Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.11/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_11/2014

Urteil vom 29. Januar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
E.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt, Klybeckstrasse 15, 4057 Basel, vertreten durch das
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt,
Generalsekretariat, Rheinsprung 16-18, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 19. November 2013.

Nach Einsicht
in die am 4. und 6. Januar 2014 ergänzte Beschwerdeschrift vom 31. Dezember
2013 (jeweils Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 4.
Dezember 2013 E.________ zugestellten Entscheid des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 19. November 2013,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 13. Januar 2014, womit E.________ auf
die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,
dass innert der gemäss Art. 44 - 48 BGG am 20. Januar 2014 abgelaufenen, nicht
erstreckbaren Rechtsmittelfrist keine weiteren Eingaben erfolgt sind,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt;
Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz
verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287);
eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68
und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass überdies bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in
Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung
blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet;
vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der
beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94
E. 1 S. 95),

dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der
willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S.
255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II
249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid
verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren
Hinweisen),
dass vor Vorinstanz die von der Sozialhilfe Basel auf der Grundlage von § 14
SHG/BS ausgesprochene Verpflichtung des Beschwerdeführers im Streit stand, sich
einerseits innert gesetzter Frist bei der IV-Stelle Basel-Stadt anzumelden und
dieser gegenüber seinen Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachzukommen und
andererseits innert der gleichen Frist der Sozialhilfe Basel sein
Scheidungsurteil einzureichen, anderenfalls eine Kürzung der Sozialhilfegelder
vorgenommen würde,
dass das kantonale Gericht diese Weisungen mit Androhung von Leistungskürzungen
mit einlässlicher Begründung für verfassungs- und gesetzmässig erklärte, sich
dabei insbesondere auch mit den gegen die Edition des Scheidungsurteils zwecks
Prüfung nachehelicher Ansprüche vorgebrachten Rügen auseinandergesetzt und
dabei erklärt hatte, solange der Beschwerdeführer keine Bestätigung des sich
mit dem Scheidungsverfahren befassten oder befasst gewesenen Gerichts für das
behauptete Fehlen einer rechtskräftig erfolgten, anerkennungsfähigen Scheidung
der Ehe beibringe, auf den Zivilstandsregistereintrag abzustellen sei, wonach
der Beschwerdeführer rechtsgültig geschieden sei,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht eingeht, geschweige denn aufzeigt,
inwiefern mit dem vorinstanzlichen Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt
worden sein sollen, statt dessen auf die Gefahren moderner Datenkommunikation
und damit einhergehender Spionage verweist,

dass dergestalt die Beschwerde den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich
nicht gerecht wird, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,
dass sich das Gericht vorbehält, weitere gleichartige Eingaben in dieser
Angelegenheit unbeantwortet abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Januar 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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