Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.90/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_90/2014

Urteil vom 29. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Wilhelm Boner,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. Einwohnergemeinde A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bär,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Ungetreue Geschäftsbesorgung; Verjährung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 28. November 2013.

Sachverhalt:

A.

 X.________ war vom 1. Januar 1983 bis 31. August 2007 Steueramtsvorsteher der
Gemeinde A.________. Für die Steuerperioden 1991/1992 und 1992/1993
unterblieben definitive Veranlagungsverfügungen im Falle der in der Gemeinde
steuerpflichtigen Ehegatten B.________. Die steuerrechtliche
Veranlagungsverjährung trat somit am 1. Januar 1998 bzw. am 1. Januar 2000 ein.
Die zwischen Mai 1991 und April 1994 aufgrund provisorischer Rechnungen von den
Eheleuten B.________ bereits bezahlten Steuern musste die Gemeinde A.________
mitsamt Zinsen im Dezember 2007 zurückerstatten.
X.________ wird vorgeworfen, die Veranlagungsverjährung im November 2000
festgestellt zu haben. Danach habe er, anstatt pflichtgemäss dem Gemeinderat
oder der Steuerkommission umgehend Meldung zu erstatten, den Eintritt der
Veranlagungsverjährung durch verschiedene Handlungen und Unterlassungen
verheimlicht. Durch andauerndes pflichtwidriges Verhalten habe X.________
bewirkt, dass ein Schaden im Umfang der während der Dauer der Vertuschung von
spätestens 29. Januar 2001 bis zur Rückzahlung im Dezember 2007 aufgelaufenen
Vergütungszinsen von Fr. 222'917.40 entstand.

B.

 Das Bezirksgericht Baden, Gerichtspräsidium 2, sprach X.________ am 5. Juli
2012 der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer
bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 150.--. Es stellte fest, dass
X.________ dem Grundsatze nach für den entstandenen Schaden haftet und verwies
die Zivilklage der Gemeinde A.________ auf den Zivilweg.
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ am 28. November 2013
zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und wies im
Übrigen die Berufung ab.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben. Das Verfahren gegen ihn sei
einzustellen, eventualiter sei er von Schuld und Strafe freizusprechen. Auf die
Zivilklage sei nicht einzutreten.

D.

 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und die Gemeinde A.________
beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Obergericht des Kantons Aargau
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer - nachdem er den Eintritt
der Veranlagungsverjährung in der Steuersache B.________ festgestellt hatte -
bis Dezember 2004 verschiedene Vertuschungshandlungen vornahm. Danach habe er
bis August 2007 keine weiteren Verdunkelungshandlungen vorgenommen, aber auch
keine Anstalten unternommen, "um an der Situation etwas zu ändern bzw. die
Veranlagungsverjährung zu melden" (Urteil, S. 12). Sie erwägt, dem
Beschwerdeführer sei es durch seine Vertuschungshandlungen gelungen, die
Rückzahlung der provisorisch bezahlten Steuern in der Höhe von Fr. 565'056.80
einschliesslich Zinsen zu verhindern. In der Folge sei er jedoch weiter untätig
geblieben, weshalb die als Schaden geltend gemachten Zinsen entstehen und
laufend anwachsen konnten. Die aktiven Verdunkelungshandlungen des
Beschwerdeführers seien für den einzig geltend gemachten Zinsschaden nicht
ursächlich gewesen, sondern bildeten die Voraussetzung für die auch danach
anhaltende Verschleierung des Eintritts der Veranlagungsverjährung. Diese
Verschleierung sei für das kontinuierliche Anwachsen des Schadens
verantwortlich gewesen (Urteil, S. 12 f.). Die Verfolgungsverjährung habe erst
Ende 2007 angefangen zu laufen, als der Beschwerdeführer sein pflichtwidriges
Verhalten beendet habe, und sei zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils
noch nicht eingetreten (Urteil, S. 15 f.).

2.

 Der Beschwerdeführer bringt vor, über die Schadenshöhe bestehe keine Klarheit.
Dies ist ohne Bedeutung, zumal das erstinstanzliche Gericht die Zivilklage nur
dem Grundsatz nach guthiess und im Übrigen auf den Zivilweg verwies. Dies ist
vorgesehen, wenn sich - wie vorliegend - die vollständige Beurteilung des
Zivilanspruchs als unverhältnismässig aufwendig erweist (Art. 126 Abs. 3 StPO).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er
bringt vor, die Anklageschrift stütze sich einzig auf seine
Vertuschungshandlungen und das ihm vorgeworfene andauernde pflichtwidrige
Verhalten sei nicht näher substanziiert worden. Die Verurteilung sowohl wegen
den Verdunkelungshandlungen, welche ein Tun darstellen, als auch wegen der
unterlassenen Meldung des Ver-jährungseintrittes stütze sich nicht auf die
Anklageschrift, welche zwischen einer Begehungs- und einer Unterlassungsphase
nicht unterscheide.

3.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und
Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 StPO kodifizierten
Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten
Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu
umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend
konkretisiert sind. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen
Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der
Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteil
6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 6.2, nicht publiziert in: BGE 138 IV 209;
je mit Hinweisen).
In der Anklageschrift wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vor,
den Eintritt der Veranlagungsverjährung bereits im November 2000 festgestellt
zu haben. Anstatt pflichtgemäss dem Gemeinderat oder der Steuerkommission
umgehend darüber Meldung zu erstatten, habe er verschiedene - in der
Anklageschrift einzeln aufgeführte - Vertuschungshandlungen vorgenommen und
dabei seine Pflichten durch aktives Tun und durch Unterlassen verletzt. Auf
diese Art und Weise sei es ihm gelungen, die Veranlagungsverjährung solange zu
verheimlichen, bis die Erben der inzwischen verstorbenen Eheleute B.________
die geleisteten Akontozahlung zurückforderten. Das pflichtwidrige Verhalten des
Beschwerdeführers habe bis August 2007 gedauert.
Die Vorinstanz stützt sich nicht auf einen Sachverhalt, welcher nicht in der
Anklageschrift enthalten ist. Diese geht gleichzeitig sowohl von einem
Unterlassen (Nichtanzeige der Veranlagungsverjährung) als auch von einem
Handeln (Verdunkelungshandlungen) aus. Eine zusätzliche Einteilung des dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens in eine Begehens- und eine
Unterlassungsphase ist nicht erforderlich. Der Anklagegrundsatz ist nicht
verletzt.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass neben einem aktiven Tun ein
Unterlassen nach dem Subsidiaritätsprinzip nicht geprüft werden dürfe und nicht
relevant sei.

4.2. In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips ist die Frage zu beantworten, ob
ein bestimmtes Verhalten als Tun oder als Unterlassen zu qualifizieren ist.
Diese Unterscheidung ist hinsichtlich der besonderen Tatbestandsmerkmale des
Unterlassungsdelikts, namentlich der Garantenpflicht, von Bedeutung (BGE 129 IV
119 E. 2.2 mit Hinweisen). Aus dem Subsidiaritätsprinzip kann hingegen nicht
abgeleitet werden, dass eine strafrechtlich relevante Unterlassung ohne
Konsequenzen bleibt, sobald dem Täter zusätzlich ein Tun anzulasten ist. Die
Rüge ist unbegründet.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Hauptforderung von den Nebenforderungen zu
trennen sei nicht statthaft. Nach Art. 133 OR würden Zinsen und andere
Nebenansprüche zusammen mit dem Hautpanspruch verjähren. Vergütungszinsen seien
vermögensrechtlich kein Schaden, sondern ein Ausgleich für einen während der
Zeit der Nichtbezahlung gehaltenen Vorteil.

5.2. Der Tatbestand von Art. 158 StGB setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein
solcher kann - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - in einer tatsächlichen
Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven,
Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen (BGE
129 IV 124 E. 3.1). Als die Erben der Ehegatten B.________ die Rückerstattung
der Akontozahlungen verlangten, war ihr Anspruch noch nicht verjährt. Die
Gemeinde A.________ musste deshalb sowohl die provisorisch bezahlten Steuern
als auch die entsprechenden Zinsen vergüten. Beides stellt, aus Sicht der
Geschädigten, einen strafrechtlich relevanten Schaden dar. Dass die Zinsen - im
Verhältnis zwischen der Gemeinde und den Steuerpflichtigen - zusammen mit der
Hauptforderungen verjähren, führt nicht dazu, dass sie nicht alleine als
Schaden berücksichtigt werden dürfen. Die Rüge ist unbegründet.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass - würde man der Vorinstanz folgen - die
Verjährung noch nicht zu laufen begonnen hätte, wenn der Eintritt der
Veranlagungsverjährung nicht entdeckt worden wäre. Die ungetreue
Geschäftsbesorgung sei kein Dauerdelikt. Sie verwirkliche sich in dem Moment,
wo der Geschäftsführer einen Schaden bewirkt oder zulässt. Nicht massgebend sei
das Aufrechterhalten einer Täuschung oder die Verletzung allfälliger
Informationspflichten. Der Gesetzgeber habe mit der Revision des
Verjährungsrechts zwecks Verbesserung der Rechtssicherheit die Möglichkeit von
Unterbrechungshandlungen abgeschafft. Für eine separate strafrechtliche
Verjährung von Vergütungszinsen bestehe nach geltendem Recht kein Raum. Zudem
führe eine derartige Berücksichtigung der Vergütungszinsen dazu, dass mehrere
Straftatbestände bis zu ihrer Entdeckung nie verjähren könnten. Der Beginn der
strafrechtlichen Verjährung würde dadurch vom Zufall oder der Willkür des
Geschädigten abhängig gemacht, bzw. es werde dem Täter eine Pflicht zur
Selbstanzeige auferlegt, nachdem er sich solange strafbar macht, als er dem
Geschädigten die Straftat nicht anzeigt. Dies verstosse gegen den Grundsatz
"nemo tenetur se ipsum accusare".

6.2. Gemäss Art. 98 StGB beginnt die Verjährung (a.) mit dem Tag, an dem der
Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; (b.) wenn der Täter die strafbare
Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte
Tätigkeit ausführt; (c.) wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an
dem dieses Verhalten aufhört. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein
erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art.
97 Abs. 3 StGB). Bei einem Unterlassungsdelikt beginnt die Verjährung an dem
Tage zu laufen, an welchem oder - wenn die Pflicht zum Handeln sich über eine
bestimmte Zeitspanne erstreckt - bis zu welchem der Täter hätte handeln sollen
(BGE 107 IV 9 E. 1b; ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl.
2013, N. 8 zu Art. 98 StGB; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer unterliess
es, den Eintritt der Veranlagungsverjährung zu melden und bewirkte somit einen
Schaden, der jeden Tag grösser wurde und strafrechtlich - auch hinsichtlich der
Verjährung - unabhängig von den infolge fehlender Veranlagung entgangenen
Steuereinnahmen von Bedeutung ist (vgl. oben, E. 5.2). Das Schweigen des
Beschwerdeführers bewirkte unmittelbar einen Schaden und erschöpfte sich nicht
in dem blossen Aufrechterhalten einer Täuschung. Die Verjährung konnte nicht zu
laufen beginnen, solange den Beschwerdeführer eine Pflicht traf, den Eintritt
der Veranlagungsverjährung zu melden. Ob die ungetreue Geschäftsbesorgung
hinsichtlich der Verjährung ein Dauerdelikt darstellt, kann offenbleiben; dass
das Gesetz keine Unterbrechung derselben mehr vorsehe, geht an der Sache
vorbei, zumal keine entsprechende Handlung vorliegt.

6.3. Mit der Argumentation, die Auffassung der Vorinstanz führe dazu, dass
mehrere Straftatbestände gar nicht verjähren könnten, verkennt der
Beschwerdeführer, dass der Rückforderungsanspruch der Steuerpflichtigen oder
deren Erben der Verjährung unterliegt. Dies gilt selbst ohne eine ausdrückliche
gesetzliche Grundlage ( TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 115 ff. mit Hinweisen). Ab dem Zeitpunkt,
in welchem die aufgrund provisorischer Rechnung bezahlten Akontoleistungen
nicht mehr hätten zurückgefordert werden können, hätte die Gemeinde A.________
keine Vergütungszinsen mehr leisten müssen. Das Verhalten des Beschwerdeführers
wäre dann nicht mehr geeignet gewesen, weiterhin einen Schaden zu verursachen.
Spätestens ab diesem Moment wäre dem Beschwerdeführer keine strafrechtlich
relevante Unterlassung mehr anzulasten gewesen. Die Rüge ist unbegründet.

6.4. Die ungetreue Geschäftsbesorgung ist nur bei Vorsatz strafbar (Art. 12
Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe den
Eintritt der Verjährung im November 2000 bemerkt (Urteil, S. 10). Dass er die
Veranlagungsverjährung vorsätzlich herbeiführte, ist somit ausgeschlossen. Der
Beschwerdeführer hätte den Eintritt der Veranlagungsverjährung melden können,
ohne sich dabei strafrechtlich zu belasten. Die Rüge, der Grundsatz "nemo
tenetur se ipsum accusare" sei verletzt, ist unbegründet.

7.

 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten sind dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat
der Gemeinde A.________ - welche sich am Verfahren vor dem Bundesgericht
ausserhalb ihres amtlichen Wirkungskreises beteiligte - eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Der Beschwerdeführer hat der Gemeinde A.________ für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses

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