Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.915/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_915/2014

Urteil vom 6. Februar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Walter Heuberger,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus,
5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
3. Kammer, vom 12. August 2014.

Sachverhalt:

A. 
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ zweitinstanzlich
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der
Autobahn zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 110.--. Es verzichtete
auf den Vollzug der mit Urteil des Bezirksamts Bremgarten bedingt
ausgesprochenen Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 120.-- und verlängerte die
Probezeit um ein Jahr.

B. 
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts
sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

Erwägungen:

1. 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung.

1.1. Die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht
nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen). Das
Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht
(BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 305 E. 4.3 S. 319; je mit Hinweis).
Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet
werden. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das
Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S.
266 mit Hinweisen).

1.2.

1.2.1. Die Vorinstanz stellt fest, A.________ habe bei der polizeilichen
Einvernahme vom 1. November 2011 ausgesagt, er sei am 20. September 2011 um
15.45 Uhr auf der Autobahn A1 in Richtung Zürich unterwegs gewesen. Als er nach
der Einfahrt Oftringen in der Kolonne auf dem Überholstreifen gefahren sei,
habe er das Fahrzeug des Beschwerdeführers erstmals bemerkt. Dieser sei ihm bei
einer Geschwindigkeit von rund 130 km/h mit einem Abstand von ca. 2-3 m
gefolgt. Trotz zwei- bis dreimaligen Antippens des Bremspedals habe sich der
Abstand nicht vergrössert. Er habe auf den Normalstreifen gewechselt und den
Beschwerdeführer passieren lassen. Auf der Höhe der Raststätte Kölliken habe er
den Beschwerdeführer wieder überholt. Dieser sei einem weissen Lieferwagen mit
viel zu geringem Abstand gefolgt. Bei der Einfahrt Kölliken habe der
Beschwerdeführer auf den Normalstreifen gewechselt und 3-4 Autos rechts
überholt. Nach diesem Manöver habe er nicht wieder auf den Überholstreifen
einzubiegen vermocht, da dieser nicht frei gewesen sei. Bei Gränichen sei
A.________ vor einen Lastwagen auf den Normalstreifen gefahren. In der Steigung
Richtung Hunzenschwil hätten ihn zunächst der weisse Lieferwagen und dann der
Beschwerdeführer überholt. Dieser habe vom Überholstreifen nach rechts
gewechselt, sei am Lieferwagen vorbeigefahren und wieder auf den
Überholstreifen zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe ein sehr aggressives
Fahrverhalten gezeigt. Er habe jede Lücke auf dem Überholstreifen sowie dem
Normalstreifen ausgenützt und auch die Lichthupe betätigt.

1.2.2. Die Vorinstanz stellt auf die Aussagen A.________s ab. Dieser habe das
Geschehen ausführlich und mit dem notwendigen Detailreichtum geschildert.
Insbesondere habe er dem Beschwerdeführer keine beliebigen Verfehlungen
vorgeworfen. Vielmehr habe er dessen Verhalten beschrieben und es mit
bestimmten Orientierungspunkten entlang der Strecke in Verbindung gebracht.
Dies spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und erkläre, weshalb er
auch nach einem Monat noch in der Lage war, detailliert Auskunft zu geben.
Unbedeutend sei, dass seine Aussagen bei der Konfrontationseinvernahme vom 14.
August 2012 nicht mehr in allen Einzelheiten übereinstimmten. Im Wesentlichen
seien die Aussagen identisch. Abweichungen im Detail seien mit dem Zeitablauf
zu erwarten und sprächen keineswegs gegen die Glaubhaftigkeit der
ursprünglichen Aussagen. Als zusätzliches Indiz für die Glaubhaftigkeit sei zu
werten, dass sich A.________ das Nummernschild des Beschwerdeführers und eines
weiteren aus seiner Sicht betroffenen Fahrzeugs notierte sowie die Polizei
unverzüglich alarmierte. Es erscheine unwahrscheinlich, dass jemand einen
anderen Verkehrsteilnehmer völlig grundlos eines Vergehens bezichtige. Der
Beschwerdeführer habe bestätigt, die Strecke zum fraglichen Zeitpunkt befahren
zu haben, was belege, dass die belastenden Aussagen nicht frei erfunden sein
könnten. Der von A.________ als möglicher Zeuge benannte Lenker des weissen
Lieferwagens sei polizeilich kontaktiert worden, habe sich jedoch nicht mehr an
den Vorfall erinnern können.

1.3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche
Beweiswürdigung willkürlich sein soll.

 Mit den Ausführungen der Vorinstanz setzt er sich nicht hinreichend
auseinander. Seine Vorbringen erschöpfen sich weitgehend in einer unzulässigen
appellatorischen Kritik. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn er ohne
hinreichende Begründung behauptet, dass die Aussage A.________s an der
polizeilichen Einvernahme als einziges Beweismittel zu wenig präzis sei und
sich daraus nicht ergebe, dass er in einem Zug ausgeschwenkt, vorbeigefahren
und wieder eingebogen sei.

 Wenn der Beschwerdeführer vorträgt, es sei nicht ausgeschlossen, dass
paralleler Kolonnenverkehr geherrscht habe, dann übersieht er, dass selbst dann
keine Willkür vorliegt, wenn eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls
vertretbar oder gar zutreffender erscheint.

 Die Vorinstanz durfte auf die Aussagen A.________s abstellen. Dabei ist
unerheblich, dass er sich bei der Konfrontationseinvernahme zu anderen
Vorwürfen äusserte und zum Rechtsüberholen des weissen Lieferwagens nichts mehr
sagte. Nachdem die Staatsanwaltschaft keine Fragen dazu stellte, hätte der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer entsprechende Fragen formulieren können.

2. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres

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