Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.908/2014
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2014
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_908/2014

Urteil vom 9. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber M. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hofer,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sexuelle Handlungen mit Kindern; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 4.
Juni 2014.

Sachverhalt:

A. 
X.________ wird vorgeworfen, den damals acht- bis neunjährigen A.A.________ und
dessen fünf- bis sechsjährigen Bruder B.A.________ unsittlich und in sexueller
Absicht berührt zu haben, als er an einem nicht mehr bestimmbaren Datum im
Jahre 1997 oder 1998 bei der Familie A.________ übernachtet hat. Bald nach dem
Zubettgehen hätten sich A.A.________ und B.A.________ abwechslungsweise und in
nicht mehr ermittelbarer Reihenfolge zu X.________ auf dessen im gemeinsamen
Kinderzimmer am Boden liegende Matratze begeben. Anschliessend soll X.________
A.A.________ von der Schulter ausgehend über den Bauch, den Penis und die Beine
gestreichelt haben (Anklagesachverhalt, erster Abschnitt, erster Teil). Von den
Berührungen peinlich berührt, sei A.A.________ zurück in sein Bett gegangen,
während sich B.A.________ zu X.________ gelegt habe. Diesen habe X.________ im
Bereich der Schulter und des Bauches berührt und sich an ihn geschmiegt
(Anklagesachverhalt, zweiter Abschnitt). Als A.A.________ danach ein zweites
Mal zu X.________ gestiegen sei, habe dieser den in der Zwischenzeit erigierten
Penis des Kindes gestreichelt (Anklagesachverhalt, erster Abschnitt, zweiter
Teil).

B. 
Das Kantonsgericht Schwyz sprach X.________ mit Urteil vom 3./4. Juni 2014 in
Abweisung von dessen Berufung der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig
(Anklagesachverhalt, erster Abschnitt, zweiter Teil). Es bestrafte ihn mit
einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.--, unter Anrechnung
der zweitägigen Untersuchungshaft. Die Freisprüche des erstinstanzlichen
Gerichts in Bezug auf die beiden anderen Anklagevorwürfe erwuchsen
unangefochten in Rechtskraft.

C. 
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche
Urteil sei aufzuheben und er von Schuld und Strafe freizusprechen. Die
Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei eine
angemessene Entschädigung auszurichten. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 ersucht
er nachträglich um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das
bundesgerichtliche Verfahren.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt
willkürlich fest. Er kritisiert die Beweiswürdigung und macht eine Verletzung
der Unschuldsvermutung geltend. Die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass
Zeugenaussagen oft fehlerhaft und daher prinzipiell kritisch zu würdigen seien.
Die Aussagen von A.A.________ und B.A.________ enthielten verschiedene
Unstimmigkeiten. Ersterer leide zudem an einem
Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndrom (ADHS) und sei depressiv,
weshalb dessen Glaubwürdigkeit bzw. die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
äusserst eingeschränkt sei. Die Vorinstanz würdige die ihn entlastenden
persönlichen Verhältnisse zu Unrecht nicht zu seinen Gunsten. Dasselbe gelte
für die ihm attestierte unbeeinträchtigte kognitive Leistungsfähigkeit und die
Tatsache, dass ausser den Aussagen von A.A.________ und B.A.________ keine
Anzeichen für eine pädophile Neigung bestünden.

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im
Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum
Begriff der Willkür BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339;
138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet
werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 S. 228 mit Hinweisen). Auf
eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5;
je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor
Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende
Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).

1.3. Die Vorinstanz erwägt, beim Personalbeweis seien die Glaubwürdigkeit der
Person und vor allem die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen entscheidend. Der
Beschwerdeführer lege nicht dar, inwiefern die Glaubwürdigkeit von A.A.________
und B.A.________ sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ernsthaft infrage zu
stellen wären. Dass die fraglichen Handlungen im Zeitpunkt der Aussagen bereits
über 15 Jahre zurücklagen, spreche für sich allein noch nicht gegen die Angaben
von A.A.________ und B.A.________. Die Aussagen der Ehefrau des
Beschwerdeführers, das über ihn eingeholte Gutachten der Psychiatrische Dienste
Aargau AG vom 18. Februar 2013 sowie die Tatsache, dass bei ihm kein verbotenes
pornografisches Material sichergestellt worden und er nicht vorbestraft sei,
führe zu keinen unüberwindbaren Zweifeln an ihren Schilderungen. Schliesslich
vermöchten auch das bei A.A.________ festgestellte ADHS sowie dessen Depression
seine Aussagen nicht infrage zu stellen. Insbesondere sei aufgrund der Akten-
und Beweislage weder ersichtlich noch nachvollziehbar, weshalb dieser den
Beschwerdeführer nach über 15 Jahren, und obwohl sie keinen Kontakt mehr
pflegen, zu Unrecht belasten sollte.

1.4.

1.4.1. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er die
Glaubwürdigkeit von A.A.________ bzw. die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen unter
Hinweis auf dessen Depression und das festgestellte ADHS generell anzweifelt.

1.4.2. Nach der Rechtsprechung ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen
primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57; 128 I 81 E. 2 S. 84 ff. mit
Hinweisen). Eine Begutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur
bei Vorliegen besonderer Umstände auf. Dies ist etwa der Fall, wenn
bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu
beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, oder wenn
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter Einfluss von
Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 184; 128 I 81 E. 2 S. 84 ff.;
Urteil 6B_333/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der Verzicht
auf den gebotenen Beizug einer Expertise zur Beurteilung schwerwiegender
medizinischer oder psychologischer Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer
Zeugenaussage kann einen Verstoss gegen das Willkürverbot darstellen (BGE 118
Ia 28 E. 1c S. 30 ff.; Urteil 6B_333/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 2.1; je mit
Hinweisen). Dem Sachgericht steht bei der Frage, ob aufgrund der konkreten
Umstände eine Begutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu
(Urteil 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 6.5.2 mit Hinweis).

1.4.3. Die Vorinstanz berücksichtigt das bei A.A.________ festgestellte ADHS
sowie dessen Depression, sieht aber keinen Anlass, an dessen Angaben zu
zweifeln (Urteil, S. 13 f.). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal sein
Aussageverhalten keine Anhaltspunkte für Auffälligkeiten liefert, welche eine
aussagepsychologische Begutachtung nötig erscheinen liessen. Auch wenn
A.A.________ an ADHS leidet und depressiv ist, muss dies keine unmittelbaren
Folgen für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen haben (vgl. Urteile 6P.240/2006
vom 2. März 2007 E. 3.6; 1P.543/2005 vom 15. November 2005 E. 2.3.2). Nachdem
der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keinen Antrag auf
Begutachtung von A.A.________ stellte, war die Vorinstanz aufgrund der
konkreten Umstände nicht gehalten, eine solche von Amtes wegen anzuordnen.

1.5.

1.5.1. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung
vorbringt, begründet keine Willkür. Inwiefern die Vorinstanz die Aussagen nicht
kritisch gewürdigt haben soll, legt er nicht dar. Diese setzt sich - unter
Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen (Urteil, S. 14) - ausführlich mit
den Aussagen des Beschwerdeführers sowie von A.A.________ und B.A.________
auseinander. Entgegen seiner Ansicht enthalten die Angaben der beiden Brüder in
Bezug auf das relevante Geschehen keine Unstimmigkeiten oder Widersprüche. Dass
A.A.________ angab, der Beschwerdeführer habe nur einmal bei ihnen übernachtet,
während B.A.________ erklärte, dies sei mehrmals vorgekommen, vermag daran
nichts zu ändern. Es handelt sich dabei nicht um eine relevante, den
Anklagesachverhalt konkret betreffende Frage. Zudem räumte A.A.________ ein,
sich diesbezüglich nicht sicher zu sein und es nicht mehr aus eigener
Erinnerung zu wissen (kantonale Akten 10.1.02 Rz. 26 S. 8). Die von der
Vorinstanz wiedergegebene Aussage von B.A.________, wonach er vom
Beschwerdeführer nie im Intimbereich berührt worden sei und er eine solche
Handlung nicht bestätigen könne, bezieht sich auf ihn selbst und nicht auf den
von A.A.________ geschilderten Übergriff. Dies scheint der Beschwerdeführer zu
verkennen. Weshalb die Brüder in der fraglichen Nacht trotz der unangenehmen
Erlebnisse mehrmals die Plätze tauschten und A.A.________ sich mindestens zwei
Mal zum Beschwerdeführer auf die Matratze begab, ergibt sich nicht aus den
Akten. Inwiefern diesem Punkt mit Blick auf die Beweiswürdigung höhere oder gar
entscheidende Bedeutung zukommen sollte, legt der Beschwerdeführer indes nicht
dar und ist auch nicht ersichtlich.

1.5.2. Die Vorinstanz durfte als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von
A.A.________ werten, dass dieser keinen Grund gehabt hat, den Beschwerdeführer
zu Unrecht und über 15 Jahre nach dem Übergriff anzuschuldigen. Gleiches gilt
für den Umstand, dass A.A.________ und B.A.________ den Beschwerdeführer nie
übermässig belastet haben (vgl. Urteile 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 2.3
f.; 6B_254/2014 vom 18. August 2014 E. 3.3 f.; 6B_703/2012 vom 3. Juni 2013 E.
8.2.).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz sodann nicht
sinngemäss, es spreche gegen ihn, dass er A.A.________ und B.A.________ nie
explizit der Lüge bezichtigt habe. Sie stellt dies lediglich fest und kommt im
Übrigen zum Schluss, es lägen keine Hinweise vor, wonach diese nicht
wahrheitsgemäss ausgesagt hätten (Urteil S. 13 ff.). Die Vorinstanz war nicht
gehalten, diesen Umstand zu Gunsten des Beschwerdeführers zu werten.

1.5.3. Die Vorinstanz übersieht auch keine den Beschwerdeführer angeblich
entlastende Indizien. Dass B.A.________ nach der Tat weiterhin Kontakt zu ihm
pflegte, spricht nicht für seine Unschuld. Der Beschwerdeführer war ein enger
Freund der Familie und Pate von B.A.________, sodass dies nicht
aussergewöhnlich erscheint. Letzterer gab zudem zu Protokoll, persönlich über
nur wenige Erinnerungen an die fragliche Nacht zu verfügen und erst aufgrund
eines Gesprächs mit seinem Bruder im Herbst 2011 erfahren zu haben, was diesem
widerfahren sei. In der Folge habe er den Beschwerdeführer mit den Vorwürfen
konfrontieren wollen, dies dann aber unterlassen. Umfassende Kenntnisse von den
Geschehnissen habe er (B.A.________) erst nach dem letzten Treffen mit dem
Beschwerdeführer erlangt (kantonale Akten 10.1.01 Rz. 7 S. 3, Rz. 9 S. 4, Rz.
52 S. 11; kantonale Akten 10.1.07 Rz. 42 ff. S. 11 f.). Die Aussage von
A.A.________, wonach er mit dem Gedanken gespielt habe, den Beschwerdeführer,
der nach der Tat für mehrere Jahre in Rumänien lebte, zu besuchen, ist in ihrem
Kontext zu sehen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann daraus
nicht abgeleitet werden, dass A.A.________ die Erfahrung in der fraglichen
Nacht nicht als unangenehm empfunden habe, ansonsten er ihn wohl kaum hätte
besuchen wollen. So hielt A.A.________ fest, er habe den Beschwerdeführer
überraschen und wissen wollen, was dieser dort mache. Er habe sich vorgestellt,
diesen mit anderen Kindern in flagranti zu ertappen (kantonale Akten 10.1.02
Rz. 50 ff. S. 13). Als abwegig zu bezeichnen ist das Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach A.A.________ in ihm einen Sündenbock für sein
persönliches Scheitern suche. Anhaltspunkte, die diese Annahme stützten, liegen
nicht vor.

1.5.4. Nicht bundesrechtswidrig sind sodann die vorinstanzlichen Erwägungen,
wonach die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers, dessen unbeeinträchtigte
kognitive Leistungsfähigkeit und Vorstrafenlosigkeit sowie die Tatsache, dass
kein verbotenes pornografisches Material habe sichergestellt werden können,
nichts an der Glaubhaftigkeit der Angaben von A.A.________ und B.A.________ zu
ändern vermöchten. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, der
Beschwerdeführer habe seine Ehefrau erst nach der Tat kennengelernt. Dass diese
ihn schätzt und für unschuldig hält, ist für die Beurteilung des Tatvorwurfs
sowie die Würdigung der unterschiedlichen Aussagen nicht entscheidend (vgl.
Urteil 6B_630/2014 vom 20. Januar 2015 E. 2). Es spielt daher auch keine Rolle,
ob die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Interesse an einem für diesen
möglichst günstigen Prozessausgang hat, oder vielmehr versuchen würde, ihre
Kinder zu schützen, wenn sie nicht von seiner Unschuld überzeugt wäre. Aus der
dem Beschwerdeführer mit Gutachten vom 18. Februar 2013 attestierten
unbeeinträchtigten kognitiven Leistungsfähigkeit lässt sich nichts zu der im
Vordergrund stehenden Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3
S. 45 mit Hinweisen) ableiten. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar,
inwiefern dieser Umstand vorliegend von Bedeutung sein sollte. Schliesslich
sprechen auch die Tatsachen, dass bei ihm kein verbotenes pornografisches
Material sicher- sowie keine sexuelle Störung festgestellt wurde und er keine
Vorstrafen aufweist, nicht zwingend gegen die Schilderungen von A.A.________
und B.A.________ und für die Richtigkeit seiner eigenen Aussagen, wie die
Vorinstanz willkürfrei festhält. Dass bei ihm keine pädophile Neigung
festgestellt werden konnte und der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist,
schliesst die ihm vorgeworfene Tat jedenfalls nicht aus (vgl. Urteil 6B_79/2014
vom 16. Oktober 2014 E. 2.4).

1.6. Zusammengefasst ist nicht ersichtlich, inwiefern der vorinstanzliche
Entscheid geradezu willkürlich sein soll, mithin auf einer schlechterdings
unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruhen, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen sollte (vgl. BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; 137
I 1 E. 2.4 S. 5; 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.; je mit Hinweisen). Dass die
Vorinstanz keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.A.________
und B.A.________ hat, ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

2.
Seine Anträge zu den Verfahrenskosten und der Entschädigung begründet der
Beschwerdeführer nicht. Soweit sie sich auf das kantonale Verfahren beziehen,
ist darauf nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG).

3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist
wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer
hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seine
angespannte finanzielle Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten
angemessen zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Opfer und dem Kantonsgericht Schwyz,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: M. Widmer

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben