Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.852/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_852/2014

Urteil vom 12. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Brandstiftung, Betrugsversuch,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung,
1. Strafkammer, vom 8. Mai 2014.

Sachverhalt:

A.

 In der Nacht vom 2./3. Juli 2011 brannte das Einfamilienhaus von X.________
bis auf die Grundmauern nieder. Das Feuer hatte dessen Arbeitskollege
A.Y.________ gelegt. X.________ wird vorgeworfen, ihn mit dem Brand beauftragt
zu haben, um die Versicherungssumme zu kassieren.

B.

 Das Regionalgericht Oberland sprach X.________ am 3. September 2013 der
Brandstiftung und des versuchten Betrugs schuldig. Es erkannte auf eine
teilbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Den zu vollziehenden Teil der
Freiheitsstrafe legte es auf sechs Monate und die Probezeit auf zwei Jahre
fest.

 In Abweisung der Berufung von X.________ und der Generalstaatsanwaltschaft des
Kantons Bern bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 8. Mai 2014 den
erstinstanzlichen Entscheid im Schuld- und Strafpunkt.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.

 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung
(Art. 9 BV) und die Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 3 StPO,
Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) vor.

1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S.
445 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S.
339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).

 Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als
Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem
Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime
wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41
mit Hinweisen).

 Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen
Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung)
muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht
und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 137
IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).

1.2. Unbestritten ist, dass A.Y.________ das Feuer legte. Als
Brandbeschleuniger diente im ganzen Haus ausgeschüttetes Benzin und als
Auslöser eine offene Zündquelle.

 Die Vorinstanz gelangt wie bereits die Erstinstanz zur Überzeugung, dass der
Beschwerdeführer seinen Arbeitskollegen A.Y.________ mit der Brandlegung
beauftragte. Damit wollte er die Versicherungsleistung gemäss der alten
Versicherungssumme erhältlich machen. Noch am 29. Juni 2011 wurde dem
Beschwerdeführer von einem Schätzungsexperten der Gebäudeversicherung
anlässlich einer Hausbesichtigung in Aussicht gestellt, dass die neue
Versicherungssumme nicht dem alten Betrag entsprechen, sondern empfindlich
herabgestuft werde.

 Während die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten
als widersprüchlich und unglaubhaft sowie dem jeweiligen Untersuchungsergebnis
angepasst qualifiziert, schätzt sie die Aussagen von B.Y.________ (dessen Vater
durch die Brandlegung schwer verletzt wurde und am 14. Juli 2011 an den Folgen
der Verletzungen verstarb) als wahrheitsgemäss ein. Zudem beleuchtet die
Vorinstanz die finanziellen Umstände des Hauserwerbs sowie das Verhalten des
Beschwerdeführers vor und nach der Brandnacht. Der Beschwerdeführer erwarb das
Haus etwa einen Monat vor dem Brand für Fr. 350'000.--. Er nahm dazu eine
Hypothek von Fr. 280'000.-- auf. Die Vorinstanz stellt fest, dass der
Beschwerdeführer bereits in den ersten Tagen nach dem Kauf einem guten Freund
anvertraute, es wäre besser, wenn das Haus abbrenne. Bei der Besichtigung des
Hauses mit einem Bekannten wurde ihm bewusst, dass der Investitionsbedarf und
der Arbeitsaufwand grösser als erwartet ausfallen würden. Über das Geld für die
Renovation (ca. Fr. 150'000.--) verfügte er nicht. Zum Verhalten des
Beschwerdeführers unterstreicht die Vorinstanz insbesondere, dass er (laut
eigenen Angaben) am Freitag vor dem Brand ca. 40 Liter Benzin gekauft und in
zwei Kanistern im Keller seines Hauses deponiert hatte. Während er am
Samstagabend (2. Juli 2011) wenige Stunden vor dem Brand noch im Haus war und
nichts Aussergewöhnliches festgestellt haben will, berichten Nachbarn, sie
hätten am besagten Samstagmorgen während mehrerer Stunden Klopfgeräusche hinter
verschlossenen Fensterläden der fraglichen Liegenschaft gehört. Schliesslich
wurde der Beschwerdeführer von mehreren Personen als unbeteiligt und
emotionslos geschildert, als er zum brennenden Haus gerufen wurde (Entscheid S.
6 ff.).

1.3. Die Vorinstanz bezeichnet die Beweislage zu Recht als erdrückend. Was der
Beschwerdeführer ihr entgegenhält, vermag weder Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Unschuldsvermutung zu
begründen. Insbesondere reicht für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung
nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem
appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung
nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Dies ist
beispielsweise der Fall, soweit der Beschwerdeführer unterstreicht, es liege
ein reiner Indizienprozess vor, weshalb erhebliche Zweifel an seiner Schuld
bestünden. Er habe die Tat konstant bestritten, und seine Rolle sei nicht
zweifelsfrei erstellt. Während seine eigenen Aussagen nur in Nebenpunkten
angebliche Widersprüche enthielten, würden die Schilderungen von B.Y.________
erhebliche und wichtige Widersprüche aufweisen. Solche allgemein gehaltenen
Einwände sind zum einen in dieser pauschalen Form unzutreffend, da der
Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig ist (Hauser/Schweri/Hartmann,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 69 Rz. 12 ff.). Zum anderen
sind die Einwände ungenügend und erschöpfen sich in einer unzulässigen
appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Das Bundesgericht ist keine
Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht vornimmt. Die Vorinstanz zeigt entgegen dem Dafürhalten des
Beschwerdeführers im Einzelnen auf, in welchen zentralen Punkten er
widersprüchliche Schilderungen zu Protokoll gab. Mit ihren Erwägungen setzt
sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.

 Die Kritik des Beschwerdeführers fusst im Wesentlichen auf der Argumentation,
man habe in seinem Kollegenkreis lediglich spasseshalber über das Abbrennen der
Liegenschaft gesprochen. Deshalb sei es denkbar, dass A.Y.________ den Spass
fälschlicherweise als Auftrag zur Brandstiftung verstanden habe. Diese bereits
im kantonalen Verfahren vorgebrachte Darstellung hat die Vorinstanz zwar
gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und von B.Y.________ als
mögliche Tatvariante nicht gänzlich ausgeschlossen, jedoch unter sorgfältiger
Berücksichtigung weiterer belastender Umstände (der finanziellen Situation und
des Verhaltens des Beschwerdeführers kurz vor und nach dem Brand) verworfen.
Die Würdigung dieser Indizien klammert der Beschwerdeführer nahezu gänzlich
aus. Soweit er gleichwohl darauf Bezug nimmt (Beschwerde S. 7 f.), überzeugt
sein Vorbringen nicht. Es kann nicht als willkürlich bezeichnet werden, sein
anteilloses Verhalten gegenüber dem Verlust der Liegenschaft als eines von
zahlreichen Indizien für ein geplantes Abbrennen zu betrachten. Zudem hebt die
Vorinstanz gestützt auf die Beobachtungen in der Nachbarschaft zu Recht hervor,
dass die letzten Vorbereitungshandlungen für die Brandlegung am Freitag und
Samstagmorgen vor Ort erfolgten. Stellt der Beschwerdeführer solches nicht in
Abrede, muss er sich die Frage gefallen lassen, wie er gleichwohl am
Samstagabend im Haus nichts Aussergewöhnliches festgestellt haben will.

 Mit dem letztgenannten Umstand setzt sich der Beschwerdeführer ebenso wenig
auseinander wie mit den zahlreichen weiteren Momenten, die nach der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung ein planmässiges Vorgehen beider Akteure
geradezu aufdrängen. Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Tatversion gleich
möglich wie jene, welche der vorinstanzlichen Verurteilung zu Grunde liegt.
Damit vermag er das Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen, geschweige denn
ernstlich zu erschüttern. Dass eine andere Lösung oder Würdigung auch
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die
Begründung von Willkür nicht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet,
soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt zu
genügen vermag.

2.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das
Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga

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