Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.947/2014
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_947/2014 Urteil vom 23. Januar 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Tätlichkeiten; Beschimpfung, Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. September 2014. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl vom 23. April 2013 wegen mehrfacher Beschimpfung und Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte den Schuldspruch, reduzierte die Strafe aber auf 10 Tagessätze zu Fr. 20.-- und die Busse auf Fr. 200.--. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Berufung der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 3. September 2014 ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sie führt aus, mangels Straftat anerkenne sie keinerlei Bestrafung. 2. In einer Eingabe ans Bundesgericht ist darzulegen, inwieweit der angefochtene Entscheid das Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Daraus folgt, dass sich die Beschwerdeführerin wenigstens kurz mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss. Strengere Anforderungen gelten, wenn sie die Verletzung von Grundrechten (z.B. Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend machen will. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nur insoweit, als sie in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht und begründet wurde (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.). Die vorliegende Beschwerde genügt den Anforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin befasst sich nicht ansatzweise mit den Ausführungen der Vorinstanz, sondern beschränkt sich auf eine weitschweifige Darstellung der Angelegenheit aus ihrer Sicht. Weder ist daraus ersichtlich, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht verstossen könnte, noch wird dargelegt, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. Januar 2015 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben