Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.853/2014
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2014
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_853/2014

Urteil vom 9. Februar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
2. A.________,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Schändung (Art. 191 StGB), Anklageprinzip, Willkür, Grundsatz in dubio pro reo,
Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 25.
März 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz wirft X.________ in der
Anklageschrift vom 3. Januar 2013 vor, A.________ in der Nacht vom 26. auf den
27. August 2011 nach einer Sommerparty in Zürich in seine Wohnung in D.________
gefahren zu haben. Dort habe er mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr
vollzogen, wobei A.________ wegen Alkoholkonsums, allenfalls weiterer
unbekannter Substanzen und starker Schläfrigkeit widerstandsunfähig gewesen
sei. Er habe sich damit der Schändung schuldig gemacht. Daneben werden
X.________ diverse Verkehrsdelikte zur Last gelegt.

B. 
Das Strafgericht des Kantons Schwyz sprach X.________ am 26. Februar 2013 der
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig und bestrafte ihn mit
einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 110.-- und einer Busse von Fr.
260.--. Vom Vorwurf der Schändung wurde X.________ freigesprochen.

C. 
Die Staatsanwaltschaft und A.________ reichten gegen das Urteil des
Strafgerichts Berufung ein. X.________ erhob Anschlussberufung. Das
Kantonsgericht Schwyz sprach X.________ am 25. März 2014 auch der Schändung
schuldig. Es bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei
Jahren und einer Busse von Fr. 260.--. X.________ wurde verpflichtet,
A.________ eine Genugtuung von Fr. 9'000.-- nebst Zins zu bezahlen.

D. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Kantonsgerichts Schwyz sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Schändung
freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Zivilansprüche von A.________ seien abzuweisen respektive
auf den Zivilweg zu verweisen.

E. 
Das Kantonsgericht Schwyz und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
beantragen sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. 
Der Beschwerdeführer sieht unter Hinweis auf Art. 9 in Verbindung mit Art. 350
Abs. 1 StPO das Anklageprinzip verletzt. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass
die Beschwerdegegnerin 2 unter dem Einfluss von KO-Tropfen stand. In der
Anklageschrift würden keine KO-Tropfen erwähnt. Es sei lediglich von
"allenfalls weiteren unbekannten Substanzen" die Rede. Dies genüge dem
Bestimmtheitserfordernis nicht.

Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und
Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO
festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand
des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der
beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise
zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht
genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz
der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch
auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244
ff.; Urteil 6B_596/2012 vom 25. April 2013 E. 4.3; je mit Hinweisen; vgl. Art.
325 Abs. 1 lit. f StPO).

Bereits die erste Instanz erwog, unter der Bezeichnung "KO-Tropfen" sei keine
klar abgegrenzte Substanz zu verstehen, weshalb die erwähnte Formulierung
gewählt worden sei (erstinstanzliches Urteil, S. 6 f.). KO-Tropfen müssen
gestützt auf diese Überlegung als von der Anklageschrift mitumfasst gelten. Das
Anklageprinzip ist nicht verletzt.

2. 
Der Beschwerdeführer rügt verschiedene Aspekte der Sachverhaltsfeststellung.

2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; vgl. zum
Willkürbegriff: BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319 mit Hinweis). Die Willkürrüge muss
in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art.
106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil
tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5 mit Hinweis).

Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen
Funktion als Beweiswürdigungsregel (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO) im Verfahren vor
dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende
Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).

2.2.

2.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe
beantragt, über die Wirkung von KO-Tropfen ein rechtsmedizinisches Gutachten
einzuholen. Die Vorinstanz weise den Antrag mit der Begründung ab, es sei vorab
zu klären, ob solche Tropfen überhaupt zum Einsatz gekommen seien.
Anschliessend stelle sie ohne weitere Beweiserhebungen fest, die Verabreichung
von KO-Tropfen sei erstellt. Die Sachverhaltsfeststellung sei in diesem Punkt
widersprüchlich und damit offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 BGG.
Mit dieser Argumentation unterschlägt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz
den Beweisantrag auch mit der Begründung abweist, von einer rechtsmedizinischen
Begutachtung der Wirkung von KO-Tropfen könnten keine wesentlichen Erkenntnisse
für den konkreten Fall erwartet werden (Urteil, S. 10). Die
Sachverhaltsfeststellung ist damit nicht widersprüchlich, geschweige denn
willkürlich.

2.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz stütze sich in Bezug auf
die Wirkungsdauer von KO-Tropfen auf die Internetseite des
Universitätsklinikums Freiburg. Demnach wirkten KO-Tropfen während einiger
Stunden, in Extremfällen bis zu 24 Stunden. Damit weiche die Vorinstanz
einerseits von der erstinstanzlichen Feststellung ab, wonach die Wirkungsdauer
eine bis drei Stunden betrage; andererseits masse sich die Vorinstanz nicht
vorhandenes medizinisches Fachwissen an. Die herangezogene Wissensquelle sei
für den Beschwerdeführer ungünstiger. Die Vorinstanz lege nicht dar, weshalb
diese eher richtig sein soll als das Faktenblatt des Bundesamtes für
Gesundheit, auf welches sich die erste Instanz gestützt hatte. Damit verletze
sie den Grundsatz in dubio pro reo.

Bereits die erste Instanz ging gestützt auf das Faktenblatt des Bundesamtes für
Gesundheit bezüglich KO-Tropfen von einer Wirkungsdauer von einer bis drei
Stunden aus. Dass sich die erste Instanz auf die erwähnte Informationsquelle
stützte, wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Die Wirkungsdauer von
maximal drei Stunden ist damit unbestritten. Die Vorinstanz erwägt, die Wirkung
der KO-Tropfen habe um 02.00 Uhr eingesetzt und es sei ausgeschlossen, dass die
Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin 2 noch vor dem Geschlechtsverkehr
gegen 05.00 Uhr morgens wieder aufgehoben gewesen sei. Obwohl sich die
Vorinstanz in Bezug auf die Wirkungsdauer der unbekannten Substanz auf eine
andere Informationsquelle als die erste Instanz stützt, geht sie im Ergebnis
nicht über die Feststellung der ersten Instanz, wonach die Wirkungsdauer bis zu
drei Stunden betragen kann, hinaus. Es ist damit nicht ersichtlich, inwiefern
der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass sich die Vorinstanz auf eine
andere Informationsquelle stützt als die erste Instanz, beschwert sein soll.

2.2.3. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz stelle
hauptsächlich auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ab. Ihre Aussagen seien
in wesentlichen Punkten widersprüchlich, teilweise seien sie auch lebensfremd.
Die Vorinstanz setze sich mit diesen Einwänden nicht auseinander. Die gezogenen
Schlussfolgerungen seien offensichtlich unhaltbar. Da Aussage gegen Aussage
stehe, sei dem Grundsatz in dubio pro reo besonderes Augenmerk zu schenken.

Die Vorinstanz befasst sich ausführlich mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen
der Beschwerdegegnerin 2 (Urteil, S. 7 ff.). Sie zeigt auf, dass den Aussagen
der Beschwerdegegnerin 2, im Gegensatz zu denjenigen des Beschwerdeführers,
eine hohe Glaubhaftigkeit zukommt. Die Vorinstanz weist explizit auf scheinbare
Widersprüche hin. Beispielsweise wird erwähnt, dass sich in den Akten
unterschiedliche Angaben bezüglich des Zeitpunktes finden, in dem die
Beschwerdegegnerin 2 realisierte, dass es zwischen ihr und dem Beschwerdeführer
zum Geschlechtsverkehr gekommen war (Urteil, S. 24 f.). Die fraglichen
Diskrepanzen löst die Vorinstanz mit sachlichen Erklärungen schlüssig auf.
Soweit die Beschwerde den Begründungsanforderungen überhaupt genügt, kann von
Willkür keine Rede sein.

2.2.4. Der Beschwerdeführer bemängelt die Würdigung der Zeugenaussagen. Die
Zeugin B.________ habe angegeben, der Zustand der Beschwerdegegnerin 2 habe
sich gebessert, nachdem sie sich nach draussen begeben hätten. Dies habe auch
der Zeuge C.________ bestätigt. Dennoch gehe die Vorinstanz davon aus, die
Verbesserung des Zustandes der Beschwerdegegnerin 2 könne objektiv betrachtet
nicht eingetreten sein. Sie begründe nicht, warum zwei Zeugen unabhängig
voneinander wahrheitswidrig eine Zustandsverbesserung bezeugt haben sollen. Der
Fehler der Vorinstanz bestehe darin, dass sie vorab feststelle, die
Beschwerdegegnerin 2 weise eine Erinnerungslücke auf. Dies führe dazu, dass sie
die Zeugenaussagen nicht mehr objektiv gewürdigt habe.

Die Zeugenaussagen enthalten sowohl den Beschwerdeführer belastende als auch
entlastende Elemente. Dementsprechend hält die Vorinstanz fest, gemäss den
Zeugen habe die Beschwerdegegnerin 2 draussen wieder frei und ohne Hilfe stehen
können, woraus sie eine Verbesserung ihres Zustandes ableiteten. Gleichzeitig
habe der Zeuge C.________ aber auch ausgesagt, dass die Beschwerdegegnerin 2
"wirklich weg" und nicht ansprechbar gewesen sei. Ihr Zustand sei komatös
gewesen und sie habe sich in einem Delirium befunden. Die Vorinstanz führt dazu
aus, man müsse berücksichtigen, dass sich die Beteiligten nach draussen begeben
hätten, da die Beschwerdegegnerin 2 nicht mehr ansprechbar gewesen sei. Sie
habe ihr Heimkommen nicht mehr selber regeln können. Lediglich weil zeitweise
eine Zustandsverbesserung in irgendeiner Form eingetreten sei, heisse dies
nicht, dass die Entscheidungsfreiheit wiederhergestellt gewesen sei. Jedenfalls
sei eine derart rasche Zustandsverbesserung, wenn die Beschwerdegegnerin 2 kurz
zuvor noch gänzlich benommen gewesen sei, nicht möglich. Die Vorinstanz setzt
die Zeugenaussagen in einen Gesamtzusammenhang und würdigt sie in vertretbarer
Weise, ohne in Willkür zu verfallen.

2.2.5. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz bejahe den subjektiven
Tatbestand von Art. 191 StGB zu Unrecht. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher
Hinsicht fest, selbst wenn die Beschwerdegegnerin 2, wie von der ersten Instanz
angenommen, noch "funktioniert" habe, könne eine Widerstandsunfähigkeit
vorgelegen haben. Entscheidend sei die Einwilligungsfähigkeit des Opfers. Der
Beschwerdeführer habe den schlechten Zustand der Beschwerdegegnerin 2 erkennen
und es mehr als nur ernsthaft für möglich halten müssen, dass sie zum
Tatzeitpunkt widerstandsunfähig war. Immerhin habe er sogar damit gerechnet,
dass die Beschwerdegegnerin 2 unter dem Einfluss von KO-Tropfen stand. Mithin
wusste der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin 2 nicht in der Lage
war, sich gegen den ungewollten sexuellen Kontakt zu wehren. Der
Beschwerdeführer macht geltend, wenn die Beschwerdegegnerin 2, wie von der
Vorinstanz festgestellt, noch "funktioniert" haben könnte, dürfe nicht
angenommen werden, dass deren Widerstandsunfähigkeit für ihn erkennbar gewesen
sei. Damit weicht er vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz ab, ohne
Willkür aufzuzeigen. Auf die Rüge ist nicht einzutreten. Dass die Vorinstanz
ausgehend vom festgestellten Zustand der Beschwerdegegnerin 2 ihrem Urteil
einen unzutreffenden Rechtsbegriff der Widerstandsunfähigkeit zugrunde legt,
bringt der Beschwerdeführer nicht vor.

3. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Soweit er
geltend macht, er habe sich im gesamten Verfahren weder zur Wirkungsdauer von
KO-Tropfen noch zu den Angaben auf der Webseite des Universitätsklinikums
Freiburg äussern können, sind seine Behauptungen unzutreffend. Bereits das
erstinstanzliche Urteil enthält Erwägungen zur Wirkungsdauer von KO-Tropfen
(erstinstanzliches Urteil, S. 9). Inwiefern sich der Beschwerdeführer dazu
nicht äussern konnte, ist nicht ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, weicht die
Vorinstanz im Ergebnis nicht von den Angaben des Bundesamtes für Gesundheit ab.
Eine Gehörsverletzung liegt folglich nicht vor.

4. 
Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung in mehrfacher Hinsicht und
wirft der Vorinstanz ein methodenwidriges Vorgehen vor. Die Vorinstanz lege die
Strafe ergebnisorientiert fest, indem sie vorab festhalte, eine bedingte Strafe
respektive eine Freiheitsstrafe unter zwei Jahren komme aufgrund der Schwere
des Verschuldens nicht in Frage. Anschliessend fälle sie eine dreijährige
Freiheitsstrafe aus. Die Frage, ob dem Täter der bedingte Strafvollzug gewährt
werden könne oder nicht, sei jedoch erst in einem zweiten Schritt zu prüfen.
Zunächst hätte die Vorinstanz eine verschuldensangemessene Einsatzstrafe für
die Schändung festlegen und in Abgeltung des Verkehrsdelikts angemessen erhöhen
müssen. Stattdessen bilde sie kurzerhand eine Gesamtstrafe. Aus dem Urteil gehe
nicht hervor, welche Strafe für welches Delikt verhängt werde. Der
Beschwerdeführer rügt damit die Verletzung der Begründungspflicht (Art. 50
StGB). Schliesslich verletze die Vorinstanz das Doppelverwertungsverbot, indem
sie die Wehrlosigkeit des Opfers und den Umstand, dass eine Schändung
entwürdigend sei, bei der Verschuldensbemessung erneut berücksichtige, obwohl
sich diese Faktoren bereits aus dem Tatbestand ergeben würden.

4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (
BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; 132 IV 102 E. 8.1 S. 104; je mit
Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

4.2. Die Vorinstanz prüft nicht näher, ob die Voraussetzungen für die Bildung
einer Gesamtstrafe erfüllt sind. Sie äussert sich weder zur Einsatzstrafe für
die Schändung, noch nimmt sie für das Verkehrsdelikt eine Strafschärfung vor.
Die Ausführungen zur Gewichtung der täterspezifischen Komponenten sind äusserst
knapp (vgl. Urteil 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). Ohne dies näher zu
spezifizieren, erkennt die Vorinstanz auf eine Gesamtstrafe, welche "im oberen
Bereich des unteren Drittels der maximalen Schändungsstrafe" anzusiedeln sei.
Diese Vorgehensweise ist nicht bundesrechtskonform.

Zum einen geht die Vorinstanz methodisch nicht korrekt vor, indem sie den
ordentlichen Strafrahmen aufgrund der mehreren Taten in Anwendung von Art. 49
Abs. 1 StGB auf 15 Jahre erweitert. Die tat- und täterangemessene Strafe ist
grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der
ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände
vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall
zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Zum
andern ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen
möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das
Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen
werden. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen,
wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen
würde. Demgemäss sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB "die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt", wenn das Gericht im konkreten Fall für
jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte. Dass die
anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt
nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen). Bereits in BGE 137 IV 57
äusserte sich das Bundesgericht zur Frage der Gleichartigkeit der Strafen bei
der Gesamtstrafenbildung. Es befand, die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe
seien keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (E. 4.3.1).
Die Vorinstanz wird prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Bildung einer
Gesamtstrafe vorliegen. Sie wird insbesondere im Hinblick auf das
Verhältnismässigkeitsprinzip darlegen müssen, ob sie unter präventiven
Gesichtspunkten für das Verkehrsdelikt eine Freiheitsstrafe als einzig
zweckmässige Sanktion erachtet (vgl. Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E.
2.7.2). Ist dies nicht der Fall, wird sie separate Strafen ausfällen müssen.

Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des
Doppelverwertungsverbots. Es trifft zu, dass die Entwürdigung des wehrlosen
Opfers dem Tatbestand der Schändung immanent ist. Dem Richter ist es jedoch,
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, grundsätzlich nicht verwehrt, bei
der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein Merkmal des
gesetzlichen Tatbestands gegeben ist (vgl. BGE 120 IV 67 E. 2b S. 71 f. mit
Hinweis; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl.
2013, N. 102 zu Art. 47 StGB). In diesem Fall hat das Gericht jedoch zu
begründen, weshalb und in welchem Umfang es die erwähnten Faktoren bei der
Strafzumessung berücksichtigt. Die vorinstanzliche Strafzumessung genügt
diesbezüglich den Begründungsanforderungen nicht.

Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Strafzumessung sind weitgehend
berechtigt. Einerseits entspricht die vorinstanzliche Strafzumessung nicht den
gesetzlichen und in konstanter Rechtsprechung präzisierten methodischen
Vorgaben. Andererseits verletzt die Vorinstanz mehrfach ihre Begründungspflicht
(Art. 50 StGB). Die Vorinstanz wird unter Berücksichtigung der Täterkomponente
die Strafzumessung neu vorzunehmen und in nachvollziehbarer Weise darzulegen
haben, weshalb sie eine bestimmte Strafe ausspricht.

4.3. Nachdem die Vorinstanz eine neue Strafzumessung vorzunehmen hat, wird sie
sich erneut zur Frage der Legalprognose äussern müssen. Es erübrigt sich, auf
die Rüge des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem Umfang des bedingt
aufgeschobenen Strafanteils näher einzugehen.

5. 
Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die Zivilansprüche der
Beschwerdegegnerin 2 seien abzuweisen oder auf den Zivilweg zu verweisen, ist
abzuweisen. Der Antrag wird in der Beschwerde mit einem Freispruch vom Vorwurf
der Schändung begründet. Es bleibt aber beim vorinstanzlichen Schuldspruch.

6. 
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil bezüglich
der Strafzumessung aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der
Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG). Dem Kanton Schwyz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs.
4 BGG). Er hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts
Schwyz vom 25. März 2014 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.

2. 
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.

3. 
Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben