Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.890/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_890/2014

Urteil vom 29. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adolf Spörri,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (Urkundenfälschung usw.),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen vom 29. Juli 2014.

Erwägungen:

1.

 A.________ äusserte während ihres Ehescheidungsverfahrens durch ihren
Rechtsvertreter gegenüber der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau den
Verdacht, ein von ihr und ihrem Ehemann unterschriebener Ehe- und Erbvertrag
sei nicht vom mittlerweile verstorbenen Notar X.________ am 4. November 2008
öffentlich beurkundet, sondern bereits am 2. Oktober 2008 im Beisein dessen
Büropartners, Rechtsanwalt Y.________, unterschrieben worden. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte das daraufhin wegen
Urkundenfälschung und Erschleichung einer Falschbeurkundung gegen Unbekannt
eröffnete Strafverfahren, in dem sich A.________ als Straf- und Privatklägerin
konstituiert hatte, am 10. März 2014 ein.

2.

 Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am
29. Juli 2014 ab. Aufgrund der Vorbringen von A.________ käme ausschliesslich
eine direkte Einflussnahme von Rechtsanwalt Y.________ auf seinen damaligen
Kanzleipartner, Notar X.________, in Betracht. Es sei jedoch kein Grund
ersichtlich, warum Rechtsanwalt Y.________ in leichtfertigster und irrationaler
Weise seine berufliche Reputation ohne erkennbaren Vorteil aufs Spiel gesetzt
hätte. Die Ausführungen von A.________, dass sämtliche bei der
Vertragsausfertigung involvierten Personen in einem Komplott zusammengewirkt
und nach vorgängiger Absprache zu ihrem Nachteil falsche Aussagen getätigt und
Korrespondenzen gefälscht hätten, vermöchten ohne erkennbares Motiv nicht zu
überzeugen. Die Aussagen der einvernommenen Personen seien entgegen den
Behauptungen von A.________ weder abgesprochen noch widersprüchlich, sondern
bestätigten, dass der Ehe- und Erbvertrag so abgeschlossen worden sei, wie vom
Notar öffentlich beurkundet und von den beiden (anwesenden) Zeuginnen
(schriftlich) bestätigt.

3.

 A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der Entscheid der
Vorinstanz sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die
Strafuntersuchung wieder aufzunehmen bzw. weiterzuführen. Die Vorinstanz
verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie sich nicht mit der in
der kantonalen Beschwerdeschrift gerügten unkoordinierten und mangelhaften
Untersuchungsführung auseinandersetze und es unterlassen habe, die mehrfach
beantragten und sich aufdrängenden Beweiserhebungen vorzunehmen. Die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung erweise sich als offensichtlich
unrichtig, unvollständig und tendenziös. Die Verfahrenseinstellung verstosse
gegen Art. 319 StPO und den Grundsatz "in dubio pro duriore".

4.

 Ergreift die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel an das Bundesgericht, muss
sie ihre Beschwerdelegitimation begründen (BGE 133 II 353 E. 1). Bei
Beschwerden gegen Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen hat sie, unter
Vorbehalt klarer, zweifelsfreier Fälle, insbesondere darzulegen, weshalb und
inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf Zivilansprüche, die sie im
Strafverfahren geltend machen könnte, auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit.
a und b Ziff. 5 BGG; BGE 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit
Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen
(Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen). Fehlt es an einer
diesbezüglichen Begründung, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht
ein (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

5.

5.1. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer
Beschwerdeschrift darauf hinzuweisen, sich im Ermittlungsverfahren förmlich als
Straf- und Privatklägerin konstituiert zu haben, zeigt jedoch nicht auf,
inwieweit der angefochtene Entscheid sich auf allfällige Zivilansprüche
auswirken soll. Urkundendelikte schützen in erster Linie das besondere
Vertrauen der Allgemeinheit in (öffentliche) Urkunden als Beweismittel im
Rechtsverkehr (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 S. 169 mit Hinweisen). Daneben können
durch Urkundenfälschung aber auch private Interessen unmittelbar verletzt
werden, falls sie auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE
119 Ia 342 E. 2b; Urteil 6B_236/2014 vom 1. September 2014 E. 3.3.3, zur
Publikation vorgesehen; Urteil 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 1.2 mit
Hinweisen). Dass und inwieweit dies durch den angeblich formungültigen Ehe- und
Erbvertrag der Fall sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist
auch nicht offensichtlich. Ob die Beschwerdeführerin ihre Legitimation
hinreichend begründet und im übrigen ihrer Begründungspflicht (Art. 42. Abs. 2,
Art. 106 Abs. 2 BGG) genügt, kann offenbleiben, da sich die Beschwerde als
unbegründet erweist.

5.2. Unzutreffend ist der Vorwurf der unvollständigen Beweiserhebung. Die
Vorinstanz weist explizit darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin im
Vorverfahren gestellten Beweise nicht erhoben werden konnten, da "der
verstorbene Notar X.________ über keinen separaten elektronischen
Terminkalender verfügt habe", und dass "bezüglich des Termins vom 2. Oktober
2008 bei Rechtsanwalt Y.________ kein weiterer Beweisbedarf bestehe". Hierauf
geht die Beschwerdeführerin nicht ein und setzt sich auch mit den übrigen
vorinstanzlichen Erwägungen allenfalls rudimentär auseinander. Sie beschränkt
sich weitgehend darauf, ihre Sichtweise der Dinge zu schildern und zeigt nicht
auf, inwieweit die Untersuchung unzulänglich oder unvollständig sein soll. Sie
nennt keinerlei objektive Anhaltspunkte, die das von ihr geschilderte Szenario
eines Komplotts mit einem koordinierten Zusammenwirken von mindestens sieben
Personen, die - mit Ausnahme ihres Ehemannes und ggf. dessen Geschäftspartners
- keine eigenen Interessen an einer Falschbeurkundung haben und den
Behauptungen der Beschwerdeführerin ausdrücklich widersprechen, stützen
könnten. Inwieweit bei dieser Sachlage ein Schuldspruch wahrscheinlich bzw. ein
Freispruch unwahrscheinlich und ein Gerichtsverfahren daher als aussichtsreich
erscheinen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Es ist auch nicht
ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz (oder die Staatsanwaltschaft) das ihr bei
der Beurteilung der Verfahrenseinstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO
zustehende Ermessen überschritten und den aus dem Legalitätsprinzip fliessenden
Grundsatz ?in dubio pro duriore? (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO
i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) verletzt haben könnte (vgl.
BGE 138 IV 86 E. 4.1 f.; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3).

6.

 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit überhaupt
darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

 Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.

3.

 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held

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