Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.982/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_982/2014

Urteil vom 22. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch und Freiheitsberaubung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. August 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Der Beschwerdeführer reichte gegen verschiedene Mitarbeiter der Kantonspolizei
Bern eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und Freiheitsberaubung ein. Die
Regionale Staatsanwaltschaft Emmental/Oberaargau nahm das Verfahren am 28.
Februar 2014 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das
Obergericht des Kantons Bern am 29. August 2014 ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die Sache sei
an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

 Wie der Beschwerdeführer aus dem Urteil 6B_1102/2013 vom 18. März 2014, der
ebenfalls eine Strafanzeige gegen Beamte der Kantonspolizei Bern betraf, weiss,
ist er zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert. Im Übrigen ist dieses
auch nicht hinreichend begründet. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz
vor, einen falschen Sachverhalt wiedergegeben zu haben (Beschwerde S. 2), ohne
dass sich aus seiner Begründung ergäbe, dass die Vorinstanz den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im
Sinne von Art. 9 BV festgestellt hätte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
bGG9.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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