Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.971/2014
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_971/2014 Urteil vom 22. Januar 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme (Drohung, Nötigung, Betrug etc.), Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 19. August 2014. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer reichte am 2. Dezember 2013 eine Strafanzeige gegen den Mitarbeiter einer Inkassofirma ein wegen Drohung, Nötigung, Betrugs, Betrugsversuchs, übler Nachrede und "Belästigung der Allgemeinheit". Die Staatsanwaltschaft Freiburg nahm die Sache am 6. Mai 2014 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Freiburg am 19. August 2014 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt "die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes". Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer sich nicht rechtsgenügend mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft auseinandergesetzt und insbesondere nicht dargelegt hatte, welche Rechtsnorm durch welches Verhalten verletzt worden sein soll (Urteil S. 3 E. 2b). Mit den Begründungsanforderungen einer Beschwerde befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht. Er gibt einzig weitschweifig seine Sicht der Dinge wieder, womit er im vorliegenden Verfahren nicht zu hören ist. Der Vorinstanz wirft er einzig vor, sie habe eine unkorrekte Anschrift verwendet (Beschwerde S. 6). Inwieweit dies das Recht verletzen soll, sagt er nicht. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG9. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. Januar 2015 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben