Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.907/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_907/2014

Urteil vom 4. Februar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Schild,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung; Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 16. Mai 2014.

Sachverhalt:

A.

 Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 16. Mai 2014
zweitinstanzlich des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), der
qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) sowie
der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig und
verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten.
Das Obergericht hält folgende Sachverhalte für erwiesen:
X.________ war als Anlage- und Kundenberaterin für die A.________-Bank tätig.
Sie täuschte den im Backoffice tätigen Angestellten vor, von ihr betreute und
vorwiegend im Ausland wohnhafte Kunden hätten bei ihr Bargeld bestellt. Dadurch
erreichte sie, dass ihr anlässlich von 27 Gelegenheiten insgesamt CHF
763'700.--, USD 78'530.-- und EUR 12'050.-- ab den jeweiligen Kundenkonten
ausgehändigt wurden. Das Bargeld brauchte sie für ihren eigenen
Lebensunterhalt. Um ihr Verhalten zu verschleiern, fälschte sie auf den
jeweiligen Belegen die Unterschrift der Kunden (Anklageziffer I.1.).
Sie legte den Angestellten im Backoffice zudem gef älschte Formulare vor,
woraufhin diese zu ihren (von X.________) Gunsten oder zugunsten von nicht
berechtigten Dritten Überweisungen zulasten von Kundenkonten tätigten
(Anklageziffer I.2.).
Weiter beantragte sie bei der Kreditabteilung der A.________-Bank mit
gefälschten Kreditantragsformularen Kredite für Bankkunden und nahm in der
Folge ab den betroffenen Kundenkonten ohne Kenntnis der jeweiligen Kontoinhaber
hochriskante Investitionen vor, wodurch sie in zahlreichen Fällen namhafte
Verluste realisierte. Diese versuchte sie mit sog. Kompensationszahlungen zu
vertuschen, wofür sie die Angestellten im Backoffice wiederum mit gefälschten
Formularen täuschte (Anklageziffer I.3.).
Überdies erhöhte sie die Kreditlimite auf den Verwaltungsvollmachtsmandaten
("Discretionary Management Mandates") zweier niederländischer Bankkunden vom
30. Mai 2007 von EUR 1 Mio. auf EUR 5 Mio., indem sie die 1 von Hand durch eine
5 ersetzte und daneben das Kürzel der Kunden setzte. Später eröffnete sie auf
den Namen dieser Kunden Subkonten. Um den Anschein zu erwecken, die Konten
seien im Auftrag der Kunden eröffnet worden und diese seien mit einer
hochriskanten Investitionsstrategie einverstanden gewesen, machte sie selber
von Hand auf den Mandaten das Kürzel und die Unterschrift der Kunden nach
(Anklageziffer II.1.2. und II.1.4.).
Schliesslich nahm sie am 29. Juni 2007 in den Büroräumlichkeiten der
A.________-Bank in Zürich EUR 300'000.-- von einem Kunden entgegen, um diese
auf dessen Kundenkonto einzuzahlen. Stattdessen brachte sie das Geld nach Hong
Kong und übergab es dort ihrem Cousin (Anklageziffer II.2.).

B.

 X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Angelegenheit zur
Beweisergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei sie vom Vorwurf des Betrugs sowie der mehrfachen
Urkundenfälschung hinsichtlich Anklageziffer II.1. freizusprechen und zu einer
Strafe von höchstens 30 Monaten zu verurteilen. Sie ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Straf (verfolgungs) behörden seien
nicht unabhängig. Das gegen sie geführte Verfahren gleiche einem
Inquisitionsverfahren mit (von der A.________-Bank) vorgegebenem
Verfahrensausgang.

1.2. Richterliche Verfahrensfehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit
einer Gerichtsperson infrage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte
Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine
Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss
sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine
schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (BGE 125 I 119 E. 3e; 116 Ia
135 E. 3a; 115 Ia 400 E. 3b; je mit Hinweisen; Urteile 6B_20/2014 vom 14.
November 2014 E. 4.2; 6B_676/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2).

1.3. Dies ist vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. Auf die Rüge ist
mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art.
10 StPO). Die Vorinstanz gehe trotz Freispruchs in den Anklagepunkten Ziff.
II.1.1. und II.1.3. von einer Manipulation der Verträge aus und werfe ihr damit
eine verpönte Handlung vor oder verdächtige sie zumindest. Dies habe auch bei
der Strafzumessung mitgespielt, die nicht mehr angemessen erscheine.
Die Beschwerdeführerin hält der Vorinstanz weiter eine fehlerhafte
Beweiswürdigung und eine Verletzung der Untersuchungsmaxime vor, da jene ein
graphologisches Gutachten und den Beizug der Akten des parallelen
Zivilverfahrens vor dem Handelsgericht Zürich abgelehnt habe. Die "Investment
Management Agreements" mit den beiden Bankkunden seien gültig zustande
gekommen. Dies sei trotz der Freisprüche in den Anklagepunkten Ziff. II.1.1.
und II.1.3. auch für die weiteren Anklageziffern II.1.2. und II.1.4.
entscheidend.

2.2. Die Anklage wirft der Beschwerdeführerin unter Ziff. II.1. und II.3. vor,
sie habe für die zwei niederländischen Bankkunden auf den 6. Februar bzw. 12.
März 2007 datierte Investmentverträge ("Investment Management Agreements") mit
einer garantierten jährlichen Rendite von 7,57% erstellt, obschon sie die Bank
in dieser Weise nicht habe verpflichten dürfen. Dem Bankmitarbeiter B.________
habe sie Verträge mit einem anderen Inhalt zur Unterschrift vorgelegt und die
letzte Seite mit dessen Unterschrift später den Verträgen mit der garantierten
Rendite angeheftet. Auf den einzelnen Seiten der Verträge habe sie das Kürzel
von B.________ nachgemacht.

2.3. Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte
Unschuldsvermutung verpflichtet den Strafrichter, der rechtlichen Beurteilung
bei objektiven und nicht zu unterdrückenden Zweifeln den für den
Angeschuldigten günstigeren Sachverhalt zugrunde zu legen (vgl. Art. 10 Abs. 3
StPO; BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Eine Kostenauflage bei Freispruch oder
Einstellung des Verfahrens verstösst gegen die Unschuldsvermutung, wenn der
freigesprochenen beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids
direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches
Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b; 112 Ia 371 E. 2a in fine; Urteil 6B_67/2014
vom 2. September 2014 E. 2.3; je mit Hinweisen). Nach der neueren
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist die
Unschuldsvermutung zudem verletzt, wenn in einer Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft zufolge Verjährung festgestellt wird, die beschuldigte
Person habe die angeklagten Straftaten begangen, obschon solche Feststellungen
für den Entscheid nicht notwendig sind, da der Eintritt der Verjährung auch
anhand der Anklagevorwürfe beurteilt werden kann (Urteil des EGMR
Peltereau-Villeneuve gegen Schweiz vom 28. Oktober 2014, §§ 34 ff.).

2.4. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Vorinstanz war verpflichtet, sich
bei der Beweiswürdigung mit der Anklage und den von der Staatsanwaltschaft
angerufenen Beweismitteln auseinanderzusetzen und zu begründen, ob sie die
angeklagten Vorwürfe für erwiesen erachtet. In diesem Zusammenhang verleiht sie
- im Anschluss an die Würdigung der einzelnen Beweise - ihrer Überzeugung
Ausdruck, wonach "grundsätzlich von einer Manipulation der Verträge" auszugehen
sei. Im Ergebnis gelangt sie jedoch zum Schluss, der Anklagevorwurf lasse sich
nicht zweifelsfrei beweisen, weshalb die Beschwerdeführerin in Anwendung des
Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen sei (Urteil S. 74). Von einer
Verletzung der Unschuldsvermutung kann daher keine Rede sein. Die Vorinstanz
hält vielmehr unmissverständlich fest, die Beschwerdeführerin habe sich in den
Anklagepunkten Ziff. II.1. und II.3. nicht strafbar gemacht und sei
freizusprechen.

2.5. Unbestritten ist, dass die Investmentverträge mit den zwei Bankkunden
unterzeichnet wurden. Streitig ist lediglich, ob die Beschwerdeführerin dem
Bankmitarbeiter B.________ die von ihm unterschriebene oder eine andere Fassung
der Verträge zur Genehmigung vorlegte. Inwiefern die Frage, ob es im
Zusammenhang mit den beiden Investmentverträgen zu Manipulationen kam, für die
Beurteilung der weiteren Anklagepunkte relevant sein könnte, ist nicht
ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert
dargetan. Sie legt auch nicht dar, in welcher Hinsicht ihre diesbezüglichen
Beweisanträge auf die Beweiswürdigung in den Anklagepunkten Ziff. II.1.2. und
II.1.4. einen Einfluss haben könnten. Angesichts der Freisprüche in den
Anklagepunkten Ziff. II.1.1. und II.1.3. erübrigte sich die Einholung eines
graphologischen Gutachtens und der Beizug der Akten des Handelsgerichts. Die
Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet.

2.6. In der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht ist in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Nicht einzutreten ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin, die in den
Anklagepunkten Ziff. II.1. und II.3. gegen sie erhobenen Vorwürfe hätten trotz
der Freisprüche zu einer Erhöhung des Strafmasses geführt. Diese begründet
nicht, worauf sie ihre Behauptung stützt. Mit der Strafzumessung der Vorinstanz
setzt sie sich nicht ansatzweise auseinander.

3. 

3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Schuldspruch der
Urkundenfälschung in den Anklagepunkten Ziff. II.1.2. und II.1.4. Sie rügt, die
Verwaltungsvollmachtsmandate seien interne Arbeitspapiere und hätten keinen
Urkundencharakter, da die zuvor abgeschlossenen Investmentverträge die
Kundenbeziehungen umfassend geregelt hätten. Die Vorinstanz halte die zwei
Bankkunden für glaubwürdig, obschon jene im Hinblick auf den Zivilprozess
eigene Interessen hätten und deren Befragungen suggestiv und wenig detailliert
gewesen seien. Sie verkenne, dass die hochriskante Aktienstrategie nicht neben
den Investmentverträgen erfolgt sei, sondern in deren Rahmen. Die Kunden hätten
nach dem Abschluss dieser Verträge kein Mitspracherecht mehr gehabt, sondern
lediglich Anspruch auf die vereinbarte Rendite. Sie hätten das Risiko nicht
selber getragen. Die Beschwerdeführerin beantragt eine erneute Zeugenbefragung
der beiden Bankkunden.

3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134
IV 36 E. 1.4.1; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E.
2.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit
Hinweisen).
Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als
Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das
Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127
I 38 E. 2a).

3.3. Die Beschwerdeführerin machte im kantonalen Verfahren geltend, sie habe
die Kreditlimiten in Absprache mit den Bankkunden auf EUR 5 Mio. erhöht. Im
ersten Fall habe sie das Kürzel des Kunden auf dessen Wunsch hin nachgemacht,
um Zeit zu sparen. Im zweiten Fall gab sie zunächst an, der Bankkunde habe sein
Kürzel selber neben den Vertragspassus gesetzt, während sie in der
Schlusseinvernahme nicht mehr wusste, ob das Kürzel von ihr stammt oder nicht.
Die Bankkunden sagten demgegenüber aus, sie hätten nie in die Erhöhung der
Kreditlimite eingewilligt und die Kürzel auf den Verträgen würden nicht von
ihnen stammen (Urteil S. 74 f. und 77).
Die Vorinstanz stellt auf die Sachdarstellung der Bankkunden ab und wertet die
Aussagen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft. Sie erwägt u.a., die
Behauptung der Beschwerdeführerin, aus Zeitgründen auf Wunsch des Bankkunden
dessen Kürzel nachgemacht zu haben, mute angesichts des Investitionsvolumens
von EUR 30 Mio. geradezu grotesk an (Urteil S. 75). Sie würdigt zudem, dass auf
den betreffenden Konten im Zeitpunkt der Erhöhung der Kreditlimiten auf EUR 5
Mio. eine massive Überschreitung der ursprünglich bei EUR 1 Mio. liegenden
Kreditlimiten zu verzeichnen war. Es sei der Beschwerdeführerin darum gegangen,
die Bankformulare der Kontorealität anzupassen (Urteil S. 75 f. und 80).

3.4. Die Vorinstanz legt willkürfrei dar, weshalb sie die Aussagen der
Bankkunden als glaubhaft und diejenigen der Beschwerdeführerin als nicht
glaubhaft einstuft. Die Einwände der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in
einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Diese setzt sich mit den Erwägungen
der Vorinstanz nicht detailliert auseinander. Sie zeigt nicht auf, weshalb
deren Ausführungen nicht nur falsch, sondern geradezu willkürlich sein könnten.
Sie behauptet auch nicht, es sei ihr untersagt gewesen, den Belastungszeugen
Ergänzungsfragen zu stellen. Sie kann den Behörden nicht zum Vorwurf machen,
die Befragungen seien zu wenig detailliert ausgefallen, wenn sie es unterliess,
zu ihrer Entlastung rechtzeitig und formgerecht ausführlichere Befragungen zu
beantragen (vgl. BGE 131 I 476 E. 2.1; 125 I 127 E. 6c/bb mit Hinweisen).
Unklar ist zudem, was eine weitere Befragung über Gegebenheiten und Motivation
der Unterzeichnung der Verwaltungsvollmachtsmandate (vgl. Beschwerde Ziff. 43
S. 15) zur Klärung der Frage hätte beitragen können, ob die Bankkunden in die
Erhöhung der Kreditlimiten einwilligten. Die Beschwerdeführerin begründet dies
nicht. Eine unzulässige suggestive Befragung, die zu einem falschen
Beweisergebnis hätte führen können, ist ebenfalls nicht auszumachen, zumal
unbestritten ist, dass die Zahl 5 nachträglich eingesetzt wurde (vgl.
Beschwerde Ziff. 42 S. 15).

3.5. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf erneute Befragung der beiden
Bankkunden ist nicht stattzugeben. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor
Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde
darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin
begründet nicht, weshalb erst das zweitinstanzliche Urteil eine erneute
Befragung hätte erforderlich machen können. Sie macht auch nicht geltend, sie
habe die Befragung bereits im vorinstanzlichen Verfahren verlangt und ihr
Antrag sei zu Unrecht abgewiesen worden.

3.6. 

3.6.1. Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt,
wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen
oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs.
1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte
Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder
eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt
(Abs. 2). Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine
Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB).

3.6.2. Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer
unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht
mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den
Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber
her (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Als Tatbestandsalternative des Fälschens im Sinne des Herstellens einer
unechten Urkunde nennt Art. 251 Ziff. 1 StGB auch das Verfälschen. Dieses liegt
im eigenmächtigen Abändern einer von einem Anderen hergestellten Urkunde,
wodurch der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe der Urkunde
den neuen Inhalt gegeben. Die Urkunde ist auch bei dieser Handlungsvariante
eine unechte (Urteile 6B_1179/2013 vom 28. August 2014 E. 2.1; 6B_772/2011 vom
26. März 2012 E. 1.2.4; 6S.376/2001 vom 13. November 2001 E. 2b).

3.7. Mit den von der Beschwerdeführerin abgeänderten
Verwaltungsvollmachtsmandaten beauftragten und ermächtigten die Kunden die Bank
zur Verwaltung ihres Vermögens in einem bestimmten Sinne. Die Dokumente
enthalten Vollmachten, die nach der Rechtsprechung als Urkunden im Sinne von
Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren sind (vgl. BGE 122 IV 332 E. 2c), dies
unabhängig davon, ob die Schriftstücke auch von der Bank unterzeichnet wurden
(vgl. Beschwerde Ziff. 49). Die Vorinstanz legt dar, auch die
Beschwerdeführerin sei nie davon ausgegangen, es handle sich um blosse
Arbeitspapiere, ansonsten sie nicht die scheinbare Erhöhung der Kreditlimiten
mittels gefälschter Zeichen der Kunden hätte legitimieren müssen (Urteil S. 77
und 80). Am Urkundencharakter der Verwaltungsvollmachtsmandate ändert auch
nichts, dass diese nach den Investmentverträgen mit den beiden Kunden (oben E.
2.2) unterzeichnet wurden. Ob die Investmentverträge die Kundenbeziehungen -
wie von der Beschwerdeführerin behauptet - umfassend regelten, ist eine Frage
der Vertragsauslegung, die auf den Urkundencharakter der
Verwaltungsvollmachtsmandate keinen Einfluss hat.

3.8. Der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung verletzt kein Bundesrecht.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin rügt bezüglich Anklageziffer I eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs. Anlässlich der Zeugeneinvernahmen der Bankkunden hätten
sich die vollständigen Kundendossiers noch nicht bei den Verfahrensakten
befunden. Es sei daher nicht möglich gewesen, die Kunden anlässlich der
Zeugenbefragungen mit den Belegen betreffend die unzähligen Telefonate und die
postalischen Zustellungen zu konfrontieren und zu deren Inhalt zu befragen.
Damit hätte bewiesen werden können, dass diese vollumfänglich über ihre Konten
informiert gewesen seien und die ausgewiesenen Transaktionen, wenn nicht in
Auftrag gegeben, so doch genehmigt hätten. Dem Antrag auf erneute Befragung der
Bankkunden hätte daher stattgegeben werden müssen. Die Beschwerdeführerin
bringt weiter vor, die überlange Haftdauer ohne nennenswerte Aktivitäten habe
sie mürbe gemacht. Mit dem "Geständnis" habe sie sich aus der Untersuchungshaft
freikaufen wollen. Dem Geständnis entscheidende Beweiskraft zuzumessen sei
angesichts der Umstände der Untersuchungshaft willkürlich.

4.2. Die Beschwerdeführerin gestand am 2. Dezember 2008 ein, die ihr
vorgeworfenen Bargeldbezüge unrechtmässig getätigt zu haben. Dieses Geständnis
bestätigte sie in der Einvernahme vom 12. No-vember 2009 grundsätzlich. In der
letzten Schlusseinvernahme vom 19. Mai 2011 hielt sie an ihrem Geständnis fest.
Vor Gericht widerrief sie dieses und gab an, sie habe das Geständnis abgelegt,
um aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden (Urteil S. 30 ff.).

4.3. Die Vorinstanz würdigt das Geständnis der Beschwerdeführerin sowie dessen
Widerruf (Art. 160 StPO). Sie erwägt mit Bezugnahme auf das erstinstanzliche
Urteil, deren Begründung für den Widerruf des Geständnisses vermöge auch nicht
nur ansatzweise zu überzeugen. Die Einvernahme vom 12. November 2009 habe mehr
als elf Monate nach der am 9. Dezember 2008 erfolgten Entlassung aus der
Untersuchungshaft stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe zudem noch lange,
nachdem sie unbestrittenermassen in sämtliche Akten Einsicht gehabt habe, an
ihrem Geständnis festgehalten (Urteil E. 1.1.2.5. f. S. 33 ff.). Das Geständnis
stehe im Einklang mit dem weiteren Beweisergebnis und decke sich nahtlos mit
den Aussagen der Bankkunden. Die Aussagen der einzelnen Zeugen seien
authentisch und würden nicht abgesprochen wirken. Zwischen den taiwanesischen
Kunden und jenen aus Holland bestehe keine Beziehung, weshalb es an der
Möglichkeit einer Absprache gefehlt habe. Die Vorinstanz stellt zudem auf
schriftliche Memos und Zeugenaussagen von Bankmitarbeitern ab. Sie würdigt die
Aussagen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren ausführlich,
wobei sie auf die zahlreichen Widersprüche hinweist (Urteil S. 37 ff.).

4.4. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen willkürfreien Erwägungen der
Vorinstanz nicht auseinander. Ihr Einwand, sie habe mit einem falschen
Geständnis die Entlassung aus der Untersuchungshaft bewirken wollen, ist erneut
rein appellatorischer Natur. Die Vorinstanz legt überzeugend dar, dass zwischen
dem Geständnis und der Untersuchungshaft kein Zusammenhang besteht und die
Beschwerdeführerin kein falsches Geständnis ablegte.
Auf eine erneute Befragung der Bankkunden durfte die Vorinstanz in
antizipierter Beweiswürdigung verzichten (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 136 I
229 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt, als sie
ihr Geständnis letztmals bestätigte, umfassende Akteneinsicht. Das Geständnis
deckt sich zudem mit den Aussagen der Bankkunden und den weiteren Beweisen. Die
Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie sich davon überzeugt erklärt,
dass zusätzliche Zeugenbefragungen nichts zur Klärung der Sachlage beigetragen
hätten.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, ihr Verhalten sei nicht arglistig
gewesen. Die von ihr in Auftrag gegebenen Transaktionen hätten mit einfachsten
Mittel überprüft werden können. Eine solche Kontrolle hätte zumindest
stichprobenweise erfolgen müssen. Die A.________-Bank habe grundlegendste
Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, da sie dies unterlassen habe. Die
Beschwerdeführerin fügt dem bei, sie habe in Bezug auf andere Abteilungen der
Bank weder einen Führungs- oder Instruktionsanspruch gehabt noch vom System her
einen Vertrauensbonus genossen. Die A.________-Bank könne sich nicht auf
Dokumente (Quittungen etc.) berufen, die nie Gegenstand einer Kontrolle gewesen
seien.

5.2. 

5.2.1. Den Tatbestand des Betrugs von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der
Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt.

5.2.2. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes
Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient.
Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander
abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst
eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten
Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein
oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen
irrezuführen. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben
bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder
nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung
abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der
Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde
(zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. mit Hinweisen).

5.2.3. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem
Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist die Lage und
Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem
Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht,
dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle
erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn die
grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet wurden. Entsprechend
entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des
Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische
Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S.
80 f. mit Hinweisen).

5.2.4. Eine mit rechtswidrig erlangten oder gefälschten Urkunden oder Belegen
verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit
Hinweisen). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten
Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteile
6B_447/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.3; 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4.2
mit Hinweis).

5.3. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe den
Mitarbeitern im Backoffice der A.________-Bank Bargeldbezugsbelege zukommen
lassen, auf welchen sie zuvor die Unterschrift der jeweiligen Kontoinhaber
gefälscht habe. Bei diesen Belegen handle es sich um Urkunden, weshalb die
Täuschung klarerweise arglistig gewesen sei (Urteil E. 2.3.1.1. S. 90 f.).
Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin, welche bei der A.________-Bank
zunächst die Funktion einer Prokuristin und hernach einer Vizedirektorin
innegehabt habe, das zwischen ihr und den Mitarbeitenden im Backoffice-Bereich
herrschende Vertrauensverhältnis ausgenutzt habe. Diese hätten keine
Veranlassung gehabt, die Geldbezüge infrage zu stellen respektive irgendwelche
Überprüfungen zu veranlassen. Die Beschwerdeführerin habe den gesamten
Kundenbereich aus China alleine bearbeitet. Es habe niemand ausser ihr
chinesisch gesprochen. Für die A.________-Bank seien die fraglichen
Kundenbeziehungen unkontrolliert und unkontrollierbar gewesen (Urteil S. 91).
Die von der Beschwerdeführerin wahrheitswidrig ausgefüllten bankinternen
Formulare, namentlich die "Payment Order" und "Funds Transfer"-Formulare, seien
keine Urkunden. Dessen ungeachtet habe diese arglistig gehandelt, da sie die
bankinternen Standardabläufe sowie das Vertrauens- und Hierarchieverhältnis in
der Bank für ihre Zwecke ausgenutzt habe. Sie habe wahrheitswidrige Angaben
darüber gemacht, in welcher Form sie die scheinbare Instruktion von den Kunden
erhalten habe. Sie habe die Bankformulare falsch ausgefüllt sowie visiert und
diese teilweise durch weitere Mitarbeitende der Bank mitunterzeichnen lassen
(Urteil E. 2.3.1.2. S. 92). Die Mitarbeitenden im Backoffice hätten davon
ausgehen müssen, der Wortlaut der ihnen unterbreiteten Formulare entspreche dem
tatsächlichen Willen der Kontoinhaber (Urteil S. 93).

5.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen lassen keine Verletzung von Bundesrecht
erkennen. Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass es sich bei
den Bargeldbezugsbelegen um Urkunden handelt. Sie ficht denn auch den
entsprechenden Schuldspruch wegen Urkundenfälschung nicht an. Ebenso wenig
macht sie geltend, die Mitarbeiter im Backoffice der A.________-Bank hätten
erkennen müssen, dass es sich dabei um Fälschungen handelte.
Nicht zu beanstanden ist auch, wenn die Vorinstanz angesichts des
Arbeitsverhältnisses und der Stellung der Beschwerdeführerin innerhalb der Bank
von einem Vertrauensverhältnis ausgeht. Daran ändert nichts, dass die
Beschwerdeführerin gegenüber den Mitarbeitern im Backoffice keine
Weisungsbefugnis hatte. Das Vertrauensverhältnis besteht gegenüber dem
Arbeitgeber bzw. der A.________-Bank, die zur Kontrolle ihrer Mitarbeiter nicht
alle erdenklichen Vorsichtsmassnahmen treffen muss. Dieser kann nicht
vorgeworfen werden, sie habe grundlegendste Sicherheitsvorkehren missachtet,
weil sie den Verkehr der Beschwerdeführerin mit den Bankkunden und die der
Beschwerdeführerin angeblich erteilten Aufträge nicht durch Kontrollen von
Telefongesprächen oder Rückfragen bei den Kunden überprüfte. Selbst wenn die
Bank die Tätigkeit ihrer Mitarbeiter nach den im Bankenrecht geltenden Vorgaben
oder Empfehlungen ungenügend überwacht oder kontrolliert hätte, würde dies an
der Strafbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin nichts ändern. Mit
engmaschigen Kontrollen der Telefongespräche oder Rückversicherungen bei den
Kunden durch einen anderen Bankmitarbeiter hätten die Straftaten der
Beschwerdeführerin im Interesse der Bank allenfalls früher erkannt werden
können. Solche gehen jedoch klarerweise über die minimalen Sorgfaltspflichten
hinaus, wie sie im Rahmen des Betrugstatbestands von einem Betrugsopfer als
Voraussetzung für die Annahme von Arglist verlangt werde. Deren Unterbleiben
vermag die Beschwerdeführerin nicht von ihrer strafrechtlichen
Verantwortlichkeit zu entlasten.

5.5. Die Vorinstanz behauptet nicht, die besagte Kontrolle der Arbeitstätigkeit
der Beschwerdeführerin habe stattgefunden. Über unerhebliche Tatsachen wird
kein Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die von der Beschwerdeführerin
verlangten Abklärungen zur Frage, welche Massnahmen die A.________-Bank ergriff
(vgl. Beschwerde Ziff. 72 S. 22), waren daher nicht erforderlich.

5.6. Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs ist bundesrechtskonform.

6.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage der
Beschwerdeführerin ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

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