Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.964/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_964/2014

Urteil vom 2. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Harb,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung (mehrfache Anstiftung zu betrügerischem Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage usw.),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 14. August 2014.

Sachverhalt:

A.

 Das Bezirksgericht Baden erklärte Y.________ am 3. April 2012 der mehrfachen
Anstiftung zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
(Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 31. März 2010
[nachfolgend: Anklage] Ziffern 1 und 2), der gewerbsmässigen Hehlerei
(Zusatzanklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 7. April
2010 [nachfolgend: 2. Zusatzanklage] Ziffern 1.1. -1.11.), des unbefugten
Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem (2. Zusatzanklage Ziffer 2), der
mehrfachen Urkundenfälschung (2. Zusatzanklage Ziffer 2), der mehrfachen
Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Anklage Ziffern 5.2. und
5.3.) und des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises
(Anklage Ziffer 6) schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen Anstiftung zu
betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Anklage Ziffer 2.2.,
Vorfälle vom 9. und 15. April 2003), der Erpressung (Anklage Ziffer 3), der
Hehlerei (Anklage Ziffer 4), der mehrfachen Hehlerei (Zusatzanklageschrift vom
1. April 2010 Ziffer 1) und der mehrfachen unbefugten Datenbeschaffung (2.
Zusatzanklage Ziffer 2) sprach es ihn frei. Das Bezirksgericht verurteilte
Y.________ zu einer Freiheitsstrafe von 4½ Jahren unter Anrechnung der
Untersuchungshaft von 65 Tagen.

 Y.________ legte Berufung ein. Das Obergericht des Kantons Aargau hiess diese
am 14. August 2014 teilweise (die erstinstanzlichen Kosten betreffend) gut. Im
Übrigen bestätigte es den erstinstanzlichen Schuldpunkt und bestrafte
Y.________ mit einer altrechtlichen Zuchthausstrafe von 4½ Jahren als
Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 31. Oktober 2013. Die
Rechtsanwalt Ivo Harb für das obergerichtliche Verfahren auszurichtende
Entschädigung setzte es auf Fr. 5'492.35 fest.

B.

 Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, das
Urteil des Obergerichts sei im Strafpunkt und in Bezug auf die Entschädigung
der amtlichen Verteidigung aufzuheben. Er sei mit einer bedingten
Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu bestrafen. Die Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren sei auf Fr. 8'434.25 festzulegen. Eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.

 Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau haben auf
Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung und rügt eine
Verletzung von Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB respektive Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 und
Ziff. 2 aStGB. Die Vorinstanz sei methodisch unkorrekt vorgegangen. Obgleich er
wegen mehrerer Straftaten verurteilt worden sei, habe die Vorinstanz keine
Einsatzstrafe festgelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, ob und um wieviel diese
Einsatzstrafe aufgrund der anderen Straftaten erhöht worden sei. Zudem habe die
Vorinstanz bei der Bildung der Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts
Dietikon aus dem Jahre 2013 keine Gesamtbewertung aller vor dem früheren Urteil
begangenen Straftaten vorgenommen. Nicht nachvollziehbar sei weiter, wie die
Vorinstanz von einem Deliktsbetrag von Fr. 160'000.-- ausgehe. Unberücksichtigt
geblieben seien zudem die lange Verfahrensdauer (Art. 48 lit. e StGB respektive
Art. 64 aStGB), die Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie die Teilfreisprüche. Die Vorinstanz habe die
Anwendung des milderen Rechts im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB nicht umfassend
geprüft. Bei einer Strafe unter drei Jahren könnte die lex mitior allenfalls zu
einer bedingten oder teilbedingten Strafe führen. Der Beschwerdeführer rügt
eine Verletzung der Begründungspflicht unter Hinweis auf Art. 50 StGB sowie
seines rechtlichen Gehörs (Beschwerde S. 4 ff.).

1.2. Der Beschwerdeführer hat die hier zu beurteilenden Straftaten vor
Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar
2007 begangen. Das angefochtene Urteil ist nach diesem Zeitpunkt ergangen.
Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB gelangt bei dieser Konstellation das neue Recht zur
Anwendung, sofern es für den Täter milder ist. Ob das neue im Vergleich zum
alten Gesetz milder ist, beurteilt sich aufgrund eines konkreten Vergleichs der
Strafe. Der Richter hat zu prüfen, nach welchem der beiden Rechte der Täter
besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87 f. mit Hinweisen).
Freiheitsentziehende Strafen des früheren Rechts (Gefängnis oder Zuchthaus) und
des neuen Rechts (Freiheitsstrafe) sind gleichwertig, soweit sie unbedingt
ausgesprochen werden (a.a.O., E. 7.2.1 S. 89 f. mit Hinweisen). Spricht die
Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 4½ Jahren und deshalb eine unbedingte
Strafe aus, ist das neue Recht nicht milder. In diesem Fall ist das alte Recht
anwendbar (vgl. Urteil 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.4.1).

1.3. Nach Art. 63 aStGB bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zu. Er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse des Schuldigen. Diese Bestimmung entspricht weitgehend der neuen
Regelung in Art. 47 StGB, und die früher geltenden Strafzumessungsgrundsätze
wurden in Art. 47 Abs. 1 StGB beibehalten (BGE 136 IV 55 E. 5.4 S. 59 mit
Hinweis). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wieweit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden.

 Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde
hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens
falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).

 Das Bundesgericht hat die Grundsätze für die Bildung der Einsatzstrafe und der
Gesamtstrafe nach Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB respektive Art. 49 Abs. 1 StGB
in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 132 IV 102 E. 8
f. S. 104 ff. mit Hinweisen; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4
mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Darauf kann verwiesen werden.
Gleiches gilt für die Festsetzung der Zusatzstrafe bei retrospektiver
Konkurrenz. Mit der Regelung in Art. 68 Ziff. 2 aStGB respektive Art. 49 Abs. 2
StGB will das Strafgesetz im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei
retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 S. 115; für
das Vorgehen bei der Festsetzung der Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz
vgl. BGE 132 IV 102 E. 8 S. 104 f. mit Hinweisen).

 Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen
Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Diese im neuen Recht gesetzlich
festgeschriebene Begründungspflicht entspricht der Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum alten Recht, wonach das Gericht die Überlegungen, die es bei
der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss,
so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an
die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die
ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV
17 E. 2.1 S. 20 mit Hinweisen).

1.4.

1.4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe bei der Festsetzung der
Zusatzstrafe methodisch nicht korrekt vor (Beschwerde S. 6). Der
Beschwerdeführer verübte sämtliche durch die Vorinstanz beurteilten Delikte vor
der Verurteilung durch das Bezirksgericht Dietikon vom 31. Oktober 2013 zu
einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Wenngleich die Vorinstanz die
Freiheitsstrafe von 4½ Jahren als Zusatzstrafe zum Urteil aus dem Jahre 2013
bezeichnet, setzt sie sich mit der retrospektiven Konkurrenz nicht auseinander
(Entscheid S. 51 ff.). Die Zusatzstrafe gleicht die Differenz zwischen der
hypothetischen Gesamtstrafe, die nach Auffassung des Richters bei Kenntnis
sämtlicher Straftaten ausgefällt worden wäre, und der ersten Einsatz- oder
Grundstrafe aus. Damit soll der Täter gegenüber jenem Täter, dessen Taten
gleichzeitig beurteilt wurden und der von dem für ihn relativ günstigen Prinzip
der Strafschärfung nach Art. 68 Ziff. 1 aStGB respektive Art. 49 Abs. 1 StGB
profitierte, nicht benachteiligt werden und soweit als möglich auch nicht
besser gestellt werden (BGE 132 IV 102 E. 8.2 E. 104 f. mit Hinweisen). Das
Gericht hat mithin eine hypothetische Gesamtstrafe festzulegen. Es hat
ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offen zu legen, wie sich die von ihm
zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 132 IV 102 E. 8.3 S. 105;
Urteil 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Indem die
Vorinstanz die Strafe einzig unter Berücksichtigung der noch nicht beurteilten
Taten aus den Jahren 2003 - 2006 vornimmt, geht sie methodisch unrichtig vor,
unterlässt sie eine Gesamtbewertung und verletzt sie nach der zutreffenden Rüge
des Beschwerdeführers Art. 68 Ziff. 2 aStGB respektive Art. 49 Abs. 2 StGB.

1.4.2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1
aStGB respektive Art. 49 Abs. 1 StGB und der Begründungspflicht geltend macht,
indem die Vorinstanz keine Einsatzstrafe festgelegt und diese nicht aufgrund
der anderen Straftaten erhöht habe, braucht darauf nicht näher eingegangen zu
werden (Beschwerde S. 5 f.). Die Vorinstanz wird bei der Bemessung der
Zusatzstrafe nach Art. 68 Ziff. 2 aStGB respektive Art. 49 Abs. 2 StGB zunächst
eine hypothetische Gesamtstrafe festsetzen. Sie wird sich zu fragen haben,
welche Strafe sie ausgesprochen hätte, wenn sie sämtliche Delikte gleichzeitig
beurteilt hätte. Dabei wird sie nach den Grundsätzen von Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1
aStGB respektive Art. 49 Abs. 1 StGB verfahren müssen.

1.4.3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Deliktssumme von mindestens
Fr. 160'000.-- aus der gewerbsmässigen Hehlerei (2. Zusatzanklage Ziffer 1;
Beschwerde S. 7). Die erste Instanz bezifferte den durch den Beschwerdeführer
mit der gewerbsmässigen Hehlerei erzielten Gewinn auf mindestens Fr.
124'000.--. Die Vorinstanz hält im Rahmen der objektiven Tatschwere fest, zu
berücksichtigen sei der erzielte Erlös. Der Beschwerdeführer sei durch den
Weiterverkauf der übernommenen Elektronikgeräte an mindestens Fr. 160'000.--
gelangt, weshalb sein Verschulden als mittelschwer zu bezeichnen sei (Entscheid
S. 52). Der Beschwerdeführer bringt vor, der fragliche Betrag sei nicht
nachvollziehbar, verletze das Akkusationsprinzip sowie Art. 63 aStGB. Die Rüge
ist unbegründet. Bei Vermögensdelikten ist der Deliktsbetrag zu berücksichtigen
(BGE 75 IV 105; 78 IV 134 E. 1 S. 137 f.). Er ist ein wichtiger
strafzumessungsrelevanter Gesichtspunkt neben anderen (Urteil 6B_157/2014 vom
26. Januar 2015 E. 3.2; vgl. Urteile 6B_866/2009 vom 22. Februar 2010 E. 1.2.2
und 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 5.2; je mit Hinweisen). Zieht die
Vorinstanz den Verkaufserlös (und nicht den legalen Markt- oder Verkehrswert)
der abgesetzten Elektronikgeräte inkl. Telefonkarten heran, ist nicht
erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch beschwert sein sollte. Zwar
trifft zu, dass die Vorinstanz nicht im Einzelnen darlegt, wie sie den
Gesamterlös von Fr. 160'000.-- berechnet. Jedoch wird der Beschwerdeführer in
Bezug auf die gewerbsmässige Hehlerei im Sinne der 2. Zusatzanklage (mit
Ausnahme der Ziffern 1.2., 1.9. und 1.10.) schuldig gesprochen (vgl. Entscheid
S. 41 ff., erstinstanzliches Urteil S. 35 ff.). Dass er mit dem Weiterverkauf
der Hehlerware einen Erlös von mindestens Fr. 160'000.-- erzielte, ist vom
Anklagevorwurf ohne Weiteres mitumfasst. Mit Blick auf die zahlreichen
Deliktsgüter (ca. 2'000 Telefonkarten für Prepaid-Mobiltelefone, 760
Mobiltelefone, 200 Camcorder, 55 Laptops, 614 Digital-/Kompaktkameras) musste
die Vorinstanz den Deliktswert nicht exakt berechnen. Es genügt bei der
Gewichtung des Verschuldens durchaus, wenn der Sachrichter von einer
Grössenordnung ausgeht.

1.4.4. Gemäss Art. 64 al. 8 aStGB kann der Richter die Strafe mildern, wenn
seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich
während dieser Zeit wohlverhalten hat. Die neue Bestimmung in Art. 48 lit. e
StGB entspricht trotz des abgeänderten Wortlauts der altrechtlichen Regelung
(Urteil 6B_622/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.1). Verhältnismässig lange Zeit
verstrichen ist gemäss der Rechtsprechung, wenn zwei Drittel der
Verjährungsfrist verstrichen sind (Urteil 6B_339/2014 vom 27. November 2014 E.
3.1 mit Hinweis, zur Publikation vorgesehen; vgl. auch Urteil 6B_472/2011 vom
14. Mai 2012 E. 17.5). Die Vorinstanz verneint unter Hinweis auf die
erstinstanzlichen Erwägungen den Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 64 al.
8 aStGB respektive Art. 48 lit. e StGB. Der Beschwerdeführer verübte die Taten
im Zeitraum von Mai 2003 bis Dezember 2006. Bis zum Urteil der Vorinstanz waren
rund 72/3 Jahre und damit noch nicht zwei Drittel der 15-jährigen
Verjährungsfrist vergangen. Im Übrigen kann von einem Wohlverhalten keine Rede
sein, nachdem der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 und 2011 wieder
straffällig und diesbezüglich rechtskräftig verurteilt wurde. Die Vorinstanz
war deshalb nicht gehalten, den Strafmilderungsgrund von Art. 64 al. 8 aStGB
respektive Art. 48 lit. e StGB anzuwenden (zur Strafminderung vgl. E. 1.4.5
nachfolgend).

1.4.5. Der Beschwerdeführer machte vor Vorinstanz eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots geltend. Er argumentiert, die Vorinstanz habe sich in
Verletzung seines rechtlichen Gehörs mit seinem Vorbringen nicht
auseinandergesetzt (Beschwerde S. 8). Die Rüge erfolgt zu Recht. Das in Art. 29
Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5
StPO garantierte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das
Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig
über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das
ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten
Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür
bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die
dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten
Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte
Person (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; je mit Hinweisen).
Mit Blick auf die konkreten Umstände (die Delikte aus den Jahren 2003 - 2006
wurden im März/April 2010 zur Anklage gebracht, im April 2012 erstinstanzlich
und im August 2014 zweitinstanzlich beurteilt) stellt die behauptete Verletzung
des Beschleunigungsgebots einen wesentlichen Einwand dar, auf den die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid näher hätte eingehen müssen. Indem sie
dies unterlässt, verletzt sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Die
Vorinstanz wird die Rüge im Rahmen der Neubeurteilung der Strafzumessung prüfen
müssen. Ebenso wird sie sich dazu äussern müssen, ob aufgrund der bis zum
zweiten Berufungsentscheid verstrichenen Zeit und des bis dahin allfälligen
Wohlverhaltens des Beschwerdeführers ein Strafminderungsgrund zu bejahen ist.

1.4.6. Der Beschwerdeführer argumentiert schliesslich, die Vorinstanz habe die
teilweise fallengelassenen Vorwürfe der gewerbsmässigen Hehlerei beim Strafmass
nicht berücksichtigt und deshalb ihre Begründungspflicht verletzt (Beschwerde
S. 9 f.). Es erübrigt sich, auf diese Rüge näher einzugehen. Die Vorinstanz
wird die Strafzumessung unter Berücksichtigung der wesentlichen
Strafzumessungsfaktoren neu vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen haben,
weshalb sie eine bestimmte Strafe ausspricht.

2.

2.1. Die Vorinstanz setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das
Berufungsverfahren auf Fr. 5'492.35 fest.

2.2. Der Beschwerdeführer verlangt eine höhere Anwaltsentschädigung (Beschwerde
S. 10 f.). Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung betrifft grundsätzlich
nur die eigenen Interessen des amtlichen Verteidigers. Er ist demnach zur
Beschwerdeerhebung befugt (Art. 135 Abs. 3 StPO). Die amtlich verteidigte
Partei ist hingegen durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte
Entschädigung nicht in ihren eigenen Rechten betroffen, weshalb es ihr an einem
rechtlich geschützten Interesse an der Erhöhung der Entschädigung fehlt. Sie
ist nicht zur Rüge legitimiert, das dem amtlichen Verteidiger zugesprochene
Honorar sei zu niedrig bemessen (Urteil 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2;
Urteil 6B_586/2010 vom 23. November 2010 E. 5.3; je mit Hinweisen).

3.

 Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Strafzumessung sind weitgehend
berechtigt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen, das angefochtene
Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

 Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind ihm im Umfang von Fr. 1'000.--
aufzuerlegen. Dem Kanton Aargau sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 4 BGG).

 Der Kanton Aargau hat als teilweise unterliegende Partei dem Beschwerdeführer
für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 2'250.-- zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 14. August 2014 wird aufgehoben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die
Beschwerde nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer
auferlegt.

3. 
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung
von Fr. 2'250.-- zu bezahlen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga

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