Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.918/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_918/2014

Urteil vom 2. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber M. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
2. A.X.________,
3. B.X.________,
4. A.Y.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Faber,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Freiheitsberaubung, einfache Körperverletzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. August 2014.

Sachverhalt:

A.

 A.________ meldete am 10. August 2011 der Polizei, sie werde gegen ihren
Willen in einer Wohnung in F.________ festgehalten. In der Folge erstattete sie
Strafanzeige und erklärte, sie habe in Manila für A.X.________ als Hausmädchen
gearbeitet und dort deren Tochter A.Y.________ kennengelernt. Diese habe sie
gefragt, ob sie in der Schweiz als Haushälterin und Kindermädchen gegen ein
Entgelt von monatlich 20'000 Philippinischen Pesos (ca. Fr. 350.--) arbeiten
wolle. A.________ habe das Angebot angenommen und sei zusammen mit A.Y.________
und deren Kindern, unter Verwendung eines fremden Reisepasses, in die Schweiz
gereist. Dort angekommen, habe sie für die Familie Y.________ Hausarbeiten
verrichten müssen, ohne den vereinbarten Lohn zu erhalten. Sie sei von
A.Y.________ geschlagen und psychisch unter Druck gesetzt worden, sich nicht
bei der Polizei oder anderen Personen zu melden oder gar zu flüchten. Ausserdem
habe man sie im Einfamilienhaus der Familie Y.________ in G.________ sowie in
den Wohnungen von B.X.________ und A.X.________ in Zürich und F.________ ohne
Telefon und Schlüssel eingesperrt. Ihr sei verboten worden, die Fenster zu
öffnen, weil diese alarmgesichert seien.

B.

 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern stellte das Verfahren am 14. März 2014
ein. Die dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des
Kantons Bern am 19. August 2014 ab.

C.

 A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss des
Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Voruntersuchung an
die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Sie ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege.

D.

 Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
A.X.________, B.X.________ und A.Y.________ beantragen, die Beschwerde sei
abzuweisen.

 Erwägungen:

1.

 Die Privatklägerin ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nur
legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer
Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster
Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff.
OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerdeführerin darzulegen, dass die
gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Richtet sich die
Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat
die Privatklägerin nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden
eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn sie bereits adhäsionsweise
privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. b
StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art.
320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss die Privatklägerin im Verfahren vor
Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid
inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt
an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde
diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn
aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um
welche Zivilforderungen es geht (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_261/2014
vom 4. Dezember 2014 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin erklärte am
10. August 2011, sie wolle eine Genugtuung von Fr. 7'000.-- geltend machen. Die
Zivilforderung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den angezeigten
Straftaten. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1.

2.1.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter
anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt,
kein Straftatbestand erfüllt ist oder eine Prozessvoraussetzung definitiv nicht
vorliegt (Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und d StPO). Der Entscheid über die
Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore"
zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass
eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer
Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet
werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in
Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher
erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine
Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten,
eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht
die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs
zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der
Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der
Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 mit
Hinweis). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und
die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit
Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 186 E. 4.1).

2.1.2. Aussagen sind in der Regel vom urteilenden Gericht zu würdigen (BGE 137
IV 122 E. 3.3). Gerade bei Delikten, in denen Aussage gegen Aussage steht, ist
zudem die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht unverzichtbar. Andernfalls
beruht die Aussagenwürdigung auf einer unvollständigen Grundlage, was bei sich
widersprechenden Angaben umso stärker ins Gewicht fällt (Urteil 6B_718/2013 vom
27. Februar 2014 E. 2.5 mit Hinweis auf: HANS MATHYS, Erstinstanzliches
Hauptverfahren - Berufungsverfahren, in: Schweizerische Strafprozessordnung,
Tag/Hauri [Hrsg.], 2010, S. 133 ff.). Stehen sich gegensätzliche Aussagen der
Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise
auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen
Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren
Beweisergebnisse zu erwarten sind (vgl. Urteil 1B_535/2012 vom 28. November
2012 E. 5.2).

2.2.

2.2.1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in
anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 183 Ziff. 1 StGB).
Freiheitsberaubung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft,
wenn der Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage dauert (Art. 184 Abs. 4 StGB).
Geschütztes Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit (vgl. BGE 128
IV 73 E. 2a; Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 5 EMRK). Die unzulässige Beschränkung der
Fortbewegungsfreiheit liegt darin, dass jemand daran gehindert wird, sich nach
eigener Wahl vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben
(vgl. BGE 101 IV 154 E. 3b; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II,
3. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 183 StGB). Die Freiheitsberaubung kann durch
unrechtmässige Festnahme, Gefangenhalten oder unrechtmässige
Freiheitsentziehung auf andere Weise geschehen. Als Tatmittel ist insbesondere
auch psychischer Druck wie beispielsweise eine Drohung denkbar (vgl. BGE 128 IV
73 E. 2a). Die Drohung muss so schwer sein, dass dem Opfer nicht zuzumuten ist,
ihr zu widerstehen ( HANS-PETER EGLI, Freiheitsberaubung, Entführung und
Geiselnahme nach der StGB-Revision vom 9. Oktober 1981, 1986, S. 45). Beim
Tatmittel der psychischen Einwirkung ist der Zwangsintensität besonderes
Augenmerk zu schenken. Das Nachgeben des Opfers muss unter den konkreten
Umständen verständlich erscheinen. Dabei ist insbesondere auch die individuelle
Fähigkeit des Opfers zu berücksichtigen, den Widerstand bzw. die Schranke zu
überwinden ( DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 40 zu Art. 183 StGB). Die völlige
Aufhebung der Bewegungsfreiheit des Opfers ist nicht Tatbestandsvoraussetzung.
Dem Opfer muss die Überwindung der Freiheitsbeschränkung nicht gänzlich
unmöglich sein. Es genügt, wenn dies unverhältnismässig gefährlich oder
schwierig ist ( DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 40 zu Art. 183 StGB; STRATENWERTH/JENNY
/ BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen
Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 5 N. 37; ANDREAS DONATSCH, Strafrecht
III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 456 f.).

2.2.2. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des
Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse
bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe ihre
Beweisanträge zu Unrecht abgewiesen.

3.2.

3.2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich
unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts, wenn sie willkürlich ist (BGE
139 II 404 E. 10.1; 137 III 226 E. 4.2; zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334
E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine
entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit
Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1; 137 IV 1 E. 4.2.3;
136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).

3.2.2. Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von
Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig
sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt
oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139
StPO). Der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen
Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche
Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind, leitet sich
aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ab (BGE 138 V 125 E. 2.1; 137 II 266 E.
3.2; 120 Ib 379 E. 3b; je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liegt vor, wenn das Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise
abzunehmen, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung
annehmen kann, seine Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; je mit
Hinweisen).

3.3. Die Beschwerdeführerin stellte verschiedene Beweisanträge zur Frage, ob
sie mit dem schweizerischen Reisepass der Zeugin B.________ in die Schweiz
geschleust worden sei.
Sie macht geltend, das bei den Akten liegende Foto, auf welchem sie B.________
gemäss vorinstanzlicher Feststellung nicht genügend ähnlich sehe, sei neueren
Datums. Der alte Reisepass von B.________, der zur illegalen Einreise
missbraucht worden sei, enthalte ein deutlich älteres Bild. Die Passbehörde
behalte jeweils ein gleiches Foto bei den Akten. Der Antrag auf Edition dieses
Fotos sei zu Unrecht abgewiesen worden. Dieses Foto sei geeignet, die Aussagen
der Beschwerdeführerin zu bestätigen, man habe ihr vor dem Flug Dauerwellen
gemacht, weil das Foto im Pass eine Frau mit gekräuseltem Haar zeige.
Mit dem Beweisantrag, es seien beim Flughafen Zürich die Passagierlisten aller
einschlägigen Flüge des Jahres 2009 zu edieren und zu überprüfen, auf welchen
Flügen B.________ aufgelistet sei, könne belegt werden, dass diese ohne
zwischenzeitliche Ausreise zweimal hintereinander von den Philippinen in die
Schweiz eingereist sei.
Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, bei den philippinischen
Behörden hätte abgeklärt werden müssen, ob sie je einen Reisepass erhalten
habe. Hätte sie nie einen solchen besessen, würde die von der
Beschwerdegegnerin 4 und der Zeugin B.________ vorgetragene Behauptung, ihr sei
der Pass von einem Mann, der sie geschlagen und misshandelt habe, weggenommen
worden, widerlegt.
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, es hätte abgeklärt werden
müssen, ob die Beschwerdegegnerin 4 im November 2009 über Western Union Geld an
C.________ geschickt habe. Mit dieser Überweisung sei ihr erster Lohn bezahlt
worden. Die Beschwerdegegnerin 4 habe in der Befragung bestritten, jemals Geld
in die Philippinen geschickt zu haben. Die beantragte Beweismassnahme sei
geeignet, diese Aussage zu widerlegen.

3.4. Die Aussagen der Beschwerdeführerin stehen gegen die Aussagen der
Beschwerdegegner 2-4. Sie bot verschiedene objektive Beweismittel an, welche
Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der befragten Personen und die
Glaubhaftigkeit einzelner Aussagen erlauben. Zwar kommt der allgemeinen
Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft
nur untergeordnete Bedeutung zu, weil die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage
für die Wahrheitsfindung wichtiger ist als die allgemeine Glaubwürdigkeit (BGE
133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen). Steht aber wie im vorliegenden Fall Aussage
gegen Aussage und werden objektive Beweismittel zur Überprüfung der
Glaubhaftigkeit einzelner Aussagen angeboten, so darf die Vorinstanz darüber
nicht mit der allgemeinen Bemerkung hinweg gehen, die Aussagen der
Beschwerdegegner 2-4 stimmten mit den Aussagen der Zeugen überein und
erschienen spontan, nachvollziehbar sowie stimmig.
Die Auskunftsperson B.Y.________ ist verheiratet mit der Beschwerdegegnerin 4.
Auch sämtliche befragten Zeuginnen und Zeugen stehen in einem persönlichen
Verhältnis zu den Beschwerdegegnern 2-4. D.________ arbeitet seit mehreren
Jahren für die Familie der Beschwerdegegnerin 4. E.________ ist entgegen den
vorinstanzlichen Ausführungen kein Nachbar, sondern mit der Familie der
Beschwerdegegnerin 4 bekannt, seit die Cousine seiner Gattin, D.________, dort
arbeitet. Er selber passe auf das Haus in G.________ und gelegentlich auf die
Wohnung in Zürich auf, wenn die Beschwerdegegner 2-4 weg seien. Er verfüge über
einen Schlüssel zum Haus und sei die erste Person, die alarmiert werde, wenn
die Alarmanlage losgehe. B.________ bezeichnet sich als gute Freundin der
Beschwerdegegnerin 4, mit der sie gelegentlich Ferien verbringe auf den
Philippinen.
Die Vorinstanz durfte nicht leichthin annehmen, die Beschwerdegegner 2-4 und
die Zeugen hätten sich nicht abgesprochen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht
vorbringt, lag zwischen der Intervention der Polizei mit anschliessender
Hausdurchsuchung in F.________ am 10. August 2011 und den staatsanwaltlichen
Befragungen der Beschwerdegegner 2-4 am 10. Juli 2012 fast ein Jahr, während
die Befragung der vier Zeugen vom 11. Dezember 2012 nach über einem Jahr
erfolgte.
Die Vorinstanz verfällt in Willkür, wenn sie in vorweggenommener
Beweiswürdigung annimmt, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen
nicht geändert. Bei dieser Ausgangslage durften nicht alle genannten
Beweisanträge abgewiesen werden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegner
2-4 können sie für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein, indem sie
Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten erlauben.

4.

 Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Beschluss aufzuheben. Die
Sache ist zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die
Vorinstanz sowie zur Fortführung der Strafuntersuchung an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind den Beschwerdegegnern 2-4 die hälftigen
Gerichtskosten unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5
BGG). Der Beschwerdegegnerin 1 sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4
BGG). Die Beschwerdegegner 2-4 unterliegen mit ihrem Antrag auf
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie haben, zusammen mit dem Kanton
Bern, die Beschwerdeführerin angemessen und unter solidarischer Haftung zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 sowie 4 BGG). Die Entschädigung ist
praxisgemäss ihrem Rechtsvertreter auszurichten. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons
Bern vom 19. August 2014 aufgehoben und die Sache an das Obergericht zur
Neuregelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen und an die
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern zur Fortführung der Strafuntersuchung
zurückgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdegegnern 2-4 unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3. 
Die Entschädigung von Fr. 3'000.-- an den Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Weber, tragen je zur Hälfte der Kanton
Bern und die Beschwerdegegner 2-4 unter solidarischer Haftung.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: M. Widmer

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