Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.980/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_980/2014

Urteil vom 2. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Harold Külling,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Bandenmässiger Diebstahl; Strafzumessung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 14. August 2014.

Sachverhalt:

A.

 Das Bezirksgericht Baden erklärte X.________ am 3. April 2012 des gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahls schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren und acht Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 45
Tagen.

 Die Berufung von X.________ wies das Obergericht des Kantons Aargau am 14.
August 2014 ab.

B.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts sei aufzuheben. Er sei in den Anklageziffern 1.1. und 1.2.
(Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. April 2010)
vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls freizusprechen und wegen
gewerbsmässigen Diebstahls zu verurteilen. Im Übrigen sei er wegen mehrfachen
gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen und mit
einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu bestrafen.

C.

 Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau haben auf
Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

 Dem Beschwerdeführer wird in der Anklageziffer 1.1. zur Last gelegt, am 2.
März 2005 zusammen mit A.________ zum Nachteil der I.________ AG 150
Mobiltelefone gestohlen zu haben. Die Täter luden das Deliktsgut in ihre
Privatfahrzeuge und fuhren es an den Wohnort von A.________. Dieser verkaufte
die Mobiltelefone anschliessend weiter. Wenige Tage später stahlen der
Beschwerdeführer und A.________ in ähnlicher Weise 164 Mobiltelefone
(Anklageziffer 1.2.). Die Vorinstanz qualifiziert diese Diebstähle (wie auch
die übrigen Delikte gemäss Anklageziffern 1.3. - 1.16.) als gewerbs- und
bandenmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB.

1.1. Während der Beschwerdeführer sich im vorinstanzlichen Verfahren gegen die
Qualifikation der Gewerbs- und Bandenmässigkeit der fraglichen zwei Diebstähle
(Anklageziffern 1.1. und 1.2.) wehrte, stellt er vor Bundesgericht einzig die
Bandenmässigkeit in Frage. Er bringt vor, A.________ sei wegen mehrfachen
einfachen Diebstahls angeklagt und durch das Bezirksgericht Baden verurteilt
worden. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen gehe nicht hervor, weshalb
A.________ lediglich wegen einfachen Diebstahls verurteilt worden sei, während
für ihn (den Beschwerdeführer) die Qualifikation der Bandenmässigkeit gelten
soll. Nehme man Bandenmässigkeit an, müssten beide beteiligten Täter wegen
bandenmässigen Diebstahls verurteilt werden. Die Vorinstanz wende den
Qualifikationsgrund von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB willkürlich an (Beschwerde
S. 4 f.).

1.2. Das Bezirksgericht Baden, auf dessen Erwägungen die Vorinstanz verweist,
erwog, der Beschwerdeführer habe die Diebstähle als Mitglied einer Bande
verübt. Er habe in verschiedenen Zusammensetzungen mit verschiedenen Mittätern
und teilweise auch alleine die Diebstähle begangen. Es sei nicht erforderlich,
dass sich jedes Bandenmitglied an sämtlichen Diebstählen beteilige. Zudem seien
die mit A.________ begangenen Delikte der Beginn der gewerbsmässigen
Tatbegehung gewesen. Die Vorinstanz hält ihrerseits fest, die Gewerbsmässigkeit
sei wie auch die Bandenmässigkeit ein persönliches Merkmal im Sinne von Art. 27
StGB (Entscheid S. 10 f.; erstinstanzliches Urteil S. 14).

1.3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht
unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande
ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl
zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB). Nach der
Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich
mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden,
inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise
noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 132 IV 132 E. 5.2 S. 137 mit
Hinweisen). Eine Bande kann bereits beim Zusammenschluss zweier Täter sein (BGE
135 IV 158 E. 2 und 3 S. 158 ff.). Zweck der Qualifikation ist die besondere
Gefährlichkeit, die sich daraus ergibt, dass der Zusammenschluss die Täter
stark macht und die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen lässt
(BGE 78 IV 227 E. 2 S. 233; 72 IV 110 E. 2 S. 113). Die Mitglieder binden sich
an die verbrecherischen Ziele und erschweren sich gegenseitig die Umkehr
(Trechsel/Crameri, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2.
Aufl. 2013, N. 16 zu Art. 139 StGB; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar,
Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 112 f. zu Art. 139 StGB). Es ist nicht
erforderlich, dass sich jeder Einzelne an den Straftaten der Bande beteiligt
(Trechsel/Crameri, a.a.O., N. 17 zu Art. 139 StGB; Stratenwerth/Wohlers,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl. 2013, N. 11 zu Art.
139 StGB; Niggli/Riedo, a.a.O., N. 121 zu Art. 139 StGB). Selbst derjenige
Täter handelt bandenmässig, der einen Diebstahl oder Raub allein ausführt,
sofern er dies in der Erfüllung der ihm in der Bande zustehenden Aufgabe
begangen hat (BGE 83 IV 142 E. 5 S. 147; 78 IV 227 E. 2 S. 234; Stratenwerth/
Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Straftaten gegen
Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 13 N. 101; Andreas Donatsch, Delikte
gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 106; Niggli/ Riedo, a.a.O., N. 122 zu
Art. 139 StGB; Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., N. 11 zu Art. 139 StGB).

1.4. Zwischen März 2005 und Juli 2006 war der Beschwerdeführer mit mehreren
Mittätern jeweils in unterschiedlicher Zusammensetzung am Diebstahl von 600
Mobiltelefonen, 200 Camcorders, 231 Laptops, 1531 Kameras/Filmkameras und einer
Fernsehkamera beteiligt (Anklageziffern 1.3. - 1.16.). Die Vorinstanz (wie
bereits die Erstinstanz) hat diese Delikte zulasten der I.________ AG als
gewerbs- und bandenmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB
qualifiziert, was unangefochten blieb. Während die erste Instanz die Frage nach
dem Kopf der Bande eingehend prüfte und den Beschwerdeführer (und nicht
B.________) als Chef der Bande bezeichnete, geht aus den vorinstanzlichen
Urteilen der genaue Kreis der übrigen Bandenmitglieder nicht hervor. Dies ist
hier nicht weiter relevant. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die
bandenmässigen Diebstähle gemäss Anklageziffern 1.3. - 1.16. unter wechselnder
Mitbeteiligung von B.________, Y.________, C.________, D.________, E.________,
F.________ und G.________ beging.

 Gleichartige Delikte verübte der Beschwerdeführer mit A.________, als er im
März 2005 insgesamt 314 Mobiltelefone der I.________ AG entwendete.
Diesbezüglich unterstreicht die Vorinstanz zutreffend, dass der
Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit als persönliches Merkmal im Sinne von
Art. 27 StGB gilt (Urteil 6B_207/2013 vom 10. September 2013 E. 1.3.2 mit
Hinweisen; Michel Dupuis et al. [Hrsg.], Code pénal CP, Petit commentaire,
2012, N. 7 zu Art. 27 und N. 28 zu Art. 139 StGB; Schubarth/Albrecht, in:
Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, 1990, N. 135 zu Art. 137 StGB;
Trechsel/Crameri, a.a.O., N. 16 zu Art. 139 StGB). Dieser Hinweis der
Vorinstanz impliziert, dass A.________ nicht zur Bande gehörte, was sich auch
klarerweise aus dessen zweitinstanzlichen Verurteilung wegen mehrfachen
Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB ergibt. Da auch derjenige Täter
bandenmässig handeln kann, der einen Diebstahl oder Raub allein ausführt,
vermag der Beschwerdeführer entgegen dessen Dafürhalten allein aus der
fehlenden Qualifikation bei A.________ nichts für seinen Standpunkt abzuleiten.
Hingegen müssen nicht sämtliche Delikte eines Bandenmitglieds auch in dieser
Eigenschaft erfolgen. Vielmehr hat sich aus der Vorbereitung respektive
Ausführung der Tat zu ergeben, dass der Täter den Diebstahl in Erfüllung einer
ihm von der Bande übertragenen Aufgabe begangen hat. Handelt das Bandenmitglied
aber auf eigene Faust oder in Mittäterschaft mit einem Aussenstehenden, steht
das Delikt ausserhalb der Bandenabrede und ist die Voraussetzung der
Bandenmässigkeit nicht gegeben.

 Inwiefern der Beschwerdeführer bei den Diebstählen mit A.________ als Mitglied
einer Bande, das heisst in der Erfüllung der ihm in der Bande zustehenden
Aufgabe, gehandelt haben soll, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht
hervor. Daran ändert nichts, dass sich sämtliche Delikte gegen die I.________
AG richteten. Es ist weder erkennbar noch im angefochtenen Urteil aufgezeigt,
dass die ersten Diebstähle mit A.________ Ziel der Bandentätigkeit waren und
der Beschwerdeführer von den anderen Mitgliedern der Bande vor, bei oder nach
der Tat unterstützt wurde. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist deshalb
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Delikte der ersten
Stunde ohne Zutun der übrigen Bandenmitglieder und in diesem Sinne (zusammen
mit A.________) im Alleingang ausführte.

1.5. Die Vorinstanz bejaht betreffend die Diebstähle in den Anklageziffern 1.1.
und 1.2. zu Unrecht die Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2
StGB. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. Ein Freispruch hat jedoch
nicht zu erfolgen. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen
Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde (BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245 mit Hinweis; Art. 350 Abs. 1
StPO). Legt das Gericht bei einer abweichenden tatbestandsmässigen oder
rechtlichen Beurteilung dem Urteil einen andern als den zur Anklage gebrachten
Straftatbestand zugrunde, insbesondere anstelle eines qualifizierten
Tatbestands den entsprechenden Grundtatbestand, hat kein Freispruch respektive
kein Teilfreispruch zu erfolgen. Wird demnach der eingeklagte Sachverhalt in
Abweichung der rechtlichen Würdigung in der Anklageschrift lediglich als
gewerbsmässiger Diebstahl eingestuft, während die Anklägerin Gewerbs- und
Bandenmässigkeit bejahte, so hat entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers kein
Freispruch zu ergehen. Entsprechendes gilt, wenn sich die Anklage auf eine Tat
bezieht, die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft mehrere Tatbestände erfüllen
soll (Idealkonkurrenz). Eine Verurteilung gestützt auf einen Teil der
Tatbestände hat lediglich in Form eines diesbezüglichen Schuldspruchs zu
ergehen (Urteil 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Damit ist
der vorinstanzliche Schuldspruch (Verurteilung wegen gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB) im Ergebnis
grundsätzlich nicht zu beanstanden. Hingegen ist er (unter antragsgemässer
Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2) in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 BGG von
Amtes wegen dahingehend neu zu formulieren, dass der Beschwerdeführer des
gewerbs- und  teilweise bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2
und 3 StGB verurteilt wird.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Seine Kritik
fusst im Wesentlichen auf der Argumentation, seine Beteiligung an den
Diebstählen sei massgeblich zu relativieren. Er sei hauptsächlich blosser
Mitläufer gewesen. Der Anstoss für die Straftaten sei meistens von aussen
gekommen. Die Vorinstanz hätte, anstatt eine pauschale Beurteilung vorzunehmen,
in jedem einzelnen Fall prüfen müssen, welche Rolle ihm in den jeweiligen
Diebstählen zugekommen sei. Ihr Vorgehen genüge den Anforderungen an eine
Überprüfung der Tatkomponente nicht. Der Hinweis, wonach sein Tatbeitrag
unerlässlich gewesen sei, ergebe sich aus dem Tatbestandsmerkmal der
Bandenmässigkeit, weshalb die Vorinstanz das Doppelverwertungsverbot verletze.
Zudem hätte sie den Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48 lit. e StGB zur
Anwendung bringen müssen.

2.2. Nach der vorinstanzlichen Einschätzung hat der Beschwerdeführer die letzte
Tat im März 2007 begangen, während die erste Instanz und die Anklage den
Tatzeitraum auf die Jahre 2005 und 2006 eingrenzen. Wie die Vorinstanz den
jüngsten Tatzeitpunkt ermittelt, legt sie nicht dar. Er ergibt sich auch nicht
aus den übrigen vorinstanzlichen Erwägungen, die sich hauptsächlich an das
erstinstanzliche Urteil anlehnen. Deshalb ist mit dem Bezirksgericht Baden
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die hier zu beurteilenden
Straftaten vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches
am 1. Januar 2007 begangen hat. Das angefochtene Urteil ist nach diesem
Zeitpunkt ergangen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB gelangt bei dieser Konstellation
das neue Recht zur Anwendung, sofern es für den Täter milder ist. Ob das neue
im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich aufgrund eines
konkreten Vergleichs der Strafe. Der Richter hat zu prüfen, nach welchem der
beiden Rechte der Täter besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87 f. mit
Hinweisen). Freiheitsentziehende Strafen des früheren Rechts (Gefängnis oder
Zuchthaus) und des neuen Rechts (Freiheitsstrafe) sind gleichwertig, soweit sie
unbedingt ausgesprochen werden (a.a.O., E. 7.2.1 S. 89 f. mit Hinweisen).
Spricht die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 32/3 Jahren und deshalb eine
unbedingte Strafe aus, ist das neue Recht nicht milder. In diesem Fall ist das
alte Recht anwendbar (vgl. Urteil 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.4.1). Die
kantonalen Instanzen hätten deshalb richtigerweise altes Recht anwenden müssen.
Die Anwendung des neuen, unveränderten Rechts hat indessen für den
Beschwerdeführer keine nachteiligen Konsequenzen und führt nicht zur Aufhebung
des angefochtenen Entscheids.

2.3. Nach Art. 63 aStGB bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zu. Er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse des Schuldigen. Diese Bestimmung entspricht weitgehend der neuen
Regelung in Art. 47 StGB, und die früher geltenden Strafzumessungsgrundsätze
wurden in Art. 47 Abs. 1 StGB beibehalten (BGE 136 IV 55 E. 5.4 S. 59 mit
Hinweis). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wieweit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden.

 Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde
hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens
falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).

 Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen
Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Diese im neuen Recht gesetzlich
festgeschriebene Begründungspflicht entspricht der Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum alten Recht, wonach das Gericht die Überlegungen, die es bei
der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss,
so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an
die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die
ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV
17 E. 2.1 S. 20 mit Hinweisen).

2.4.

2.4.1. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen war der Beschwerdeführer
jeweils mit anderen Mittätern an nahezu allen Diebstählen beteiligt. Wenn auch
die Vorinstanz (im Gegensatz zur ersten Instanz) den Beschwerdeführer nicht
explizit als Kopf der Bande bezeichnet, hält sie gleichwohl fest, dass sein
Tatbeitrag für die Delikte unerlässlich war. Deshalb könne er nicht als blosser
Mitläufer bezeichnet werden. Soweit der Beschwerdeführer von dieser
Sachverhaltsfeststellung abweicht, erschöpft sich sein Vorbringen in einer
Wiedergabe seiner mündlichen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren. Eine
derartige Kritik ist unbehelflich und ungeeignet, Willkür darzutun (vgl. zum
Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je
mit Hinweisen). Sie genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2
BGG nicht, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.

 Unbegründet ist die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des
Doppelverwertungsverbots (vgl. dazu BGE 120 IV 67 E. 2b S. 71 f. mit Hinweis).
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz betreffend die Rolle des
Beschwerdeführers innerhalb der Bande unterstreicht, dass seinem Tatbeitrag
eine wesentliche Bedeutung zukam. Sie entkräftet damit die bereits im
kantonalen Verfahren vorgebrachte Behauptung, blosser Mitläufer gewesen zu
sein. Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine zentrale Rolle zuspricht,
würdigt sie diese unter Verschuldensgesichtspunkten im zulässigen Rahmen. Das
Mass der Beteiligung an der gemeinsamen Tat ist ein strafzumessungsrelevantes
Kriterium (vgl. BGE 121 IV 202). Eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots
liegt nicht vor.

2.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte den
Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48 lit. e StGB respektive Art. 64 al. 8
aStGB berücksichtigen müssen. Gemäss Art. 64 al. 8 aStGB kann der Richter die
Strafe mildern, wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist
und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat. Die neue Bestimmung
in Art. 48 lit. e StGB entspricht trotz des abgeänderten Wortlauts der
altrechtlichen Regelung (Urteil 6B_622/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.1).
Verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist gemäss der Rechtsprechung, wenn
zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Urteil 6B_339/2014 vom 27.
November 2014 E. 3.1 mit Hinweis, zur Publikation vorgesehen; vgl. auch Urteil
6B_472/2011 vom 14. Mai 2012 E. 17.5). Die Vorinstanz verneint unter Hinweis
auf die erstinstanzlichen Erwägungen den Strafmilderungsgrund im Sinne von Art.
48 lit. e StGB respektive Art. 64 al. 8 aStGB. Der Beschwerdeführer verübte die
Taten im Zeitraum von März 2005 bis Juli 2006. Bis zum Urteil der Vorinstanz
waren rund acht Jahre und damit noch nicht zwei Drittel der 15-jährigen
Verjährungsfrist vergangen. Die Vorinstanz war deshalb nicht gehalten, den
Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB respektive Art. 64 al. 8 aStGB
anzuwenden.

2.4.3. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten
Komponenten auseinander. Sie gibt ihre Überlegungen in den Grundzügen
nachvollziehbar wieder und kommt ihrer Begründungspflicht im Sinne von Art. 50
StGB entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers nach. Insbesondere genügt
die Vorinstanz der besagten Pflicht, indem sie die wiederkehrende
Vorgehensweise und die Rolle des Beschwerdeführers bei der Tatausführung
gesamthaft betrachtet, ohne auf sämtliche Vorfälle der Deliktsserie im
Einzelnen einzugehen. Sie qualifiziert das Verschulden des Beschwerdeführers
(unter anderem mit dem Hinweis auf die Deliktssumme von fast 2 Mio. Fr.)
insgesamt als schwer. Eine ermessensverletzende Gewichtung der Faktoren
respektive eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 63 ff. aStGB und Art. 47 ff.
StGB) zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich. Die
Freiheitsstrafe von 32/3 Jahren hält sich auch bei einer Gesamtbetrachtung
innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und ist nicht zu beanstanden. Dies
gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass jene Delikte zusammen mit
A.________ zwar gewerbsmässig, nicht aber bandenmässig erfolgten. Mit dem
Verweis auf das Verschlechterungsverbot signalisiert die Vorinstanz, dass sie
eine höhere als die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe als angemessen
erachtet. Es ist mithin nicht zu erwarten, dass die Vorinstanz unter
Inrechnungstellung der fehlenden Bandenmässigkeit in nur zwei (nach wie vor
wegen Gewerbsmässigkeit qualifizierten) Diebstählen das erstinstanzliche
Strafmass herabsetzen würde. Ein entsprechender Verzicht stellt nicht eine
Überschreitung oder einen Missbrauch des Ermessens dar. Das vorinstanzliche
Urteil ist deshalb zu bestätigen und von einer Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung abzusehen.

3.

 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung von
Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils beantragt. Diese ist neu zu
formulieren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

 Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind ihm im Umfang von Fr. 3'000.--
aufzuerlegen. Dem Kanton Aargau sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 4 BGG).

 Der Kanton Aargau hat als teilweise unterliegende Partei dem Beschwerdeführer
für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 750.-- zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. August 2014 wird aufgehoben und wie
folgt neu formuliert:

 "Von Amtes wegen wird die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts
Baden vom 3. April 2012 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des gewerbs- und teilweise bandenmässigen
Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB."

 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung
von Fr. 750.-- zu bezahlen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga

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