Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.971/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_971/2014

Urteil vom 22. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Drohung, Nötigung, Betrug etc.),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 19.
August 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Der Beschwerdeführer reichte am 2. Dezember 2013 eine Strafanzeige gegen den
Mitarbeiter einer Inkassofirma ein wegen Drohung, Nötigung, Betrugs,
Betrugsversuchs, übler Nachrede und "Belästigung der Allgemeinheit". Die
Staatsanwaltschaft Freiburg nahm die Sache am 6. Mai 2014 nicht an die Hand.
Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Freiburg am 19.
August 2014 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und
beantragt "die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes".

 Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer
sich nicht rechtsgenügend mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft
auseinandergesetzt und insbesondere nicht dargelegt hatte, welche Rechtsnorm
durch welches Verhalten verletzt worden sein soll (Urteil S. 3 E. 2b). Mit den
Begründungsanforderungen einer Beschwerde befasst sich der Beschwerdeführer in
seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht. Er gibt einzig weitschweifig seine
Sicht der Dinge wieder, womit er im vorliegenden Verfahren nicht zu hören ist.
Der Vorinstanz wirft er einzig vor, sie habe eine unkorrekte Anschrift
verwendet (Beschwerde S. 6). Inwieweit dies das Recht verletzen soll, sagt er
nicht. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG9.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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