Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.947/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_947/2014

Urteil vom 23. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Tätlichkeiten; Beschimpfung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 3. September 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl vom 23. April 2013 wegen
mehrfacher Beschimpfung und Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Das
Strafgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte den Schuldspruch, reduzierte
die Strafe aber auf 10 Tagessätze zu Fr. 20.-- und die Busse auf Fr. 200.--. In
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wies das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt die Berufung der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 3.
September 2014 ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht,
ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sie führt aus, mangels Straftat
anerkenne sie keinerlei Bestrafung.

2.

 In einer Eingabe ans Bundesgericht ist darzulegen, inwieweit der angefochtene
Entscheid das Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Daraus folgt, dass sich die
Beschwerdeführerin wenigstens kurz mit den Erwägungen der Vorinstanz
auseinandersetzen muss. Strengere Anforderungen gelten, wenn sie die Verletzung
von Grundrechten (z.B. Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend machen
will. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nur insoweit, als sie in der
Beschwerde ausdrücklich vorgebracht und begründet wurde (Art. 106 Abs. 2 BGG;
vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.).
Die vorliegende Beschwerde genügt den Anforderungen nicht. Die
Beschwerdeführerin befasst sich nicht ansatzweise mit den Ausführungen der
Vorinstanz, sondern beschränkt sich auf eine weitschweifige Darstellung der
Angelegenheit aus ihrer Sicht. Weder ist daraus ersichtlich, inwieweit der
angefochtene Entscheid gegen das Recht verstossen könnte, noch wird dargelegt,
dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre. Auf die Beschwerde ist mangels
einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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