Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.893/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_893/2014

Urteil vom 29. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adriel Caro,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfacher Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch
etc.; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 17. Juni 2014.

Sachverhalt:

A.

 Das Bezirksgericht Bülach verurteilte X.________ am 12. November 2013 wegen
einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, als
Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Weinfelden vom 9. Oktober 2012. Von
den Vorwürfen des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und
des mehrfachen Hausfriedensbruchs sprach es ihn frei.

 Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin stellte das Obergericht des Kantons
Zürich am 17. Juni 2014 unter anderem die Rechtskraft des Schuldspruchs der
einfachen Körperverletzung fest. Weiter sprach es X.________ des mehrfachen
Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen
Hausfriedensbruchs schuldig. Es bestrafte ihn mit einer unbedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 28 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts
Weinfelden vom 9. Oktober 2012.

 Das Obergericht hält folgenden Sachverhalt für erwiesen:

 X.________ verübte am 1. Juni 2012, um ca. 02.11 Uhr, in Absprache und
gemeinsamem Zusammenwirken mit Y.________ einen Einbruchdiebstahl in der
Bahnhofstation A.________. Dabei erbeutete er Bargeld im Gesamtwert von Fr.
58'837.10 sowie Reka-Checks im Wert von insgesamt Fr. 8'650.-- und verursachte
einen Sachschaden in der Höhe von Fr. 8'100.--. Ferner drang er in der Nacht
vom 17./18. Juli 2012 in die Räumlichkeiten des Bahnhofreisebüros B.________
ein. An den dortigen Türen und Schränken verursachte er einen Schaden von ca.
Fr. 6'320.--. Er entwendete Bargeld im Gesamtwert von Fr. 28'253.30 und
Reka-Checks im Wert von rund Fr. 17'970.--.

B.

 X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei von den Vorwürfen
des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen
Hausfriedensbruchs freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen
Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Strafe
angemessen zu reduzieren. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. 

1.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie stelle den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig fest. Er bestreitet, an den Einbruchdiebstählen
beteiligt gewesen zu sein (Beschwerde S. 3 ff.).

1.2. Die Vorinstanz gelangt nach eingehender Beweiswürdigung zum Schluss, die
den Beschwerdeführer belastenden Aussagen von Y.________ seien glaubhafter als
ihr späterer Widerruf. Sie seien als ihre zuverlässigsten zu werten, da sie mit
den glaubhaften Aussagen von C.________ übereinstimmen und sich zu einem
stimmigen Ganzen fügen würden. Demgegenüber erschienen ihre anfänglichen
Angaben zugunsten des Beschwerdeführers bzw. ihr späterer Widerruf als
unglaubhaft. Die Widersprüche und Erinnerungslücken in den Aussagen von
Y.________ betreffend ihrer Alleintäterschaft beträfen nicht
Nebensächlichkeiten, sondern markante Elemente wie das benutzte Werkzeug. Auch
an die entwendeten Währungen hätte sie sich erinnern müssen, zumal sie die
US-Dollar vor dem Ausgeben in die hiesige Währung hätte umtauschen müssen. Die
Widersprüche und Erinnerungslücken liessen ihre diesbezüglichen Angaben
unglaubhaft erscheinen und würden deutlich dafür sprechen, dass sie am Tatort
in A.________ nicht zugegen gewesen sei. Die Vorinstanz erwägt weiter, ihre
Erklärung, wonach sie den Beschwerdeführer nur belastet habe, um endlich aus
der Untersuchungshaft zu kommen, und weil sie sich von ihm hintergangen gefühlt
habe, überzeuge nicht. Einerseits sei sie immerhin noch vier Monate nach ihrer
Haftentlassung bei der den Beschwerdeführer belastenden Version geblieben.
Andererseits habe sie vor Gericht ausführen lassen, ihr teilweise chaotisches
Aussageverhalten sei auch mit falschen Loyalitäten gegenüber ihrem Ex-Freund
(dem Beschwerdeführer) und ihrer Freundin C.________ zu erklären, da sie nicht
als Verräterin bzw. Weichei, das ihre Freunde verpfeife, habe dastehen wollen.
Die Worte "Verräterin" und "verpfeifen" ergäben aber nur einen Sinn, wenn der
Beschwerdeführer in die vorliegenden Delikte involviert gewesen sei. Die
Vorinstanz hält fest, die einzelnen Auslegungsmomente und Indizien ergäben bei
einer Gesamtbetrachtung ein Bild, das mit den von Y.________ während einem
halben Jahr gemachten Aussagen übereinstimme. Diesem stimmigen Gesamtbild stehe
der teilweise Widerruf ihres Geständnisses gegenüber, der durch Widersprüche
gekennzeichnet sei und sich nicht zu einem logischen Ganzen zusammenfügen
lasse. Auf ihr Geständnis an der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme
vom 5. Februar 2013 könne deshalb abgestellt werden. Es bestünden damit keine
erheblichen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die angeklagten
Einbruchdiebstähle begangen habe.

1.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von
Art. 9 BV ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer
Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar
oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE
139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 305 E. 4.3; je mit Hinweis). Eine
entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65
E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3
S. 5; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).

1.4. Die Vorinstanz nimmt eine sorgfältige Beweiswürdigung vor. Ihre Erwägungen
lassen keine Willkür erkennen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf,
seine eigene Sicht wiederzugeben. So legt die Vorinstanz z.B. entgegen seiner
Behauptung dar (Beschwerde S. 10 Ziff. 13), weshalb sie die ihn belastenden
Aussagen von Y.________ als glaubhafter bewertet als ihre späteren Angaben
(Urteil S. 31 ff. E. 3.8.5). Dass die vorinstanzliche Würdigung offensichtlich
unhaltbar und geradezu willkürlich sein könnte, vermag der Beschwerdeführer
nicht darzutun.

2.

 Mangels hinreichender Begründung ist auf den Eventualantrag nicht einzutreten
(Beschwerde S. 2 und S. 16 Ziff. 32).

3.

 Der Beschwerdeführer wendet sich subeventualiter gegen die Strafzumessung. Er
macht geltend, das Bezirksgericht Weinfelden habe ihn am 9. Oktober 2012 wegen
total 31 Delikten zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Hätte es
die heute zu beurteilenden Taten mit berücksichtigt, wäre die Strafe
möglicherweise leicht geschärft worden, aber sicher nicht in dem von der
Vorinstanz festgesetzten Umfang von 28 Monaten (Beschwerde S. 16 f. Ziff. 33).

 Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet, soweit darauf eingetreten
werden kann. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Zusatzstrafenbildung sind nicht
zu beanstanden (Urteil S. 39 ff. E. 5). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf,
inwieweit die 28-monatige Zusatzstrafe (respektive die hypothetische
Gesamtstrafe von 60 Monaten) für sämtliche von ihm begangenen Delikte nicht
mehr vom sachrichterlichen Ermessen gedeckt und somit bundesrechtswidrig sein
sollte.

4.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen
Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs.
2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini

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