Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.861/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_861/2014

Urteil vom 30. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Näf.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse
17, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer,
vom 23. Juni 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der im Jahr 1936 in Deutschland geborene X.________ trat im Jahr 1968 bei der
damaligen B.________ AG, der heutigen A.________ AG die Stelle als
Chefbuchhalter und Leiter des kaufmännischen Rechnungswesens an. In dieser
Funktion blieb er bis kurz vor seiner Pensionierung im Jahr 2001. Danach
arbeitete er seinen Nachfolger ein. Nach seiner Pensionierung war er noch bis
2004 in einem Teilpensum im Rechnungswesen der A.________ AG tätig.

B.

B.a. Das Bezirksgericht Imboden sprach X.________ mit Urteil vom 3. September
2010 des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), des gewerbsmässigen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2
StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie der
gewerbsmässigen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB) schuldig. Es
verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, unter Anrechnung der
Untersuchungshaft von 106 Tagen, sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen
zu Fr. 60.--. Es verpflichtete ihn, für widerrechtlich erlangte
Vermögensvorteile dem Staat Fr. 10'017'114.05 (solidarisch mit dem
Mitangeklagten Y.________) sowie Fr. 3'132'608.55 zu bezahlen. Verschiedene
Vermögenswerte wurden gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB im Hinblick auf die
Durchsetzung der Ersatzforderung eingezogen. Das Bezirksgericht verpflichtete
X.________ zudem, der A.________ AG Schadenersatz im Betrag von Fr.
13'132'356.50 sowie - solidarisch mit Y.________ - Schadenersatz in Höhe von
Fr. 670'629.-- zu zahlen.

X.________ erhob Berufung mit den Anträgen, das Urteil des Bezirksgerichts
Imboden sei aufzuheben, er sei freizusprechen und die Adhäsionsklage der
A.________ AG sei auf den Zivilweg zu verweisen.

Das Kantonsgericht von Graubünden hiess mit Urteil vom 24. August 2011/14. März
2012 die Berufung teilweise gut und hob den erstinstanzlichen Entscheid auf. Es
stellte das Verfahren in Bezug auf die inkriminierten Handlungen vor dem 24.
August 1996 in Anwendung des alten Verjährungsrechts zufolge Verjährung ein.
Das Kantonsgericht sprach X.________ des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs.
2 StGB), des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art.
147 Abs. 2 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB)
sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB)
schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, unter
Anrechnung der Untersuchungshaft von 106 Tagen, sowie mit einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 40.--. Es verpflichtete
ihn, für widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile dem Staat Fr. 8'273'413.05
(solidarisch mit Y.________) sowie Fr. 2'929'825.30 zu bezahlen. Zahlreiche
Vermögenswerte wurden eingezogen und im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB zur
Deckung der Ersatzforderung verwendet. Das Kantonsgericht verpflichtete
X.________ zudem, der A.________ AG Schadenersatz im Betrag von Fr.
11'203'238.35 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde die Adhäsionsklage auf den
Zivilweg verwiesen. Das Kantonsgericht nahm davon Vormerk, dass die A.________
AG ihre Schadenersatzforderung in dem Umfang dem Kanton Graubünden abgetreten
hat, in welchem sie durch den ihr zugesprochenen Ertrag der Ersatzforderung und
der bezahlten Geldstrafen befriedigt wird.

B.b. X.________ erhob Beschwerde in Strafsachen. Er stellte die Anträge, er sei
einzig in einem Anklagepunkt wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB) und wegen mehrfacher
Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen und hiefür mit
einer bedingten Geldstrafe zu bestrafen. In allen übrigen Punkten sei er
freizusprechen. Eventualiter, für den Fall der Bestätigung der angefochtenen
Schuldsprüche, sei er milde zu bestrafen, maximal mit einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Die Adhäsionsklage der A.________ AG sei auf
den Zivilweg zu verweisen, soweit sie den Betrag von Fr. 60'448.50 übersteige.

B.c. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 16. Juli 2013
teilweise gut. Es hob das Urteil des Kantonsgerichts vom 24. August 2011/14.
März 2012 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das
Bundesgericht erwog, X.________ habe durch sein Verhalten im Anklagepunkt
Checkbezüge entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht die Tatbestände des
Betrugs und der Urkundenfälschung, sondern allenfalls den Tatbestand der
Veruntreuung respektive der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt (Urteil
6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 4.3 und 4.4, E. 4.7).

C.

C.a. Mit Urteil vom 23./31. Oktober 2013 stellte das Kantonsgericht von
Graubünden in Bezug auf verschiedene Anklageziffern das Verfahren zufolge
Verjährung ein. Es sprach X.________ des gewerbsmässigen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB), der
mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen
Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) sowie der gewerbsmässigen
Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB) schuldig. Es bestrafte ihn mit
einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft
von 106 Tagen, sowie mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 240
Tagessätzen zu Fr. 40.--. Es verpflichtete ihn, für widerrechtlich erlangte
Vermögensvorteile dem Staat Fr. 8'116'891.05 (solidarisch mit Y.________) sowie
Fr. 1'985'021.-- zu bezahlen. Zahlreiche Vermögenswerte wurden eingezogen und
im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB zur Deckung der Ersatzforderung verwendet. Das
Kantonsgericht verpflichtete X.________ zudem, der A.________ AG Schadenersatz
im Betrag von Fr. 10'101'912.05 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde die
Adhäsionsklage auf den Zivilweg verwiesen. Das Kantonsgericht nahm davon
Vormerk, dass die A.________ AG ihre Forderung in dem Umfang dem Kanton
Graubünden abgetreten hat, in welchem sie durch den ihr zugesprochenen Ertrag
der Ersatzforderung und der bezahlten Geldstrafen befriedigt wird.

C.b. X.________ erhob Beschwerde in Strafsachen. Er stellte die Anträge, er sei
vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)
freizusprechen. Er sei des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB), der mehrfachen
Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie diesbezüglich der
gewerbsmässigen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB) schuldig zu
sprechen. Hiefür sei er mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten,
unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 106 Tagen, zu bestrafen, wovon der
Vollzug von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren
aufzuschieben sei. Er sei zu verpflichten, der A.________ AG Schadenersatz im
Betrag von Fr. 8'116'891.05 zu bezahlen unter solidarischer Haftung mit
Y.________. Zudem ersuchte X.________ um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.

C.c. Das Bundesgericht hiess mit Urteil 6B_1161/2013 vom 14. April 2014 die
Beschwerde, soweit die Strafzumessung betreffend, teilweise gut, hob das Urteil
des Kantonsgerichts von Graubünden vom 23. Oktober 2013 auf und wies die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht erwog im
Wesentlichen, die Vorinstanz hätte zufolge des Wegfalls der Schuldsprüche in
rund 50 von über 200 Fällen von Checkbezügen wegen Eintritts der Verjährung
sowie zufolge der veränderten rechtlichen Qualifikation der Checkbezüge als
Veruntreuung statt als Betrug und Urkundenfälschung die Strafe reduzieren
müssen, was sie zu Unrecht unterlassen habe (Urteil 6B_1161/2013 vom 14. April
2014, E. 4.2.6).

D. 
Das Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, sprach X.________ am 23.
Juni 2014 der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), des
gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art.
147 Abs. 2 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB)
sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB)
schuldig und bestrafte ihn hiefür unter Anrechnung der erstandenen
Untersuchungshaft von 106 Tagen mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie
mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 40.--. Es
verpflichtete ihn, für widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile dem Staat Fr.
8'116'891.05 (solidarisch mit Y.________) sowie Fr. 1'985'021.-- zu bezahlen.
Zahlreiche Vermögenswerte wurden eingezogen und im Sinne von Art. 71 Abs. 3
StGB zur Deckung der Ersatzforderung verwendet. Das Kantonsgericht
verpflichtete X.________ zudem, der A.________ AG Schadenersatz im Betrag von
Fr. 10'101'912.05 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde die Adhäsionsklage auf den
Zivilweg verwiesen. Das Kantonsgericht nahm davon Vormerk, dass die A.________
AG ihre Forderung in dem Umfang dem Kanton Graubünden abgetreten hat, in
welchem sie durch den ihr zugesprochenen Ertrag der Ersatzforderung und der
bezahlten Geldstrafen befriedigt wird.

E. 
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Kantonsgerichts von Graubünden vom 23. Juni 2014 sei, soweit die Strafzumessung
betreffend, aufzuheben. Er sei mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 35
Monaten sowie mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu
Fr. 40.-- zu bestrafen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 18
Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben sei.
Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht setzte sich bereits in seinen Urteilen 6B_291/2012 vom 16.
Juli 2013 und 6B_1161/2013 vom 14. April 2014 mit Fragen der Strafzumessung
auseinander.

1.1. Im erstgenannten Entscheid erwog es, die Vorinstanz habe Bundesrecht nicht
verletzt, indem sie das hohe Alter des Beschwerdeführers (geboren 1936) nur in
höchstens sehr leichtem Masse strafmindernd berücksichtigte. Daran ist aus den
im zitierten Urteil (E. 6.3) genannten Gründen festzuhalten. Dass der
Beschwerdeführer seit der Ausfällung jenes Entscheids zwei Jahre älter geworden
ist, ist unerheblich.

1.2. Im Urteil 6B_1161/2013 vom 14. April 2014 erwog das Bundesgericht, in der
Beschwerde werde nicht dargetan und es sei nicht ersichtlich, inwiefern die
Erwägungen der Vorinstanz zur kriminellen Energie und zu den Tatmotiven des
Beschwerdeführers sowie zum Missbrauch seiner Vertrauensstellung Recht
verletzten. Diese Verschuldenskriterien blieben in unverändertem Masse
zutreffend, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer im Handlungskomplex der
Checkbezüge wegen Betrugs und Urkundenfälschung oder wegen Veruntreuung
verurteilt wird (zitierter Bundesgerichtsentscheid E. 4.2.4). Im Weiteren erwog
das Bundesgericht, die Vorinstanz gehe zutreffend davon aus, dass der
Beschwerdeführer das ihm sowohl von den Untergebenen als auch von der
Geschäftsleitung entgegengebrachte Vertrauen über Jahre in ausserordentlich
schwerer Weise missbrauchte (zitierter Bundesgerichtsentscheid E. 4.2.6).
Darauf ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr zurückzukommen. Auf
die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten.

2.

2.1. Die Vorinstanz stellte in ihrem ersten Urteil vom 24. August 2011/14. März
2012 im Anklagepunkt II.B.1 (betreffend Checkbezüge) das Verfahren in 14 von
212 Anklageziffern zufolge Verjährung ein. In ihrem zweiten Urteil vom 23.
Oktober 2013 stellte sie das Verfahren in 67 von 212 Anklageziffern ein. Zudem
stellte sie das Verfahren auch im Anklagepunkt II.A.2 betreffend den Check vom
19. März 1998 zufolge Verjährung ein. Dadurch verminderte sich der
Deliktsbetrag um rund 1 Million Franken. Diese Verminderung ist zwar
vergleichsweise gering, wenn berücksichtigt wird, dass der Deliktsbetrag in
Bezug auf die nach der Auffassung der Vorinstanz nicht verjährten Checkbezüge,
für welche der Beschwerdeführer im zweiten vorinstanzlichen Entscheid erneut
(nun wegen mehrfacher Veruntreuung statt wegen gewerbsmässigen Betrugs und
mehrfacher Urkundenfälschung) verurteilt wurde, mindestens zwei Millionen
Franken ausmacht und der Deliktsbetrag bezüglich aller Straftaten, derentwegen
der Beschwerdeführer verurteilt wurde, rund 10 Millionen Franken beträgt.
Gleichwohl wies das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid 6B_1161/ 2013
vom 14. April 2014 die Vorinstanz an, der Verminderung des Deliktsbetrags
beziehungsweise dem Wegfall der zugrunde liegenden Handlungen zufolge Eintritts
der Verjährung in rund 50 Einzelfällen durch eine Reduktion der Strafe Rechnung
zu tragen. Zudem hielt das Bundesgericht fest, auch die Veränderung der
rechtlichen Qualifikation (Verurteilung wegen mehrfacher Veruntreuung statt
wegen mehrfacher Urkundenfälschung und gewerbsmässigen Betrugs) im
Handlungskomplex der Checkbezüge wirke sich bei der Strafzumessung tendenziell
zu Gunsten des Beschwerdeführers aus (Urteil 6B_1161/2013 vom 14. April 2014 E.
4.2.6).

2.2. Diesen Anweisungen im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid 6B_1161/
2013 vom 14. April 2014 hat die Vorinstanz durch eine Herabsetzung der Strafe
um sechs Monate bundesrechtlich ausreichend Rechnung getragen.

3.

3.1. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie die Tatsache, dass
seit ihrem zweiten Urteil zehn Monate verstrichen sind und der Beschwerdeführer
sich in dieser Zeit wohl verhalten hat, nicht zum Anlass nimmt, die Strafe in
Anwendung von Art. 48 lit. e StGB herabzusetzen. Dieser Strafmilderungsgrund
(siehe BGE 132 IV 1 E. 6.2) ist nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist auch eine überlange Verfahrensdauer nicht gegeben. Es
kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 61, 63) verwiesen
werden.

3.2. Unbegründet ist der Einwand des Beschwerdeführers, er dürfe nicht zu einer
höheren Strafe verurteilt werden als der Mitangeklagte Y.________. Dem
Beschwerdeführer ist nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen
Entscheid (S. 66/67) ein erheblich grösseres Verschulden anzulasten als dem
Mitangeklagten, kam ihm doch innerhalb der A.________ AG eine ganz andere,
hervorragende Stellung zu.

4. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen,
da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte. Den angespannten
finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Näf

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