Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.978/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_978/2014

Urteil vom 23. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alois Wagemann,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. Gemeinde Meggen,
Am Dorfplatz 3, Postfach, 6045 Meggen,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz;
Verjährung, Strafantrag, Ersatzforderung, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 22.
Mai 2014.

Sachverhalt:

A.

 Das Einfamilienhaus auf dem Grundstück Nr. xxx in Meggen wurde am 15. Mai 2003
in das kommunale Inventar der schützenswerten Kulturobjekte der Gemeinde Meggen
aufgenommen. Die einfache Gesellschaft C.________, bestehend aus der
Aktiengesellschaft A.Y.________, X.________, B.Y.________ sowie Z.________,
übte am 19. Dezember 2007 ihr 2006 erworbenes Kaufrecht an der Liegenschaft Nr.
xxx in Meggen aus. X.________ liess am 22. Januar 2008 die Sirene des
Zivilschutzes auf dem Dach des Einfamilienhauses abmontieren und das
Einfamilienhaus abbrechen, ohne dies der Gemeinde ordentlich anzukündigen.

B.

 Das damalige Amtsstatthalteramt Luzern erklärte X.________ am 9. Februar 2010
der Sachbeschädigung sowie der Widerhandlung gegen § 213 Abs. 1 und 2 i.V.m. §
187 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern (PBG/LU) schuldig und
verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.--,
zu einer Busse von Fr. 30'000.-- sowie zu einer Ersatzforderung von Fr.
596'850.--. Gleichentags verpflichtete es die Aktiengesellschaft A.Y.________,
B.Y.________ und Z.________, dem Staat eine Ersatzforderung von Fr.
1'241'448.--, Fr. 358'110.-- bzw. Fr. 190'992.-- zu bezahlen. Die
Strafuntersuchungen gegen diese wegen Widerhandlung gegen das PBG/LU stellte es
ein.
Dagegen erhob X.________ Einsprache. Die Aktiengesellschaft A.Y.________,
B.Y.________ und Z.________ führten gegen die Einziehungsverfügung bei der
Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern Rekurs.
Diese trat darauf mit Entscheid vom 24. August 2010 nicht ein und überwies die
Sache an das damalige Amtsgericht Luzern-Land zur Beurteilung zusammen mit der
Strafsache.

C.

 Das Bezirksgericht Kriens sprach X.________ am 2. Juli 2012 wegen
Sachbeschädigung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie einer Ersatzforderung von Fr. 132'500.--.
Das Strafverfahren gegen diesen wegen Widerhandlung gegen § 187 Abs. 1 i.V.m. §
213 Abs. 2 PBG/LU stellte es infolge Verjährung ein. Die Einziehungsverfahren
gegen die Aktiengesellschaft A.Y.________, B.Y.________ und Z.________ stellte
es ebenfalls ein. Die Zivilforderung der Gemeinde Meggen verwies es auf den
Zivilweg. Zudem hob es die Grundbuchsperre auf dem Grundstück Nr. xxx in Meggen
auf. Gegen diesen Entscheid erhoben X.________ und die Staatsanwaltschaft
Berufung.

D.

 Das Kantonsgericht Luzern verurteilte X.________ am 22. Mai 2014 wegen
Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Widerhandlung gegen § 187 Abs. 1
i.V.m. § 213 Abs. 1 und 2 PBG/LU (in der bis 31. Dezember 2013 gültigen
Fassung) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und
einer Busse von Fr. 30'000.--. Es verpflichtete ihn sowie die
Aktiengesellschaft A.Y.________, B.Y.________ und Z.________, dem Staat eine
Ersatzforderung von Fr. 132'500.--, Fr. 275'600.--, Fr. 79'500.-- bzw. Fr.
42'400 zu leisten. Die Grundbuchsperre auf dem Grundstück Nr. xxx in Meggen
erhielt es aufrecht.

E.

 X.________ führt dagegen Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, ihn von
Schuld und Strafe freizusprechen und die Grundbuchsperre auf dem Grundstück Nr.
xxx in Meggen aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung
und Anordnung eines Obergutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

F.

 Das Kantonsgericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
beantragen die Abweisung der Beschwerde.

G.

 Die Beschwerden in Strafsachen der Aktiengesellschaft A.Y.________ sowie von
B.Y.________ und Z.________ gegen den Entscheid vom 22. Mai 2014 bilden
Gegenstand der separaten Verfahren 6B_988/2014, 6B_989/2014 und 6B_990/2014.

Erwägungen:

1. 

1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Schuldsprüche seien zufolge
Verjährung aufzuheben. Die Strafverfügung des Amtsstatthalters vom 9. Februar
2010 sei kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB. Der
Entscheid sei in krasser Verletzung seines rechtlichen Gehörs ergangen. Da die
Widerhandlung gegen das PBG/LU gemäss Art. 109 StGB in drei Jahren verjähre,
bleibe kein Raum für die siebenjährige Verjährungsfrist von Art. 70 Abs. 3
StGB. Auch das Recht zur Einziehung sei daher verjährt, da auf die
Verfolgungsverjährung der Anlasstat abzustellen sei.

1.2. Bezüglich der Sachbeschädigung prüft das Bundesgericht die Verjährung mit
voller Kognition (Art. 95 lit. a BGG). Die Widerhandlung gegen § 187 Abs. 1
i.V.m. § 213 Abs. 1 und 2 PBG/LU ist eine Übertretung des kantonalen
Strafrechts. Da diese Anlasstat für die Einziehung ist, richtet sich auch die
Verjährung der Ersatzforderung nach kantonalem Recht. Der Allgemeine Teil des
StGB kommt insoweit nur über den Verweis von § 1 des Übertretungsstrafgesetzes
des Kantons Luzern (UeStG/LU) auf die Allgemeinen Bestimmungen des StGB zur
Anwendung. Art. 97 und Art. 70 f. StGB sind auf die Verjährung der
Strafverfolgung für die Widerhandlung gegen das PBG/LU und der Ersatzforderung
damit als kantonales Ersatzrecht anwendbar (vgl. angefochtener Entscheid E.
4.1.1 S. 10; Niklaus Schmid, Einziehung unrechtmässig erlangter Vorteile, in:
Verwaltungsstrafrecht und sanktionierendes Verwaltungsrecht, 2010, S. 76).
Das Bundesgericht überprüft die Anwendung kantonalen Gesetzesrechts - von hier
nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür (vgl. Art. 95 BGG; BGE
140 III 385 E. 2.3; 138 IV 13 E. 2). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor,
wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 167 E. 2.1; 138 IV 13 E.
5.1). Für die Rüge der Willkür gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 385 E. 2.3; 138 I 171 E. 1.4 mit Hinweisen).

1.3. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen,
so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Eine
Strafverfügung nach früherem kantonalem Strafprozessrecht ist nach der
Rechtsprechung ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB,
wenn sie auf einer umfassenden Grundlage beruht und in einem kontradiktorischen
Verfahren erlassen wurde (Urteil 6B_775/2009 vom 18. Februar 2010 E. 2.1). Dies
gilt namentlich für begründete Strafverfügungen des Amtsstatthalteramtes im
Sinne von §§ 131 ff. aStPO/LU, die ergingen, nachdem die beschuldigte Person
untersuchungsrichterlich einvernommen und ihr Akteneinsicht gewährt worden war
(Urteil 6B_927/2008 vom 2. Juni 2009 E. 1).
Der Strafverfügung des Amtsstatthalters vom 9. Februar 2010 ging eine
untersuchungsrichterliche Einvernahme sowie die Gewährung der Akteneinsicht und
des rechtlichen Gehörs voraus (angefochtener Entscheid E. 4.1.2 S. 11). Sie
gilt nach der Rechtsprechung daher als erstinstanzliches Urteil im Sinne von
Art. 97 Abs. 3 StGB. Ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt
wurde, weil die Drittbetroffenen nicht untersuchungsrichterlich einvernommen
wurden (vgl. Beschwerde S. 4 f. und Ziff. 7 S. 8), ist fraglich, zumal der
Beschwerdeführer nicht geltend macht, er habe deren Befragung beantragt. Dies
würde am kontradiktorischen Charakter des Untersuchungsverfahrens und der
Anwendbarkeit von Art. 97 Abs. 3 StGB auf den Entscheid vom 9. Februar 2010 auf
jeden Fall nichts ändern. Da dieser vor Ablauf der dreijährigen Frist von Art.
109 StGB erging, tritt die Verfolgungsverjährung nicht mehr ein.

1.4. Die Bestimmungen über die Verjährung der Einziehung gelten auch für
Ersatzforderungen (vgl. Urteil 6S.184/2003 vom 16. September 2003 E. 3.1, nicht
publ. in: BGE 129 IV 305). Art. 70 Abs. 3 StGB kommt auch bei Übertretungen zum
Tragen, bezüglich welcher die Strafverfolgung gemäss Art. 109 StGB in drei
Jahren verjährt. Vermögenswerte, die durch Übertretungen erlangt worden sind,
können daher auch noch eingezogen werden, wenn die Straftat bereits verjährt
ist (vgl. BGE 129 IV 305 E. 4.2.2). Soweit die Vorinstanz für die Verjährung
der Ersatzforderung auf Art. 70 Abs. 3 StGB abstellt, kann von Willkür keine
Rede sein.
Auf den Beginn und das Ende der Verjährung des Einziehungsrechts sind die
allgemeinen Bestimmungen betreffend die Verjährung der Strafverfolgung analog
anwendbar. Ist ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB
ergangen, verjährt auch die Einziehung von Vermögenswerten nicht mehr (vgl.
Urteil 6B_425/2011 vom 10. April 2012 E. 4.3). Die Vorinstanz verneint daher
ohne Willkür auch die Verjährung der Ersatzforderung.
Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit sie den
Begründungsanforderungen überhaupt genügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106
Abs. 2 BGG).

2. 

2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, der Strafantrag für die Verfolgung der
Sachbeschädigung sei nicht rechtzeitig gestellt worden. Der Gemeinderat von
Meggen habe am 23. Januar 2008 zwar beschlossen, beim zuständigen
Amtsstatthalteramt Strafanzeige zu erstatten. Einen Vollzugsbeschluss gebe es
jedoch keinen. Ein der Staatsanwaltschaft postalisch zugestellter Beschluss
könne nicht als Strafantrag entgegengenommen werden.

2.2. Ein gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 30 und Art. 144 Abs. 1 StGB
liegt vor, wenn der Antragsberechtigte vor Ablauf einer Frist von drei Monaten,
seit dem ihm der Täter bekannt geworden ist (Art. 31 StGB), bei der zuständigen
Behörde seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so
erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE
131 IV 97 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag
bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde
schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Vor Inkrafttreten
der StPO war die Frage, in welcher Form und bei welcher Behörde der Strafantrag
zu stellen ist, demgegenüber im kantonalen Recht geregelt (BGE 131 IV 97 E. 3.1
mit Hinweisen). Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet
oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO).

2.3. Die Vorinstanz erwägt, die Gemeinde Meggen habe an ihrer Sitzung vom 23.
Januar 2008 beschlossen, eine Strafanzeige nach § 214 PBG/LU einzureichen. Sie
habe diesen Beschluss mit dem ausführlichen Protokoll, in welchem sowohl der
Sachverhalt bezüglich des Abbruchs des Einfamilienhauses und der Demontage der
Sirenenanlage als auch die Vorgeschichte dargelegt worden seien, zusammen mit
der in dieser Angelegenheit geführten Korrespondenz und weiteren Unterlagen dem
Amtsstatthalter zugestellt. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7.
März 2008 habe der Gemeindeammann erklärt, die Gemeinde mache bezüglich der
unerlaubten Entfernung der Sirenenanlage Zivilforderungen geltend
(angefochtener Entscheid S. 13). Gestützt darauf geht die Vorinstanz zutreffend
von einer rechtsgenügenden Willenserklärung im Sinne eines Antrags auf
Strafverfolgung wegen Sachbeschädigung aus.
Ob die Strafanzeige auch formgerecht und bei der zuständigen Behörde
eingereicht wurde, beurteilt sich nach dem früheren kantonalen Prozessrecht des
Kantons Luzern. Das Bundesgericht prüft kantonales Recht nur auf Willkür und
auf eine entsprechend begründete Rüge hin (vgl. Art. 95 und Art. 106 Abs. 2
BGG; vorne E. 1.2). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, die Vorinstanz habe
das kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewandt. Seine Rügen sind
unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

3. 

3.1. Der Beschwerdeführer ficht den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung an.
Durch die Demontage der Sirene sei kein Schaden entstanden. Die Sirene sei
danach voll funktionsfähig gewesen. Sie hätte auf dem Nachbargrundstück wieder
aufgestellt werden können und hätte einwandfrei funktioniert. Die Nachfrage
beim Zivilschutz der Gemeinde habe jedoch ergeben, dass sie nicht mehr
gebraucht werde. Die in Aussicht gestellte Kostenzusammenstellung des
Zivilschutzes Meggen liege bis heute nicht vor. Nötigenfalls hätten die Kosten
durch eine Fachperson ermittelt werden können.

3.2. 

3.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134
IV 36 E. 1.4.1; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E.
2.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit
Hinweisen).

3.2.2. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die Sirenenanlage
sei nicht mehr im Einsatz gewesen, ist auf seine Rüge mangels Begründung nicht
einzutreten. Die Vorinstanz stellt fest, die funktionierende Sirenenanlage sei
für den Bevölkerungsschutz gebraucht worden. Die Bemühungen des
Beschwerdeführers zur Entfernung der Sirenenanlage seien seitens der Behörden
mit Schreiben vom 16. Januar 2008, welches dem Beschwerdeführer vor Abbruch
bekannt gewesen sei, klar abgelehnt worden (angefochtener Entscheid E. 6.1 S.
17). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander und tut keine
Willkür dar. Für die rechtliche Würdigung ist daher auf die verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz abzustellen.

3.3.

3.3.1. Den Tatbestand der Sachbeschädigung von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt,
wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder
Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht.
Strafbar ist daher nicht bloss die Veränderung der Substanz, sondern auch das
Unbrauchbarmachen bzw. die Minderung der Funktionsfähigkeit einer fremden
Sache.
Die Minderung der Funktionsfähigkeit einer Sache stellt auch ohne
Substanzeingriff eine Sachbeschädigung dar, wenn dadurch bewirkt wird, dass die
Sache - wenn auch nur vorübergehend - ohne nennenswerten Aufwand nicht mehr
bestimmungsgemäss eingesetzt werden kann (vgl. BGE 128 IV 250 E. 2; Andreas
Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 206
f.; Philippe Weissenberger, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2014,
N. 38 ff. zu Art. 144 StGB; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches
Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, S. 367 f.; Bernard Corboz, Les
infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Aufl. 2010, N. 16, 18 und 22 zu Art.
144 StGB). Eine Sachbeschädigung begeht nach der Rechtsprechung daher etwa, wer
eine Leitung, die auf dem Nachbargrundstück verläuft, verstopft und so den
Abfluss der Abwässer verhindert, oder wer die Luft aus den Autoreifen ablässt,
so dass diese aus Sicherheitsgründen wieder aufgepumpt werden müssen (BGE 128
IV 250 E. 2). Die Tatbestandsvariante des Unbrauchbarmachens von Art. 144 Abs.
1 StGB ist ebenfalls erfüllt beim Anbringen eines Klebezettels auf der
Windschutzscheibe eines Automobils, der nur mit Hilfe Dritter entfernt werden
kann und der dem Lenker die normale Sicht nimmt (BGE 99 IV 145 E. 1).

3.3.2. Im Lichte dieser Rechtsprechung bejaht die Vorinstanz zu Recht eine
Sachbeschädigung, da die Sirenenanlage nach der Demontage nicht mehr
funktionsfähig war. Sie führt dazu unter Hinweis auf das erstinstanzliche
Urteil aus, zwar habe der Beschwerdeführer die Sirenenanlage nicht in erster
Linie zerstört, sondern abmontiert. Diesbezüglich sei aber zu berücksichtigen,
dass eine Sirenenanlage des Zivilschutzes ihre Warnfunktion nur dann wahrnehmen
könne, wenn sie genau an jenem Ort stehe, der für sie vorgesehen sei. Werde sie
abmontiert, könne sie ihren Zweck nicht mehr erfüllen, auch wenn sie
theoretisch noch funktionsfähig sei. Indem der Beschwerdeführer die Sirene
abmontiert habe, habe er sie dauerhaft unbrauchbar gemacht. Ein
Wiederherstellen des vormaligen Zustandes sei nicht ohne Weiteres möglich
gewesen (erstinstanzliches Urteil S. 16).
Der Beschwerdeführer machte die Sirene unbrauchbar, da ein weiterer
bestimmungsgemässer Einsatz höchstens nach einer Neumontage an einem anderen
Ort und damit nicht ohne einen gewissen Aufwand möglich gewesen wäre. Der
Schuldspruch wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB verletzt
kein Bundesrecht.

3.4. Das Bezirksgericht verwies die Zivilforderung der Gemeinde Meggen auf den
Zivilweg. Das erstinstanzliche Urteil erwuchs insoweit unangefochten in
Rechtskraft. Kenntnis des exakten Schadens war daher nicht notwendig.
Unbegründet ist damit auch der Einwand, es liege keine Kostenzusammenstellung
des Zivilschutzes Meggen vor bzw. die Kosten hätten durch eine Fachperson
ermittelt werden müssen.

4. 

4.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, die Vorinstanz bejahe willkürlich und
in Verletzung ihrer Begründungspflicht eine denkmalpflegerische
Schutzwürdigkeit des abgebrochenen Gebäudes. Sie stelle fälschlicherweise fest,
der Gemeinderat von Meggen habe nie Zweifel an der Schutzwürdigkeit des Objekts
aufkommen lassen. Dieser habe sich durch sein Verzögern des Entscheids, sein
widersprüchliches Verhalten und seine völlig fehlende Entscheidungsfähigkeit
mitschuldig am so provozierten Abbruch vom 22. Januar 2008 gemacht.

4.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, das Einfamilienhaus auf dem
Grundstück Nr. xxx in Meggen sei im Jahre 2003 in das kommunale Inventar für
schützenswerte Bauten aufgenommen worden. Eine definitive Unterschutzstellung
wäre bei baulichen Veränderungen und einem entsprechenden Gesuch der Eigentümer
zu prüfen gewesen. Es sei allen Beteiligten klar gewesen, dass eine Entlassung
aus dem Inventar einer Abbruchbewilligung gleichgekommen wäre. Die Gemeinde
habe in einem ersten Entscheid vom 6. August 2007 die Entlassung aus dem
Inventar abgelehnt. Anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 16. Januar 2008 sei
erneut beschlossen worden, das Einfamilienhaus nicht aus dem Inventar zu
entlassen. Die gesetzlichen Anforderungen an eine Unterschutzstellung seien
erfüllt gewesen. Ob der Entscheid vom 16. Januar 2008 dem Beschwerdeführer noch
vor dem Abbruch zur Kenntnis gebracht werden konnte, sei nicht erstellt, aber
auch nicht von Belang. Angesichts des negativen Entscheids im August 2007 und
der andauernden Abklärungen hätten die Eigentümer des Grundstücks bei Abbruch
des Hauses am 22. Januar 2008 nicht mit einer Entlassung aus dem Inventar
rechnen dürfen (angefochtener Entscheid S. 22).

4.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht
auseinander. Er behauptet nicht, die rechtlichen Voraussetzungen für eine
Unterschutzstellung seien nicht erfüllt gewesen. Angesichts der negativen
Entscheide vom 6. August 2007 und 16. Januar 2008 geht die Vorinstanz
willkürfrei davon aus, das Einfamilienhaus auf dem Grundstück Nr. xxx in Meggen
wäre nicht aus dem kommunalen Inventar für schützenswerte Bauten entlassen
worden und eine Abbruchbewilligung folglich verweigert worden. Inwiefern die
Gemeinde ihren Entscheid verzögert oder sich widersprüchlich verhalten haben
könnte, weil sie die Schutzwürdigkeit des Einfamilienhauses nach dem 6. August
2007 erneut prüfte, ist nicht ersichtlich. Ob vor den Entscheiden vom 6. August
2007 und 16. Januar 2008 Zweifel an der Schutzwürdigkeit bestanden, ist
unerheblich. Entscheidend ist ausschliesslich, dass der Beschwerdeführer
wusste, dass das Objekt möglicherweise schützenswert ist und er das Gebäude
ohne eine Entlassung aus dem Inventar für schützenswerte Bauten nicht abbrechen
durfte. Seine Einwände sind unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

5. 

5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die
Drittbetroffenen B.Y.________ und Z.________ seien nur polizeilich befragt
worden. Eine untersuchungsrichterliche und richterliche Einvernahme, an welcher
er hätte teilnehmen können, sei unterblieben. Er habe auch der Einvernahme von
Gemeindeammann D.________ als Auskunftsperson vom 7. März 2008 nicht beiwohnen
können.

5.2. Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK Anspruch auf
Befragung der Belastungszeugen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des
Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als
Konkretisierung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV auch durch Art.
32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 133 I 33 E. 2.2 und 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I
151 E. 3.1; je mit Hinweisen). Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet
werden. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen,
gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es
unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE
125 I 127 E. 6c/bb; 121 I 306 E. 1b; 118 Ia 462 E. 5b; Urteil 6B_529/2014 vom
10. Dezember 2014 E. 5.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 IV 196).

5.3. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe im kantonalen Verfahren
die Einvernahme der Drittbetroffenen sowie des Gemeindeammanns beantragt und
seine Anträge seien von der Vorinstanz zu Unrecht abgewiesen worden. Es ist
daher von einem Verzicht auf das Konfrontationsrecht auszugehen. Dass die
Vorinstanz das im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahmen geltende kantonale
Verfahrensrecht willkürlich angewandt haben könnte, bringt der Beschwerdeführer
nicht vor. Seine Rüge ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

6. 

6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ersatzforderung. Er
beanstandet, das Grundstück Nr. xxx in Meggen habe zufolge des Abbruchs des
Einfamilienhauses keine Wertsteigerung erfahren. Die beiden schlüssigen
Privatgutachten E.________ und F.________ würden dies verneinen. Auch das vom
Amtsstatthalteramt Luzern eingeholte Gutachten G.________ gehe lediglich von
einer minimalen, angesichts der Schätzungsungenauigkeit vernachlässigbaren
Wertsteigerung von Fr. 15'100.-- aus. Das gerichtliche Gutachten H.________
weise verschiedene Mängel auf. Es stelle auf die bei konsumptiv genutzten
Einfamilienhäusern unbrauchbare Lageklassenmethode ab. Der Gutachter vergleiche
den Wert des Landes vor und nach dem Abbruch, obschon beim Wert vor dem Abbruch
auch das frühere Einfamilienhaus mitzuberücksichtigen gewesen wäre. Er gehe für
den Landwert "für die Altbaute" von einer zu tiefen Lageklassenzahl aus und
lasse unberücksichtigt, dass der Eigentümer das bisherige Einfamilienhaus
angesichts der Nutzungsreserve auch hätte ausbauen können. Ein Ausbau wäre
zulässig gewesen, auch wenn das Einfamilienhaus rechtskräftig als schützenswert
eingestuft worden wäre, und hätte bewilligt werden müssen. Die Vorinstanz
verstosse gegen das Willkürverbot und ihre Begründungspflicht, da sie auf die
beanstandeten Mängel des Gutachtens H.________ nicht eingehe. Angesichts der
identischen Gutachten E.________, F.________ und G.________ hätte sie zumindest
ein Obergutachten einholen müssen. Stattdessen habe sie auch die beantragte
Einvernahme der Gutachter E.________ und H.________ abgelehnt. Sie begründe
zudem nicht, weshalb sie auf das Bruttoprinzip abstelle und als nicht
angemessen erachte, die Abbruchkosten und den Wert des zerstörten Gebäudes in
die Berechnung des Mehrwerts miteinzubeziehen.

6.2. Die Vorinstanz stellt für die Berechnung der Ersatzforderung auf den vom
gerichtlichen Gutachter H.________ ermittelten Mehrwert von Fr. 530'000.-- ab.
Die Ersatzforderung des Beschwerdeführers setzt sie in Berücksichtigung seiner
Beteiligung von 25% an der einfachen Gesellschaft C.________ gemäss
Konsortialvertrag vom 18. August 2005 auf Fr. 132'500.-- fest (angefochtener
Entscheid S. 25 f.). Sie erwägt dazu im Wesentlichen, nicht ersichtlich sei,
inwiefern bei der Wahl der Vergleichswert- bzw. Vergleichspreismethode anstelle
der Lageklassenmethode ein zutreffenderes Resultat erzielt worden wäre. Auch
das Bundesgericht bejahe die Anwendung der Lageklassenmethode zur Ermittlung
des relativen Landwertes. Die Verwendung dieser Methode leuchte vorliegend ein,
werde das Grundstück doch mit aller Wahrscheinlichkeit im Stile und Standard
sämtlicher umliegender Grundstücke überbaut werden. Die einfache Gesellschaft
C.________ habe von Beginn an nicht eine Selbstnutzung, sondern einen Abriss
des Einfamilienhauses mit nachfolgender (maximal zulässiger) neuer Überbauung
und anschliessendem Verkauf zur Erzielung eines grösstmöglichen Gewinns geplant
(angefochtener Entscheid S. 24). Einerseits sei kaum davon auszugehen, dass die
Gemeinde einen umfangreichen Anbau an das Einfamilienhaus erlaubt hätte,
nachdem dieses ausschliesslich wegen seines Äusseren als schutzwürdig erachtet
worden sei. Andererseits sei offensichtlich, dass angesichts der bestehenden
Baute, welche von den Mitgliedern der einfachen Gesellschaft C.________ als
"nicht mehr bewohnbar", "praktisch unbewohnbar", "viele Baumängel" und "Hütte"
erachtet worden sei, ein Ausbau in hohem Standard mittels Anbau zu keiner Zeit
beabsichtigt gewesen sei (angefochtener Entscheid S. 25). Gestützt auf Lehre
und Rechtsprechung habe das Gericht im Einzelfall zu entscheiden, ob das Netto-
oder das Bruttoprinzip angemessen sei. Vorliegend sei es nicht angemessen, den
Abzug der Kosten der eigentlichen Tat (Abbruchkosten) wie auch den Wert der
(willentlich) zerstörten Sache (Gebäudewert) zuzulassen. Es habe für den
Beschwerdeführer beim Bruttoprinzip sein Bewenden (angefochtener Entscheid S.
25).
Bezüglich der Anträge des Beschwerdeführers auf Einholung eines Obergutachtens
und Einvernahme der beiden Privatgutachter führt die Vorinstanz aus, es lägen
mit dem vom Amtsstatthalter veranlassten Gutachten G.________, dem
Privatgutachten E.________ des Beschwerdeführers, dem vom Bezirksgericht
eingeholten Gutachten H.________ inklusive Beantwortung von Ergänzungsfragen
und dem vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren aufgelegten Privatgutachten
F.________ ausreichende Meinungsäusserungen von Sachverständigen vor, um die
Frage eines allfälligen Mehrwerts im Sinne von Art. 71 StGB im Rahmen einer
sorgfältigen Beweiswürdigung zu beantworten. Ein neues (Ober-) Gutachten
vermöchte keine wesentlichen neuen Erkenntnisse in sachverhaltsmässiger
Hinsicht zu bringen. Die Beantwortung von Rechtsfragen könne nicht an einen
weiteren Sachverständigen delegiert werden, sondern sei Aufgabe des Gerichts
(angefochtener Entscheid S. 9 f.). Die Vorinstanz verweist zudem auf die
Ausführungen des Bezirksgerichts. Dieses legte u.a. dar, dass sich die auf den
ersten Blick grossen Unterschiede zwischen den Gutachten bei genauerer
Betrachtung weitgehend auflösen (angefochtener Entscheid S. 10). Der grosse
Unterschied des Gutachtens H.________ im Vergleich zu den Gutachten G.________
und E.________ ergebe sich daraus, dass Ersterer den relativen Landwert vor
Abbruch (ohne abgebrochenes Gebäude) mit dem Landwert nach Abbruch verglichen
habe. Die beiden anderen Gutachter hätten demgegenüber jeweils den
Gebäudesubstanzwert vor Abbruch und auch die Abbruchkosten dazugezählt. Unter
Berücksichtigung dieser Differenzierung würden alle drei Gutachten schlüssig
erscheinen und stünden nicht im Widerspruch zueinander. Insbesondere werde der
Landwert nach Abbruch von allen drei Gutachtern etwa gleich hoch eingeschätzt
(erstinstanzliches Urteil E. 4.5.3.4 S. 32).

6.3. 

6.3.1. Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von
Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt
waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem
Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt
werden. Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur
mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen
(Art. 70 Abs. 5 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte
nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des
Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer
Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich
uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich
behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB).

6.3.2. Einzuziehen sind nach der zu Art. 70 f. StGB ergangenen Rechtsprechung
nicht nur die Vermögenswerte, die durch die strafbare Handlung unmittelbar
erlangt worden sind, sondern auch gewisse Erträge, welche mit den durch die
Straftat erlangten Vermögenswerten erzielt worden sind. Erforderlich ist
allerdings, dass zwischen den Erträgen aus den Vermögenswerten und der Straftat
ein hinreichend enger, adäquater Zusammenhang besteht (Urteil 6B_430/2012 vom
8. Juli 2013 E. 3.1.2).

6.3.3. Aus den Bestimmungen des StGB betreffend die Einziehung von
Vermögenswerten und die Ersatzeinziehung durch Festlegung einer staatlichen
Ersatzforderung ergibt sich nicht, ob bei der Berechnung des einzuziehenden
Vermögenswerts nach dem Bruttoprinzip oder nach dem Nettoprinzip zu verfahren
ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts neigt zur Anwendung des
Bruttoprinzips, verlangt aber die Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit (BGE 124 I 6 E. 4b/bb mit Hinweisen; zum Ganzen auch
Urteile 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3.2; 6B_697/2009 vom 30. März 2010 E.
2.2; 6P.236+555/2006 vom 23. März 2007 E. 11.3, nicht publ. in: BGE 133 IV 112
). In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass bei generell verbotenen
Handlungen das Bruttoprinzip anzuwenden ist, während bei an sich rechtmässigem,
nur in seiner konkreten Ausrichtung rechtswidrigem Verhalten das Nettoprinzip
gelten soll (Niklaus Schmid, in: Kommentar Einziehung, organisiertes
Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl. 2007, N. 57 f. zu Art. 70-72 StGB;
Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2.
Aufl. 2013, N. 6d zu Art. 70 StGB). Andere Autoren raten von jeglichem
Schematismus ab und treten dafür ein, in jedem Einzelfall unter
Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine Wertung vorzunehmen und zu prüfen, ob
und inwieweit der gesamte Bruttoerlös der strafbaren Handlung zugerechnet
werden kann und inwieweit die Abschöpfung in diesem Umfang vor dem
Verhältnismässigkeitsprinzip standhält (Florian Baumann, in: Basler Kommentar,
Strafgesetzbuch I, 3. Aufl. 2013, N. 34 zu Art. 70/71 StGB; Greiner/Akikol,
Grenzen der Vermögenseinziehung bei Dritten (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) -
unter Berücksichtigung von zivil- und verfassungsrechtlichen Aspekten, AJP
2005, S. 1351; ausführlich auch Simone Nadelhofer do Canto, Vermögenseinziehung
bei Wirtschafts- und Unternehmensdelikten, Basel 2008, S. 88 ff.).
Das Bundesgericht sprach sich verschiedentlich für das Bruttoprinzip aus, dies
namentlich bei generell verbotenen Verhaltensweisen wie dem illegalen
Betäubungsmittelhandel (Urteil 6B_986/2008 vom 20. April 2009 E. 6.1.1), der
gewerbsmässigen Hehlerei (Urteil 6B_728/2010 vom 1. März 2011 E. 4.6) oder
Geldwäschereihandlungen (Urteil 6S.426/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 5). Es
betonte zudem, dass ein Abzug der Kosten der eigentlichen Straftat bei der
Berechnung der Ersatzforderung ausser Betracht fällt (vgl. Urteil 6B_56/2010
vom 29. Juni 2010 E. 3.5 betreffend Kosten für die Anschaffung und den Einbau
einer illegalen Software; gleich TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N. 6d in fine
zu Art. 70 StGB). Das Nettoprinzip zur Festlegung einer staatlichen
Ersatzforderung brachte es demgegenüber wiederholt bei blossen Übertretungen
zur Anwendung (vgl. BGE 124 I 6 E. 4b/cc und dd; Urteil 6B_697/2009 vom 30.
März 2010 E. 2.4.1).

6.4. Die Bestimmungen von Art. 70 f. StGB sind vorliegend wie bereits erwähnt
nur als kantonales Ersatzrecht anwendbar, weshalb das Bundesgericht deren
Verletzung nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (oben E. 1.2). Es
prüft hingegen mit freier Kognition, ob die Ersatzforderung in Anwendung
kantonalen Rechts mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und dem in Art. 36
Abs. 3 BV verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar ist (vgl. Art. 95
lit. a BGG; BGE 138 IV 13 E. 2; 124 I 6 E. 4b/aa).

6.5. Die Vorinstanz vergleicht für die Berechnung der Ersatzforderung den
Landwert vor und nach dem illegalen Abbruch des Einfamilienhauses. Nicht als
willkürlich oder unverhältnismässig zu beanstanden ist mit Blick auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung, wenn sie die Kosten des Abbruchs, d.h. der
eigentlichen Straftat, nicht zum Abzug zulässt. Das Einziehungsrecht folgt dem
Grundsatz, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll. Würde wie vom
Beschwerdeführer beantragt, der Wert des Landes inklusive Einfamilienhaus vor
der Tat mit dem Wert des unbebauten Landes nach dem Abbruch verglichen, bliebe
unberücksichtigt, dass infolge der Straftat möglicherweise ein gewinnbringendes
Immobilienprojekt realisiert werden kann, was der Beschwerdeführer gerade
bezweckte. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie bei der
Berechnung der Ersatzforderung den Wert des abgebrochenen Gebäudes nicht
mitberücksichtigt. Dies ist auch mit dem in Art. 36 Abs. 3 BV verankerten
Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar. Der Beschwerdeführer liess das
Einfamilienhaus im Wissen um den ersten negativen Entscheid und den noch
ausstehenden zweiten Entscheid abreissen, um darauf eine gewinnbringende
Überbauung vornehmen zu können. Zwar steht derzeit noch nicht mit letzter
Sicherheit fest, ob das Immobilienprojekt mit der höheren Ausnutzung überhaupt
verwirklicht werden kann. Daran ändert jedoch nichts, dass das Land nach dem
Abbruch des Einfamilienhauses aufgrund der besseren Ausnutzungsmöglichkeiten
eine Wertsteigerung erfahren hat und insofern ein Mehrwert besteht. Das Risiko
der ausstehenden Baubewilligung nahm der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als er
das Einfamilienhaus willentlich zerstörte, in Kauf.

6.6. 

6.6.1. Ob ein Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend
hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten
folgen oder ein Ergänzungsgutachten bzw. eine Oberexpertise einholen soll, ist
eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde in Strafsachen wegen
Verletzung des Willkürverbots aufgeworfen werden kann. Eine entsprechende
Kritik muss substanziiert dargelegt werden (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 138 III 193 E. 4.3.1; 106 IV 236 E. 2a; je mit Hinweisen).
Privatgutachten haben nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von
der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde. Sie bilden bloss
Bestandteil der Parteivorbringen. Die Qualität von Beweismitteln kommt ihnen
nicht zu (BGE 135 III 670 E. 3.3.1; 132 III 83 E. 3.4; 127 I 73 E. 3 f/bb; je
mit Hinweisen). Das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten kann gegen
Art. 9 BV verstossen (BGE 138 III 193 E. 4.3.1; 133 II 384 E. 4.2.3 mit
Hinweisen). Ein Parteigutachten ist nur geeignet, die Erstellung eines
(zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das
gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist
(Urteile 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1; 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E.
1.2; je mit Hinweisen).

6.6.2. Das Gutachten H.________ bringt für die Ermittlung des Verkehrswerts des
Grundstücks Nr. xxx in Meggen die Lageklassenmethode zur Anwendung. Die
Lageklassenmethode berechnet den Landwert in Relation zum Gesamtwert eines
Grundstücks. Sie beruht auf der Erkenntnis, dass ähnliche Objekte an gleicher
Lage stets die gleichen Verhältniszahlen zwischen Grundstückswert und dem Wert
der Bauten aufweisen (vgl. Urteil 2C_790/2008 vom 18. November 2009 E. 4.2).
Dies erscheint hier eine angemessene oder zumindest nicht willkürliche Methode
für die Berechnung der Ersatzforderung. Der Einwand, die Vergleichswert- bzw.
Vergleichspreismethode wäre vorzuziehen gewesen oder die Bewertung nach der
Lageklassenmethode sei gar falsch, reicht für die Annahme von Willkür nicht
aus. Hierzu wäre erforderlich, dass die Vorinstanz bzw. der Gutachter den
Ermessensspielraum bei der Methodenwahl offensichtlich missbraucht hätten oder
deren Wahl geradezu unhaltbar wäre (vgl. Urteil 2C_790/2008 vom 18. November
2009 E. 4.2). Dies zeigt der Beschwerdeführer jedoch nicht auf.
Die Vorinstanz stellt fest, die einfache Gesellschaft C.________ habe auf dem
Grundstück Nr. xxx in Meggen von Beginn an eine Überbauung mit maximal
zulässiger Ausnutzung und einen anschliessenden Verkauf zur Erzielung eines
grösstmöglichen Gewinns beabsichtigt (angefochtener Entscheid S. 24). Dass und
weshalb dies schlechterdings unhaltbar sein könnte oder die Vorinstanz
willkürlich eine grosse Wahrscheinlichkeit einer Überbauung mit maximal
zulässiger Ausnutzung bejaht habe könnte, geht aus der Kritik des
Beschwerdeführers nicht hervor. Dieser weist lediglich darauf hin, dass die
einfache Gesellschaft Ende 2007/anfangs 2008 (d.h. nach dem Entscheid vom 6.
August 2007) auch andere Optionen wie einen Verkauf des Grundstücks prüfte
(vgl. Beschwerde S. 15). Beim betroffenen Grundstück handelt es sich entgegen
dem Beschwerdeführer daher um ein ertragswertorientiertes Objekt.

6.6.3. Weshalb der Gutachter von einer zu tiefen Lageklasse ausgegangen sein
soll, legt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht substanziiert dar. Er beruft
sich dazu lediglich auf das Gutachten F.________, das ohne nähere Begründung
einen höheren Wert annimmt. Dass der Wert des gerichtlichen Gutachters
offensichtlich unhaltbar wäre, ist damit nicht dargetan. Ebenso wenig ergibt
sich aus dem Gegengutachten, dass die angeblich zu tiefe Lageklasse nicht nur
zu einem anderen, sondern zu einem geradezu willkürlichen Ergebnis geführt
hätte. Nach der Vorinstanz wäre eine bessere Ausnutzung des bisherigen
Einfamilienhauses durch einen Anbau angesichts der Schutzwürdigkeit des
Gebäudes nicht bewilligt worden. Der Beschwerdeführer zeigt auch diesbezüglich
nicht auf, dass der angefochtene Entscheid gegen das Willkürverbot verstossen
oder aus anderen Gründen Bundesrecht verletzen könnte.

6.7. Die Vorinstanz setzt sich mit sämtlichen Einwänden des Beschwerdeführers
auseinander. Ihr Entscheid ist entgegen dessen Kritik ausreichend begründet.
Sie weist zutreffend darauf hin, dass die Frage, ob der Substanzwert des
abgebrochenen Gebäudes und die Abbruchkosten bei der Berechnung der
Ersatzforderung in Abzug gebracht werden können, rechtlicher Natur und daher
vom Gericht zu beantworten ist. Die unterschiedlichen Ergebnisse der Gutachter
lassen sich nach den vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten Ausführungen des
Bezirksgerichts, auf welche die Vorinstanz verweist, damit erklären, dass der
Privatgutachter und der Gutachter G.________ bei der Berechnung der
Ersatzforderung den Gebäudesubstanzwert und auch die Abbruchkosten in Abzug
brachten. Diesbezüglich geht es jedoch wie dargelegt um eine Rechtsfrage, wobei
die Vorinstanz auf entsprechende Abzüge verzichten durfte (oben E. 6.5). Weder
die Kritik an der Methodenwahl noch an der zu tiefen Lageklasse musste die
Vorinstanz an der Schlüssigkeit des gerichtlichen Gutachtens zweifeln lassen.
Diese durfte den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines
Obergutachtens in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung seines
rechtlichen Gehör abweisen. Gleiches gilt für die beantragte Befragung der
Privatgutachter E.________ und F.________, die ihren Standpunkt bereits in
ihren Gutachten dargelegt haben.
Der Beschwerdeführer begründet nicht, worauf er seine Behauptung stützt, er
habe im vorinstanzlichen Verfahren eine mündliche Befragung des Gutachters
H.________ verlangt. Ein solcher Beweisantrag kann weder seiner
Berufungsbegründung vom 19. Mai 2013 noch dem angefochtenen Entscheid entnommen
werden. Auf die Rüge, die Vorinstanz habe den Antrag auf Einvernahme des
Gutachters H.________ zu Unrecht abgewiesen, ist mangels Begründung nicht
einzutreten.

6.8. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Ersatzforderung sind
unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen zu genügen vermögen.

7.

 Den Antrag auf Aufhebung der Grundbuchsperre begründet der Beschwerdeführer
nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).

8.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

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