Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.9/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_9/2014

Urteil vom 23. Dezember 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber M. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Kistler,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus,
5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises; bedingter
Strafvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,
vom 12. November 2013.

Sachverhalt:

A.

 Mit Verfügung vom 20. August 2010 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons
Aargau X.________ den Führerausweis für unbestimmte Zeit ab dem 6. Oktober 2009
und legte eine Sperrfrist von 12 Monaten fest. Zugleich aberkannte es
allfällige ausländische Führerausweise. Die Wiedererteilung des Führerausweises
machte es von verschiedenen Bedingungen abhängig.
Am 21. Mai 2011 geriet X.________ in eine Verkehrskontrolle. Dabei legte er
einen am 5. Mai 2011 erworbenen deutschen Führerausweis vor.

B.

 Der Präsident des Bezirksgerichts Brugg sprach X.________ am 23. August 2012
der Sachbeschädigung, des Raufhandels sowie des Führens eines Motorfahrzeugs
trotz Entzug des Führerausweises schuldig und verurteilte ihn als Zusatzstrafe
zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 31. Mai 2012 zu einer
unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.--.
Die von X.________ dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons
Aargau am 12. November 2013 ab.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, er sei vom Vorwurf
des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises
freizusprechen. Für die übrigen Delikte sei er zu einer bedingten Geldstrafe
von 30 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. Er ersucht
sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es fehle an einer gesetzlichen
Bestimmung, um den in Deutschland rechtmässig und nach Ablauf der Sperrfrist
erworbenen Führerausweis abzuerkennen. Er sei nicht ohne Führerausweis
gefahren.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, gestützt auf Art. 42 Abs. 1 des Übereinkommens über
den Strassenverkehr vom 8. November 1968 (SR 0.741.10) und Art. 45 Abs. 1 und 2
der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR
741.51) könne ein ausländischer Führerausweis aberkannt werden. Der
Beschwerdeführer sei mit einem generellen Fahrverbot für die Schweiz belegt
worden. Dies schliesse auch die Aberkennung von erst nachträglich erworbenen
ausländischen Führerausweisen ein. Andernfalls wäre der Zweck des angeordneten
Fahrverbots illusorisch, was gegen den Sinn von Art. 45 Abs. 2 VZV verstiesse.

1.3. Gestützt auf Art. 42 Abs. 1 des Übereinkommens über den Strassenverkehr,
welches für die Schweiz wie für Deutschland gilt, können die Vertragsparteien
einem Fahrzeugführer, der in ihrem Hoheitsgebiet eine Widerhandlung begeht, die
nach ihren Rechtsvorschriften den Entzug des Führerausweises zur Folge haben
kann, das Recht aberkennen, in ihrem Hoheitsgebiet seinen nationalen oder
internationalen Führerausweis zu verwenden. Das Übereinkommen soll den
Vertragsparteien insbesondere die Möglichkeit belassen, einen Fahrzeugführer
mit nationalem oder internationalem Führerausweis daran zu hindern, ein
Fahrzeug zu führen, wenn es offensichtlich oder erwiesen ist, dass er aufgrund
seines Zustands dazu nicht in der Lage ist (vgl. Art. 42 Abs. 3 des
Übereinkommens über den Strassenverkehr).

 Gemäss Art. 45 Abs. 1 VZV können ausländische Führerausweise nach den gleichen
Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen
Führerausweises gelten. Mit dem Entzug des schweizerischen Führerausweises ist
immer auch die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise zu verfügen
(Art. 45 Abs. 2 VZV).

1.4. Mit Verfügung vom 20. August 2010 wurde dem Beschwerdeführer wegen
fehlender Fahreignung gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b und c SVG der
nationale Führerausweis entzogen. Gleichzeitig wurde ausdrücklich festgehalten,
dass die Massnahme ebenso den Entzug allfälliger Lernfahr- und internationaler
Führerausweise sowie die Aberkennung allfälliger ausländischer Führerausweise
zur Folge hat. Es wurde ihm auch untersagt, Fahrzeuge der Spezialkategorien
inklusive Motorfahrräder zu führen. Er wurde demnach mit einem umfassenden
Fahrverbot für die Schweiz belegt (vgl. BGE 105 IV 70 E. 2 mit Hinweis; 95 IV
168 E. 1).
Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde davon abhängig gemacht, dass der
Beschwerdeführer eine Verkehrstherapie mit mindestens 10 Sitzungen absolviert
und je ein positives fachärztliches und verkehrspsychologisches Gutachten
vorlegt. Sollte der Führerausweisentzug mehr als zwei Jahre dauern, wurde
überdies eine neue Führerprüfung angeordnet.

1.5. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, können das für die Schweiz verfügte
Fahrverbot und die Bedingungen für die Wiedererteilung des Führerausweises
nicht dadurch umgangen werden, dass der Wohnsitz vorübergehend ins Ausland
verlegt und dort ein ausländischer Führerausweis erworben wird, um damit
anschliessend in der Schweiz ein Motorfahrzeug zu führen. Der Entzug des
schweizerischen Führerausweises hat stets die Aberkennung allfälliger
ausländischer Führerausweise zur Folge (vgl. Art. 45 Abs. 2 VZV). Dies gilt
auch für erst nachträglich erworbene oder der verfügenden Behörde unbekannte
Ausweise, ansonsten der Zweck von Art. 45 Abs. 2 VZV unerreichbar und damit
illusorisch wäre sowie der Sinn der Bestimmung unterlaufen würde (vgl. BGE 139
IV 305 E. 3.2; 105 IV 70 E. 2b mit Hinweis; 95 IV 168 E. 2.; RENÉ SCHAFFHAUSER,
Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Grundlagen,
Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2002, N. 380). Mit der Aberkennung
ausländischer Führerausweise wird dem Betroffenen das Recht abgesprochen, von
einem solchen in der Schweiz Gebrauch zu machen (BGE 105 IV 70 E. 2b; RENÉ
SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III,
Die Administrativmassnahmen, 1995, N. 2569). Es wird somit nicht bloss ein
konkreter Führerausweis aberkannt, sondern generell das Recht dazu, einen
solchen in der Schweiz zu verwenden (vgl. auch den Wortlaut von Art. 42 Abs. 1
des Übereinkommens über den Strassenverkehr). Art. 45 Abs. 2 VZV stellt demnach
eine genügende gesetzliche Grundlage dar, um den vom Beschwerdeführer nach
Erlass der Verfügung vom 20. August 2010 in Deutschland erworbenen
Führerausweis abzuerkennen.

 Irrelevant ist, dass der Beschwerdeführer den deutschen Führerausweis erst
nach Ablauf der verfügten Sperrfrist erwarb. Denn die Wiedererteilung des
schweizerischen Führerausweises bzw. die Aufhebung der Aberkennung allfälliger
ausländischer Führerausweise war an weitere Bedingungen geknüpft (E. 1.4).
Gestützt auf die Verfügung vom 20. August 2010 ist entgegen den Ausführungen
des Beschwerdeführers zudem erwiesen, dass er derzeit und bis zur Erfüllung der
ihm auferlegten Bedingungen nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu
führen.
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Umgehungstatbestand gemäss Art.
45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 VZV ist nicht einzugehen, da sich die Vorinstanz gerade
nicht auf diese Bestimmungen stützt (Urteil, S. 9 E. 2.2.3.2.). Die
Verurteilung wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des
Führerausweises ist bundesrechtskonform.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verletze Bundesrecht,
indem sie ihm den bedingten Strafvollzug verweigere. Sie begründe nicht,
weshalb sie ihm eine schlechte Prognose ausstelle, obwohl er nach dem Urteil
des Obergerichts des Kantons Aargau vom 31. Mai 2012 eine hohe unbedingte
Geldstrafe abzahle, eine kurze Freiheitsstrafe abgesessen und sich am
Arbeitsplatz bewährt habe. Sie stelle nicht auf seine persönlichen Verhältnisse
zum Zeitpunkt des Entscheids ab.

2.2. Die Vorinstanz führt aus, die vom Beschwerdeführer angeführten Faktoren
seien bereits im Urteil vom 31. Mai 2012 berücksichtigt worden. Es sei nicht
ersichtlich und werde auch nicht geltend gemacht, dass sich die Umstände
seither geändert hätten. Nach wie vor sei von einer eigentlichen
Schlechtprognose auszugehen, weshalb der bedingte Strafvollzug nicht gewährt
werden könne.

2.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer
Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens
sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte
Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug genügt das
Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung,
der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer
Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen
BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Dem Sachrichter steht bei der Prüfung der
Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das
Bundesgericht greift nur ein, wenn das Ermessen über- bzw. unterschritten oder
missbraucht und damit Bundesrecht verletzt wird (BGE 134 IV 140 E. 4.2 mit
Hinweis).
Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei
retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter soll trotz Aufteilung der
Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten
gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und soweit als möglich auch
nicht bessergestellt werden (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis).

2.4. Die Vorinstanz legt die Strafe im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz
gemäss Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB fest und verhängt eine unbedingte Geldstrafe
als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 31. Mai
2012. Sie geht dabei grundsätzlich methodisch korrekt vor (vgl. BGE 138 IV 113
E. 3.4.1; 137 IV 57 E. 4.3.1; 132 IV 102 E. 8.3; 129 IV 113 E. 1.1; je mit
Hinweisen). Für die Frage, ob überhaupt eine Zusatzstrafe verhängt werden muss,
hätte sie indes nicht auf das obergerichtliche Urteil, sondern auf das Datum
der ersten Verurteilung im ersten Verfahren abstellen müssen (sog. Ersturteil,
bei welchem es sich oftmals, aber nicht zwingend um das erstinstanzliche Urteil
handelt; BGE 138 IV 113 E. 3.4.2). Der Beschwerdeführer rügt dieses Vorgehen
jedoch nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich zu seinen
Ungunsten auswirkt.

 Für die Beurteilung, ob ein Strafaufschub zu gewähren ist, durfte die
Vorinstanz auf die Prognose gemäss dem Urteil vom 31. Mai 2012 abstellen, da
sie die aktuellen Verhältnisse berücksichtigt bzw. feststellt, dass sich diese
nicht verändert haben (vgl. Urteil 6P.73/2003 vom 15. Dezember 2003 E. 3.3.6).
Wie sie zu Recht festhält, wurden die vom Beschwerdeführer genannten Faktoren
bereits bei der Prognosestellung im Urteil vom 31. Mai 2012 berücksichtigt.
Damals kam das Gericht unter anderem zum Schluss, die bisher ausgefällten,
teilweise einschlägigen Vorstrafen hätten zu keinem Umdenken beim
Beschwerdeführer geführt und ihn nicht davon abgehalten, weitere Delikte zu
begehen. Auch eine fünftägige Untersuchungshaft habe bei ihm offensichtlich
keinen bleibenden Eindruck im Sinne einer Warnwirkung hinterlassen. Nachdem ein
früherer Entzug des Führerausweises von vier Monaten nichts genützt habe, sei
davon auszugehen, dass er durch den erneuten Entzug desselben für unbestimmte
Zeit ebenfalls nicht nachhaltig beeindruckt worden sei.

 Dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit die widerrufene kurze
Freiheitsstrafe abgesessen hat und die ihm auferlegte Geldstrafe abzahlt,
vermag gemäss der Vorinstanz nichts an der ungünstigen Prognose zu ändern. Sie
geht davon aus, dass sich die Bewährungsaussichten nicht verändert haben. Dies
ist angesichts der mehrfachen und teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie der
gesamten Umstände nicht zu beanstanden. Einschlägige Vorstrafen sind bei der
Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten, auch wenn
ihnen keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden darf (Urteil 6B_140/2012
vom 14. September 2012 E. 3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht
dar, inwiefern sich seine persönlichen Verhältnisse zwischen dem Urteil vom 31.
Mai 2012 und jenem der Vorinstanz vom 12. November 2013 derart zu seinen
Gunsten verändert hätten, dass die ungünstige Prognose nicht mehr zutrifft. Die
geltend gemachte Bewährung am Arbeitsplatz hat er nicht belegt. Dieser käme im
Rahmen der Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände (vgl. BGE 134 IV 1 E.
4.2.1) aber ohnehin keine vorrangige Bedeutung zu. Die Vorinstanz verletzt das
ihr zustehende Ermessen daher nicht, wenn sie dem Beschwerdeführer den
bedingten Vollzug verweigert.

3.

 Seinen Antrag, er sei anstatt mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen
lediglich mit einer solchen von 30 Tagessätzen zu bestrafen, begründet der
Beschwerdeführer nicht bzw. ausschliesslich mit dem verlangten Freispruch vom
Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises.
Darauf ist nicht einzutreten.

4.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen
(Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seine angespannte finanzielle Situation ist bei
der Bemessung der Gerichtskosten angemessen zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

 Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: M. Widmer

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