Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.887/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_887/2014

Urteil vom 5. Februar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Näf.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lars Gerspacher,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung (mehrfacher Betrug etc.),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 10. Juli 2014.

Sachverhalt:

A. 

A.a. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich warf X.________ mit
Anklageschrift vom 15. Januar 2010 strafbare Handlungen im Zusammenhang mit den
von ihm geführten Unternehmen A.________, B.________ und C.________ vor. Ihm
wurden im Rahmen der Anlagetätigkeit und des Öl-Handels der A.________
(Anklage-Buchstabe B) gewerbsmässiger Betrug in rund 280 Fällen sowie unwahre
Angaben über kaufmännische Gewerbe zur Last gelegt. Im Zusammenhang mit dem von
der B.________ (Anklage-Buchstabe C) betriebenen Stahlhandel warf ihm die
Anklage gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil von fünf Geschädigten vor. In Bezug
auf den Kunsthandel der C.________ (Anklage-Buchstabe D) wurden ihm
gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil von rund dreissig Geschädigten, mehrfache
ungetreue Geschäftsbesorgung sowie mehrfache Urkundenfälschung zur Last gelegt.

A.b. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sprach X.________
am 16. August 2012 zweitinstanzlich des mehrfachen Betrugs zum Nachteil von 17
Geschädigten sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Sie verurteilte
ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren, welche sie im
Umfang von 21 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren aufschob. Sie sprach
X.________ vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs in zahlreichen Fällen sowie
vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung frei. Sie verpflichtete ihn zur
Zahlung von Schadenersatz an diverse Geschädigte. Von der Festsetzung einer
staatlichen Ersatzforderung sah sie ab.

A.c. X.________ erhob Beschwerde in Strafsachen. Er stellte die Anträge, er sei
vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs freizusprechen. Er sei wegen mehrfacher
Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von höchstens 300 Tagessätzen
zu verurteilen. Auf die Zivilforderungen sei nicht einzutreten, eventualiter
seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um
unentgeltliche Rechtspflege.

A.d. Das Bundesgericht hiess mit Entscheid (6B_714/2012) vom 17. September 2013
die Beschwerde von X.________ teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 16. August 2012 auf und wies die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

 Eine von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen das
Obergerichtsurteil eingereichte Beschwerde in Strafsachen wies das
Bundesgericht am 17. September 2013 ab (Verfahren 6B_717/2012).

B. 

 Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, sprach X.________ am 10.
Juli 2014 schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu
den Anklageziffern C.314/323 betreffend die Geschädigte D.________ im
Deliktsbetrag von rund USD 600'000 sowie zu den Anklageziffern D.361, 366 und
392-406 betreffend die Geschädigten E.________, F.________ und G.________ im
Deliktsbetrag von mindestens EUR 2 Mio. sowie der mehrfachen Urkundenfälschung
im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern D.350a-t). In den übrigen
Anklagepunkten sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit 27 Monaten
Freiheitsstrafe, wovon es 18 Monate bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt
aufschob. Es verpflichtete X.________ zu Schadenersatzzahlungen von EUR 100'000
an F.________, von EUR 2'245'772 an E.________ und von EUR 1'000'000 an
G.________. Die Schadenersatzbegehren der übrigen Geschädigten verwies es auf
den Zivilweg. Es verpflichtete X.________ zur Zahlung von
Prozessentschädigungen an die Geschädigten E.________, F.________ und
G.________.

C. 

 X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er stellt die Anträge, das Urteil
des Obergerichts vom 10. Juli 2014 sei im Straf- und Entschädigungspunkt
aufzuheben. Er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten bei einer
Probezeit von drei Jahren zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache im
Strafpunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ beantragt im Weiteren,
es sei ihm gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine Entschädigung von CHF
2'450 und gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 800
zuzusprechen; eventualiter sei die Sache in diesem Punkt zur neuen Beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht X.________ um unentgeltliche
Rechtspflege.

D. 

 Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf
Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. 

1.1. Im Anklagekomplex A.________ wurde der Beschwerdeführer wegen Betrugs in
rund 280 Fällen mit einem Deliktsbetrag von über EUR 4 Mio. angeklagt. Die
erste Instanz sprach ihn in diesem Anklagekomplex in den meisten Fällen frei.
Die Vorinstanz sprach ihn in ihrem ersten Urteil vom 16. August 2012 in
weiteren Fällen vom Vorwurf des Betrugs frei. Sie sprach ihn im Komplex
A.________ lediglich noch in den Anklageziffern B.60 (H.J.________ und
I.J.________) und B.185 (K.________) des Betruges schuldig (siehe erstes
vorinstanzliches Urteil S. 108).

 Das Bundesgericht erkannte in seinem Urteil 6B_714/2012 vom 17. September
2013, dass auch in diesen beiden Anklageziffern eine Verurteilung des
Beschwerdeführers wegen Betrugs ausser Betracht fällt. Der Schuldspruch wegen
Betrugs verletze den Anklagegrundsatz (Rückweisungsentscheid E. 1.4). Zudem
seien die Tatbestandsmerkmale der Absicht unrechtmässiger Bereicherung und des
Vermögensschadens nicht erfüllt (Rückweisungsentscheid E. 1.5 und 1.6).

 Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer im hier angefochtenen Urteil vom
10. Juli 2014 entsprechend den Anweisungen im bundesgerichtlichen
Rückweisungsentscheid vom 17. September 2013 im Anklagekomplex B (A.________)
vollumfänglich vom Vorwurf des Betrugs frei (siehe angefochtenes Urteil E. 2.5
S. 17).

1.2. Im Hinblick auf den zu erwartenden Freispruch im Anklagekomplex A.________
stellte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren den Antrag, es sei
ihm gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine Entschädigung von CHF 2'450
und gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 800
zuzusprechen. Er begründete diesen Antrag in seiner Eingabe vom 13. März 2014
ausführlich. Er trug vor, er sei zum Sachverhaltskomplex A.________ insgesamt
mindestens 49 Stunden lang befragt worden. Bei einem (bescheidenen) Stundenlohn
von CHF 50, von dem auszugehen sei, ergebe sich ein Betrag von CHF 2'450, der
ihm gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO als Entschädigung der wirtschaftlichen
Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren
entstanden seien, zuzusprechen sei. Wegen der Haft von einem Tag, der
Hausdurchsuchung, der Beschlagnahme sowie der aus der langen Verfahrensdauer
und einem gewissen medialen Interesse resultierenden Belastung sei ihm gemäss
Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung zuzusprechen, die auf CHF 800
festzusetzen sei (siehe Eingabe vom 13. März 2014 S. 4 f.).

 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlung einer Entschädigung und einer
Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO wird im angefochtenen
Entscheid (S. 12) zwar im Rahmen der Wiedergabe der Berufungsanträge erwähnt,
aber nicht ausdrücklich behandelt. Weder in den Erwägungen noch im Dispositiv
des angefochtenen Entscheids ist von einer Entschädigung und einer Genugtuung
im Sinne der genannten Bestimmungen an den Beschwerdeführer die Rede.

 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör beziehungsweise konkret Art. 29 Abs. 1 und 2 sowie Art.
29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, indem sie das begründete Begehren schlichtweg
nicht behandelt habe. Abgesehen davon habe die Strafbehörde gemäss Art. 429
Abs. 2 StPO den Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung von Amtes wegen zu
prüfen. Die Vorinstanz habe durch Unterlassung einer Prüfung auch diese
Bestimmung verletzt.

1.3. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und
Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429-434. Wird die
beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren
gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf (a)
Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte; (b) Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus
ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; (c) Genugtuung
für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse,
insbesondere bei Freiheitsentzug. Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die
Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person
auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Die Strafbehörde kann
gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder
verweigern, wenn (a) die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die
Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat; (b)
die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder (c)
die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind. Gemäss Art. 430
Abs. 2 StPO können im Rechtsmittelverfahren Entschädigung und Genugtuung zudem
herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt
sind. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie
günstigeren Entscheid, so können ihr gemäss Art. 428 Abs. 2 StPO die
Verfahrenskosten auferlegt werden (und somit gestützt auf Art. 430 Abs. 2
Entschädigung und Genugtuung herabgesetzt werden), wenn (a) die Voraussetzungen
für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder (b)
der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Gemäss Art. 442
Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit
Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen
Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen.

1.4. Im angefochtenen Entscheid setzt sich die Vorinstanz nicht mit der Frage
auseinander, ob dem Beschwerdeführer für die gemäss dem bundesgerichtlichen
Rückweisungsentscheid auszufällenden zusätzlichen Freisprüche im Anklagekomplex
A.________ entsprechend den Anträgen des Beschwerdeführers eine Entschädigung
im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO und/oder eine Genugtuung nach Art. 429
Abs. 1 lit. c StPO zuzusprechen sei. Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht
hervor, weshalb sich die Vorinstanz damit nicht befasst. Das Bundesgericht hat
keine Spekulationen darüber anzustellen. Es hat auch nicht anstelle der
Vorinstanz über den Berufungsantrag des Beschwerdeführers zu entscheiden. Indem
die Vorinstanz sich mit der Frage der vom Beschwerdeführer im neuen Verfahren
beantragten Entschädigung und Genugtuung nicht befasst, verletzt sie dessen
unter anderem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör
und missachtet sie Art. 429 Abs. 2 StPO.

 Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen.

2. 

2.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer in ihrem Entscheid vom 16.
August 2012 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren, welche sie
im Umfang von 21 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren aufschob. Sie
verurteilt ihn in ihrem Entscheid vom 10. Juli 2014, der vorliegend angefochten
wird, zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, welche sie im Umfang von 18
Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren aufschiebt. Der Beschwerdeführer
beantragt, er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten bei einer
Probezeit von drei Jahren zu bestrafen. Er ficht die vorinstanzliche
Strafzumessung in mehrfacher Hinsicht an.

2.2. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer in ihrem ersten Urteil im
Anklagekomplex A.________ in zwei Fällen, im Anklagekomplex B.________ in drei
Fällen und im Anklagekomplex C.________ in 16 Fällen des Betrugs schuldig. Sie
spricht ihn im vorliegend angefochtenen Entscheid im Anklagekomplex A.________
frei und sie verurteilt ihn in den Anklagekomplexen B.________ in einem Fall
(zum Nachteil der Firma D.________) und im Anklagekomplex C.________ in drei
Fällen (zum Nachteil von E.________, F.________ und G.________) wegen Betrugs.
Die Zahl der Betrugsgeschädigten reduzierte sich von über 20 auf 4 Personen.
Der Deliktsbetrag halbierte sich von rund EUR 5 Mio. auf ca. EUR 2,5 Mio. Die
Vorinstanz reduziert die Strafe von 36 Monaten, die sie in ihrem ersten Urteil
ausfällte, um 9 Monate auf 27 Monate. Dieses Strafmass liegt drei Monate über
dem Grenzwert von 24 Monaten, bei welchem noch eine vollbedingte Strafe möglich
ist.

2.3. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es
berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung
der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird
nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,
nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters
sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47
Abs. 2 StGB). Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der
Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren
Gewichtung fest (Art. 50 StGB).

 Bei der Bemessung der Strafe hat der Richter einerseits die Tatkomponenten und
andererseits die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Zu den Tatkomponenten
gehören etwa das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise von
dessen Herbeiführung sowie die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters.
Zu den Täterkomponenten zählen unter anderem das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse sowie das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren,
etwa Schadenersatzzahlung, Geständnis, Einsicht und Reue (BGE 129 IV 6 E. 6.1
mit Hinweisen). Die in Art. 50 StGB festgeschriebene Begründungspflicht
entspricht der Rechtsprechung zum früheren Recht, wonach der Richter die
Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den
Grundzügen wiedergeben muss, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist.
Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter
anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder
auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1; 127 IV 101 E. 2c; je mit
Hinweisen). Der Richter ist aber, unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen, nicht
verpflichtet, in der Urteilsbegründung in absoluten Zahlen oder in Prozenten
anzugeben, in welchem Masse er die einzelnen strafzumessungsrelevanten
Tatsachen gewichtet hat (BGE 121 IV 49 E. 2a/aa mit Hinweisen). Bei der
Strafzumessung steht dem Sachrichter ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Das
Bundesgericht greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur ein, wenn der
Sachrichter den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn er
von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder
Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 134 IV
17 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.4. Das Bundesgericht hielt in seinem Rückweisungsentscheid 6B_714/2012 vom
17. September 2013 (E. 6.1) fest, nachdem die Verurteilung des
Beschwerdeführers wegen Betrugs in zahlreichen Fällen aufzuheben sei, werde
sich die Vorinstanz im neuen Verfahren wiederum mit der Strafzumessung befassen
müssen. Das Bundesgericht setzte sich im Rückweisungsentscheid gleichwohl mit
den vom Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung erhobenen Einwänden
auseinander, soweit diese Fragen betrafen, die in keinem Zusammenhang mit dem
Umfang der Straftaten und der Art ihrer Begehung standen.

 Das Bundesgericht erwog in seinem Rückweisungsentscheid (E. 6.2), dass die
Anstrengungen des Beschwerdeführers zur Schadensdeckung entgegen der Auffassung
der Vorinstanz im Urteil vom 16. August 2012 insgesamt als tätige (aufrichtige)
Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB zu qualifizieren sind, die als solche
leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Es erachtete hingegen die Rüge der
Verletzung des Beschleunigungsgebots als unbegründet (Rückweisungsentscheid E.
6.3). Es wies die Vorinstanz an zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine
Kooperationsbereitschaft zuzubilligen und strafmindernd zu berücksichtigen sei
(Rückweisungsentscheid E. 6.4).

2.5. Die Vorinstanz orientiert sich bei der Strafzumessung im neuen, hier
angefochtenen Urteil an den Strafzumessungserwägungen in ihrem ersten
Entscheid. Sie legt dar, inwiefern strafzumessungsrelevante Umstände sich
geändert haben und inwiefern sie gleich geblieben sind.

2.5.1. Die Vorinstanz billigt dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid
entsprechend den bundesgerichtlichen Vorgaben eine tätige Reue leicht
strafmindernd zu. Sie verneint eine strafmindernd zu berücksichtigende
Kooperation. Sie geht abweichend von ihrem ersten Urteil von einer
Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers aus, da die Vorstrafe wegen
Urkundenfälschung aus dem Jahr 2003 im aktuellen Strafregisterauszug zufolge
Löschung wegen Zeitablaufs nicht mehr erscheint, weshalb eine straferhöhend zu
berücksichtigende Vorstrafe nicht mehr vorliegt (zum Ganzen angefochtenes
Urteil S. 30).

2.5.2. Die Vorinstanz erkennt, die Beurteilung der Tatkomponente, im Besonderen
der objektiven Tatschwere, gemäss ihrem Urteil vom 16. August 2012 werde durch
den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 17. September 2013
relativiert, allerdings nicht in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Ausmass.
Der Beschwerdeführer habe über einen längeren Zeitraum zahlreiche betrügerische
Handlungen zulasten immerhin diverser, nämlich vier Geschädigter begangen. Die
Deliktssumme belaufe sich insgesamt und anerkanntermassen auf rund EUR 2,5 Mio.
und sei nach wie vor sehr hoch. Die als Folge des bundesgerichtlichen
Rückweisungsentscheids zu ergehenden Freisprüche änderten nichts daran, dass
der Beschwerdeführer überlegt, gezielt und systematisch vorgegangen sei und als
Alleinverantwortlicher eigenmächtig und selbstherrlich gehandelt habe. Die
Einschätzung, der Beschwerdeführer habe die - verbliebenen - Geschädigten in
optima forma durch Täuschungen zu Investitionen verleitet, welche diese niemals
eingegangen wären, wenn sie den von ihm verheimlichten Verwendungszweck des
Geldes gekannt hätten, bleibe bestehen. Die Geschädigten müssten sich den
Vorwurf des leichtfertigen Verhaltens nicht gefallen lassen. Auch bei nun
reduziertem Deliktsbetrag und einer überschaubaren Zahl von vier Geschädigten
habe der Beschwerdeführer eine beträchtliche kriminelle Energie aufgewendet
(angefochtener Entscheid S. 26 f.). Zur subjektiven Tatschwere hält die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe die ertrogenen Gelder zwar nicht in
seine eigene Tasche gesteckt und zur eigenen, unmittelbaren Bereicherung
verwendet, sondern zur Bereinigung finanzieller Altlasten aus früheren
geschäftlichen Unternehmungen eingesetzt. Gleichwohl sei sein Tatmotiv ein
egoistisches gewesen, sei es ihm doch darum gegangen, das von ihm verbreitete
Image eines versierten und erfolgreichen Geschäftsmannes aufrechtzuerhalten
(angefochtener Entscheid S. 27 f.). Eine Freiheitsstrafe von höchstens 24
Monaten, bei welcher objektiv noch der vollbedingte Vollzug möglich wäre, sei
in Anbetracht der konkreten Tat- und Täterkomponente, insbesondere aufgrund der
hohen Deliktssumme, des längeren Zeitraums der Delinquenz und der durch den
Beschwerdeführer gezeigten erheblichen kriminellen Energie, nicht mehr dem
Verschulden angemessen (angefochtenes Urteil S. 31). Die Vorinstanz fällt daher
eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten aus, wobei sie der vom Beschwerdeführer
nicht angefochtenen Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung durch
Ausstellung von unwahren Partizipationsscheinen im Tatkomplex C.________ im
Umfang von sechs Monaten straferhöhend Rechnung trägt.

2.6.

2.6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz lege ihm zu Unrecht
eine beträchtliche kriminelle Energie, eine Delinquenz über einen längeren
Zeitraum, ein gezieltes, überlegtes und systematisches Vorgehen als
Alleinverantwortlicher und ein egoistisches Tatmotiv zur Last. Sie lasse zu
Unrecht ausser Acht, dass die vier verbliebenen Betrugsgeschädigten
leichtfertig gehandelt hätten. Sie berücksichtige seine Kooperation abweichend
von der ersten Instanz zu Unrecht nicht strafmindernd.

 Die Einwände sind im Wesentlichen begründet.

2.6.2. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe über einen längeren Zeitraum
delinquiert, suggeriert, er habe während eines längeren Zeitraums regelmässig
immer wieder Straftaten begangen. Dieser Vorwurf kann jedenfalls nach der
Ausfällung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids nicht
aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer verübte im Anklagekomplex
B.________ im Jahr 2005 einen Betrug zum Nachteil der D.________ und im
Anklagekomplex C.________ im Jahr 2006 drei Betrüge zum Nachteil von
E.________, F.________ und G.________. Er entwickelte allenfalls eine
beträchtliche Energie zur Beschaffung von Geldern zwecks Tilgung von Schulden
aus anderen geschäftlichen Unternehmungen; inwiefern er aber auch eine
beträchtliche  kriminelle Energie entwickelt haben soll, ist nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer täuschte im Anklagekomplex C.________ die russischen
Investoren E.________, F.________ und G.________ im Rahmen von Gesprächen bei
der Präsentation des Projekts "L.________" über die von ihm beabsichtigte
Verwendung der Investitionen. Die vom Beschwerdeführer aufgesetzten
"Partizipationsverträge" waren für die Investitionen ohne Bedeutung, was sich
unter anderem daraus ergibt, dass die Geschädigten F.________ und G.________
erst nach den von ihnen geleisteten Einzahlungen den Vertragstext zur Kenntnis
erhielten und unterzeichneten (siehe Rückweisungsentscheid 6B_714/2012 vom 17.
September 2013 E. 3.3.4). Die inkriminierte Täuschung ist zwar arglistig, da
die Absicht des Täuschenden als innere Tatsache nicht oder nur schwer
überprüfbar ist, doch musste der Beschwerdeführer zur Täuschung der russischen
Investoren keinen besonders grossen Aufwand betreiben. Der Deliktsbetrag im
Anklagekomplex C.________ ist zwar nach wie vor sehr hoch; er ergibt sich
indessen daraus, dass die zahlungskräftigen russischen Investoren E.________,
F.________ und G.________ ohne Weiteres zu hohen Investitionen in der Lage
waren. Die Geschädigten E.________, F.________ und G.________ wie auch der für
die Geschädigte D.________ handelnde M.________ unterliessen es, nähere
Abklärungen über die finanzielle Situation des Beschwerdeführers und dessen
Unternehmen zu treffen und die Verwendung der Investitionen in ihrem Sinne
sicherzustellen. Es ist ihnen daher, zumal sie erfahrene Geschäftsleute sind
und es um hohe Investitionen ging, eine gewisse Opfermitverantwortung
anzulasten. Diese schliesst zwar im konkreten Fall die Arglist der Täuschungen
nicht aus; sie mindert aber das Verschulden des Täters (siehe dazu BGE 135 IV
76 E. 5.3  in fine Urteil 6P.133/2005 vom 7. Juni 2006 E. 15.4.3), was die
Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer verwendete die
Gelder nicht im eigenen Nutzen, sondern zur Tilgung von Schulden aus anderen
Geschäften und damit zu Gunsten von Gläubigern; er handelte damit nicht allein
aus egoistischen Beweggründen. Dass er gezielt und überlegt vorging, ist
zutreffend, doch erfordert der Betrug als solcher regelmässig ein gezieltes und
überlegtes Handeln. Der Beschwerdeführer war jedenfalls im Anklagekomplex
C.________ nicht Alleinverantwortlicher; vielmehr wurde er insbesondere von
N.________ massgeblich unterstützt.

2.6.3. Die erste Instanz hielt dem Beschwerdeführer eine
Kooperationsbereitschaft strafmindernd zugute. Die Vorinstanz setzte sich in
ihrem Urteil vom 16. August 2012 mit der Frage der Kooperationsbereitschaft und
deren Auswirkungen auf die Strafzumessung nicht auseinander. Das Bundesgericht
wies in seinem Rückweisungsentscheid 6B_714/2012 vom 17. September 2013 (E.
6.4.2) die Vorinstanz an zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine
Kooperationsbereitschaft zuzubilligen und diese strafmindernd zu
berücksichtigen sei. Die Vorinstanz verneint eine Kooperation des
Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung, dieser habe bis und mit
dem ersten Berufungsverfahren jegliches strafrechtlich relevante Fehlverhalten
ausführlichst und ausschweifend von sich gewiesen (angefochtenes Urteil S. 30).

 Der Beschwerdeführer wurde letztlich nur noch in vier Fällen des Betrugs
schuldig gesprochen und in allen übrigen zahlreichen eingeklagten Fällen vom
Vorwurf des Betrugs freigesprochen. Der Beschwerdeführer hat insoweit ein
strafrechtlich relevantes Verhalten zu Recht von sich gewiesen. Die Vorinstanz
wird sich im neuen Verfahren mit der Frage der Kooperation befassen. Sollte die
Sachdarstellung in der Beschwerdeschrift (Rz. 43) betreffend die Kooperation im
Wesentlichen zutreffen, hätte der Beschwerdeführer sich kooperativ verhalten,
was strafmindernd zu berücksichtigen wäre.

2.7. Die vorinstanzliche Strafzumessung verletzt somit Bundesrecht. Die
Vorinstanz berücksichtigt zu Lasten des Beschwerdeführers Umstände, die in Tat
und Wahrheit nicht gegeben sind beziehungsweise nicht gegen ihn sprechen. Sie
lässt Gesichtspunkte ausser Acht, die zu Gunsten des Beschwerdeführers
sprechen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hält sich eine
Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten nicht mehr im weiten Rahmen des
sachrichterlichen Ermessens. Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde
in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird eine
Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten ausfällen und über die Gewährung des
vollbedingten Vollzugs entscheiden.

3. 

 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Es sind
keine Kosten zu erheben. Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Lars
Gerspacher, ist eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse
auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, I. Strafkammer, vom 10. Juli 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Lars Gerspacher, wird eine
Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Näf

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