Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.988/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]                           
{T 0/2}
                                         
6B_988/2014, 6B_989/2014, 6B_990/2014

Urteil vom 23. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
6B_988/2014
B.Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Engelberger,
Beschwerdeführer 1,

6B_989/2014
Aktiengesellschaft A.Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Engelberger,
Beschwerdeführerin 2,

6B_990/2014
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Willy Portmann,
Beschwerdeführer 3,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ersatzforderung (Widerhandlung gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz )
gegenüber Dritten,

Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 22.
Mai 2014.

Sachverhalt:

A.

 Das Einfamilienhaus auf dem Grundstück Nr. xxx in Meggen wurde am 15. Mai 2003
in das kommunale Inventar der schützenswerten Kulturobjekte der Gemeinde Meggen
aufgenommen. Die einfache Gesellschaft C.________, bestehend aus der
Aktiengesellschaft A.Y.________, X.________, B.Y.________ sowie Z.________,
übte am 19. Dezember 2007 ihr 2006 erworbenes Kaufrecht an der Liegenschaft Nr.
xxx in Meggen aus. X.________ liess am 22. Januar 2008 die Sirene des
Zivilschutzes auf dem Dach des Einfamilienhauses abmontieren und das
Einfamilienhaus abbrechen, ohne dies der Gemeinde ordentlich anzukündigen.

B.

 Das damalige Amtsstatthalteramt Luzern erklärte X.________ am 9. Februar 2010
der Sachbeschädigung sowie der Widerhandlung gegen § 213 Abs. 1 und 2 i.V.m. §
187 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern (PBG/LU) schuldig und
verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.--,
zu einer Busse von Fr. 30'000.-- sowie zu einer Ersatzforderung von Fr.
596'850.--. Gleichentags verpflichtete es die Aktiengesellschaft A.Y.________,
B.Y.________ und Z.________, dem Staat eine Ersatzforderung von Fr.
1'241'448.--, Fr. 358'110.-- bzw. Fr. 190'992.-- zu bezahlen. Die
Strafuntersuchungen gegen diese wegen Widerhandlung gegen das PBG/LU stellte es
ein.
Dagegen erhob X.________ Einsprache. Die Aktiengesellschaft A.Y.________,
B.Y.________ und Z.________ führten gegen die Einziehungsverfügung bei der
Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern Rekurs.
Diese trat darauf mit Entscheid vom 24. August 2010 nicht ein und überwies die
Sache an das damalige Amtsgericht Luzern-Land zur Beurteilung zusammen mit der
Strafsache.

C.

 Das Bezirksgericht Kriens sprach X.________ am 2. Juli 2012 wegen
Sachbeschädigung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Ersatzforderung von Fr. 132'500.--. Das
Strafverfahren gegen diesen wegen Widerhandlung gegen § 187 Abs. 1 i.V.m. § 213
Abs. 2 PBG/LU stellte es infolge Verjährung ein. Die Einziehungsverfahren gegen
die Aktiengesellschaft A.Y.________, B.Y.________ und Z.________ stellte es
ebenfalls ein. Die Zivilforderung der Gemeinde Meggen verwies es auf den
Zivilweg. Zudem hob es die Grundbuchsperre auf dem Grundstück Nr. xxx in Meggen
auf. Gegen diesen Entscheid erhoben X.________ und die Staatsanwaltschaft
Berufung.

D.

 Das Kantonsgericht Luzern verurteilte X.________ am 22. Mai 2014 wegen
Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Widerhandlung gegen § 187 Abs. 1
i.V.m. § 213 Abs. 1 und 2 PBG/LU (in der bis 31. Dezember 2013 gültigen
Fassung) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und
einer Busse von Fr. 30'000.--. Es verpflichtete ihn sowie die
Aktiengesellschaft A.Y.________, B.Y.________ und Z.________, dem Staat eine
Ersatzforderung von Fr. 132'500.--, Fr. 275'600.--, Fr. 79'500.-- bzw. Fr.
42'400 zu leisten. Die Grundbuchsperre auf dem Grundstück Nr. xxx in Meggen
erhielt es aufrecht.

E.

 Die Aktiengesellschaft A.Y.________ und B.Y.________ führen Beschwerde in
Strafsachen mit den Anträgen, Ziff. 4.4 bzw. 4.2 und Ziff. 6 des Urteils vom
22. Mai 2014 aufzuheben und das Einziehungsverfahren gegen sie einzustellen.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Sie ersuchen um aufschiebende Wirkung.

F.

 Z.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid vom 22. Mai
2014 sei, soweit er ihn betreffe, nichtig zu erklären, eventualiter aufzuheben,
und das Einziehungsverfahren gegen ihn sei einzustellen. Subeventualiter sei
die Sache nach Nichtigerklärung oder Aufhebung des Entscheids vom 22. Mai 2014
an das Kantonsgericht bzw. an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

G.

 Das Kantonsgericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
beantragen die Abweisung der Beschwerden.

H.

 Die Beschwerde in Strafsachen von X.________ gegen den Entscheid vom 22. Mai
2014 bildet Gegenstand des separaten Verfahrens 6B_978/2014.

Erwägungen:

1. 

 Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen
sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen
gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche
Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG
i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia
390 E. 1). Diese Voraussetzungen sind bezüglich der Beschwerden der
Drittbetroffenen (Beschwerdeführer 1-3) erfüllt. Es rechtfertigt sich daher,
die drei Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen
Entscheid zu beurteilen. Die Beschwerde des Beschuldigten X.________ wirft
demgegenüber mehrheitlich andere Rechtsfragen auf, weshalb darüber zwar
zusammen, aber in einem separaten Urteil befunden wird.

2.

 Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler
Instanzen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) betreffend die Einziehung von
Vermögenswerten (BGE 133 IV 278 E. 1.2.2). Der Inhaber der eingezogenen
Guthaben ist zur Beschwerde berechtigt (BGE 133 IV 278 E. 1.3 mit Hinweisen).
Auf die Beschwerden ist einzutreten, da sie sich gegen die gegenüber den
Beschwerdeführern ausgesprochenen Ersatzforderungen richten.

3.

 Die Beschwerdeführer 1 und 2 berufen sich auf das Urteil des
Verwaltungsgerichts Luzern vom 21. April 2011 und beantragen den Beizug
sämtlicher Akten aus diesem Verfahren.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde darzulegen ist (BGE 134 V 223 E.
2.2.1 mit Hinweis).
Die Beschwerdeführer 1 und 2 geben in ihren Beschwerden den rechtlichen
Standpunkt des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 21. April 2011 wieder. Ihre
diesbezüglichen Ausführungen sind rechtlicher Natur und können im
bundesgerichtlichen Verfahren daher berücksichtigt werden. Im Übrigen kann von
einem Beizug der Akten des Verwaltungsgerichts jedoch abgesehen werden, da die
Beschwerdeführer 1 und 2 nicht darlegen, inwiefern diese für die Beurteilung
ihrer Beschwerde relevant sein könnten. Offenbleiben kann damit, ob die
Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 BGG überhaupt erfüllt sind.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer 3 rügt zur Hauptsache, der angefochtene Entscheid sei
nichtig, da ihm im Verfahren vor dem Amtsstatthalteramt Luzern das rechtliche
Gehör vollständig verweigert worden sei. Die Grundbuchsperre und die Verfügung
betreffend die Eröffnung des Einziehungsverfahrens seien ihm nicht zugestellt
worden und er habe auch am übrigen Verfahren nicht teilnehmen können. Die
Vorinstanz bejahe zu Unrecht eine Heilung der Gehörsverletzung im
erstinstanzlichen Gerichtsverfahren. Angesichts der beschränkten
Unmittelbarkeit der Beweisabnahme vor dem urteilenden Gericht (Art. 343 StPO)
genüge es nicht, wenn das rechtliche Gehör im gerichtlichen Verfahren gewährt
werde. Weder das Bezirksgericht, wegen der erstinstanzlichen Einstellung des
Einziehungsverfahrens, noch die Vorinstanz hätten sich mit der Verletzung des
rechtlichen Gehörs befasst.

4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich u.a. aus Art. 29 Abs. 2 BV.
Die Vorinstanz erkennt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers 3 im
Verfahren vor dem Amtsstatthalteramt verletzt wurde, da ihm weder die Eröffnung
des Einziehungsverfahrens noch die Errichtung der Grundbuchsperre oder weitere
Mitteilungen persönlich zugestellt wurden, sondern lediglich X.________ als
Vertreter der einfachen Gesellschaft C.________ darüber informiert wurde
(angefochtener Entscheid S. 15 f.). Indem das erstinstanzliche Gericht in der
Folge ein neues Gutachten eingeholt habe und die Drittbetroffenen im erst- wie
im zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren die ihnen zustehenden Parteirechte
vollumfänglich wahrnehmen und ihre eigenen Standpunkte hätten darlegen können,
sei die Gehörsverletzung im Untersuchungsverfahren jedoch als geheilt anzusehen
(angefochtener Entscheid S. 16). Die Vorinstanz befasst sich folglich mit der
gerügten Gehörsverletzung und bejaht im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl.
BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2; je mit
Hinweisen) eine Heilung des Mangels im erstinstanzlichen Verfahren. Inwiefern
der Beschwerdeführer 3 entgegen der Auffassung der Vorinstanz aufgrund der
beschränkten Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren in seinen Rechten
beschränkt wurde, zeigt dieser nicht auf. Dies ist auch nicht ohne Weiteres
ersichtlich, da die Vorinstanz für die Ersatzforderung auf das im gerichtlichen
Verfahren eingeholte Gutachten H.________ abstellt.

4.3. Ein Nichtigkeitsgrund kann offensichtlich auch nicht darin gesehen werden,
dass der Beschwerdeführer 3 gezwungen war, nach dem Entscheid des
Amtsstatthalters innert der 10-tägigen Rekursfrist einen Anwalt beizuziehen und
vorsorglich einen Rekurs zu verfassen (vgl. Beschwerde S. 9-11). Die Argumente
des Beschwerdeführers 3 gegen die Ersatzforderung wurden vom Bezirksgericht
behandelt. Weshalb das Nichteintreten auf den Rekurs unter dem Titel der
Gehörsverletzung die Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids zur Folge
haben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Rügen sind unbegründet, soweit
darauf einzutreten ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

5. 

5.1. Die Beschwerdeführer rügen, durch den Abbruch des Einfamilienhauses auf
dem Grundstück Nr. xxx sei kein einziehbarer Mehrwert entstanden.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 bringen diesbezüglich vor, es fehle an der
Kausalität, da ein Abbruch des Einfamilienhauses trotz dessen Aufnahme in das
kommunale Inventar für schützenswerte Objekte möglich geblieben sei und
allenfalls in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren hätte durchgesetzt werden
können. Es habe eine hohe Wahrscheinlichkeit bestanden, mit einem solchen
Verfahren eine Abbrucherlaubnis zu erlangen. Auch eine Erweiterung des
bestehenden Einfamilienhauses wäre zulässig gewesen. Ein nachträgliches Verbot
eines Annexbaus wäre aufgrund der materiellen Enteignung im Umfang des vom
Gutachter H.________ errechneten Mehrwerts entschädigungspflichtig gewesen. Im
Weiteren liege zurzeit kein unrechtmässiger Vermögensvorteil vor, da aufgrund
der Nichtbearbeitung des hängigen Baugesuchs durch den Gemeinderat Meggen noch
offen sei, ob in Zukunft eine grössere Kubatur entstehen könne. Das wegen
Rechtsverweigerung angerufene Verwaltungsgericht Luzern habe Massnahmen bis hin
zur Wiederherstellung des rechtmässigen oder eines analogen Zustands für
möglich gehalten. Das Gutachten H.________ stelle für die Berechnung des
Mehrwerts zu Unrecht auf das hängige Bauprojekt ab. Die Vorinstanz bringe das
Bruttoprinzip zur Anwendung, was einer Bestrafung gleichkomme und gegen das
Verhältnismässigkeitsprinzip verstosse. Das Gutachten G.________ sei
vollständig und schlüssig. Ein Deliktsvorteil sei auch deshalb zu verneinen,
weil die einfache Gesellschaft C.________ das Grundstück Nr. xxx im Jahre 2007
zu einem höheren als dem von diesem geschätzten Wert erworben habe. Das
Gutachten H.________ sei unverwertbar, da es weder von ihnen noch von der
Anklagebehörde beantragt worden sei.
Der Beschwerdeführer 3 argumentiert, das Grundstück samt Baute habe vor und
nach dem Abbruch ungefähr den gleichen Wert gehabt. Ein Liebhaber hätte den
gleichen Preis bezahlt. Der Gutachter H.________ habe sich diese Frage nicht
gestellt und sich mit dem Gutachten G.________ sowie der von diesem angewandten
Preisvergleichsmethode nicht auseinandergesetzt. Die Lageklassenmethode führe
zu einem falschen Ergebnis. Alleine der Landwert des Grundstücks (ohne die
vorhandene Baute) vor dem Abbruch des Gebäudes sei nicht von Interesse. Der
Gutachter H.________ hätte seinen Mehrwert erheblich nach unten korrigieren
müssen, da das alte Wohnhaus besser ausgenutzt hätte werden können. Die
Vorinstanz habe in Verletzung des rechtlichen Gehörs kein Obergutachten
eingeholt. Sie stelle zu Unrecht auf das Bruttoprinzip ab und lasse den Wert
des abgebrochenen Gebäudes sowie die Abbruchkosten unberücksichtigt. Es
rechtfertige sich nicht, dass er als Drittbetroffener die Wertsteigerung des
Landes als Ersatzforderung leisten müsse und gleichzeitig die Vernichtung des
Gebäudewertes hinzunehmen habe. Die Vorinstanz habe die Frage der
Verhältnismässigkeit nicht geprüft und damit Art. 26 BV verletzt.

5.2. Die Vorinstanz stellt für die Berechnung der Ersatzforderung auf den vom
gerichtlichen Gutachter H.________ ermittelten Mehrwert von Fr. 530'000.-- ab.
Die Ersatzforderungen der Beschwerdeführer setzt sie in Berücksichtigung von
deren Beteiligung an der einfachen Gesellschaft C.________ gemäss
Konsortialvertrag vom 18. August 2005 fest (angefochtener Entscheid S. 25 f.).
Sie erwägt dazu im Wesentlichen, nicht ersichtlich sei, inwiefern bei der Wahl
der Vergleichswert- bzw. Vergleichspreismethode anstelle der Lageklassenmethode
ein zutreffenderes Resultat erzielt worden wäre. Auch das Bundesgericht bejahe
die Anwendung der Lageklassenmethode zur Ermittlung des relativen Landwertes.
Die Verwendung dieser Methode leuchte vorliegend ein, werde das Grundstück doch
mit aller Wahrscheinlichkeit im Stile und Standard sämtlicher umliegender
Grundstücke überbaut werden. Die einfache Gesellschaft C.________ habe von
Beginn an nicht eine Selbstnutzung, sondern einen Abriss des Einfamilienhauses
mit nachfolgender (maximal zulässiger) neuer Überbauung und anschliessendem
Verkauf zur Erzielung eines grösstmöglichen Gewinns geplant (angefochtener
Entscheid S. 24). Einerseits sei kaum davon auszugehen, dass die Gemeinde einen
umfangreichen Anbau an das Einfamilienhaus erlaubt hätte, nachdem dieses
ausschliesslich wegen seines Äusseren als schutzwürdig erachtet worden sei.
Andererseits sei offensichtlich, dass angesichts der bestehenden Baute, welche
von den Mitgliedern der einfachen Gesellschaft C.________ als "nicht mehr
bewohnbar", "praktisch unbewohnbar", "viele Baumängel" und "Hütte" erachtet
worden sei, ein Ausbau in hohem Standard mittels Anbau zu keiner Zeit
beabsichtigt gewesen sei (angefochtener Entscheid S. 25). Gestützt auf Lehre
und Rechtsprechung habe das Gericht im Einzelfall zu entscheiden, ob das Netto-
oder das Bruttoprinzip angemessen sei. Vorliegend sei es nicht angemessen, den
Abzug der Kosten der eigentlichen Tat (Abbruchkosten) wie auch den Wert der
(willentlich) zerstörten Sache (Gebäudewert) zuzulassen. Beim Vermögensvorteil
der Drittbetroffenen handle es sich nicht um einen, der nach der Tat bei diesen
eingetreten sei. Die Drittbetroffenen seien direkt begünstigt, so dass sie
nicht als Dritte im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB gelten und sich demnach nicht
auf den Gutglaubensschutz von Art. 70 Abs. 2 StGB berufen könnten. Die Rüge,
der Experte H.________ habe den Gebäudewert nicht berücksichtigt, sei eine
Schutzbehauptung. Auch die Drittbetroffenen hätten das alte Einfamilienhaus
abbrechen und für eine gewinnbringende Veräusserung neu überbauen wollen. Auch
sie hätten den Wert des Gebäudes durch Abbruch "zerstören" wollen, bloss nicht
auf illegale Weise. Somit habe es auch für die Drittbetroffenen beim
gutachterlichen Mehrwert von insgesamt Fr. 530'000.-- sein Bewenden
(angefochtener Entscheid S. 25).
Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers 3 auf Einholung eines weiteren
Gutachtens führt die Vorinstanz aus, es lägen mit dem vom Amtsstatthalter
veranlassten Gutachten G.________, dem Privatgutachten E.________ des
Beschuldigten, dem vom Bezirksgericht eingeholten Gutachten H.________
inklusive Beantwortung von Ergänzungsfragen und dem vom Beschuldigten im
Berufungsverfahren aufgelegten Privatgutachten F.________ ausreichende
Meinungsäusserungen von Sachverständigen vor, um die Frage eines allfälligen
Mehrwerts im Sinne von Art. 71 StGB im Rahmen einer sorgfältigen
Beweiswürdigung zu beantworten. Ein neues (Ober-) Gutachten vermöchte keine
wesentlichen neuen Erkenntnisse in sachverhaltsmässiger Hinsicht zu bringen.
Die Beantwortung von Rechtsfragen könne nicht an einen weiteren
Sachverständigen delegiert werden, sondern sei Aufgabe des Gerichts
(angefochtener Entscheid S. 9 f.). Die Vorinstanz verweist zudem auf die
Ausführungen des Bezirksgerichts. Dieses legte u.a. dar, dass sich die auf den
ersten Blick grossen Unterschiede zwischen den Gutachten bei genauerer
Betrachtung weitgehend auflösen (angefochtener Entscheid S. 10). Der grosse
Unterschied des Gutachtens H.________ im Vergleich zu den Gutachten G.________
und E.________ ergebe sich daraus, dass Ersterer den relativen Landwert vor
Abbruch (ohne abgebrochenes Gebäude) mit dem Landwert nach Abbruch verglichen
habe. Die beiden anderen Gutachter hätten demgegenüber jeweils den
Gebäudesubstanzwert vor Abbruch und auch die Abbruchkosten dazugezählt. Unter
Berücksichtigung dieser Differenzierung würden alle drei Gutachten schlüssig
erscheinen und stünden nicht im Widerspruch zueinander. Insbesondere werde der
Landwert nach Abbruch von allen drei Gutachtern etwa gleich hoch eingeschätzt
(erstinstanzlicher Entscheid E. 4.5.3.4 S. 32).

5.3.

5.3.1. Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von
Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt
waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem
Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt
werden. Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte
in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine
gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber
sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB).
Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit
unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen (Art.
70 Abs. 5 StGB).
Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so
erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe,
gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB
ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer
Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich
uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich
behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB).

5.3.2. Einzuziehen sind nach der zu Art. 70 f. StGB ergangenen Rechtsprechung
nicht nur die Vermögenswerte, die durch die strafbare Handlung unmittelbar
erlangt worden sind, sondern auch gewisse Erträge, welche mit den durch die
Straftat erlangten Vermögenswerten erzielt worden sind. Erforderlich ist
allerdings, dass zwischen den Erträgen aus den Vermögenswerten und der Straftat
ein hinreichend enger, adäquater Zusammenhang besteht (Urteil 6B_430/2012 vom
8. Juli 2013 E. 3.1.2).

5.4. Anlasstat für die Einziehung ist vorliegend die Widerhandlung gegen § 187
Abs. 1 i.V.m. § 213 Abs. 1 und 2 PBG/LU und damit eine Übertretung des
kantonalen Strafrechts. Folglich richtet sich auch die Einziehung bzw. die
Ersatzforderung nach kantonalem Recht. Der Allgemeine Teil des StGB kommt nur
über den Verweis von § 1 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Luzern
(UeStG/LU) auf die Allgemeinen Bestimmungen des StGB zur Anwendung. Die Art. 70
f. StGB sind damit als kantonales Ersatzrecht anwendbar (vgl. angefochtener
Entscheid E. 4.1.1 S. 10; NIKLAUS SCHMID, Einziehung unrechtmässig erlangter
Vorteile, in: Verwaltungsstrafrecht und sanktionierendes Verwaltungsrecht,
2010, S. 76). Das Bundesgericht prüft eine allfällige Verletzung dieser
Bestimmungen daher nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. Art. 95 BGG;
BGE 140 III 385 E. 2.3; 138 IV 13 E. 2). Es prüft hingegen mit freier
Kognition, ob die Ersatzforderungen in Anwendung kantonalen Rechts mit der
Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und dem in Art. 36 Abs. 3 BV verankerten
Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar sind (vgl. Art. 95 lit. a BGG; BGE 138
IV 13 E. 2; 124 I 6 E. 4b/aa).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134
IV 36 E. 1.4.1; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E.
2.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit
Hinweisen).

5.5. Nach der Vorinstanz wäre eine bessere Ausnutzung des bisherigen
Einfamilienhauses durch einen Anbau angesichts der Schutzwürdigkeit des
Gebäudes nicht bewilligt worden. Die Beschwerdeführer begründen nicht, weshalb
die vorinstanzliche Auffassung gegen das Willkürverbot verstossen oder aus
anderen Gründen Bundesrecht verletzen könnte. Die Beschwerdeführer 1 und 2
legen auch nicht dar, worauf sie ihre Behauptung stützen, sie hätten für die
Unterschutzstellung entschädigt werden müssen. Ebenso wenig setzen sie sich für
ihren Einwand, eine Abbruchbewilligung für das Einfamilienhaus wäre mit hoher
Wahrscheinlichkeit erteilt worden, mit dem angefochtenen Entscheid und den
Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung auseinander. Die Vorinstanz führt
diesbezüglich aus, die Gemeinde habe in einem ersten Entscheid vom 6. August
2007 die Entlassung aus dem Inventar abgelehnt. Anlässlich der
Gemeinderatssitzung vom 16. Januar 2008 sei erneut beschlossen worden, das
Einfamilienhaus nicht aus dem Inventar zu entlassen. Die gesetzlichen
Anforderungen an eine Unterschutzstellung seien erfüllt gewesen (angefochtener
Entscheid S. 22). Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführer ist
unbegründet.

5.6. Die unterschiedlichen Ergebnisse der Gutachter lassen sich nach den
Ausführungen des Bezirksgerichts, auf welche die Vorinstanz verweist, damit
erklären, dass der Privatgutachter und der Gutachter G.________ bei der
Berechnung der Ersatzforderung den Gebäudesubstanzwert und auch die
Abbruchkosten in Abzug brachten. Ob eine Ersatzforderung nach dem Brutto- oder
Nettoprinzip zu bestimmen ist, ist eine Rechtsfrage, die sich nach der
Rechtsprechung anhand des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips
beurteilt (hinten E. 5.8). Die Vorinstanz war daher nicht verpflichtet, ein
zusätzliches Gutachten einzuholen.
Nicht einzutreten ist auf den nicht näher begründeten Einwand der
Beschwerdeführer 1 und 2, ein von Amtes wegen eingeholtes Gutachten sei
nichtig.

5.7. Nicht zu beanstanden ist zudem, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern
die Berufung auf Art. 70 Abs. 2 StGB versagt, da diese aufgrund einer Handlung
ihres Vertreters direkt begünstigt sind. Die Bestimmung würde im Übrigen
ohnehin nur zum Tragen kommen, wenn die Beschwerdeführer für den Mehrwert eine
Gegenleistung erbracht hätten, was nicht der Fall war, oder die Ersatzforderung
ihnen gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 71
Abs. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 2 StGB). Weshalb letztere Voraussetzung erfüllt sein
könnte, tun die Beschwerdeführer nicht dar.

5.8.

5.8.1. Die Vorinstanz vergleicht für die Berechnung der Ersatzforderung den
Wert des Landes vor und nach dem illegalen Abbruch des Einfamilienhauses. Die
Kosten des Abbruchs und den Wert des zerstörten Einfamilienhauses lässt sie
nicht zum Abzug. Sie stellt dem Landwert nach Abbruch des Einfamilienhauses
daher nicht den Kaufpreis für das Grundstück oder den Marktwert des Grundstücks
vor Abbruch des Einfamilienhauses gegenüber. Damit bringt sie auch bei den
Drittbetroffenen das Bruttoprinzip zur Anwendung. Sie begründet dies damit, die
Beschwerdeführer hätten das alte Einfamilienhaus ebenfalls abreissen (wenn auch
nur auf legale Weise) und für eine gewinnbringende Veräusserung neu überbauuen
wollen (angefochtener Entscheid S. 25).

5.8.2. Dies ist vorliegend mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht in
Einklang zu bringen. Aus den Bestimmungen des StGB betreffend die Einziehung
von Vermögenswerten und die Ersatzeinziehung durch Festlegung einer staatlichen
Ersatzforderung ergibt sich nicht, ob bei der Berechnung des einzuziehenden
Vermögenswerts nach dem Bruttoprinzip oder nach dem Nettoprinzip zu verfahren
ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts neigt zur Anwendung des
Bruttoprinzips, verlangt aber die Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit (BGE 124 I 6 E. 4b/bb mit Hinweisen; zum Ganzen auch
Urteile 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3.2; 6B_697/2009 vom 30. März 2010 E.
2.2; 6P.236+555/2006 vom 23. März 2007 E. 11.3, nicht publ. in: BGE 133 IV 112
). In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass bei generell verbotenen
Handlungen das Bruttoprinzip anzuwenden ist, während bei an sich rechtmässigem,
nur in seiner konkreten Ausrichtung rechtswidrigem Verhalten das Nettoprinzip
gelten soll ( NIKLAUS SCHMID, in: Kommentar Einziehung, organisiertes
Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl. 2007, N. 57 f. zu Art. 70-72 StGB;
TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2.
Aufl. 2013, N. 6d zu Art. 70 StGB). Andere Autoren raten von jeglichem
Schematismus ab und treten dafür ein, in jedem Einzelfall unter
Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine Wertung vorzunehmen und zu prüfen, ob
und inwieweit der gesamte Bruttoerlös der strafbaren Handlung zugerechnet
werden kann und inwieweit die Abschöpfung in diesem Umfang vor dem
Verhältnismässigkeitsprinzip standhält ( FLORIAN BAUMANN, in: Basler Kommentar,
Strafgesetzbuch I, 3. Aufl. 2013, N. 34 zu Art. 70/71 StGB; GREINER/AKIKOL,
Grenzen der Vermögenseinziehung bei Dritten (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) -
unter Berücksichtigung von zivil- und verfassungsrechtlichen Aspekten, AJP
2005, S. 1351; ausführlich auch SIMONE NADELHOFER DO CANTO, Vermögenseinziehung
bei Wirtschafts- und Unternehmensdelikten, Basel 2008, S. 88 ff.).
Das Bundesgericht sprach sich verschiedentlich für das Bruttoprinzip aus, dies
namentlich bei generell verbotenen Verhaltensweisen wie dem illegalen
Betäubungsmittelhandel (Urteil 6B_986/2008 vom 20. April 2009 E. 6.1.1), der
gewerbsmässigen Hehlerei (Urteil 6B_728/2010 vom 1. März 2011 E. 4.6) oder
Geldwäschereihandlungen (Urteil 6S.426/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 5). Es
betonte zudem, dass ein Abzug der Kosten der eigentlichen Straftat bei der
Berechnung der Ersatzforderung ausser Betracht fällt (vgl. Urteil 6B_56/2010
vom 29. Juni 2010 E. 3.5 betreffend Kosten für die Anschaffung und den Einbau
einer illegalen Software; gleich TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N. 6d in fine
zu Art. 70 StGB). Das Nettoprinzip zur Festlegung einer staatlichen
Ersatzforderung brachte es demgegenüber wiederholt bei blossen Übertretungen
zur Anwendung. So qualifizierte es die Anwendung des Bruttoprinzips durch
Festlegung einer staatlichen Ersatzforderung im Umfang des erzielten Umsatzes
beispielsweise im Falle von Widerhandlungen gegen eine kantonale
Heilmittelverordnung durch unzulässige gewerbsmässige Abgabe von Medikamenten
in Anbetracht des kantonalen Rechts, des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und
der Natur der Widerhandlung als verfassungswidrig, da unverhältnismässig. Es
berücksichtigte dabei, dass Ersatzforderungen bei blossen Übertretungen selten
sind und das reine Bruttoprinzip kaum je angewendet wird und dass der Täter
nicht in erster Linie aus Gewinnstreben handelte (BGE 124 I 6 E. 4b/cc und dd).
Es erachtete das Nettoprinzip weiter bei einer als Übertretung geahndeten
Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz für sachgerecht, dies auch deshalb, weil
die fraglichen TV-Gewinnspiele und die Teilnahme daran nicht grundsätzlich
verboten waren (Urteil 6B_697/2009 vom 30. März 2010 E. 2.4.1). Diesen
Gesichtspunkten ist auch Rechnung zu tragen, wenn die von der Einziehung
Betroffenen gar kein (strafrechtliches) Verschulden triff. Die Beschwerdeführer
gingen weder einer illegalen Tätigkeit nach noch haben sie im Zusammenhang mit
dem illegalen Abbruch des Einfamilienhauses anderweitig gegen straf- oder
zivilrechtliche Bestimmungen verstossen.

5.8.3. Das Nettoprinzip drängt sich vorliegend aus Gründen der
Verhältnismässigkeit auf und ist auch mit dem Grundsatz "Verbrechen soll sich
nicht lohnen" vereinbar. Daraus ergibt sich nicht zwingend die Anwendung des
Bruttoprinzips. Strafbares Verhalten lohnt sich unter Umständen auch schon dann
nicht, wenn der Täter den Nettoerlös nicht behalten darf (Urteil 6B_697/2009
vom 30. März 2010 E. 2.3 mit Hinweis). Dies ist hier der Fall. Nicht
ersichtlich ist, was die Vorinstanz aus dem Hinweis, auch die Beschwerdeführer
hätten das Einfamilienhaus zerstören wollen, für die Anwendung des
Bruttoprinzips ableiten will. Hält man diesen zugute, sie hätten das
Einfamilienhaus nicht auf illegale Weise abbrechen wollen, ist auch ihr
Vorbringen ohne Weiteres nachvollziehbar, sie hätten den Wert des Hauses nur
für den Fall zerstören wollen, dass auf dem Grundstück eine Überbauung mit
einer grösseren Ausnutzung erfolgen kann. Da dies derzeit noch nicht der Fall
ist und die Beschwerdeführer lediglich das unbebaute Land mit dem höheren
Landwert besitzen, sind sie gegenwärtig nicht oder zumindest nicht im von der
Vorinstanz berechneten Umfang bereichert. Zwar ist nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz den Beschwerdeführern die Berufung auf Art. 70 Abs. 2 StGB
untersagt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Rahmen von Art. 70 Abs. 1 StGB
unbesehen auf das Bruttoprinzip abgestellt werden kann.

5.8.4. Die Anwendung des Bruttoprinzips lässt sich weiter auch nicht damit
rechtfertigen, das Grundstück Nr. xxx in Meggen werde "mit aller
Wahrscheinlichkeit im Stile und Standard sämtlicher umliegender Grundstücke
überbaut" (angefochtener Entscheid S. 24). Aus dem von den Beschwerdeführern 1
und 2 angerufenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 21.
April 2011 ergibt sich, dass sich nach dem Verwaltungsgericht die Frage stellen
könnte, ob die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands aufgrund eines
Wiederaufbaus erfolgen müsse. Dies hänge zunächst oft von den tatsächlichen
Gegebenheiten und den technischen Möglichkeiten ab. Sodann müsse ein
Wiederaufbau von einem öffentlichen Interesse getragen sein sowie
verhältnismässig, sinnvoll und zweckmässig sein. Die restitutorische Massnahme
könnte unter Umständen auch in der Herstellung eines analogen oder dem
ursprünglichen bestmöglich entsprechenden Zustands bestehen (Urteil, a.a.O., E.
4f). Ob das Immobilienprojekt mit der höheren Ausnutzung überhaupt verwirklicht
werden kann, steht daher noch nicht mit letzter Sicherheit fest. Die Vorinstanz
legt der Berechnung der Ersatzforderung zu Recht den blossen Mehrwert des
Landes nach Abbruch des Einfamilienhauses zugrunde und nicht etwa den von den
Beschwerdeführern erhoffen Gewinn aus der Neuüberbauung und dem Weiterverkauf
des Grundstücks. Ein solcher stand im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids
nicht fest, da das Bauvorhaben noch nicht realisiert war.
Selbst wenn die Beschwerdeführer durch den illegalen Abbruch des
Einfamilienhauses ein gewinnbringendes Immobilienprojekt hätten verwirklichen
können, rechtfertigt dies vorliegend keine Anwendung des Bruttoprinzips.
Bereits die Frage, ob ein Immobilienprojekt überhaupt gewinnbringend ist,
impliziert, dass nach dem Nettoprinzip auch die Aufwendungen zu berücksichtigen
sind.

5.8.5. Die Vorinstanz hätte bei der Berechnung der Ersatzforderungen nach dem
Gesagten in Anwendung des Nettoprinzips zumindest den von den Beschwerdeführern
bezahlten Kaufpreis für das Grundstück bzw. den Marktwert des Grundstücks vor
Abbruch des Einfamilienhauses zum Abzug zulassen müssen. Fraglich ist, ob bei
der Berechnung eines allfälligen Mehrwerts auch die Abbruchkosten zu
berücksichtigen sind. Auf einen entsprechenden Abzug kann mit der Vorinstanz
verzichtet werden, wenn die Beschwerdeführer rechtlich nicht verpflichtet sind,
sich daran zu beteiligen. Wie es sich damit verhält, prüfte die Vorinstanz
nicht.

5.9. Die Ersatzforderungen verstossen gegen das in Art. 36 Abs. 3 BV verankerte
Verhältnismässigkeitsprinzip, da die Vorinstanz zu Unrecht auf das
Bruttoprinzip abstellt und den Wert des zerstörten Einfamilienhauses
unberücksichtigt lässt. Der mit den Ersatzforderungen einhergehende Eingriff in
die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) ist daher nicht zulässig. Damit erübrigt
sich eine Behandlung der weiteren Rügen der Beschwerdeführer.

6.

 Die Beschwerden sind gutzuheissen. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben
(Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführern für das
bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten
(Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdeführer 1 und 2 liessen sich vom
gleichen Rechtsanwalt vertreten und haben identische Beschwerden eingereicht,
was bei der Entschädigung zu berücksichtigen ist.
Das Gesuch der Beschwerdeführer 1 und 2 um aufschiebende Wirkung wird mit dem
Entscheid in der Sache gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 6B_988/2014, 6B_989/2014 und 6B_990/2014 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerden werden gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom
22. Mai 2014 in Bezug auf die Beschwerdeführer aufgehoben und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Der Kanton Luzern hat die Beschwerdeführer 1 und 2 mit je Fr. 1'500.-- und den
Beschwerdeführer 3 mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

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