Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.901/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_901/2014

Urteil vom 27. Februar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Eventualvorsätzliche Tötung; willkürliche Beweiswürdigung; stationäre
therapeutische Massnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 1. Juli 2014.

Sachverhalt:

A.

 Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 1. Juli 2014
zweitinstanzlich wegen eventualvorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe
von acht Jahren und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art.
59 StGB an. Es verpflichtete ihn zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung
an die Mutter des Opfers.

 Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 X.________ schlug am 2. Juli 2011, ca. 11.00 Uhr, in Zürich dem betrunkenen
und damit wehrlosen B.________ nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung
unverhofft massiv mit der Faust gegen das Kinn. B.________ stürzte, schlug mit
dem Hinterkopf ungebremst auf dem Asphalt auf und war danach komatös. Dabei
wusste X.________, dass B.________ schwer alkoholisiert war. Er entfernte sich
kurz, kam zurück und trat den bewusstlosen B.________ einmal kraftvoll gegen
den Kopf. Letzterer erlitt durch den kräftigen Faustschlag, den Aufprall mit
dem Hinterkopf auf dem Asphalt und den Tritt gegen den Kopf schwere, nicht
überlebbare Schädel-Hirn-Verletzungen und verstarb am 25. Juli 2011.

B.

 X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Hauptpunkt, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben und er freizusprechen. Er ersucht um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

 Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 1. Juli 2014 als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (vgl. Art.
80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe
Art. 6 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 StPO verletzt, ist darauf nicht einzutreten.
Gleiches gilt für seinen Einwand, sie verstosse gegen das strafprozessuale
Fairnessgebot gemäss Art. 3 StPO, indem sie seine Begutachtung erst anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragt habe.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der
eventualvorsätzlichen Tötung. Die Vorinstanz würdige die Beweise willkürlich
und stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest. Ferner verletze sie
Art. 111 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB, den Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10
Abs. 3 StPO) und den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sein Schlag
sei eine Reaktion auf einen tätlichen Angriff des Opfers gewesen und er habe
dieses, als es auf dem Boden gelegen sei, nicht getreten. Ferner sei sein
Faustschlag für den Tod nicht adäquat kausal gewesen. In subjektiver Hinsicht
habe er den alkoholisierten Zustand des Opfers nicht einschätzen können und die
Todesfolge weder vorausgesehen noch billigend in Kauf genommen.

2.2.

2.2.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen
und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in
Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), aber dennoch handelt, weil er sich mit dem
Erfolg abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4
mit Hinweis).
Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im
Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst
fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts
beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der
Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands
überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst
fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit)
darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das
Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde.
Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als
möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab.
Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2
StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (vgl. noch zu
Art. 18 Abs. 2 aStGB: BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16, 222 E. 5.3 S. 225; je mit
Hinweisen).
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen
hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten -
aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter
bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der
Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung
ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf
gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen
(BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; 133 IV 9 E. 4.1 S.
16; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen
schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich
aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise
nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S.
4 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt
des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich,
sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um
die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden.
Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit
Hinweisen).

 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen
und ist somit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der
festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137
IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen
teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang
relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird,
aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht
kann in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im
Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9
E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen).

2.2.2. Die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz kann nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9
BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür
BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen), oder
wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und
substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 S.
228 mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 137 IV
1 E. 4.2.3 S. 5; je mit Hinweisen).

 Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen
Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über
das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE
138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).

2.3. Soweit der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich
seine Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne sich damit detailliert
auseinanderzusetzen, erschöpfen sich seine Ausführungen in einer
appellatorischen Kritik. Darauf ist nicht einzutreten. So schildert er
beispielsweise, wie sich der Vorfall ereignete, kritisiert die vorinstanzliche
Analyse seiner Aussagen sowie jener der Zeugen und geht entgegen der Vorinstanz
davon aus, sein Faustschlag sei nur mässig stark gewesen.

2.4. Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass der Beschwerdeführer das Opfer
schlug, ohne vorgängig von diesem tätlich angegriffen worden zu sein. Zu diesem
Beweisergebnis gelangt sie nach ausführlicher Würdigung aller Aussagen und
unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer bei seiner
Verhaftung eine Verletzung an der rechten Schläfe aufwies. Hierzu erwägt sie,
aus den ärztlichen Berichten gehe nicht hervor, wann die Verletzung entstanden
und wie sie verursacht worden sei. Es sei durchaus denkbar, dass sich der
Beschwerdeführer die Verletzung vor oder nach der Tat zugezogen habe (Urteil S.
14 Ziff. II.3.2.2). Seine diesbezüglichen Aussagen seien nicht konstant und
widersprüchlich. Von den befragten Zeugen habe nur C.________ angegeben, einen
Schlag des Opfers gegen den Beschwerdeführer gesehen zu haben. Daran sei aus
verschiedenen Gründen zu zweifeln. Demgegenüber stimmten die Aussagen von fünf
Zeugen darin überein, dass das Opfer keinen Schlag gegen den Beschwerdeführer
ausgeführt, angetäuscht oder zu einem solchen ausgeholt habe (Urteil S. 19 ff.
Ziff. II.3.2.5).

 Soweit seine Vorbringen überhaupt den Begründungsanforderungen genügen, vermag
der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche
Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Insbesondere ist keine Willkür
im vorinstanzlichen Schluss ersichtlich, die Prellung am Kopf des
Beschwerdeführers sei nicht geeignet, erhebliche Zweifel an den Schilderungen
der Zeugen zu begründen. Wie dieser selbst festhält, ist nicht erstellt, dass
das Opfer die Prellung verursachte. Zwar wäre dies naheliegend, jedoch durfte
die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, gestützt auf die glaubhaften
Zeugenaussagen als erstellt erachten, dass das Opfer keinen Faustschlag gegen
den Beschwerdeführer ausführte oder zu einem solchen ausholte.

2.5. In Würdigung der sich teilweise widersprechenden Aussagen der Zeugen
gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe dem bewusstlos am
Boden liegenden Opfer einmal kraftvoll gegen den Kopf getreten. Hierfür spreche
auch der zeitliche Ablauf. Unwahrscheinlicher sei, dass eine der umstehenden
Personen das Opfer getreten habe, zumal der Beschwerdeführer alleine unterwegs
gewesen sei. Dass an dessen Schuhen keine DNA-Spuren des Opfers hätten
nachgewiesen werden können, schliesse seine Täterschaft nicht aus. Während der
Nachweis von DNA-Spuren ein eindeutiger Beweis für eine Berührung der Schuhe
mit dem Körper des Opfers gewesen wäre, beweise das Fehlen solcher Spuren nicht
das Gegenteil. Die Spuren könnten zu gering für einen Nachweis gewesen oder
nach der Tat entfernt worden sein (Urteil S. 40 ff. Ziff. II.3.3.8).

 Der Beschwerdeführer argumentiert, die Vorinstanz gehe den entlastenden
Aussagen von D.________ nicht nach, wonach ein Dritter das Opfer getreten habe.
Er verkennt, dass auch der in Art. 6 StPO verankerte Untersuchungsgrundsatz das
Gericht nicht verpflichtet, von Amtes wegen Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn
es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat
und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die zusätzlichen
Beweise nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermögen (Art. 139 Abs. 2 StPO;
vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; Urteil 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E.
2.1; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, weshalb sie
die Aussagen von D.________ für unglaubhaft hält (Urteil S. 41 Ziff. II.3.3.8).
Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er
zeigt nicht auf, dass die Vorinstanz in Willkür verfällt, indem sie nicht auf
die Aussagen der Zeugin abstellt. Die Vorinstanz erwägt zudem willkürfrei, der
fehlende Nachweis von DNA-Spuren des Opfers an den Schuhen des
Beschwerdeführers schliesse nicht aus, dass er es getreten habe. Entgegen der
Beschwerde geht die Vorinstanz nicht davon aus, das Fehlen von Spuren belaste
ihn, sondern nimmt an, dass es ihn angesichts der glaubhaften belastenden
Zeugenaussagen nicht entlaste. Dies ist nicht zu beanstanden. Insgesamt
verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie trotz fehlender DNA-Spuren
gestützt auf die Aussagen einiger Zeugen als erstellt erachtet, dass der
Beschwerdeführer das bewusstlos am Boden liegende Opfer einmal gegen den Kopf
trat.

2.6. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sein Faustschlag für den Tod des
Opfers adäquat kausal war. Einerseits sei durch die Reduktion der
intensiv-medizinischen Therapie der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen
worden. Andererseits sei ungeklärt, wer das Opfer getreten habe und welchen
Einfluss die Tritte auf die Kausalität des Faustschlags gehabt hätten.
Letzteres kann offengelassen werden, da die Vorinstanz willkürfrei davon
ausgeht, dass der Beschwerdeführer das Opfer trat (vgl. E. 2.5). Diese
begründet schlüssig, aus dem Obduktionsgutachten ergebe sich, das Opfer sei an
einem zentralen Regulationsversagen infolge nicht überlebbarer
Schädel-Hirn-Verletzungen gestorben. Es könne ausgeschlossen werden, dass es
bei fortgesetzter Therapie einen stabilen Zustand erreicht hätte. Da "infaust"
zum Tod führend bedeute, irre die Verteidigung, wenn sie davon ausgehe, die
Prognose habe sich auf bleibende schwere Hirnschädigungen und nicht auf den Tod
bezogen. Das Opfer wäre in jedem Fall an seinen Schädel-Hirn-Verletzungen
gestorben (Urteil S. 44 ff. Ziff. II.3.4.1 f.). Damit setzt sich der
Beschwerdeführer nicht auseinander. Angesichts des willkürfrei festgestellten
Sachverhalts darf die Vorinstanz als erstellt erachten, dass der Faustschlag
mit Sturz und Aufprall des Kopfs auf dem Asphalt sowie der Fusstritt gegen den
Kopf des Opfers kausal für dessen Tod waren (Urteil S. 47 Ziff. II.3.4.4).

2.7.

2.7.1. Die Vorinstanz hat keinen Zweifel, dass der Beschwerdeführer die schwere
Alkoholisierung des Opfers (2.45-2.71 Gewichtspromille) auch in seinem eigenen
alkoholisierten Zustand (2.11-2.18 Gewichtspromille) erkannt haben musste
(Urteil S. 12 f. Ziff. II.3.1.5). In Würdigung seiner Aussage geht sie davon
aus, er wisse, dass ein Faustschlag gegen das Kinn zu einem unkontrollierten
Sturz des Opfers führen und schwere Kopfverletzungen verursachen könne, sodass
es unter Umständen nicht mehr aufstehe. Es gehöre zum Allgemeinwissen, dass ein
Fusstritt gegen den Kopf einer am Boden liegenden bewusstlosen Person
lebensgefährliche Kopfverletzungen beim Opfer hervorrufen könne. Dieses Wissen
sei beim Beschwerdeführer ohne Weiteres anzunehmen (Urteil S. 48 Ziff.
II.3.4.5.2 ff.). Dieser habe gewusst, dass aufgrund der konkreten Umstände
sowohl beim Faustschlag als auch beim Tritt gegen den Kopf des Opfers ein
erhebliches Risiko für schwere Hirnverletzungen und folglich den Tod bestand.
Der Faustschlag sei alleine durch die verbale Auseinandersetzung motiviert
gewesen und überraschend erfolgt. Unter diesen Umständen sei von einem Racheakt
für eine Beleidigung oder einer spontanen Reaktion auf die verbale
Auseinandersetzung auszugehen. Der Fusstritt sei eine zusätzliche
Vergeltungsmassnahme und Demonstration der eigenen körperlichen Überlegenheit
gewesen. Unter diesen Umständen habe der Beschwerdeführer die schweren
Kopfverletzungen und infolgedessen den Tod zwar nicht direkt beabsichtigt,
jedoch in Kauf genommen (Urteil S. 50 ff. Ziff. III.2.2.1 f.).

2.7.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei willkürlich anzunehmen, er hätte
um die alkoholbedingte Verletzlichkeit des Opfers gewusst beziehungsweise
wissen müssen. Ein Faustschlag in das Gesicht führe nur in tragischen
Einzelfällen zum Tod. Den Ausnahmefall vorhergesehen und gebilligt zu haben,
könne ihm aufgrund der Akten nicht unterstellt werden. Ferner stelle die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig fest und verletze den
Untersuchungsgrundsatz, wenn sie mangels Beweis dem Beschwerdeführer ein
Allgemeinwissen zu den Folgen von Fusstritten unterstelle. Indem sie von ihm
erwarte, dass er dieses Wissen unaufgefordert bestreite, kehre sie die
Beweislast unzulässigerweise um.

2.7.3. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Zwar trifft es zu,
dass ein Faustschlag in das Gesicht glücklicherweise nur in Einzelfällen
tödlich endet, wovon im Übrigen auch die Vorinstanz ausgeht. Ob sie willkürlich
annimmt, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass beim Opfer angesichts seines
alkoholisierten Zustands ein erhöhtes Risiko eines unkontrollierten Sturzes als
Folge des Schlags gegen den Kopf bestand, kann offenbleiben. Massgebend ist, ob
er wusste, dass der Faustschlag und der darauffolgende Tritt gemeinsam ein
erhöhtes Risiko tödlicher Verletzungen bergen. Die Vorinstanz erwägt
willkürfrei, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass eine festere Ohrfeige
ausreichen könne, damit jemand umfalle, und bei einem unkontrollierten Sturz
schwere Verletzungen am Kopf entstehen können, die dazu führten, dass die
Person "liegen bleibe". Zudem sei allgemein bekannt, dass Tritte gegen den Kopf
einer wehr- oder bewusstlos am Boden liegenden Person die hohe
Wahrscheinlichkeit tödlicher Verletzungen bärgen. Der Beschwerdeführer
bestreitet zu Recht nicht, dass dies zutrifft. Er legt nicht dar, weshalb er
nicht hätte wissen können, was allgemein bekannt ist. Es ist nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, dass auch der Beschwerdeführer die
möglichen Folgen seiner Tritte kannte. Deshalb muss sie keine weiteren Beweise
dazu erheben. Sie schliesst von allgemein Bekanntem auf das Wissen des
Beschwerdeführers und wirft ihm nicht vor, er habe das Gegenteil nicht
bewiesen. Damit verletzt sie weder den Untersuchungsgrundsatz noch den
Grundsatz "in dubio pro reo".

 Der Beschwerdeführer kritisiert zu Recht nicht, dass die Vorinstanz aufgrund
seines Wissens um das hohe Risiko tödlicher Verletzungen und seiner Beweggründe
darauf schliesst, er habe den Tod des Opfers zumindest in Kauf genommen. Der
Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Tötung ist bundesrechtskonform.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme. Das psychiatrische Gutachten sei aus mehreren
Gründen nicht verwertbar und die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 StGB seien
nicht erfüllt.

3.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist,
der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis
des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die
Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1
StGB). Nach Art. 59 Abs. 1 StGB ist für die Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme erforderlich, dass der Täter psychisch schwer gestört
ist, sein Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit seiner psychischen
Störung steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit
seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die Anordnung einer
Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und
Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB).

 Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer
therapeutischen Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3
StGB; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1 S. 326). Ob es die in einem Gutachten enthaltenen
Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den
Schlussfolgerungen der Experten folgen soll, ist eine Frage der
Beweiswürdigung, die mit Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung des
Willkürverbots aufgeworfen werden kann. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein
Gutachten in sich schlüssig ist. Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne
triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen.
Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen
Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser
Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der
Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot
der Willkür verstossen (vgl. BGE 138 III 193 E. 4.3.1 S. 198 f.; 133 II 384 E.
4.2.3 S. 391; je mit Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz erachtet die Voraussetzungen zur Anordnung einer
stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB gestützt auf die
Erkenntnisse des Gutachters als erfüllt. Danach habe der Beschwerdeführer im
Tatzeitpunkt unter einer psychischen Störung in Form einer dissozialen
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) in deutlicher beziehungsweise schwerer
Ausprägung gelitten. Es bestehe eine deutlich erhöhte Rückfallgefahr für
Straftaten aus dem gesamten bereits bekannten Deliktsspektrum inklusive
tötungsnaher Handlungen. Die psychische Störung dauere an und die vorgeworfene
Tat stehe damit in Zusammenhang. Die Vorinstanz erwägt, aufgrund der
gutachterlichen Ausführungen erscheine eine stationäre therapeutische Massnahme
geeignet, um der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des
Beschwerdeführers in Zusammenhang stehender Delikte zu begegnen. Für die
Anordnung einer Massnahme sei er ausreichend motiviert. Angesichts des
Anlassdelikts und der deutlich erhöhten Rückfallgefahr für tötungsnahe
Handlungen sei die stationäre therapeutische Massnahme auch verhältnismässig
(Urteil S. 57 ff. Ziff. V).

3.4. Die Vorinstanz hält das Gutachten mit zutreffender Begründung für
verwertbar (vgl. Urteil S. 60 Ziff. V.5). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern
der Beschwerdeführer dadurch benachteiligt sein soll, dass es auf dem im Rahmen
des Tatinterlokuts festgestellten Sachverhalt basiert. Selbst wenn der Experte
mehrere Sachverhaltsvarianten berücksichtigt hätte, müsste das Gericht, sobald
es einen Sachverhalt erstellt hat, einzig auf die gutachterlichen
Feststellungen hierzu abstellen. Durch die Zweiteilung des Verfahrens wurde die
Gutachtenerstellung deutlich vereinfacht, was sich nicht zum Nachteil des
Beschwerdeführers auswirkte. Dass der Sachverständige von "ein bis zwei
Tritten", anstatt von "einem Tritt" ausging, war für die psychiatrische
Prognose nicht ausschlaggebend. Gegenteiliges zeigt der Beschwerdeführer
jedenfalls nicht anhand der gutachterlichen Ausführungen auf. Auch sein Recht,
sich nicht selbst belasten zu müssen, ist nicht verletzt. Seine Aussage, er sei
provoziert worden und habe das Opfer nicht getreten, hatte keinen Einfluss auf
die Diagnose, sondern wurde vom Experten erst bei der Frage des Zusammenhangs
zwischen der dissozialen Persönlichkeitsstörung und der Tat diskutiert (vgl.
kantonale Akten, act. 69 S. 49 f.). Indem der Gutachter in diesem Kontext
Handlungsvarianten erörterte, verlangte er vom Beschwerdeführer nicht mehr als
das Strafrecht. Der finale Hinweis des Sachverständigen, wonach bei einer
allfälligen juristischen Neubeurteilung des Anlassdelikts keine Veränderung in
der Beurteilung der Diagnose oder Schuldfähigkeit zu erwarten sei (vgl.
kantonale Akten, act. 69 S. 59), deutet nicht auf seine Voreingenommenheit hin.
Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass der Gutachter nicht zum Ausdruck
bringen wollte, die Massnahme müsste auch angeordnet werden, wenn der
Beschwerdeführer freigesprochen wird. Vielmehr führte er aus, dass sich
diesfalls an der Diagnose und der Schuldfähigkeit nichts ändern würde. Mit
seiner Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass nicht der
Sachverständige, sondern das Gericht entscheidet, ob ein Verhalten
tatbestandsmässig, schuldhaft und rechtswidrig ist beziehungsweise ob die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme erfüllt sind.
Schliesslich ergibt sich aus seinen Ausführungen eindeutig, dass der
Sachverständige von einer verminderten Steuerungsfähigkeit des
Beschwerdeführers ausging (kantonale Akten, act. 69 S. 50 f. und 56). Die
Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie auf das psychiatrische
Gutachten vom 2. Juli 2013 abstellt.

3.5. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, sind die Voraussetzungen für die
Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 56 Abs. 1
i.V.m. Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt. Die Persönlichkeitsstörung des
Beschwerdeführers ist im Sinne des Gesetzes schwer und die Tat steht damit in
Zusammenhang. Weiter ist erstellt, dass beim grundsätzlich behandlungsfähigen
sowie behandlungsbedürftigen Beschwerdeführer eine deutlich erhöhte
Rückfallgefahr besteht und die schwere Persönlichkeitsstörung einer intensiven
sowie langjährigen Behandlung bedarf, die im aktuellen Zeitpunkt nur im
stationären Rahmen möglich ist.

 Inwiefern die gutachterliche Gefährlichkeitsbeurteilung nicht schlüssig sein
soll, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer argumentiert, aufgrund des
höchst unglücklich verlaufenen Einzelfalls, in dem er einzig einen
mittelstarken Faustschlag ausgeführt habe, sei es unverhältnismässig und
falsch, auf eine Rückfallgefahr hinsichtlich Tötungsdelikte zu schliessen.
Damit weicht er einerseits vom willkürfrei festgestellten Sachverhalt der
Vorinstanz ab (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Andererseits geht er weder auf die
gutachterlichen noch die vorinstanzlichen Ausführungen ein, sondern beschränkt
sich darauf, seine Sicht der Dinge darzulegen. Darauf ist nicht einzutreten.
Gemäss Gutachten sind die dissozialen Verhaltens- und Erfahrungsmuster des
Beschwerdeführers von Aggressivität, geringer Frustrationstoleranz, Wunsch nach
direkter Bedürfnisbefriedigung und allgemeiner Feindseligkeit geprägt. Er habe
gelernt, aggressives und gewalttätiges Verhalten erfolgreich einzusetzen, um
eigene Bedürfnisse zu befriedigen sowie seinen ihm wichtigen Status
aufzuwerten. Bei der Anlasstat habe er trotz grundsätzlich positiver Stimmung
und Gemütslage bei einem eher geringen Anlass (Anrempeln) umgehend in die
aggressiven, feindseligen sowie gewalttätigen Verhaltens- und Erlebnismuster
gewechselt. Es bestehe eine deutlich erhöhte Rückfallgefahr für Straftaten aus
dem gesamten bereits bekannten Deliktsspektrum. Aufgrund des Aggressionsfokus
mit niedriger Schwelle für Gewaltanwendungen schliesse die Rückfallgefahr
tötungsnahe Handlungen ein (kantonale Akten, act. 69 S. 52 f. und 56). Der
Beschwerdeführer beging unter anderem mehrere, teilweise versuchte
Raubstraftaten und wurde wegen Angriffs sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte verurteilt. Die konkreten Umstände dieser Straftaten zeigen bereits
die Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers (vgl. Urteil S. 55 f. Ziff.
IV.3.3.1; kantonale Akten, act. 21/1 und 21/20). Hinzu kommt die
eventualvorsätzliche Tötung. Aufgrund der Vorstrafen und des Anlassdelikts
schliesst der Gutachter schlüssig auf eine hohe Rückfallgefahr erneuter
Gewaltdelikte mit tötungsnahen Handlungen. Die Vorinstanz durfte auf die
gutachterlichen Schlussfolgerungen abstellen, ohne in Willkür zu verfallen.

 Das als deutlich erhöht beziehungsweise hoch eingeschätzte Rückfallrisiko für
ähnliche Delikte und das öffentliche Interesse an der Verhinderung solcher
Straftaten rechtfertigen den mit einer stationären Behandlung verbundenen
Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers. Gemäss Erkenntnis des
Sachverständigen kann nur eine als notwendig und geeignet erachtete stationäre
therapeutische Behandlung die als ungünstig beurteilte Legalprognose massgebend
verbessern. Diese sei aufgrund geeigneter Einrichtungen auch durchführbar (vgl.
Art. 56 Abs. 5 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB). Die Anordnung einer
stationären therapeutischen Massnahme ist verhältnismässig.

4.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen
Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat
die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seine
angespannte finanzielle Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten
angemessen zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres

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