Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.877/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_877/2014

Urteil vom 5. November 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Leu,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510
Frauenfeld,
2. A.H.________ und B.H.________,
3. C.H.________,
4. D.H.________,
5. E.H.________,
Beschwerdegegner 2-5 vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Jung,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mord und versuchte vorsätzliche Tötung; Willkür, Strafzumessung, Kostenfolgen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. Mai
2014.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Kreuzlingen verurteilte X.________ am 11. Juli 2013 wegen
vorsätzlicher Tötung und versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer
Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Es auferlegte ihm die Verfahrenskosten,
bestehend aus den Untersuchungskosten von Fr. 134'756.55, den Zuführungskosten
der Polizei von Fr. 360.--, der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- sowie den
Kosten der amtlichen Verteidigung der Privatkläger von Fr. 12'000.--. Zudem
wies es die Staatsanwaltschaft an, zu prüfen, ob von der Krankenversicherung/
Unfallversicherung von X.________ und C.H.________ Leistungen an die in den
Untersuchungskosten enthaltenen Spital- und Arztkosten erhältlich zu machen
sind; allfällige Versicherungsleistungen seien an die Untersuchungskosten
anzurechnen.

B.
Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach X.________ am 12. Mai 2014 in
teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft des Mordes
sowie der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer
Freiheitsstrafe von 18 Jahren. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche
Urteil und auferlegte X.________ die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr.
5'000.--. Die Berufung von X.________ wies es ab.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 14. Oktober 2010 um ca. 20 Uhr kam es zwischen X.________ und G.H.________,
die den bald sechs Monate alten gemeinsamen Sohn C.H.________ auf dem Arm trug,
in der Küche ihrer Wohnung zu einem verbalen Streit. Dieser nahm an Intensität
zu, wobei sich beide Partner eines Messers behändigten. X.________ stach mit
dem Messer kraftvoll auf G.H.________ ein, welche ihm zuvor leichte
Verletzungen an der Hand zugefügt hatte. Als G.H.________ mit dem Kind auf dem
Arm über das Wohnzimmer ins Freie flüchtete, liess X.________ das verbogene
Messer auf den Küchenboden fallen, nahm ein zweites Messer, verfolgte die
fliehende und um Hilfe rufende G.H.________, holte sie ein und stach, auch als
diese bereits am Boden lag, weiter kraftvoll zu, bis sie tot war. Danach fügte
er sich Verletzungen am Hals sowie - mit grösster Wahrscheinlichkeit - auch in
der Bauchgegend zu und legte sich neben G.H.________ auf den Boden.
C.H.________ wurde im Verlaufe des Vorfalls mehrmals vom Messer von X.________
getroffen, da dieser keine Rücksicht auf das Kind nahm, als er wahllos auf
G.H.________ einstach. Als diese vor dem Haus aufgrund der schweren
Verletzungen zusammenbrach, liess sie C.H.________ auf den Boden fallen.
X.________ wies im Zeitpunkt der Blutentnahme um 21.45 Uhr eine
Blutalkoholkonzentration von 1,59 bis 1.75 Gewichtspromille auf.

C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 12. Mai 2014
vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei er des Totschlags (Art. 113 StGB) zum Nachteil
von G.H.________ schuldig zu sprechen und mit einer angemessenen
Freiheitsstrafe von maximal acht Jahren zu bestrafen. Bezüglich der weiteren
Anklagepunkte sei er freizusprechen. Es seien ihm die Verfahrensgebühren des
Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die tatsächlichen
Strafuntersuchungsauslagen aufzuerlegen.

D.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft beantragen die Abweisung der
Beschwerde. Die Beschwerdegegner 2-5 liessen sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1. 

1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet in verfahrensrechtlicher Hinsicht, er sei
von der Staatsanwaltschaft vor der Anklageerhebung nie darüber in Kenntnis
gesetzt worden, dass er wegen Mordes angeklagt würde. Ein entsprechender
Vorhalt sei nie erfolgt, sondern es sei nur vom "Tötungsdelikt vom 14. Oktober
2010" die Rede gewesen. In Unkenntnis der Anklage wegen Mordes habe er im
Untersuchungsverfahren bei der Beweiserhebung nicht zu seinen Gunsten mitwirken
können. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, eine Verhinderung einer wirksamen Verteidigung, ein treuwidriges
Verhalten der Staatsanwaltschaft sowie einen Verstoss gegen das Fairnessgebot.

1.2. Die Vorinstanz verneint eine Verletzung von Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO
(angefochtenes Urteil S. 7), was der Beschwerdeführer nicht anficht. Auch Art.
158 Abs. 1 lit. a StPO verlangt lediglich, dass der beschuldigten Person nach
dem aktuellen Verfahrensstand ein möglichst präziser einzelner
Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf vorgehalten wird,
nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung (vgl. BGE 141 IV 20 E.
1.3.3; Urteile 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.2; 6B_1021/2013 vom 29.
September 2014 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde
anlässlich der Einvernahmen demnach gehörig über den Gegenstand des
Strafverfahrens aufgeklärt. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, woraus er
einen Anspruch ableitet, vor der Anklageerhebung über die nach Auffassung der
Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände informiert zu werden. Die
entsprechende Informationsfunktion kommt der Anklageschrift zu (vgl. Art. 325
Abs. 1 lit. g StPO; dazu hinten E. 5.2). Der Staatsanwaltschaft kann auch keine
Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben oder des Fairnessgebots
vorgeworfen werden. Insbesondere liess sie den Beschwerdeführer nie im Glauben,
es werde lediglich wegen vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB) Anklage erhoben.
Zwar trug auch die Parteimitteilung vom 27. Juni 2012 über den Abschluss der
Strafuntersuchung den Betreff "Tötungsdelikt vom 14. Oktober 2010" (kant.
Akten, Ordner 1, act. 364). Dies lässt jedoch keine Rückschlüsse auf die
rechtliche Qualifikation durch die Staatsanwaltschaft zu, da auch der Mord
(Art. 112 StGB) zu den Tötungsdelikten im Sinne von Art. 111 ff. StGB zählt.
Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht konkret auf, inwiefern er durch die
fehlende Information über die bevorstehende Anklage wegen Mordes in seinen
Verteidigungsrechten beschränkt wurde. Nicht einzusehen ist namentlich, warum
eine Beweisergänzung vor Gericht entgegen Art. 343 StPO nicht möglich gewesen
sein soll (vgl. Beschwerde S. 13). Seine Rüge ist unbegründet, soweit darauf
einzutreten ist.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Einvernahmen von I.________ vom 16.
Oktober 2010, der Mutter von G.H.________ vom 29. November 2010 sowie von drei
weiteren Personen vom 19. bzw. 27. Oktober 2010 seien unverwertbar, da er daran
nicht habe teilnehmen können. Die Vorinstanz stelle aktenwidrig fest, er habe
die Rüge der Unverwertbarkeit erst im erstinstanzlichen Verfahren erhoben. Da
er im Untersuchungsverfahren noch keine Kenntnis von der späteren
überraschenden Mordanklage gehabt habe und er die eigentliche Tötung von
G.H.________ von Anfang an eingestanden habe, sei er nicht verpflichtet
gewesen, das Versäumnis der Untersuchungsbehörde von sich aus zu korrigieren
und die Staatsanwaltschaft bei der Erhebung von gerichtsverwertbaren, für ihn
möglicherweise belastenden Aussagen zu unterstützen. Die StPO lasse
Beweisergänzungsanträge auch noch im erstinstanzlichen Hauptverfahren zu.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, eine in Verletzung von § 77 aStPO/TG durchgeführte
Untersuchungshandlung sei nicht in jedem Fall nichtig und daher unverwertbar.
Nach der Praxis des Obergerichts zu § 77 aStPO/TG verstosse die erst anlässlich
der Hauptverhandlung erhobene Rüge, es seien ohne Beizug der Verteidigung
umfangreiche polizeiliche Befragungen durchgeführt worden, gegen Treu und
Glauben. Ebenso gehe es nicht an, dass die Verteidigung während der
Untersuchung den Dingen stillschweigend ihren Lauf lasse und erst Monate später
im gerichtlichen Verfahren zufolge Verletzung der Teilnahmerechte die
Unverwertbarkeit von Aussagen geltend mache. Aus den Akten gehe nicht hervor,
dass der Beschwerdeführer die Wiederholung der polizeilichen Befragung von
I.________ während des Untersuchungsverfahrens beantragt habe. Dies werde von
ihm auch nicht behauptet (angefochtenes Urteil S. 10).

2.3. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder
durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Das
frühere kantonale Verfahrensrecht überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür
(vgl. Art. 95 BGG). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die
Vorinstanz dieses willkürlich angewandt haben könnte. Aus dem angerufenen
Schreiben seines Verteidigers vom 3. August 2012 geht lediglich hervor, dass
sich dieser vorbehielt, bezüglich der Auskunftspersonen zu einem späteren
Zeitpunkt eine Konfrontation zu verlangen (kant. Akten, Ordner 3, RA, act. 60).
Die Vorinstanz verkennt dies nicht. Entscheidend war jedoch, dass der
Beschwerdeführer trotz dieses Vorbehalts nie eine Konfrontation beantragte.

2.4. Zutreffend ist, dass sich das Hauptverfahren vor dem Bezirksgericht nach
der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen StPO richtete (vgl. Art. 448 Abs. 1
StPO). Zwar hätte der Beschwerdeführer die Einvernahme der genannten Personen
auch noch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren oder spätestens im
Berufungsverfahren verlangen können (Urteil 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014
E. 5.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 IV 196), was er jedoch
unterliess. Er beschränkte sich vielmehr immer darauf, die Unverwertbarkeit der
Einvernahmen zu verlangen, ohne entsprechende Befragungen zu beantragen. Darin
liegt ein Verzicht auf das Konfrontationsrecht. Die Rechtsprechung hat
wiederholt betont, dass auf das Konfrontationsrecht verzichtet werden kann. Der
Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen
zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt,
rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 125 I 127 E.
6c/bb; 121 I 306 E. 1b; 118 Ia 462 E. 5b; Urteil 6B_529/2014 vom 10. Dezember
2014 E. 5.2 f. mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 IV 196). Der Auffassung
des Beschwerdeführers kann daher nicht gefolgt werden, er sei nicht
verpflichtet gewesen, aktiv eine Konfrontation zu beantragen.

2.5. Bei den betroffenen Auskunftspersonen handelt es sich nebst der Mutter
bzw. Grossmutter der Opfer um Freunde von G.H.________ und/oder des
Beschwerdeführers, die sich spontan bei der Polizei meldeten und namentlich
Angaben zur Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und G.H.________ machten
(kant. Akten, Ordner 2, act. D 8 ff.). Da deren Aussagen keine notwendigen
Beweismittel im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO darstellten, bestand namentlich
auch keine Pflicht der Vorinstanz, die Auskunftspersonen von Amtes wegen
einzuvernehmen (vgl. Art. 389 i.V.m. Art. 343 Abs. 3 StPO; Urteil 6B_98/2014
vom 30. September 2014 E. 3.8). Die Aussagen werden zwar im psychiatrischen
Gutachten wiedergegeben. Inwiefern sie sich etwa im Zusammenhang mit der Frage
der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers konkret negativ zu seinen Gunsten
ausgewirkt hätten, ist weder dargetan noch ohne Weiteres ersichtlich.

2.6. Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf
einzutreten ist.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung
sei teilweise willkürlich und der angefochtene Entscheid ungenügend begründet.
G.H.________ habe zuerst ein Messer ergriffen und ihm Stich- und
Schnittverletzungen am Bauch und an den Händen zugefügt. Unklar sei, in welchen
Punkten die Vorinstanz (implizit) die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung
übernehme und welchen Gesamtsachverhalt sie ihren Schuldsprüchen zugrunde lege.
Sie setze sich mit seinen Parteistandpunkten zudem nicht auseinander.
Insbesondere gehe sie beim Tatmotiv ohne weitere Begründung von einer
Vergeltungstat (Rachemord bzw. Eliminationsmord) aus, ohne sich mit der im
Gutachten erwähnten Fantasie eines erweiterten Selbstmordes als alternatives
Tatmotiv zu befassen. Diese Möglichkeit wie auch die offensichtliche Angst um
den Verlust des gemeinsamen Kindes werde nicht aufgenommen. Motive für einen
Rache- oder Eliminationsmord seien aus dem psychiatrischen Gutachten nicht
ersichtlich. Die Tat sei aus einem eskalierenden Beziehungsstreit, verbunden
mit Wut, Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung, entstanden und sei als
erweiterter Suizid anzusehen. Ihm sei es dabei nicht um das alleinige
Sorgerecht über seinen Sohn gegangen.

3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134
IV 36 E. 1.4.1; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 167 E. 2.1; 137 I 1
E. 2.4; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit
vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht
nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit
Hinweisen).
Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor
Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende
Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a).

3.3.

3.3.1. Der kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei ordnete eine am Boden
in der Küche und eine weitere auf der Küchenabdeckung vorgefundene kleine
Blutspur dem Beschwerdeführer zu. Die weiteren weit grösseren Blutspuren in der
Küche stammten von G.H.________. Die Vorinstanz hält aufgrund der Blutspuren
für erwiesen, dass G.H.________ dem Beschwerdeführer zu Beginn des Streits nur
die geringfügigen Verletzungen an der Hand zufügte, nicht jedoch die
Bauchverletzungen. Sie führt dazu im Wesentlichen aus, da der Beschwerdeführer
lediglich mit einem Baumwollslip bekleidet gewesen sei, habe es keine
Kleidungsstücke gegeben, die das Blut einer Verletzung in der Bauchgegend
hätten auffangen können. Das austretende Blut wäre ungehindert auf den Boden
getropft. Die vom Beschwerdeführer in der Bauchgegend erlittenen Verletzungen
lägen auf der Höhe des Nabels und des Rippenbogens, demnach zu weit voneinander
entfernt, als dass sie mit einer Hand gleichzeitig hätten abgedeckt werden
können. In der zweiten Hand habe der Beschwerdeführer das Küchenmesser
gehalten. Es könne daher ausgeschlossen werden, dass er die Bauchverletzungen
in der Küche erlitt, wo er bereits kraftvoll mit dem Messer auf G.H.________
einstach (angefochtenes Urteil S. 17). Der Beschwerdeführer setzt sich damit
nicht ansatzweise auseinander. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist weder
substanziiert dargetan noch ersichtlich. Nicht gefolgt werden kann ihm daher,
wenn er geltend macht, G.H.________ habe ihm die Schnittverletzungen am Bauch
zugefügt, bevor er sie selber angegriffen habe. Hingegen geht auch die
Vorinstanz davon aus bzw. sie schliesst dies zumindest nicht aus, dass
G.H.________ den Beschwerdeführer zuerst angriff und mit dem Messer an der Hand
leicht verletzte. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist auch
insofern nicht willkürlich.

3.3.2. Zum Tatmotiv führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei
gedemütigt und gekränkt darüber gewesen, dass er bei G.H.________ keine
Anerkennung mehr gefunden habe, sondern sie ihm nur noch mit Geringschätzung
begegnet sei, dass die Beziehung zu ihr gescheitert sei, dass die Durchsetzung
seines Willens zusehends an ihrem Widerstand gescheitert sei und nicht zuletzt,
dass die Beziehung zu seinem Kind durch die bevorstehende Besuchsrechtsregelung
eingeschränkt werden könnte. Enthemmt durch den Alkoholkonsum und getragen von
Rachemotivationen habe er beabsichtigt, die erlittenen Demütigungen zu
vergelten (angefochtenes Urteil S. 20). Was der Beschwerdeführer dagegen
vorbringt, lässt die vorinstanzliche Würdigung nicht offensichtlich unhaltbar
erscheinen. Entgegen dessen Einwand anerkennt die Vorinstanz, dass er Angst
hatte, seinen Sohn zu verlieren. Ein Vorwurf, er habe mit der Tat das alleinige
Sorgerecht über seinen Sohn erreichen wollen, kann dem angefochtenen Entscheid
nicht entnommen werden. Nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer aus der
im psychiatrischen Gutachten erwähnten Möglichkeit eines erweiterten Suizids in
Bezug auf das Tatmotiv zu seinen Gunsten ableiten will. Daraus ergibt sich
höchstens, dass der Beschwerdeführer nach der Tötung von G.H.________ einen
Suizid begehen wollte. An der Motivlage für die Tötung im Rahmen des
eskalierenden Streits, wie sie die Vorinstanz willkürfrei feststellt, vermag
dies nichts zu ändern. Die Vorinstanz verkennt insbesondere auch nicht, dass
sich der Beschwerdeführer in einem Zustand der Verzweiflung befand.

3.4.

3.4.1. Das Gericht ist aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) gehalten, sein Urteil zu begründen (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). Es
kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, muss
jedoch wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten
lassen und auf die sich sein Urteil stützt. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene in voller Kenntnis der Tragweite des Entscheids die
Sache weiterziehen kann und der Rechtsmittelinstanz die Überprüfung der
Rechtsanwendung möglich ist (vgl. BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je
mit Hinweis).

3.4.2. Der angefochtene Entscheid ist ausreichend begründet. Die Vorinstanz
gibt darin den von der ersten Instanz festgestellten äusseren Geschehensablauf
wieder (vgl. angefochtenes Urteil E. 5a S. 12). Dieser hat als unbestritten zu
gelten und war im Berufungsverfahren nicht angefochten. Der Beschwerdeführer
hält auch in seiner Beschwerde vor Bundesgericht ausdrücklich fest, die
eigentliche Tötung von G.H.________ sei von Anfang an eingestanden worden
(Beschwerde S. 15). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die
entsprechenden unbestrittenen Feststellungen - auch ohne ausdrücklichen Verweis
- dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde liegen. Dies war für den
Beschwerdeführer erkennbar. In ihren weiteren Erwägungen äussert sich die
Vorinstanz zu den bestrittenen Punkten, wobei sie eigene Feststellungen trifft
und für die Begründung ihres Entscheids auf die Akten Bezug nimmt. Aus ihren
Ausführungen geht hervor, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Die
Vorinstanz befasst sich wie dargelegt mit dem Einwand des Beschwerdeführers, er
sei vom Opfer zuerst angegriffen worden und habe dabei Verletzungen am Bauch
sowie an den Händen erlitten (oben E. 3.3.1). Im Übrigen moniert dieser zwar,
die Vorinstanz habe sich mit seinen Parteistandpunkten nicht
auseinandergesetzt. Substanziierte Rügen, zu welchen zusätzlichen Argumenten
sie sich hätte äussern müssen, können der Beschwerde jedoch nicht entnommen
werden. Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit sie den
Begründungsanforderungen zu genügen vermögen.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz setze sich zu Unrecht
nicht mit der sich aufdrängenden Frage auseinander, welchen Einfluss die
Unverwertbarkeit der Aktennotiz vom 15. Oktober 2010 auf die Verwertbarkeit und
Aussagekraft des psychiatrischen Gutachtens habe, das ausdrücklich auf die
Aktennotiz abstelle. Sie begründe nicht, weshalb das Gutachten trotzdem
verwertbar sei.

4.2. Dass die Unverwertbarkeit der Aktennotiz vom 15. Oktober 2010 auf die
Verwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens einen Einfluss haben könnte,
drängt sich keineswegs auf. Der Vorinstanz kann daher nicht zum Vorwurf gemacht
werden, dass sie sich dazu nicht äusserte. Der Beschwerdeführer kann vor
Bundesgericht damit nur rügen, die Vorinstanz habe das Gutachten zu Unrecht für
verwertbar erklärt. Dies macht er allerdings nicht geltend. Zumindest enthält
seine Beschwerde keine substanziierte Begründung, weshalb dies der Fall sein
soll. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit dem Inhalt der
Aktennotiz auseinander und legt auch nicht dar, inwiefern diese für die
gutachterliche Würdigung hätte entscheidend sein können.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips, da die
Vorinstanz für die Begründung der Mordqualifikation auf Tatumstände abstelle,
die in der Anklageschrift nicht enthalten seien. Ein Rachemord, zugefügte
Demütigungen und ein Eliminationsmord würden von der Staatsanwaltschaft nicht
behauptet. Auch fänden sich in der Anklageschrift keine Ausführungen zu
irgendwelchen selbstsüchtigen Motiven.

5.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO
festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand
des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der
beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise
zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht
genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz
der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch
auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV
235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen).
Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten
Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und
Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO).

5.3. Die Rüge ist unbegründet. Die besondere Skrupellosigkeit ergibt sich in
erster Linie aus der Art der Tatausführung (vgl. hinten E. 6), welche in der
Anklageschrift vom 24. Januar 2013 detailliert umschrieben ist. Daraus geht
zudem hervor, dass es bei der verbalen Auseinandersetzung um Eifersucht, die
von G.H.________ verlangte Trennung und die damit verbundene
Sorgerechtsproblematik ging. Dem Beschwerdeführer wird vorgehalten, er habe mit
der Tat die Trennung und den Verlust seiner Lebenspartnerin sowie des
gemeinsamen Kindes verhindern wollen (Anklageschrift S. 3). Die vom
Beschwerdeführer erlittenen Demütigungen finden in der Anklageschrift zwar
keine Stütze, sie basieren jedoch auf dem ausführlichen Plädoyer der
Verteidigung. Die Vorinstanz stellt darauf zugunsten des Beschwerdeführers ab.
Der Vorwurf, dieser habe selbstsüchtig, aus Eifersucht und Rache für die
gescheiterte Beziehung gehandelt, verstösst nicht gegen das Anklageprinzip. Ein
"Eliminationsmord" im Sinne einer Beseitigung einer als lästig empfundenen
Person (z.B. eines geschwängerten Mädchens, eines Mitwissers eines Verbrechens
oder des Ehegatten, der einer neuen Heirat im Wege steht; vgl. BGE 101 IV 279
E. 5; Urteil 6B_136/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.3.1 mit Hinweis) wird dem
Beschwerdeführer nicht vorgeworfen. Die Vorinstanz erwägt lediglich, die
Tatausführung zeige deutlich auf, dass der Beschwerdeführer klar entschlossen
gewesen sei, die Tötung zu Ende zu führen, und lege die Annahme eines
eigentlichen Eliminationsmordes nahe (angefochtenes Urteil S. 20). Darin kann
ebenfalls kein Verstoss gegen das Anklageprinzip gesehen werden, da die
Vorinstanz damit nur die Tatausführung würdigt.

6. 

6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Tötung von G.H.________ sei nicht als
Mord, sondern als Totschlag nach Art. 113 StGB zu qualifizieren. Die Vorinstanz
habe es unterlassen, eine Gesamtwürdigung aller Tatumstände vorzunehmen. Dass
er nicht von seinem Opfer abliess, obschon ein Abstandnehmen möglich gewesen
wäre, sei bei der Beurteilung der Skrupellosigkeit unerheblich. Ebenso wenig
sei das gewollte Zu-Ende-Führen der Tat ein Qualifikationsmerkmal des Mordes.
Auch die Gefährdung eines Dritten (vorliegend des gemeinsamen Kindes) bei der
Tötung eines Menschen begründe keine Skrupellosigkeit, sondern werde von
anderen Straftatbeständen erfasst. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Tat
ungeplant, impulsiv und spontan aus einem eskalierten Beziehungsstreit hinaus
stattgefunden habe. Er habe dem Opfer keine über eine gewöhnliche Tötung
hinausgehende Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt. Eine über das gewöhnliche
Mass hinausgehende Gefühlskälte oder Mitleidlosigkeit sei ebenfalls nicht
gegeben.

6.2. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter
besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der
Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB).
Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse
Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Es geht
um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die
Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf
äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen
nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Entscheidend ist eine
Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine besondere
Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar
und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere
Konfliktsituation ausgelöst wurde. Für Mord typische Fälle sind die Tötung
eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem
Fanatismus oder aus Geringschätzung (BGE 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a mit
Hinweisen). Die massgeblichen Faktoren dürfen nicht isoliert betrachtet werden.
Besonders belastende Momente können durch entlastende ausgeglichen werden, wie
umgekehrt auch erst das Zusammentreffen mehrerer belastender Umstände, die
einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, die Tötung als ein besonders
skrupelloses Verbrechen erscheinen lassen kann (Urteile 6B_678/2013 vom 3.
Februar 2014 E. 6.2; 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.4.1). Die Art der
Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder
aussergewöhnlich grausam ("barbare ou atroce") ist (vgl. BGE 141 IV 61 E. 4.1)
bzw. wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder
Qualen zugefügt werden, als sie mit einer (versuchten) Tötung notwendigerweise
verbunden sind (Urteil 6S.441/2004 vom 7. September 2005 E. 2.2.1 mit
Hinweisen). Eine skrupellose Tatausführung wurde in der neueren Rechtsprechung
beispielsweise bezüglich eines Täters bejaht, der seinem Opfer im Bett 47
Messerstiche versetzte und ihm die Kehle aufschnitt (BGE 141 IV 61 E. 4.2).
Gleiches wurde bezüglich eines Täters angenommen, der das zuvor durch Schüsse
verletzte Opfer durch die Wohnung verfolgte und ihm schliesslich einen finalen
Kopfschuss versetzte (Urteil 6B_914/2010 vom 7. März 2011 E. 2.3). Besonders
verwerfliche Beweggründe liegen etwa vor, wenn mit der Tötung ohne ernsthaften
Grund Rache geführt wird, beispielsweise wegen einer aufgelösten
Liebesbeziehung (BGE 141 IV 61 E. 4.1 mit Hinweis; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER,
in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 112 StGB mit
Hinweisen).

6.3. Die Vorinstanz qualifiziert die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer
die Tat ausführte, zu Recht als besonders skrupellos. Nachdem dieser nach oder
während der verbalen Auseinandersetzung in der Küche leicht an der Hand
verletzt worden war, stach er mehrmals mit dem Messer mit voller Kraft auf die
fliehende, um Hilfe schreiende und das gemeinsame Kind auf dem Arm tragende
G.H.________ ein. Insgesamt stach er elfmal zu, bis diese tot war. Dies zeugt
von einer besonderen Grausamkeit und Geringschätzung menschlichen Lebens. Nicht
zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz dabei berücksichtigt, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Tatausführung mit voller Entschlossenheit
gegen die fliehende G.H.________ vorging und von ihr nicht abliess, bis sie tot
war (vgl. BGE 141 IV 61 E. 4.2). Auch der Umstand, dass diese während der Tat
mit dem gemeinsamen Kind auf dem Arm flüchtete und schützend zu diesem stand,
verdeutlicht die besondere Gefühlskälte. Die Vorinstanz trägt dem bei der
Beurteilung der besonderen Skrupellosigkeit der Tat zum Nachteil von
G.H.________ zutreffend Rechnung. Daran ändert nichts, dass die bewusst in Kauf
genommene Gefährdung und Verletzung des Beschwerdegegners 3 Gegenstand eines
separaten Schuldspruchs bildet.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Tatmotiv, das die besondere Skrupellosigkeit
bei der Tatausführung nicht entfallen lässt. Die Tat kann weder als einfühlbar
bezeichnet werden noch wurde sie durch eine schwere Konfliktsituation
hervorgerufen. Der Beschwerdeführer handelte aus Rache, möglicherweise auch aus
einer gewissen Hilflosigkeit und Verzweiflung (angefochtenes Urteil S. 20). Die
Vorinstanz anerkennt auch, dass die Tat nicht geplant war, sondern der
Beschwerdeführer, der wiederum mit der Abwehrhaltung und möglicherweise neuen
Kränkungen konfrontiert gewesen sei, (relativ) impulsiv und spontan handelte.
Er befand sich aber keineswegs in einer ausweglosen Situation (angefochtenes
Urteil S. 20).

6.4. Die Vorinstanz verneint mit dem psychiatrischen Gutachten eine Affekttat.
Sie erwägt dazu, selbst wenn ein Affekt vorgelegen hätte, wäre er nicht
entschuldbar gewesen, da ausgeschlossen sei, dass ein Durchschnittsmensch
aufgrund eines ähnlichen Beziehungsproblems in den gleichen Affekt geraten wäre
(angefochtenes Urteil S. 21). Sie bringt den privilegierten Tatbestand des
Totschlags von Art. 113 StGB daher zu Recht nicht zur Anwendung (vgl. BGE 119
IV 202 E. 2a; Urteile 6B_600/2014 vom 23. Januar 2015 E. 3.1.2, nicht publ. in:
BGE 141 IV 61; 6B_748/2013 vom 19. Juni 2014 E. 2.2; je mit Hinweisen).

6.5. Der Schuldspruch wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB verletzt kein
Bundesrecht.

7.

7.1. Der Beschwerdeführer ficht zudem den Schuldspruch wegen versuchter Tötung
zum Nachteil seines Sohnes an. Unklar sei entgegen der Vorinstanz, ob und
gegebenenfalls wann die Mutter das Kind fallen liess. Ihm könne daher nicht
vorgeworfen werden, er habe in Kauf genommen, dieses zu verletzen. Die
Vorinstanz äussere sich nicht dazu, weshalb die Verletzungen des Kindes nicht
bereits in der Küche und durch die Hand der Mutter entstanden seien.
Feststellungen zu den Verletzungsfolgen aus den angeblichen Messerstichen
würden fehlen.

7.2. Die Vorinstanz erwägt bezüglich der Tat zum Nachteil des Beschwerdegegners
3, der Beschwerdeführer habe mehrmals wahllos und kraftvoll auf die fliehende
G.H.________ eingestochen, die das wehrlose Kind im Arm gehalten habe. Es sei
ihm daher nicht möglich gewesen, auf dieses Rücksicht zu nehmen. Er sei nicht
in der Lage gewesen, das ihm bekannte Todesrisiko des Kindes zu dosieren,
geschweige denn zu minimieren. Zwar habe er den Tod des Kindes nicht gewollt,
er habe ihn aber in Kauf genommen (angefochtenes Urteil S. 22).

7.3. Der Beschwerdegegner 3 erlitt am Bauch eine etwa 3,5 cm lange
Stichverletzung, welche sämtliche Bauchdecken durchtrennte, sowie Schnittwunden
von rund 2 bzw. 1 cm an der linken Wange und am Rücken (angefochtenes Urteil S.
16). Aus den Ausführungen des Bezirksgerichts, auf welche die Vorinstanz
verweist (vgl. angefochtenes Urteil S. 22), geht hervor, dass die Messerstiche
gegen das sechs Monate alte Kind geeignet waren, dessen Tod herbeizuführen
(erstinstanzliches Urteil S. 34 f.). Der Beschwerdeführer widerlegt dies nicht.
Unerheblich ist daher, welches die exakten Folgen der festgestellten
Verletzungen waren.
Das Bezirksgericht würdigte u.a. die Aussagen der Nachbarin J.________, die
sah, wie G.H.________ mit dem Kind auf dem Arm ins Freie flüchtete. Der
Beschwerdeführer selber gab zudem an, G.H.________ sei zu Beginn der
Auseinandersetzung mit dem Kind in der Küche gewesen. Damit steht fest, dass
G.H.________ das Kind von Anfang an in den Armen hielt und dieses erst fallen
liess, als sie vor dem Haus aufgrund der schweren Verletzungen zusammenbrach
(vgl. erstinstanzliches Urteil S. 33). Die Vorinstanz geht willkürfrei davon
aus, der Beschwerdeführer habe diesem die Schnittverletzungen zugefügt, als er
mit dem Messer wahllos auf G.H.________ einstach. Ihre Beweiswürdigung ist
nicht widersprüchlich. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers stellt sie
nicht fest, dieser habe das Kind "nicht getroffen" (vgl. Beschwerde S. 22). Sie
hält ihm lediglich zugute, er habe dieses "nicht töten wollen". Dies ändert
nichts an der rechtlichen Qualifikation seines Verhaltens. Eventualvorsätzlich
handelt auch, wer den Eintritt des Erfolgs für möglich hält und für den Fall
seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch
unerwünscht sein (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit
Hinweisen).

7.4. Der Schuldspruch wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung zum
Nachteil des Beschwerdegegners 3 ist - ausgehend von den willkürfreien
Feststellungen der Vorinstanz - bundesrechtskonform.

8. 

8.1. Im Strafpunkt wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz bejahe zu
Unrecht auch innerhalb der Mordfälle ein schweres Verschulden. Sie
berücksichtige bei der Strafe wegen Mordes fälschlicherweise, dass G.H.________
im Tatzeitpunkt das Kind auf dem Arm trug, während sie die Täterkomponenten als
ohne Einfluss auf die Strafzumessung behandle. Sie stelle richtig fest, er sei
nicht vorbestraft, nehme aber mit Verweis auf Polizeiberichte zu
zwischenzeitlich im Strafregister gelöschten Einträgen unrechtmässig eine
erhöhte kriminelle Energie an.

8.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff.
StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 und 5.5 mit Hinweisen). Darauf
kann verwiesen werden. Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der
Strafzumessung über ein weites Ermessen. Das Bundesgericht greift auf
Beschwerde in Strafsachen hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch
gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1; je
mit Hinweisen).

8.3. Die Vorinstanz nimmt ein schweres Verschulden an und erachtet für die Tat
zum Nachteil von G.H.________ in Berücksichtigung der objektiven Tatschwere
eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren für angemessen. Diese Strafe erhöht sie nach
Art. 49 Abs. 1 StGB wegen der versuchten Tötung zum Nachteil des
Beschwerdegegners 3 auf eine hypothetische lebenslängliche Freiheitsstrafe.
Aufgrund der leicht- bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit des
Beschwerdeführers sowie der Täterkomponenten hält sie eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Jahren für angemessen. Bezüglich der
Täterkomponenten (Vorleben, persönliche Verhältnisse und Verhalten nach der
Tat) verweist sie auf die Ausführungen der ersten Instanz, welche die
Alkoholproblematik leicht straferhöhend und die persönlichen Verhältnisse
leicht strafmindernd wertete und dem Beschwerdeführer zudem eine erhöhte
Strafempfindlichkeit sowie in einem gewissen Mass Reue und Einsicht zugute
hielt (angefochtenes Urteil S. 25 ff.).

8.4. Die Einsatzstrafe von 20 Jahren in Berücksichtigung des objektiven
Verschuldens hält sich entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers noch im
Rahmen des sachrichterlichen Ermessens. Die Vorinstanz durfte dabei die
gesamten Tatumstände berücksichtigen, namentlich auch die enorme Brutalität der
Tat und die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Gefühlskälte. Diese
manifestierte sich u.a. dadurch, dass er selbst auf die flüchtende und das
gemeinsame Kind auf dem Arm tragende G.H.________ weiter wahllos und mit voller
Kraft einstach.
Die Vorinstanz geht mit dem Bezirksgericht ausdrücklich davon aus, der
Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft, was nach der Rechtsprechung (vgl. BGE
136 IV 1 E. 2.6) nicht strafmindernd zu berücksichtigen sei (erstinstanzliches
Urteil S. 39). Sie verkennt demnach nicht, dass gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB aus
dem Strafregister entfernte Strafen bei der Strafzumessung nicht straferhöhend
berücksichtigt werden dürfen (BGE 135 IV 87 E. 2). Das Bezirksgericht stellte
beim Beschwerdeführer eine erhöhte kriminelle Energie fest, da er aktenkundig
bereits mehrere Male "ausgerastet" sei. Leicht straferhöhend sei, dass er
bereits vorher von seinem Alkohol- und Gewaltproblem wusste (erstinstanzliches
Urteil S. 39). Die erwähnte "kriminelle Energie" ergibt sich keineswegs nur aus
den gelöschten Vorstrafen. Das Bezirksgericht brachte damit zum Ausdruck, dass
der Beschwerdeführer um die aggressionsbegünstigende Wirkung von Alkohol bei
ihm wusste und dennoch nicht vom Alkoholkonsum absah. Das Bundesgericht
verneinte in seiner früheren Rechtsprechung eine Verletzung von Art. 369 Abs. 7
StGB zudem, wenn aus dem Strafregister entfernte Straftaten lediglich bei der
Feststellung von Tatsachen zur Täterpersönlichkeit herangezogen wurden (Urteil
6B_875/2009 vom 22. März 2010 E. 2.4).
Fehl geht auch der Einwand, die Vorinstanz behandle die Täterkomponenten als
ohne Einfluss auf die Strafzumessung. Aus dem angefochtenen Entscheid geht
hervor, dass die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse, die hohe
Strafempfindlichkeit und das Nachtatverhalten strafmindernd würdigte (vgl.
angefochtenes Urteil S. 27).

8.5. Eine Strafschärfung im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB auf eine
lebenslängliche Freiheitsstrafe ist nach der Rechtsprechung nicht zulässig,
wenn der Täter mehrere Straftaten begangen hat, davon aber nur eine mit einer
lebenslänglichen Strafe bedroht ist und der Richter für diese Tat allein
lediglich eine zeitige Strafe ausspricht (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 132 IV
102 E. 9.1). Die Vorinstanz hätte die Strafe von 20 Jahren für den Mord zum
Nachteil von G.H.________ in Berücksichtigung der Tat zum Nachteil des
Beschwerdegegners 3 daher nicht auf eine hypothetische lebenslängliche
Freiheitsstrafe asperieren dürfen, nachdem die Tötung im Sinne von Art. 111
StGB nicht mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bedroht ist. Da die
Vorinstanz aufgrund der leicht- bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit
des Beschwerdeführers sowie der Täterkomponenten im Ergebnis zu einer zeitlich
begrenzten Freiheitsstrafe gelangt, verletzt die Strafzumessung im Ergebnis
aber auch unter diesem Gesichtspunkt kein Bundesrecht. Insbesondere bleibt die
Strafminderung aufgrund der leicht- bis mittelgradig verminderten
Schuldfähigkeit und der Täterkomponenten dennoch nachvollziehbar.

8.6. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Strafzumessung sind
unbegründet.

9. 

9.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die ihm auferlegten Untersuchungskosten
seien übersetzt. Die Vorinstanz habe sich mit seiner Rüge in Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht befasst. Die Kostenauflage basiere auf
einer unsubstanziierten Kostenauflistung der Staatsanwaltschaft, aus welcher
nicht hervorgehe, wie sich die auferlegten Gebühren bestimmten und für was die
sehr hohen angeblichen Strafuntersuchungsauslagen entstanden seien. Aus der
Kostenauflistung ergebe sich immerhin, dass ein wesentlicher Teil der geltend
gemachten Auslagen ("Bewachung", "Verlegung", "Bewachungspersonal",
"Aufnahmepauschale Regionalgefängnis" etc.) als Strafvollzugskosten anzusehen
und keine Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 StPO seien. Weiter habe ihm die
Vorinstanz Polizeikosten ("Untersuchungskosten Datensicherung", "Ausrücktaxe",
"Kriminaltechnik") in der Höhe von Fr. 4'000.-- auferlegt. Dabei handle es sich
wohl nicht um tatsächlich entstandene Auslagen, sondern um Gebühren der
Polizei, welche ohne gesetzliche Grundlage erhoben würden und ohne dass die
Höhe dieser Gebühren überprüfbar sei. Zudem seien ihm Auslagen für die
Reinigung des Tatorts in der Höhe von Fr. 774.70 überbunden worden. Nicht
ersichtlich sei, inwiefern die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen sei, das
von ihm und seiner Lebenspartnerin bewohnte Haus durch ein Reinigungsinstitut
reinigen zu lassen. Es handle sich daher um unnötige Verfahrenskosten, die auf
die Staatskasse zu nehmen seien. Ihm seien überdies diverse Auslagen für seine
medizinische Behandlung auferlegt worden. Unterlagen dazu habe er von der
Staatsanwaltschaft nie erhalten. Ihm sei dadurch verunmöglicht worden, die doch
erheblichen Behandlungskosten im Umfang von offenbar mehreren Zehntausend
Franken bei seiner Krankenversicherung oder anderen (Sozial-)
Versicherungsträgern geltend zu machen. Nicht bekannt sei schliesslich, wie
sich die geltend gemachten Gebühren für das Untersuchungsverfahren von Fr.
4'857.-- zusammensetzen würden, nachdem die genannte Weisung nicht öffentlich
einsehbar sei.

9.2. Die Staatsanwaltschaft reichte vor Bezirksgericht am 18. April 2013 eine
Kostenauflistung zu den Akten. Danach betreffen die Untersuchungskosten von Fr.
134'756.55 u.a. Kosten für "Reinigung Tatort", "Bewachung" im Spital
Münsterlingen und im Inselspital Bern, "medizinische Behandlung", "Medikamente
und ärztliche Behandlung", "Verlegung während Untersuchungshaft", "Spesen
(Verpflegung Bewachungspersonal Intensivstation) ", "Regionalgefängnis Bern:
Tagespauschale Aufnahme", "Entschädigung 1. und 2. Zwischenabrechnung RA Leu",
"Gebühr Strafuntersuchung inkl. Anklagevertr.: Pauschale Grundtaxe gem. Weisung
GSTA", "Untersuchungskostentarif Datensicherung Polizei: Untersuchungskosten
Datensicherung PC und ext. Datenträger", "Ausrücktaxe Polizei Tatort",
"Fotodokumentation Kantonspolizei Kriminaltechnik", "Spurensicherung:
Kostenrechnung Kantonspolizei Kriminaltechnik", "Kosten Aktenführung: Gem.
Weisung GSTA". Belege zu den einzelnen Auslagen wurden soweit ersichtlich keine
zu den Akten gereicht.
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft äusserten sich vor Bundesgericht
nicht zur Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Untersuchungskosten.

9.3. Die Vorinstanz auferlegt dem Beschwerdeführer ohne nähere Begründung die
gesamten von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Untersuchungskosten in
der Höhe von Fr. 134'756.55 (angefochtenes Urteil S. 27), dies obschon der
Beschwerdeführer in seiner Berufungserklärung vom 2. Dezember 2013 ausdrücklich
auch die ihm belasteten Untersuchungskosten anfocht, wobei er für die
Begründung auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren verwies. Die
Vorinstanz hätte sich mit der Kostenauflistung der Staatsanwaltschaft daher
näher auseinandersetzen müssen. Dies drängte sich auch aufgrund der Höhe der
verrechneten Untersuchungskosten und der besonderen Art einzelner Auslagen auf,
deren Qualifikation als Verfahrenskosten im Sinne von Art. 422 StPO zumindest
nicht offensichtlich ist. Der angefochtene Entscheid genügt den gesetzlichen
Begründungsanforderungen nicht und verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör. Eine Heilung der Gehörsverletzung im bundesgerichtlichen
Verfahren (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen) kommt bereits deshalb
nicht in Betracht, weil die kantonalen Behörden bei der Festsetzung der
Verfahrenskosten über ein Ermessen verfügen.

9.4. Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die
Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verfahrenskosten setzen sich
zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im
konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind nach Art. 422 Abs. 2
StPO namentlich Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche
Verbeiständung (lit. a), Kosten für Übersetzungen (lit. b), Kosten für
Gutachten (lit. c), Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden (lit. d) und
Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (lit. e). Bund und Kantone regeln die
Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1
StPO). Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die
Auslagen abgelten (Art. 424 Abs. 2 StPO).

9.5.

9.5.1. Art. 422 Abs. 1 StPO unterscheidet zwischen Gebühren und Auslagen, die
zusammen die Verfahrenskosten bilden. Die  Gebühren werden vom Staat für die
Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung erhoben. Sie stellen eine
öffentlich-rechtliche Gegenleistung für das Tätigwerden der Behörden dar (vgl.
BGE 124 I 241 E. 4a; 107 Ia 117 E. 2c; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des
Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1683; Yvona Griesser, in: Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2.
Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 422 StPO; Thomas Domeisen, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 vor Art. 416-436
StPO). Die Gebühren im Sinne von Art. 422 Abs. 1 StPO decken den allgemeinen
Aufwand des Staates (Besoldung, Räumlichkeiten etc.) für die Bereitstellung der
Strafbehörden (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
2. Aufl. 2013, N. 1775; Domeisen, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 422 StPO). Diese
allgemeinen Kosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Gemeinwesens, welches das
Verfahren führt (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Parteien partizipieren daran,
indem ihnen nach Art. 422 Abs. 1 StPO Gebühren auferlegt werden dürfen
(Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts,
BBl 2006 1325; Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 1775; Domeisen, a.a.O., N. 2 zu
Art. 422 StPO; Hanspeter Küng, in: Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], 2008, S. 418 f.).
Gebühren bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die den Gegenstand, die
Bemessungsgrundlagen und die Abgabepflichtigen festlegt (vgl. BGE 132 I 117 E.
4.2; Griesser, a.a.O., N. 5 zu Art. 422 StPO; Domeisen, a.a.O., N. 12 vor Art.
416-436 StPO). Sie müssen die Grundsätze der Kostendeckung und der Äquivalenz
beachten und dürfen daher nicht höher sein als die Kosten, die der Staat zur
Erbringung der entsprechenden Leistung aufgewendet hat. Die Gebühren müssen mit
dem objektiven Wert der Leistung vereinbar sein und sich in einem vernünftigen
Rahmen halten (BBl 2006 1325; siehe auch BGE 132 I 117 E. 4.2 mit Hinweisen).
Art. 424 StPO verpflichtet Bund und Kantone, für ihren Bereich die
erforderlichen Vorschriften für die Festlegung und Bemessung der Gebühren zu
erlassen. Die StPO selber enthält keine Vorschriften, wie die Gebühren (Art und
Höhe) festzusetzen sind (Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 1780; ders.,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu
Art. 424 StPO; Domeisen, a.a.O., N. 2 zu Art. 424 StPO).
Die  Auslagenerfassen demgegenüber die im konkreten Strafverfahren entstandenen
notwendigen finanziellen Aufwendungen des Staates (Griesser, a.a.O., N. 6 zu
Art. 422 StPO; Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 2 zu Art. 422 StPO). Zwar
ist die Möglichkeit der Kostenauflage im Strafverfahren in der StPO
abschliessend geregelt (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO; Domeisen, a.a.O., N. 8 vor
Art. 416-436 StPO; Jeanneret/Kuhn, Précis de procédure pénale, 2013, N. 5048).
Die Auflistung der Auslagen in Art. 422 Abs. 2 StPO ist dennoch nur
beispielhaft ("namentlich") zu verstehen (Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 3
zu Art. 422 StPO; Griesser, a.a.O., N. 7 zu Art. 422 StPO; Domeisen, a.a.O., N.
6 zu Art. 422 StPO; Küng, a.a.O., S. 419; Jeanneret/Kuhn, a.a.O., N. 5053). Zu
den Auslagen im konkreten Straffall nach Art. 422 Abs. 1 StPO gehören etwa auch
Zeugenentschädigungen oder Auslagen im Zusammenhang mit einem Augenschein
(Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 1776; ders., Praxiskommentar, a.a.O., N. 3 zu
Art. 422 StPO; Griesser, a.a.O., N. 15 zu Art. 422 StPO; Domeisen, a.a.O., N.
17 zu Art. 422 StPO).
Vom Staat verursachte unnötige Kosten zählen nicht zu den von der beschuldigten
Person zu tragenden Auslagen (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO; Griesser,
a.a.O., N. 6 zu Art. 422 StPO). Auch Aufwendungen, die der beschuldigten
Person, der Privatklägerschaft oder Dritten in einem Strafverfahren entstanden
sind, stellen keine Verfahrenskosten im Sinne von Art. 422 StPO dar (Domeisen,
a.a.O., N. 2 zu Art. 422 StPO).

9.5.2. Art. 493 Abs. 2 lit. b des Vorentwurfs vom Juni 2001 zu einer
Schweizerischen Strafprozessordnung (VE-StPO) zählte die Kosten der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft noch ausdrücklich zu den Auslagen. Art. 494
Abs. 3 VE-StPO sah jedoch vor, dass diese Kosten nur den Beschuldigten
auferlegt werden, die sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden
oder entsprechende Anwartschaften besitzen. Im Vernehmlassungsverfahren wurde
ein gänzlicher Ausschluss der Möglichkeit der Überwälzung der Kosten der
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft auf die verurteilte Person gefordert (vgl.
Bundesamt für Justiz, Zusammenfassung der Ergebnisse des
Vernehmlassungsverfahrens über die Vorentwürfe zu einer Schweizerischen
Strafprozessordnung und zu einem Bundesgesetz über das Schweizerische
Jugendstrafverfahren, Februar 2003 [Vernehmlassungsbericht], S. 87). In der vom
Parlament diskussionslos übernommenen Bestimmung von Art. 422 Abs. 2 StPO sind
die Kosten der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nicht mehr aufgelistet. Auch
Art. 426 Abs. 1 StPO sieht - anders als noch Art. 494 Abs. 3 VE-StPO - den
Vorbehalt der "günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse" nur noch für die Kosten
der amtlichen Verteidigung vor. Die herrschende Lehre geht daher zutreffend
davon aus, dass die Kosten der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft keine von
der verurteilten Person gestützt auf Art. 422 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO zu
tragenden Auslagen sind (Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 1776 Fn. 39 und N. 1784;
ders., Praxiskommentar, a.a.O., N. 3 zu Art. 426 StPO; Oberholzer, a.a.O., N.
1684; Griesser, a.a.O., N. 19 zu Art. 422 StPO; Domeisen, a.a.O., N. 19 zu Art.
422 StPO; Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, Strafprozessrecht, 2011, N. 1096 Fn. 686;
Daniel Jositsch, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl.
2013, N. 740; Mark Pieth, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2012, S.
242 Fn. 11; Küng, a.a.O., S. 419 f.; anderer Meinung Jo Pitteloud, Code de
procédure pénale suisse, 2012, N. 1299, wonach es dem kantonalen Gesetzgeber
freisteht, die Kosten der Untersuchungshaft den Auslagen gleichzusetzen; anders
auch Joëlle Chappuis, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse,
2011, N. 7 f. zu Art. 422 StPO). Damit wird eine Ungleichbehandlung von
Personen verhindert, die eine längere anrechenbare Untersuchungshaft verbüsst
haben, im Vergleich zu Personen, die nicht in Untersuchungshaft versetzt wurden
oder die in den Genuss eines vorzeitigen Strafvollzugs (vgl. Art. 236 StPO)
kamen (vgl. Küng, a.a.O., S. 419 f.; DOMEISEN, a.a.O., N. 19 zu Art. 422 StPO).
Dies entsprach beispielsweise im Kanton Zürich schon früher der Rechtslage
(Griesser, a.a.O., N. 18 zu Art. 422 StPO). Anders verhielt es sich unter Art.
1 Abs. 3 der früheren Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der
Bundesstrafrechtspflege, wonach die Auslagen ausdrücklich die Kosten der
Untersuchungshaft umfassten (dazu BGE 133 IV 187 E. 6; Urteil 6S.99/2007 vom
28. Juni 2007 E. 7). Auch in gewissen Kantonen wie St. Gallen, Thurgau (vgl.
Niklaus Oberholzer, Gerichts- und Parteikosten im Strafprozess, in:
Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung,
2001, S. 34; Griesser, a.a.O., N. 18 zu Art. 422 StPO) und Waadt (vgl. BGE 124
I 170; Pitteloud, a.a.O., N. 1299) durften die Kosten der Untersuchungshaft mit
den Verfahrenskosten auf die verurteilte Person überwälzt werden, was nach
Auffassung des Bundesgerichts weder gegen die persönliche Freiheit noch gegen
das Gleichbehandlungsgebot oder das Willkürverbot verstiess (BGE 124 I 170 E.
2; siehe auch BGE 133 IV 187 E. 6; Urteil 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007 E. 7).
Es wies aber darauf hin, dass auch eine andere Lösung denkbar wäre (BGE 124 I
170 E. 2g). Aufgrund der Materialien muss davon ausgegangen werden, dass der
Gesetzgeber die Kosten der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nicht nach Art.
422 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO der verurteilten Person auferlegen wollte.
Zumindest die Kosten der auf eine unbedingte Freiheitsstrafe anzurechnenden
Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind jedoch gleich zu behandeln wie
Strafvollzugskosten. Die verurteilte Person muss sich daran nach Massgabe von
Art. 380 Abs. 2 StGB beteiligen (vgl. Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 1784; ders.,
Praxiskommentar, a.a.O., N. 3 zu Art. 426 StPO; Jositsch, a.a.O., N. 740).
Die Kosten für die Bewachung zu Sicherungszwecken (Verhinderung einer Flucht-,
Kollusions- oder Wiederholungsgefahr, vgl. Art. 221 Abs. 1 StPO) während eines
Spitalaufenthalts sind den Kosten der Untersuchungshaft gleichzustellen, da
nicht entscheidend sein kann, an welcher Örtlichkeit die beschuldigte Person
für die Zwecke des laufenden Strafverfahrens festgehalten wird. Der Einwand des
Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht Bewachungskosten
auferlegt, erscheint a priori daher begründet.

9.5.3. Zu den Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden im Sinne von Art. 422
Abs. 2 lit. d StPO zählen etwa solche für Leistungen der polizeilichen Sonder-
bzw. Fachdienste wie den wissenschaftlichen Diensten der Polizei oder von
rechtsmedizinischen Instituten (BBl 2006 1236; Domeisen, a.a.O., N. 11 f. zu
Art. 422 StPO; Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 1776 Fn. 39; ders.,
Praxiskommentar, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 422 StPO; Griesser, a.a.O., N. 13 zu
Art. 422 StPO; Küng, a.a.O., S. 419). Allgemeine Aufwendungen der Polizei,
welche diese aufgrund ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten
Strafverfahren zu erbringen hat, wie beispielsweise Fahndungs- und
Festnahmekosten, Ermittlungskosten, Kosten der Beweissicherung oder Kosten der
polizeilichen Foto- und Erkennungsdienste, fallen - abgesehen von allfälligen
Auslagen für Material u.ä. - nicht darunter (Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 1776
Fn. 39; ders., Praxiskommentar, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 422 StPO; Griesser,
a.a.O., N. 13 zu Art. 422 StPO; Domeisen, a.a.O., N. 11 zu Art. 422 StPO). Für
solche Leistungen dürfen der beschuldigten Person keine Auslagen verrechnet
werden. Zulässig ist es demgegenüber, diese allgemeinen polizeilichen
Leistungen bei der Festsetzung der Gebühren zu berücksichtigen (vgl. Schmid,
Praxiskommentar, a.a.O., N. 9 zu Art. 422 StPO), wenn hierfür eine ausreichende
gesetzliche Grundlage besteht (oben E. 9.5.1).
Unklar ist, ob die Vorinstanz diesen Grundsätzen Rechnung trägt, da aus der
Kostenauflistung der Staatsanwaltschaft zum Teil nicht hervorgeht, ob es sich
bei den polizeilichen Kosten um Auslagen oder Gebühren handelt. Für den Fall,
dass dem Beschwerdeführer Gebühren für die polizeiliche Tätigkeit auferlegt
wurden, macht dieser zu Recht geltend, die Vorinstanz gebe keine gesetzliche
Grundlage an.

9.5.4. Der Beschwerdeführer trägt gemäss dem angefochtenen Entscheid zudem
Kosten für Medikamente und seine medizinische bzw. ärztliche Behandlung. Nicht
ersichtlich ist, inwiefern darin Kosten des Strafverfahrens im Sinne von Art.
422 StPO erblickt werden können, da diese grundsätzlich unabhängig von einem
Strafverfahren anfallen und mit der Strafuntersuchung in keinem Zusammenhang
stehen. Solche Kosten sind mit der betroffenen Person daher gleich abzurechnen,
wie wenn nie ein Strafverfahren eröffnet worden wäre. Verfügt diese nicht über
die erforderlichen Mittel, muss (nach einer Kostengutsprache) unter Umständen
die Sozialhilfe für einen allfälligen Selbstbehalt nach Abrechnung mit der
Kranken- oder Unfallversicherung aufkommen, was bei Verfahrenskosten von
vornherein ausgeschlossen scheint.
Soweit die medizinischen Kosten die von den Strafanstalten sicherzustellende
(im Kostgeld der Vollzugseinrichtungen inbegriffene) medizinische oder
psychiatrische Grundversorgung während der Untersuchungshaft betreffen, könnten
diese allenfalls als Kosten der Untersuchungshaft qualifiziert werden. Dies
ändert jedoch nichts daran, dass sie nicht in Anwendung von Art. 422 i.V.m.
Art. 426 Abs. 1 StPO der verurteilten Person auferlegt werden dürfen (oben E.
9.5.2).
Als Strafuntersuchungskosten nach Art. 422 StPO gelten Auslagen für
medizinische Untersuchungen im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung (z.B. bei
Verdacht auf interkorporalen Drogenschmuggel, sog. Bodypacking). Solche stehen
hier jedoch nicht zur Diskussion.

9.5.5. Der Beschwerdeführer ficht zu Recht auch die Kosten für die Reinigung
des Tatorts ("Reinigung Tatort") an. Unklar ist, was dieser Kostenpunkt
beinhaltet und weshalb die Staatsanwaltschaft für diese Kosten aufkam bzw.
weshalb diese im Zusammenhang mit dem "Strafverfahren" angefallen sein könnten.
Naheliegender ist, dass es sich dabei um Kosten der "Straftat" handelt, die
zwar einen Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem
Beschwerdeführer begründen (Art. 41 Abs. 1 OR, allenfalls aus Vertrag), diesem
aber nicht gestützt auf Art. 422 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO überbunden werden
können.

9.5.6. Begründet ist auch der Einwand, die Staatsanwaltschaft bzw. die
Vorinstanz berufe sich auf eine nicht öffentlich einsehbare Weisung der
Generalstaatsanwaltschaft (GSTA). Art und Bemessungsgrundlagen der Gebühren
müssen gesetzlich geregelt sein (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO; oben E. 9.5.1).
Blosse Weisungen genügen nicht. Im Rahmen der Ausführungserlasse des Bundes
bzw. des Kantons und der in der StPO enthaltenen Grundsätze kann die zuständige
Behörde die Gebühren nach ihrem Ermessen festsetzen (Domeisen, a.a.O., N. 2 zu
Art. 424 StPO). Soweit für die Begründung des pflichtgemässen Ermessens auf
interne Weisungen verwiesen wird, müssen diese der betroffenen Person zumindest
zugänglich gemacht werden (vgl. Urteil 1B_17/2015 vom 18. März 2015 E. 2.2).

9.6. Die Vorinstanz wird sich zu sämtlichen Kostenpunkten in der
Kostenauflistung nochmals äussern müssen. Fraglich ist namentlich auch, weshalb
dem Beschwerdeführer die dort enthaltenen Entschädigungen an Rechtsanwalt Leu
von Fr. 10'523.25 und Fr. 5'227.-- belastet wurden. Die Kosten für die amtliche
Verteidigung trägt die verurteilte beschuldigte Person nur, wenn es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art.
135 Abs. 4 lit. a StPO). Dafür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Die
Kosten der Offizialverteidigung vor dem Bezirksgericht und im
Berufungsverfahren auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ausdrücklich
nur unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO.

9.7. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich zu Recht, dass Belege für
die verschiedenen Auslagen nicht zu den Verfahrensakten gereicht wurden. Gemäss
dem Begleitschreiben der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2013 hätte der
Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsanwalt die Originalrechnungen mitsamt
Zahlungsbelegen nach entsprechender Terminvereinbarung in der Buchhaltung der
Staatsanwaltschaft einsehen können. Auch hätte die Staatsanwaltschaft dem
Rechtsvertreter gegen Gebühr entsprechende Kopien zukommen lassen (vgl. Akten
Bezirksgericht). Damit wird verkannt, dass Auslagen zu belegen sind. Die
Staatsanwaltschaft hätte die Belege bzw. Kopien davon (auf Verlangen) daher zu
den Verfahrensakten reichen müssen. Die Vorinstanz wird die Belege und
gegebenenfalls auch zusätzliche Informationen zu den einzelnen Auslagen soweit
erforderlich im Zusammenhang mit der Neubeurteilung nachfordern müssen.

9.8. Die Beschwerde ist im Kostenpunkt gutzuheissen.

10.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführer im
Umfang seines teilweisen Obsiegens angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
und 2 BGG). Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege, weshalb die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter
zuzusprechen ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen,
soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, da die Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers erstellt scheint und die Beschwerde nicht von vornherein
aussichtslos war. Der Kanton Thurgau trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4
BGG).
Den Beschwerdegegnern 2-5 sind weder Kosten aufzuerlegen noch Entschädigungen
auszurichten, da sie am bundesgerichtlichen Verfahren nicht teilgenommen haben.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Thurgau vom 12. Mai 2014 im Kostenpunkt teilweise aufgehoben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird
gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Der Kanton Thurgau hat Rechtsanwalt Thomas Leu für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

5. 
Rechtsanwalt Thomas Leu wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Entschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

6. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

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