Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.938/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_938/2014

Urteil vom 18. Februar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Raub; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 14. August 2014.

Sachverhalt:

A.

 Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ zweitinstanzlich
wegen Raubes, Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Beschimpfung,
Anstiftung zu falschem Zeugnis und mehrfacher Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 100.--. Es
ordnete den Vollzug der Freiheitsstrafen von insgesamt 13 Monaten an, welche
das Gerichtspräsidium Brugg und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bedingt
aufgeschoben hatten. Die Zivilforderungen verwies es auf den Zivilweg.

B.

 X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche
Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht
zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

 Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
BGG). Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der
Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück
(Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG). Der Beschwerdeführer stellt keinen Antrag in der
Sache. Aus der Begründung der Beschwerde folgt allerdings, dass er einen
Freispruch vom Vorwurf des Raubes anstrebt. Auf seine Beschwerde kann
eingetreten werden (BGE 133 II 409 E. 1.4.1 f. S. 414 f. mit Hinweis auf 133
III 489 E. 3.1 S. 489 f.; vgl. auch Urteil 6B_146/2007 vom 24. August 2007 E.
7.2, nicht publ. in: BGE 133 IV 293).

2.

 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Feststellung des
Sachverhalts und beruft sich auf die Unschuldsvermutung.

2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff
der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit
Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet
werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Der
Unschuldsvermutung kommt in ihrer Funktion als Beweiswürdigungsregel im
Verfahren vor Bundesgericht keine Bedeutung zu, die über das Willkürverbot von
Art. 9 BV hinausgeht (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).

2.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe den Geschädigten
aufgefordert, ihm Fr. 5.-- zu geben. Nach dessen Weigerung habe er ihn mit der
flachen Hand in das Gesicht geschlagen, worauf er das Geld erhalten habe.
Sodann habe der Beschwerdeführer seinem Begleiter aufgetragen, den Geschädigten
ebenfalls zu schlagen, was auch geschehen sei. Eine unbekannte Drittperson habe
er nach einer Waffe gefragt, damit er den Geschädigten erschiessen könne. In
der Folge hätten der Beschwerdeführer, sein Begleiter und die Drittperson den
Tatort mit dem Geld des Geschädigten verlassen.

 Die Vorinstanz erwägt unter Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil, die
Aussagen des Geschädigten seien schlüssig und nachvollziehbar. Er habe
ausführlich beschrieben, wie der Beschwerdeführer vorgegangen sei und was er
gesagt habe. Der Ablauf werde gleichbleibend und detailliert geschildert.
Zusätzlich untermauert werde die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten
durch übereinstimmende Angaben des Begleiters des Beschwerdeführers.
Demgegenüber wertet die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers unter
Hinweis auf zahlreiche Widersprüche als unglaubhaft.

2.3. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften
personalen Eigenschaft kommt nur untergeordnete Bedeutung zu. Wichtiger für die
Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der
konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf
überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem
tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 mit
Hinweisen). Die Vorinstanz gelangt zutreffend zum Schluss, dass die pauschalen
Vorbehalte des Beschwerdeführers gegen die Glaubwürdigkeit des Geschädigten,
namentlich wegen dessen Drogensucht, an der Glaubhaftigkeit der Kernaussagen
nichts zu ändern vermögen. Es kommt nicht auf die Glaubwürdigkeit der Person
an, sondern auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

 Die Vorinstanz erwägt im Übrigen, es spreche nicht gegen die Glaubwürdigkeit
des Geschädigten, dass er sich nicht mehr an alle Begleitumstände genau
erinnern könne. Er habe am 14. Oktober 2011 und 30. Januar 2012 ausgesagt, der
Beschwerdeführer habe Fr. 5.-- herausverlangt. Da der Deliktsbetrag sehr gering
sei, erstaune es nicht weiter, dass er bei den späteren Einvernahmen nicht mehr
wusste, ob er den verlangten Betrag herausgegeben habe. Demgegenüber seien ihm
die Schläge und die Frage nach der Waffe genau in Erinnerung geblieben. Weiter
erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe selber bestätigt, Fotos von
sich mit Plastikwaffen auf Facebook gestellt zu haben. Dass der Geschädigte von
solchen Aufnahmen berichte, beeinträchtige die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
zum Kerngeschehen nicht. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern diese
Erwägungen willkürlich sein sollen. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass dem
Geschädigten die Schläge und die Frage nach der Waffe besser in Erinnerung
blieben als die Herausgabe des geringen Geldbetrags.
Ansonsten beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne
aufzuzeigen, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar sein soll.

3.

 Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung
der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres

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