlich neu
eingereichten Dokumente der IV-Stelle (vom 6. Juni und 19. August 2014)
datieren nach dem vorinstanzlichen Entscheid, weshalb sie als unzulässige Noven
nicht zu berücksichtigen sind (Art. 99 BGG; Urteil 8C_1007/2010 vom 9. Mai 2011
E. 2 mit Hinweisen).

5.

5.1. In materiellrechtlicher Hinsicht wendet der Beschwerdeführer ein, es könne
nicht angehen, dass die Vorinstanz die neue Diagnose hinsichtlich der
Schulterbeschwerden, was eine gesundheitliche Verschlechterung darstelle, zum
Anlass einer Rentenaufhebung nehme. Damit habe das kantonale Gericht Art. 17
ATSG in bundesrechtsverletzender Weise angewendet, da gestützt hierauf einzig
bei einer gesundheitlichen Verbesserung geprüft werden solle, ob eine Rente
aufzuheben ist und umgekehrt. Es liege demnach kein Rentenrevisionsgrund vor.

5.2. Wie bereits festgehalten (E. 2.3 hiervor), ist die Änderung des
Invaliditätsgrades eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen
Weise Voraussetzung für eine Rentenrevision. Richtig ist, dass für eine
Rentenanpassung daher nicht bereits "irgendeine" Veränderung im Sachverhalt
genügt. Eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt somit nicht per
se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element der
(erheblichen) Gesundheitsverbesserung oder -verschlechterung nicht zwingend
ausgewiesen ist. Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine
revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene
Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten
Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 350 f.; Urteil
9C_223/2011 vom 3. Juni 2011 E. 3.2). Mit Blick auf die erwerblichen
Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens hat das
höchste Gericht dementsprechend festgehalten, dass es an einem Revisionsgrund
nach       Art. 17 Abs. 1 ATSG mangelt, wenn die Sachverhaltsänderung lediglich
in einer Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums liegt und
dieser Umstand für sich allein nicht anspruchsrelevant ist (erwähntes Urteil
9C_223/2011 E. 3.2, in: SVR 2011 IV Nr. 81 S. 245).

5.3. Vorliegend hat sich das Beschwerdebild in diagnostischer Hinsicht
verändert, indem eine rechtsseitige Schulterproblematik in Form einer
bildgebend dokumentierten Ruptur der Supraspinatussehne, einer Teilruptur der
Infraspinatus- und Subscapularissehne sowie einer Ruptur der langen Bizepssehne
mit subakromialem Impingement hinzutrat. Eine anspruchsrelevante Veränderung
des Sachverhalts im Sinne ihrer Eignung, zu einer abweichenden Beurteilung des
Rentenanspruchs zu führen, liegt hier nach der nicht offensichtlich unrichtigen
Feststellung des kantonalen Gerichts vor.

6.

6.1. Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage
eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung
an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (E. 2.3 hiervor). Es besteht
kein Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern.

6.2. Die Rentenrevision bezweckt die sachgemässe Anpassung der Rentenleistung
an den erheblich veränderten Invaliditätsgrad. Dabei ist nach dem Wortlaut des
Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen,
herabzusetzen oder aufzuheben (im französischen und italienischen Wortlaut "...
à savoir augmentée ou réduite en conséquence, ou encore supprimée" resp. "...
la rendita è aumentata o ridotta proporzionalmente o soppressa"...). Bezüglich
der Renten der Invalidenversicherung war die Anpassung bereits in aArt. 41 IVG
(aufgehoben auf den 31. Dezember 2002) vorgesehen gewesen und wurde vom
Gesetzgeber in Weiterführung dieser Regelung übernommen (BGE 130 V 252; Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 13 zu Art. 17 ATSG).

6.3.

6.3.1. Zur Beantwortung der Frage, ob und in welchem Ausmass der Versicherte im
Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom      15. Juli 2013
leistungsmässig eingeschränkt war, stützte sich das kantonale Gericht
zulässigerweise auf das bidisziplinäre Gutachten des Gutachtenzentrums
D.________ vom 30. April 2013, woraus sich eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in
leidensadaptierter Tätigkeit ergab. Als zur Sachverhaltsfeststellung zählendes
Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist die Beurteilung der
ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzungen durch die Vorinstanz einer
bundesgerichtlichen Überprüfung nur in eingeschränktem Rahmen - nämlich auf
offensichtliche Unrichtigkeit und auf eine Bundesrechtsverletzung hin (E. 1
hiervor) - zugänglich. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsschrift
indessen nichts vor, was auf einen Mangel dieser Art schliessen lassen könnte.
Das kantonale Gericht durfte die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung mit anderen
Worten auf der Grundlage dieser Expertise vornehmen, welche den praxisgemässen
Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Berichterstattung (vgl. BGE 137
V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 5a S. 352) genügt.
Mit dem kantonalen Gericht kann deshalb auf deren Schlussfolgerungen bezüglich
der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit des Versicherten abgestellt werden.

6.3.2. Im Rahmen der vorzunehmenden Neueinschätzung von Gesundheitszustand und
Arbeitsfähigkeit ist die gesundheitliche Gesamtsituation zu würdigen. Eine
tatsächliche Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen kann auch darin
liegen, dass sich beispielsweise ein Leiden in seiner Intensität und damit in
seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, oder in einer
verbesserten Leidensanpassung der versicherten Person (Urteil 9C_771/2009 vom
10. September 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Daher kann auch bei einer
hinzugetretenen Schulterproblematik ein höherer Arbeitsfähigkeitsgrad
resultieren, ohne dass dem Gutachten die Schlüssigkeit abzusprechen ist. Die
anspruchserhebliche Änderung der medizinischen Verhältnisse begründete die
Vorinstanz denn auch nicht mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands,
sondern mit dem durch die (trotz neu diagnostizierten Schulterbeschwerden)
erhöhte Arbeitsfähigkeit erheblich beeinflussten Invaliditätsgrad, welcher zur
Rentenanpassung führt. Entgegen den Darlegungen in der Beschwerde verletzt die
vorinstanzliche Vorgehensweise somit nicht die Revisionsbestimmung des Art. 17
ATSG. Die Gutachter gingen von einer massgeblich verbesserten Arbeitsfähigkeit
aus; es ist hinreichend belegt, dass nicht bloss eine abweichende
Interpretation und Folgenabschätzung hinsichtlich eines im Wesentlichen
unveränderten Zustandes stattgefunden hat. Die Erkenntnisse der begutachtenden
Fachärzte des Gutachtenzentrums D.________ beruhen auf einer aktuellen
bidisziplinären Untersuchung des Versicherten; unter Hinweis auf die
differierenden Diagnosestellungen äusserten sie sich auch zu den früheren
ärztlichen Einschätzungen und nahmen eine schlüssige Beurteilung der
medizinischen Situation mit einer revisionsrechtlich relevanten, erhöhten
Arbeitsfähigkeit vor.

6.4. Daher steht das neu diagnostizierte Schulterleiden einer Rentenaufhebung
nicht entgegen. Als Ausfluss der allseitigen Prüfung und Neubeurteilung des
Rentenanspruchs ist die Rente entsprechend dem auf der Basis dieser
Arbeitsfähigkeitsschätzung ermittelten, erheblich veränderten Invaliditätsgrad
anzupassen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellen die
hinzugetretenen Schulterbeschwerden nicht einzig einen Revisionsgrund für eine
Rentenerhöhung dar, sondern können, in der vorliegenden Konstellation, Anlass
für eine Aufhebung der Rente bilden.

6.5. Die übrigen Aspekte der vorinstanzlichen Invaliditätsbemessung sind nicht
umstritten. Nach dem Gesagten ist das kantonale Gericht im Ergebnis zu Recht
davon ausgegangen, der Sachverhalt habe sich rentenaufhebend verändert, was zur
Beschwerdeabweisung führt.

7. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer grundsätzlich
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung - im Sinne der Kostenbefreiung - kann jedoch
entsprochen werden (Art. 64 BGG). Er hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten,
wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). Die Bemühungen des
Anwalts des Beschwerdeführers beschränkten sich im bundesgerichtlichen
Verfahren auf die Begleitung zur öffentlichen Urteilsberatung, wofür der Anwalt
auf eine Entschädigung verzichtete.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Januar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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