Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.913/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_913/2014

Urteil vom 24. Dezember 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Abweichungen von einem Baugesuch usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
vom 20. August 2014.

Sachverhalt:

A.

 X.________ reichte am 16. Januar 2014 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn im Zusammenhang mit einem Neubau in L.________ eine Strafanzeige ein
gegen Mitglieder der Baukommission/Bauverwaltung, den Bauherrn, den
bauführenden Architekten, gegen den Juristen des Bau- und Justizdepartements
sowie den Vorsteher (Regierungsrat) des Bau- und Justizdepartements wegen
"Rechtsverweigerung, Intrige, Verantwortlichkeit, Anzeigepflicht evtl. weitere
Punkte ... sowie wegen falschen Angaben im Baugesuch über Bauten, Nutzen und
der Tatsache, über was schon ohne Bewilligung gebaut respektive noch nicht
gebaut wurde".

 Die Staatsanwaltschaft teilte am 21. Januar 2014 X.________ mit, die Anzeige
erfülle die Voraussetzungen nicht, er habe die Anzeige zu konkretisieren.
Dieser antwortete, es gehe um Rechtsverweigerung/ Amtsmissbrauch, die
eingereichten Unterlagen würden das beweisen.

 Die Staatsanwaltschaft beauftragte am 3. März 2014 die Polizei mit
Ermittlungen bezüglich einer allfälligen Widerhandlung gegen das Planungs- und
Baugesetz. Sie erstattete nach der Durchführung mehrerer Einvernahmen am 9.
April 2014 Bericht.

 Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 8. Mai 2014 die Strafanzeige
wegen Amtsmissbrauchs und Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz nicht
an die Hand. Ein Amtsmissbrauch sei schlicht nicht ersichtlich. Von der
ursprünglichen Baubewilligung sei abgewichen worden, weil beim Bau der
Tiefgarage durch eine Drittperson ein Fehler passiert sei. Ein allfälliges
Verschulden sei als geringfügig einzustufen. Die geringfügige Änderung sei
publiziert, auf die Beschwerde von X.________ sei nicht eingetreten und die
nachträgliche Baubewilligung erteilt worden.

B.

 Das Obergericht des Kantons Solothurn trat mit Beschluss vom 20. August 2014
auf die Beschwerde von X.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nicht
ein.

C.

 X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen:

"1. Der Beschluss Nichtanhandnahme, die Verfügung BJD Rechtsverweigerung, die
Baubewilligung EWD für GB xxxx sind aufzuheben;
1.2. Antrag Recht auf Mitwirkung, rechtliches Gehör, Einvernahme Strafrecht,
Aussage vor einem Richter, Einsicht in Unterlagen, Art. 318 StPO, BGE 134 I 286
, Art. 29 BV;
1.3. Antrag Verfassungsbeschwerde, Aufsichtsbeschwerde gegen die Instanzen Bau-
und Justizdepartement, Bauverwaltung L.________ et al., Staatsanwaltschaft,
Kantonspolizei Solothurn, Einhaltung der Amtspflichten gemäss den gesetzlichen
Vorgaben und Pflichten, Art. 312 StGB, Art. 313 StGB, Schlusseinvernahme, Art.
317 StGB, Recht auf unabhängiges, unparteiisches Verfahren, Art. 36 BV,
verfassungskonformes Gericht, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 1 und 2 BV;
1.4. Antrag Überprüfung öffentlichen Interesses der Staatsinstanzen,
Rechtssicherheit, Rechtsgleichheit, Art. 8 BV, Schutz vor Willkür, Wahrung von
Treu und Glauben, Art. 9 BV, Verwirklichung der Grundrechte, Art. 35 Abs. 1, 2
und 3 BV;
1.5. Amtsmissbrauch, Art. 321 Abs. 1 StGB, Gebührenübertreibung, Art. 313 StGB,
Verleumdung, Art. 173 und 174 StGB;
2. Rechtsschutz, Art. 781 ZGB, Wegerecht, Eintrag GB, Art. 732 ZGB;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge und Rückerstattung;
4. unentgeltliche Rechtspflege, Art. 29 Abs. 3 BV."

Erwägungen:

1.

1.1. Beschwerdegegenstand ist der angefochtene Beschluss (Art. 80 Abs. 1
Bundesgesetz über das Bundesgericht; BGG, SR 173.110).

1.2. Auf die Rechtsbegehren betreffend Verfassungs- und Aufsichtsbeschwerden
gegen kantonale Behörden sowie die Aufhebung von Entscheiden des
Baubewilligungsverfahrens ist nicht einzutreten.

1.3. Der Beschwerdeführer beachtet die bundesrechtlichen
Begründungsanforderungen nicht (insbesondere Art. 42, 97 Abs. 1 und 106 Abs. 2
BGG; vgl. BGE 140 IV 97 E. 1.4.1; 140 III 264 E. 2.3, 385 E. 5; 138 I 171 E.
1.4; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2). Ausnahmsweise können angesichts einer
Laienbeschwerde die Überlegungen des Bundesgerichts zum
Nichteintretensentscheid auf der Grundlage der Beschwerdevorbringen und der
umfangreichen Beschwerdebeilagen etwas ausführlicher dargelegt werden, auch
wenn neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nicht vorgebracht werden
können und neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 BGG; vgl. Urteil 6B_1248/2013
vom 23. September 2014 E. 3.2).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, durch das Vorgehen der Baubehörde
werde seine Existenz und diejenige seiner Partnerin A.________ zerstört. Er
könne wegen des Baupfusches und der Behördenwillkür nur noch zwei der fünf
Parkplätze benutzen, was seine Berufsausübung einschränke und zu entsprechendem
Verlust an Umsatz und Einkommen führe. Er behauptet Kosten für Expertisen,
Wertminderung von Geschäft und Liegenschaft, Entschädigungen und
Ersatzleistungen sowie weitere vorbehaltene Forderungen zu Lasten von
Einwohnergemeinde und Bauherrschaft (Beschwerde S. 13 ff.).

 Soweit nachvollziehbar, liegt der Beschwerde zugrunde, dass erstens mit
Bauten, Einfahrt, Stützmauer, Parkplatz eine Dienstbarkeit des
Beschwerdeführers missachtet wird und der "Grenzabstand mit Parkplatz auf einer
Distanz von 21,5 m überschritten respektive nicht eingehalten wird und eine
bewilligungspflichtige Terrainabtragung von 42 m2erfolgte" (Beschwerde S. 9);
und dass zweitens trotz vorhandenem Einverständnis und fehlender Einsprache für
sein "Gartenhaus für den Grenzabstand Abweichung von 12 cm für die Fahrnisbaute
ein Grundbucheintrag gefordert" wird, wobei ihm - so lässt sich das Vorbringen
verstehen - der Grundbucheintrag wegen Nichterhalts einer Kopie der
Baubewilligung verweigert wird. Das sei diskriminierende Willkür.
Kommunikations- und Lösungsbereitschaft fehle. Die Behinderung der öffentlichen
Beurkundung sei eine amts- und rechtsmissbräuchliche Machtdemonstration und
strafrechtlich relevant (Beschwerde S. 11, wo an anderer Stelle ausgeführt
wird, das Gerätehaus überschreite den Grenzabstand um 80 cm).

2.2. Nach der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (Art. 105
Abs. 1 BGG) kam es bei einem Neubau auf der Parzelle Nr. xxxx zu einem
baulichen Mangel wegen des Fehlers eines Poliers. Das bedingte eine leichte
Änderung der Tiefgarageneinfahrt. Zudem wurde auf dem Grundstück entlang der
Stützmauer auf einem ursprünglich als Grünfläche ausgewiesenen Teilstück unter
Wahrung der Grünflächenziffer ein sickerfähiger Teerbelag ausgeführt. Ferner
wurden drei Parkplätze geschaffen, die ursprünglich nicht vorgesehen waren. Die
Änderungen wurden publiziert und im baurechtlichen Nachverfahren bewilligt (der
dritte Parkplatz wurde wegen Nichteinhaltens des Sichtwinkels bei der
Einstellhallenausfahrt nicht bewilligt; Baubewilligung von 3. März 2014). Auf
die Einsprache des Beschwerdeführers trat die Baukommission nicht ein. Die
Rechtsverweigerungsbeschwerde wies das Bau- und Justizdepartement am 31. März
2014 ab.

 Die Vorinstanz hält in ihrer Hauptbegründung (zutreffend) fest, die bloss
mittelbare Beeinträchtigung, die erst etwa durch eine Schadenersatzpflicht
gemäss Gesetz oder Vertrag eintritt, begründe keine Geschädigtenstellung (mit
Hinweis auf Urteil 6B_557/2010 vom 9. März 2011 E. 5.1 sowie BGE 138 IV 258).
Weder aus den Akten noch der Beschwerde sei eine unmittelbare Betroffenheit
durch die erfolgte Abweichung von den Bauplänen respektive eine allfällige
strafbare Handlung ersichtlich. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten.

 Die Vorinstanz kommt in einer Eventualbegründung zum Ergebnis, die Beschwerde
wäre auch in der Sache abzuweisen. Der von keinem der Beschuldigten zu
verantwortende Fehler habe zu der geringfügigen Abweichung geführt. Weder die
Vertreter der Baukommission, der Bauherr und sein Architekt noch der zuständige
Jurist des Bau- und Justizdepartements oder dessen Vorsteher hätten sich
unrechtmässig bzw. strafrechtlich relevant verhalten.

 Somit weist die Vorinstanz die Beschwerde mit einer Doppelbegründung ab. In
diesem Fall hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede der Begründungen
Recht verletzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 138 II
536 E. 2; 133 IV 119 E. 6). Bleibt es beim Hauptentscheid, muss sich das
Bundesgericht mit der Eventualbegründung nicht mehr auseinandersetzen (vgl.
Urteile 6B_698/2014 vom 5. August 2014 E. 2, 6B_683/2014 vom 5. August 2014 E.
1 und 6B_218/2014 vom 3. März 2014 E. 1). Sind wie vorliegend diese
Begründungsanforderungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

2.3. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG setzt eine Berechtigung zur
Beschwerde (Beschwerdelegitimation des Privatklägers) voraus, dass der
angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken
kann. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens muss der
Privatkläger seine Zivilansprüche nicht bereits im Ermittlungs- oder
Untersuchungsverfahren (adhäsionsweise) geltend gemacht haben, damit er zur
Beschwerde gegen die definitive Einstellung des Strafverfahrens befugt ist. Er
hat jedoch in der Beschwerde darzulegen, welche Zivilansprüche er gegen welche
beschuldigte Person stellen möchte, sofern dies - etwa aufgrund der Natur der
untersuchten Straftat - nicht ohne Weiteres ersichtlich ist (BGE 138 IV 186 E.
1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1).

2.3.1. Der Beschwerdeführer will gegen die kantonalen Behörden (Gemeinde,
Grundbuchamt, kantonale Verwaltung, Regierungsrat usw.) finanzielle Forderungen
geltend machen.

 Schadenersatzforderungen gegen Mitglieder einer Behörde sowie gegen Beamte
oder öffentliche Angestellte, die ihr dienstliches Handeln betreffen, sind
öffentlich-rechtlicher Natur und damit nach konstanter Rechtsprechung keine
Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (vgl. Urteile
6B_980/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2 und 6B_365/2013 vom 18. Dezember 2013 E.
1.3). Denn als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht
haben (z.B. Art. 41 OR und Art. 28 ZGB) und deshalb ordentlicher Weise vor dem
Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören
Ansprüche, welche sich aus öffentlichem Recht (z.B. dem kantonalen
Staatshaftungsrecht) ergeben (vgl. Urteil 6B_604/2013 vom 25. Juli 2013 E. 3).
In diesem Umfang ist die Beschwerdelegitimation nicht gegeben und auf die
Beschwerde daher nicht einzutreten.

2.3.2. Auch insoweit der Beschwerdeführer gegen die Bauherrschaft
Zivilforderungen geltend machen will, lässt sich aufgrund seiner Ausführungen
ein Rechtsgrund nicht erkennen.

2.3.2.1. Nach der Feststellung der Vorinstanz ist die vom Beschwerdeführer
benützte Grundstückparzelle und Liegenschaft im Eigentum seiner Partnerin
A.________ (Urteil S. 4, E. II/2.2). Der Anspruch aus einer Eigentumsverletzung
könnte somit allein von dieser zivilprozessual eingeklagt werden. Dass die
Bauherrschaft das Eigentum oder allfällige Besitzansprüche verletzt hätte, ist
weder dargetan noch ersichtlich. In der kantonalen Vernehmlassung wurde von
B.________ (der Bauherrschaft) eingewendet, es sei auch nicht ersichtlich,
worin die vom Beschwerdeführer behauptete Dienstbarkeit bestehen solle. Dieser
sei weder Anstösser an das Grundstück Nr. xxxx noch habe er ein Wegrecht zum
Befahren des fraglichen Vorplatzes (Urteil S. 3, E. I/4; dazu unten E. 2.3.3).

 Daraus lässt sich folgern, dass der Beschwerdeführer offenbar einen "Vorplatz"
des fremden Grundstücks infolge der Überbauung nicht mehr befahren kann, wie er
das - so muss geschlossen werden - bisher konnte. Dies scheint der Grund zu
sein, weshalb er nur noch zwei seiner fünf Parkplätze benutzen kann (vgl. oben
E. 2.1).

 Die Ausübung der Eigentumsrechte durch Überbauung als solche gibt dem
Beschwerdeführer keine zivilrechtlichen Ansprüche auf Schadenersatz. Im
Zusammenhang der nachträglichen Bewilligung war A.________ (und damit auch der
Beschwerdeführer) jedenfalls zunächst rechtsanwaltlich verbeiständet
(Beschwerdebeilage, Einladung des Bau- und Justizdepartements vom 6. Mai 2013).
In der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 31. März 2014 (vgl. oben
E. 2.2) wird ausgeführt, wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die
Bau- und Planungskommission im ersten Beschwerdeverfahren noch in den
Grundzügen nachvollziehbar gewesen seien, sei das Festhalten daran nach der
Neuauflage des Baugesuchs als rechtsmissbräuchlich zu werten. Die
Rechtsverweigerungs- und allfällige Rechtsverzögerungsbeschwerden seien
vollumfänglich abzuweisen. Die Beschwerde betreffend das Verfahren wegen des
Gartenhauses habe keine Anträge und keine Begründung enthalten. Die dazu
angesetzte Nachfrist habe der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen lassen,
weshalb darauf nicht eingetreten worden sei. Die beiden Verfahren stünden in
keinem Zusammenhang.

2.3.2.2. Als weitere Rechtsverletzung behauptet der Beschwerdeführer eine
Vereinbarung vom 2./4. März 2012, in welcher (wie sich aus einer
Beschwerdebeilage ergibt) B.________ den Eigentümern einer anliegenden Parzelle
ein unentgeltliches Benutzungsrecht auf seiner Parzelle einräumte. Diese
Dienstbarkeit habe für ihn wirtschaftliche Folgen (Beschwerde S. 14). In dieser
Vereinbarung wird indessen festgehalten, der M.________-Weg müsse für die
übrigen Anstösser uneingeschränkt befahrbar sein (mithin auch für den
Beschwerdeführer). Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend
gemachte fehlende Baubewilligung betrifft somit diese Parkplätze. Ob es sich um
die erwähnten nachträglich bewilligten beiden Parkplätze handelt oder nicht,
ist unklar und kann offen bleiben.

 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über
sie nach freiem Belieben verfügen (Art. 641 Abs. 1 ZGB). Er kann einem Dritten
die Benutzung seines Grundstücks ohne Weiteres vertraglich einzuräumen. Einer
öffentlichen Beurkundung und Eintragung im Grundbuch bedarf es zur Errichtung
einer Grunddienstbarkeit (Art. 731 Abs. 1 und Art. 732 ZGB; vgl. Art. 958 ff.
ZGB) mit entsprechender Grundbuchwirkung (Art. 971 ff. ZGB). Verzichten die
Parteien darauf, hat das den Beschwerdeführer nicht zu kümmern. Die bau- und
grundbuchrechtliche Behandlung der fraglichen Parkplätze wird von einer solchen
Vereinbarung nicht betroffen. Der Beschwerdeführer kann hier keine
Zivilansprüche geltend machen.

2.3.2.3. Nach einem der Beschwerde beigelegten "Auszug Verfügung 19.11.2012"
(handschriftlich beigefügt) forderte die Baukommission A.________ als
Eigentümerin sowie den Beschwerdeführer, "soweit er als Bauherr auftritt", dazu
auf, bis zum 21. Dezember 2012 für die Zweckänderung von Wohn- in Praxisräume,
den Parkplatz und das Gartenhaus eine Baubewilligung nachzuweisen. Im
Unterlassungsfall seien Gartenhaus und Parkplatz bis zum 22. Februar 2013 zu
entfernen bzw. die unbewilligte Nutzung einzustellen. In jedem Fall werde die
zusätzliche Erstellung von Abstellplätzen vorbehalten.

 Gemäss einer Beschwerdebeilage bewilligte die Baukommission A.________ am 2.
Dezember 2013 den "bereits ausgeführten Kiesplatz", wobei die freie Sicht im
Ein- und Ausfahrtsbereich M.________-Weg zu gewährleisten sei. Weiter hielt sie
fest, das "bereits erstellte Gartenhaus" könne nur bewilligt werden, wenn der
vorgeschriebene Grenzabstand von zwei Metern eingehalten werde oder die
schriftliche Zustimmung der direkt betroffenen Grundeigentümerschaft und der
Beleg des Grundbucheintrages vorliegen. Bei Nichteinhaltung der für diese
Rechtsvorkehren gesetzten Frist werde der Grenzabstand von zwei Metern verfügt.
Die Bauverwaltung der Gemeinde machte mit Schreiben vom 29. August 2014
A.________ Terminvorschläge für eine Endkontrolle des Gartenhauses. Auf dieser
Beschwerdebeilage findet sich die handschriftliche Anmerkung: "Die
Auflagenerfüllung wird bis heute [...] verhindert". Obwohl der Beschwerdeführer
ohne Baubewilligung den Kiesweg und das Gartenhaus errichtete, erteilte die
Baukommission somit nachträglich unter Auflagen grundsätzlich die
Baubewilligung. Es ist am Beschwerdeführer die geforderten Vorkehren zu
treffen. Es sind weder Behördenwillkür noch Zivilansprüche ersichtlich.

2.3.2.4. Ein weiterer Vorwurf betrifft eine Petition, deren Einreichung ihm nun
seitens der Behörden zum Nachteil gereiche. Der Ratssekretär der kantonalen
Parlamentsdienste teilte dem Beschwerdeführer und A.________ in einem Schreiben
vom 3. März 2014 (Beschwerdebeilage) mit, weshalb keine parlamentarische
Untersuchungskommission (PUK) eingesetzt wird, nämlich weil die kommunale Ebene
nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fällt und aus Gründen der Gewaltenteilung
nicht in ein laufendes Verfahren eingegriffen werden kann. Es werde dem
Kantonsrat beantragt, die Petition nicht für erheblich zu erklären. In dieser
Sache sind somit ebenfalls weder Behördenwillkür noch Zivilansprüche
ersichtlich.

2.3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, das seit 1967 bestehende Wegrecht
auf der belasteten Parzelle Nr. yyyy werde durch die mit falschen Angaben
erstellte Baute auf der Parzelle Nr. xxxx eingeschränkt. Damit werde direkt
Einfluss auf die Nutzung des Grundstücks Nr. zzzz genommen, weil die darauf
befindlichen Parkplätze und die Garage nicht mehr wie bisher uneingeschränkt
benutz werden könnten (Beschwerde S. 14). Er legt einen (unvollständigen)
Auszug aus dem Grundbuch vom 30. April 2010 vor. Danach sind für das Grundstück
Nr. zzzz, dessen Eigentümerin A.________ ist (auch Urteil S. 4, E. II/2.2), als
Dienstbarkeiten/Grundlasten "Wegrechte z.G. wwww" (sowie "z.G. yyyy")
angemerkt. Das frühere Grundstück Nr. wwww trägt heute die Nr. xxxx (Urteil S.
3, E. II/1). Auf diesem Grundstück Nr. xxxx wurde der Neubau errichtet, um den
sich der geschilderte Streit im Wesentlichen dreht. Der Beschwerdeführer und
A.________ "sind nicht direkte Anrainer an GB L.________ Nr. xxxx" (Urteil S.
4, E. II/2.2; ebenso lautete der Einwand von B.________, oben E. 2.3.2.1). Nach
dem erwähnten Grundbuchauszug ist das Grundstück von A.________ mit einem im
Jahre 1967 begründeten Wegrecht zu Gunsten des Grundstücks Nr. xxxx belastet
(sofern das Wegrecht mit der Mutation nicht inzwischen aufgehoben wurde) - und
nicht umgekehrt, was der Beschwerdeführer offenkundig verkennt. Damit fehlt
seinen Vorbringen jede Grundlage.

2.3.4. Für auf strafrechtliche Vorwürfe gegründete Zivilansprüche sind demnach
keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ferner liegt keine Verleumdung in der Aussage
eines Beschwerdegegners, die "Einsprache respektive die Beschwerde sei
unverständlich" (Beschwerde S. 8). Dass der Regierungsrat Gespräche ablehnte
und der Jurist des Bau- und Justizdepartements keine Anzeige machte, ist nicht
amtsmissbräuchlich (Beschwerde S. 5), angesichts eines geringfügigen Abweichens
von der Baueingabe und des laufenden nachträglichen Bewilligungsverfahrens
sowie der hängigen Bewilligungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer und
A.________ und ihren weiteren Einsprache- und Beschwerdeverfahren.

 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren
Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Wer als
Geschädigter bzw. Privatkläger am Verfahren teilnehmen will, muss einen Schaden
und einen Kausalzusammenhang zwischen diesem und der angezeigten Straftat
zumindest glaubhaft machen. Blosse faktische Nachteile begründen keine
Geschädigtenstellung (Urteil 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.2 und 1.5).
Auch unter diesem Gesichtspunkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.4. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache kann der
Beschwerdeführer die Verletzung von Rechten rügen, die ihm als einer am
Verfahren beteiligten Person zustehen (BGE 136 IV 29 E. 1.9).

 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in der strafrelevanten Ermittlung
weder als Auskunftsperson befragt noch sonst einvernommen worden. Er sei nur
als Auskunftsperson "im Baurecht" befragt worden ("So das mehrmalige aufmerksam
machende wiederholte Äussern der sachbearbeitenden Polizeibeamtin", Beschwerde
S. 2). Eine Schlusseinvernahme habe nicht stattgefunden. Er beruft sich auf die
Art. 317 und 318 StPO. Bei Art. 317 StPO handelt es sich entgegen der
Beschwerde (S. 17) um eine Ordnungsvorschrift. Diese Bestimmungen betreffen die
beschuldigte Person und nicht den Beschwerdeführer als Anzeiger (Urteil 6B_676/
2013 vom 28. April 2014 E. 3.2.4).

 Somit wurde der Beschwerdeführer befragt. Wie die bisherigen Erwägungen
ergeben haben, ging es in der ganzen Sache um "Baurecht". Die strafrechtlichen
und sonstigen Vorwürfe stehen insgesamt in diesem Zusammenhang.

 Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren den relevanten Sachverhalt fest
(Art. 306 StPO). Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich
ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie
verzichtet auf eine Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung
erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Eine solche erlässt sie, wenn die fraglichen
Tatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die
Strafverfolgungsbehörden gingen in dieser Weise gesetzmässig vor. Die Behörde
entscheidet in einem summarischen Verfahren. Es hängt vom Betroffenen ab, ob er
die Verfahrenserledigung akzeptieren oder mittels Beschwerde gerichtlich
beurteilen lassen will. Weil er ein Gericht anrufen kann, ist die
Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens gewährleistet (vgl. die Erwägungen
betreffend das Einspracherecht des Beschuldigten im Strafbefehlsverfahren im
Urteil 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3). BGE 134 I 286, auf den sich der
Beschwerdeführer beruft (oben Bst. C, Ziff. 1.2 der Anträge), bezieht sich auf
das Recht nicht verfahrensbeteiligter Dritter, unter gewissen Umständen in
Straferkenntnisse bzw. Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügungen Einsicht
nehmen zu können (vgl. BGE a.a.O., E. 6.5). Dem Beschwerdeführer wurde der
Nichtanhandnahmeentscheid zugestellt. Er konnte ihn gerichtlich anfechten. Eine
Verletzung von Verfahrensrechten ist nicht dargetan.

3.

 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art.
64 BGG). Es sind herabgesetzte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Dezember 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw

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